…sie sich ausschließlich auf die langjährige Erfahrung und den guten Aus-und Weiterbildungsstand ihrer Zoll-Mitarbeiter verlassen hat, anstatt entsprechende wirksame Kontrollmechanismen- wie in anderen Unternehmensbereichen- auch im Zollbereich zu installieren, so ist ihr dies als grobes Verschulden jedenfalls vorzuwerfen: Grob fahrlässig ist es nämlich…
…Häufigkeit und Schwere der Pflichtverletzungen Bedacht zu nehmen, ist dennoch der berufungsgegenständliche Sachverhalt entscheidungswesentlich und vermag die ansonsten stets pünktliche Abgabenentrichtung ein im zu beurteilenden Fall vorliegendes grobes Verschulden nicht abzumildern. Ob überhaupt wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung bestanden haben bzw. wie diese konkret ausgestaltet waren…
…Weiterbildungsstand ihrer Zoll-Mitarbeiter verlassen hat, anstatt - wie dies nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates bei einer derartigen Sach- und Rechtslage zweifellos erforderlich gewesen wäre - ähnlich wie in anderen Unternehmensbereichen - auch im "Zollbereich" des Unternehmens entsprechende wirksame Kontrollmechanismen - zu installieren, so ist ihr dies als grobes…
…und Weiterbildungsstand ihrer Zoll-Mitarbeiter verlassen hat, anstatt- wie dies nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates bei einer derartigen Sach-und Rechtslagezweifellos erforderlich gewesen wäre- ähnlich wie in anderen Unternehmensbereichen- auch im "Zollbereich" des Unternehmens entsprechende wirksame Kontrollmechanismen- zu installieren, so ist ihr dies als grobes…
…2009) Vorkehrungen dahin gehend zu treffen, dass die Abgabenverbindlichkeiten auch im Fall einer neuerlichen "Unpässlichkeit" der Gattin genau am Fälligkeitstag zeitgerecht entrichtet werden (z.B. "Sofa-Banking"). Ob wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung bestanden bzw. wie diese konkret ausgestaltet waren, wurde seitens des Bw. nicht dargelegt…
…der Betriebsübergabe, Urlaub der die steuerlichen Agenden bearbeitenden Mitarbeiterin, sodass die "Sache" eben zwei Wochen gedauert habe) den Schluss nahe legt, der Bw. habe keinerlei wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung installiert, ist für die gegenständliche Entscheidung ohne Relevanz. Zu prüfen war lediglich, ob dem Bw. an…
…dargetan hat, dass überhaupt und auf welche Art und Weise die Bw. bzw. ihr steuerlicher Vertreter der o.a. Kontrollpflicht nachgekommen ist und dass bereits zuvor wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung und Postaufgabe bestanden haben bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen sind. Die Bw. teilte…
…UVA grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei ein Personalwechsel erfolgt, und "zusätzlich die Abteilungsleitung als Überwachungsfunktion in diese Belange eingeschaltet" worden sei. Dass bereits zuvor wirksame Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung bestanden hätten bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen wären, wurde weder in dieser Stellungnahme, noch in der…
…dass die Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten der Bw. nicht verborgen geblieben wäre. Eine solche Überprüfung wäre jedenfalls zumutbar gewesen. Weil im gegenständlichen Fall bei der Umstellung des Zahlungssystems keine Kontrollmechanismen eingerichtet wurden, die es verhindert oder ausgeschlossen haben, dass die Nichtentrichtung von Zahlungen nahezu einen Monat…
…sorgsamer Mensch begeht, so kann dennoch auf Grund des Hinzutretens weiterer Versäumnisse nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Zur Organisation des Zahlungsverkehrs befragt, ließen die Schilderungen der Zeugin keine wie immer gearteten Kontrollmechanismen erkennen, die geeignet gewesen wären, die zeitgerechte Wahrnehmung…
…nur Treuhänder bzw. Strohfrau gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der sich…
…vom Bw unterfertigt. Auch lässt schon die Bezeichnung "effektiv" ebenso wie die Bezeichnung "de facto" erkennen, dass es sich hier um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung der Geschäftsführerbefugnisse des Bw handelt (vgl. VwGH 26.1.1982, 81/14/0083…
…Treuhänder bzw. Strohmann für TF gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der…
…April 2002 nicht erforderlich gewesen, wäre der Bw. ebenfalls Geschäftsführer der GmbH gewesen. Bei der Bevollmächtigung des Bw. handelte es sich nicht um eine rechtlich wirksame Vertreterbestellung nach außen. Auch bei der Bestellung des Bw. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich nicht um die Bestellung…
… 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des Obmannes eines Vereines durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung berufene Obmann hat die Tätigkeit der beauftragten Personen…
…Jänner 2003 avisiert worden, womit Frau Mag. P. meinte, eine wirksame Überrechnung durchgeführt zu haben. Tatsächlich wäre der Überrechnungsantrag aber erst am 10. Februar 2003 gestellt worden, nachdem das zuständige Finanzamt auf diesen Fehler aufmerksam gemacht hätte. Zur Rechtfertigung dieser Fehlleistung führte die Bw. aus…
…Die Bw. konkretisierte nicht, welche wirksamen Kontrollmechanismen bereits vor der gegenständlichen Fristversäumnis zur Terminüberwachung bestanden hätten und wie diese ausgestaltet gewesen wären, sodass von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden auszugehen war. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die…
…insbesondere auch der Fälligkeitstermine der Abgabenschulden, bedurft. Die Bw konkretisierte nicht, welche wirksamen Kontrollmechanismen bereits vor der gegenständlichen Fristversäumnis zur Terminüberwachung bestanden hätten und wie diese ausgestaltet gewesen wären, sodass von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens auszugehen war. Darüber hinaus liegt…
…wird verwiesen. Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Das grobe Verschulden des Vertreters sei dem Verschulden des Vertretenen zuzurechnen. Werde weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches eine Fristversäumnis auszuschließen geeignet ist, liege eine…
…nicht aber die Zahlung, wer für die Meldung und Entrichtung zuständig war und weshalb die Verspätung nicht auffiel, ob bzw. welche Kontrollmechanismen im Unternehmen eingerichtet sind, um Verspätungen wie die vorliegende in der Regel zu vermeiden, bzw. wodurch die fehlende Zahlung entdeckt wurde. Aus welchen…