Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0623-G/05
Säumniszuschlag, grobes Verschulden, keine Kontrolle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0623-G/05vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch MHK, vom
10. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes BLM vom 11. April 2005
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2005 wurde der Berufungswerberin
(Bw.) ein Säumniszuschlag (SZ) in Höhe von 1.730,85 €
vorgeschrieben, da die Umsatzsteuer für 2003 in Höhe von 125.664,65
€ nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag am 16.2.2004 entrichtet
wurde.
In der Berufung wurde durch den steuerlichen Vertreter
vorgebracht, der Bw. sei von seiner Kanzlei der Monatsabschluss 9/03 gesandt
worden und dabei sei irrtümlich ein zu zahlender Umsatzsteuerbetrag von
37.008 € genannt worden, richtig wäre aber der Betrag von 125.664,65
€ gewesen. Der Irrtum sei darin gelegen, dass in einem Excel File der
Betrag des Vormonats nicht überschrieben worden sei. Seitens der Bw.
sei auch der Betrag von 37.008 € ans Finanzamt bezahlt worden. Im
Zuge der Erstellung der Jahreserklärung 2003 sei dann der Differenzbetrag
als Jahresrestschuld herausgesprungen und sei unverzüglich seitens der Bw.
einbezahlt worden. Da somit kein grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7
BAO vorliege, werde gemäß dieser Bestimmung der Antrag gestellt den
SZ nicht festzusetzen.
Das Finanzamt führte in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung (BVE) nach Zitierung des § 217 Abs. 7 BAO aus,
dass unbestritten die dem SZ zu Grunde liegende Umsatzsteuer 2003 nicht bis zum
Fälligkeitstermin 16. Februar 2004 entrichtet wurde. Eine
ausnahmsweise Säumnis im Sinne des Abs. leg. cit. Sei nicht gegeben, da die
Säumnis mehr als 5 Tage betragen habe. Es sei lediglich ein Irrtum
der steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit der zu zahlenden Umsatzsteuer
für September 2003 geltend gemacht worden. In einem vom
Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung gerichteten Verfahren trete die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in
Anspruch nehmen wolle, habe selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Nach
Lehre und Rechtsprechung liege grobes Verschulden vor, wenn das Verschulden
nicht nur als leicht Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen
sei. Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender Sorglosigkeit
gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.
Dabei sei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab
anzulegen als an rechtunkundige Personen. Das Vorbringen der Bw. sei
nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs.
7 BAO aufzuzeigen.
Dieser Rechtsansicht wurde im Vorlageantrag zugestimmt,
jedoch sei keine Frist versäumt worden, die Umsatzsteuer sei pünktlich
bezahlt worden. Lediglich der eingezahlte Betrag sei irrtümlich niedriger
gewesen, da in einem Excel Worksheet irrtümlich der in einer Formel
eingetragene Betrag des Vormonates von der Kanzleimitarbeiterin nicht
überschrieben worden sei. Es handle sich daher nicht um eine
Fristversäumnis, sondern lediglich um einen Tippfehler der
Kanzleimitarbeiterin. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der UFS den
Tippfehler zwar als fahrlässig eingestuft, nicht aber als grobes
Verschulden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so
ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Nach § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO setzt voraus,
dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte
Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn
ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (vgl. VwGH 12. Mai 1999, 99/01/0189). Ob grobes Verschulden
anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
beurteilen.
Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist nicht
schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes
Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten
ist (vgl. Ritz, BAO³, § 217, Tz. 46). Der Umfang der zumutbaren
Überwachungs- und Kontrollpflicht ist ebenfalls nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Das grobe Verschulden des Vertreters ist dem
Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Bei einem Begünstigungstatbestand wie § 217 Abs.
7 BAO tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine
Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss
jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Stoll,
BAO-Kommentar, 1274).
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht zu
prüfen, ob das der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters unterlaufene
"Versehen" als leicht oder grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren
ist, sondern ob den (gesetzlichen) Vertretern der Berufungswerberin eine grobe
Verletzung ihrer Kontrollpflicht zur Last fällt.
Wird weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein
(wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens der
Mitarbeiterin eine Fristversäumung auszuschließen geeignet ist, liegt
eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem
unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht
überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad
des Versehens gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO etwa Stoll, BAO, 2986
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt
ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen muss. Dazu gehörten insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass
Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen seien. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahmen in der
Büroorganisation sei als ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden anzusehen (VwGH 26.6.1996, 95/16/0307 mwN).
Auch wenn eine Überwachung "auf Schritt und Tritt"
nicht nötig ist (VwGH 23. Mai 1996, 95/18/0538), so besteht dennoch
hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht (VwGH
26. Mai 1992, 92/05/0082). Die Büroorganisation muss daher so eingerichtet
sein, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte
Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind (vgl. VwGH 21. Oktober 1993,
92/15/0100).
Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag wurde konkret
dargetan, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie durch ihren Vertreter der
ihr obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dass
der steuerliche Vertreter der Bw. seine Überwachungspflicht
tatsächlich selbst gehandhabt hätte und nur im vorliegenden Fall die
an sich ausgeübte Überwachungspflicht nicht zur Entdeckung der
Fristversäumnis der Sachbearbeiterin geführt hätte, ist nicht
erkennbar. Da erst im Zuge der Erstellung der Jahreserklärung bemerkt
wurde, dass die Umsatzsteuer 9/03 nicht zur Gänze entrichtet wurde, ist
davon auszugehen, dass weder vor noch unmittelbar nach dem Fälligkeitsdatum
eine Überwachungshandlung gesetzt worden ist.
Damit ist aber indiziert, dass zum Zeitpunkt der
Fristversäumnis ein effektives Kontrollsystem nicht bestanden hat.
Es liegt eine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn sich die
Bw. allein auf den vom Steuerberater übermittelten Monatsabschluss
verlässt. Bei einer der Sorgfaltspflicht entsprechenden Kontrolle
hätte auffallen müssen, dass der ausgewiesene Saldo für die
Umsatzsteuer September 2003 exakt gleich ist wie im Vormonat.
Die Bw. konkretisierte nicht, welche wirksamen
Kontrollmechanismen bereits vor der gegenständlichen Fristversäumnis
zur Terminüberwachung bestanden hätten und wie diese ausgestaltet
gewesen wären, sodass von einem über den minderen Grad des Versehens
hinausgehenden Verschulden auszugehen war.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist davon
auszugehen, dass die Bw. bzw. ihr steuerlicher Vertreter weder vor noch
unmittelbar nach dem Fälligkeitsdatum eine Überwachungshandlung
gesetzt haben, da sie erst durch die Jahreserklärung von der eingetretenen
Säumnis Kenntnis erlangt hat.
Da nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass die
Bw. ihre nach Lage des Falles gebotene Kontrollpflicht lückenlos
erfüllt habe, bleibt die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch unter
diesem Gesichtspunkt zur Annahme berechtigt, dass für die Säumnis ein
über den minderen Grad der Versehens hinausgehendes Verschulden
ursächlich war.
Auch handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen
bloßen "Tippfehler" wie im Vorlageantrag angesprochen - der UFS wertete in
der angeführten Berufungsentscheidung das Verschreiben der Jahreszahl als
Fahrlässigkeit - sondern wurden Formeln und Datensätze des Vormonates
übernommen.
Insgesamt gesehen konnte bei der dargestellten Sachlage
nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden,
sodass es für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehlte.
Graz, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0623-G/05
- Stammnummer
- 30537
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF