Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1481-W/02
Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1481-W/02vom 23.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Heinz Neuböck WTH GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
21. und 22. Bez. in Wien betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Unterlassung einer besonderen
Kontrolle nicht als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 308
Abs. 1 zweiter Satz BAO anzusehen ist.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1995 bis 1997
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, in deren Folge das Finanzamt
Sachbescheide erließ und darin den Feststellungen der Betriebsprüfung
folgte.
Die mit 28. September 1999 datierte und mit
Tagespoststempel vom 1. Oktober 1999 (13 Uhr) versehene Berufung wurde
vom Finanzamt mit Bescheid vom 16. März 2000 als verspätet
zurückgewiesen, da die Berufungsfrist mit 30. September 1999
endete.
Die Bw. stellte mit 5. April 2000 einen
Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens und begründete diesen sowie im
Schriftsatz vom 11. Mai 2000 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Aus
dem Postbuch des steuerlichen Vertreters sei ersichtlich, dass die Postaufgabe
des am 28. September 1999 verfassten Rechtsmittels am 30. September
1999 erfolgt sei.
Offensichtlich
habe die Sekretärin R die Post irrtümlich erst später
aufgegeben.
Trotz
laufender Kontrollen habe dies nicht verhindert werden können, man habe
sich auf Frau R verlassen.
Die
Ausgangspost werde tagsüber von allen Abteilungen im Sekretariat der
steuerlichen Vertretung zur weiteren Bearbeitung abgegeben.Danach werde
die Post laufend in das Postausgangsbuch eingetragen, gewogen und mit der
Frankiermaschine frankiert.Eingeschriebene Poststücke werden
zusätzlich mit einem ausgefüllten Postaufgabeschein versehen.Die
Normalpost werde in einem Sack gesammelt, die eingeschriebenen Poststücke
würden extra gelegt werden.Eingeschriebene Poststücke
würden zeitgerecht (= vor Mitternacht) am Hauptpostamt (offen von
0-24 Uhr) abgegeben werden.Es komme aber nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung offensichtlich vor, dass knapp vor Mitternacht der
Datumsstempel beim Postamt schon auf den nächsten Tag vorgestellt
werde.
Das Finanzamt wies den Wiedereinsetzungsantrag mit
Bescheid vom 10. Juli 2000 ab, da der im o.a. Antrag geltend gemachte
Wiedereinsetzungsgrund des entschuldbaren Fehlers einer ansonsten
zuverlässigen Kanzleikraft bei der dargelegten Bearbeitung mittels
Einschreiben versendeter Poststücke keinen tauglichen
Wiedereinsetzungsgrund darstellt, da die Unterlassung einer besonderen Kontrolle
nicht als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs. 1
zweiter Satz BAO anzusehen sei.
In der Berufung gegen den Abweisungsbescheid
führt die Bw. ergänzend aus:
Der
steuerliche Vertreter der Bw. halte nochmals fest, dass in der
Kanzleiorganisation des Parteienvertreters nicht nur die laufende
Überwachung des Sekretariats sichergestellt sei, sondern auch die
regelmäßige Kontrolle der durchgeführten
Tätigkeiten.Der Parteienvertreter sei somit seiner Sorgfaltspflicht
nachgekommen.
Es
sei völlig unzumutbar, dass jedes einzelne Poststück, das von der
zuverlässigen Kanzleisekretärin bearbeitet werde, kontrolliert werden
müsse.
Frau
R habe um die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke aufgrund ihrer
langjährigen Tätigkeit in der Kanzlei gewusst.Dieser einmalige
Fehler sei jedenfalls als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren.
Das
Finanzamt habe es auch verabsäumt Frau R selbst einzuvernehmen.
Nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung läge im gegenständlichen Fall nur
ein minderer Grad des Versehens
vor.
Im Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vom 20. Februar 2004, wurde der Bw. insbesondere vorgehalten, dass lt.
Auskunft des Hauptpostamtes 1010 Wien ein zusätzlicher händischer
Tagesstempel nur dann am Kuvert angebracht werde, wenn das Datum der
Absenderfreistempelmaschine nicht mit dem Datum der Aufgabe übereinstimme,
weshalb im gegenständlichen Fall erst mit einer Postaufgabe am
1. Oktober 1999 auszugehen sei. Außerdem werde die Zeitangabe
von 13 Uhr erst nach den Einstellungen 3 und 7 Uhr vorgenommen,
weshalb weiters davon auszugehen sei, dass die tatsächliche Postaufgabe
erst im Laufe des Vormittages des 1. Oktober 1999 erfolgt sei.
Dieser Vorhalt in dem auch die Fragen nach dem
internen Kontrollsystem gestellt wurden, blieben aber vom steuerlichen Vertreter
bis dato ohne Angabe von Gründen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und
1996 sowie Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 wurde bereits am
28. September 1999 geschrieben.
b) Die
Berufung vom 28. September 1999 wurde erst am 30. September 1999
mit der kanzleieigenen Freistempelmaschine frankiert.
c) Die
Berufung vom 28. September 1999, die am 30. September 1999 frankiert
wurde, ist im Laufe des Vormittags des 1. Oktober 1999 am Hauptpostamt 1010
Wien eingeschrieben aufgegeben worden.
d) Nach dem
Eintrag ins Postausgangsbuch besteht keine interne Kanzleikontrolle mehr, ob die
Briefsendungen tatsächlich zur Post gebracht werden.
Diese Feststellungen wurden auf Grund der
Aktenlage sowie eines Auskunftsersuchens an das Postamt 1010 Wien
getroffen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 308 Abs. 1 BAO normiert
u.a.:
Gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist
einzuhalten.
Dass der Partei ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0241, ausführt, ist eine Wiedereinsetzung
wegen verspäteter Aufgabe durch eine Kanzleiangestellte dann
ausgeschlossen, wenn in der Kanzlei eines berufsmäßigen
Parteienvertreters durch keine organisatorische Maßnahme sichergestellt
ist, dass aufzugebende Schriftstücke nach Eintragung im Postaufgabebuch
auch tatsächlich zur Post mitgenommen werden.
Aus diesem Grunde wurde die Bw. mit Vorhalt vom
13. April 2000 und 20. Februar 2004 aufgefordert, das bisher
bloß behauptete Kanzlei-Kontrollsystem, konkret detailliert zu
schildern.
Gem. § 119 BAO bedeutet vollständig und
wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein
richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für
die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 3 zu § 119 BAO).
Gem. § 138 BAO müssen
Abgabepflichtige zur Beseitigung von Zweifeln über Aufforderung den Inhalt
von Anbringen erläutern und ergänzen sowie seine Richtigkeit
beweisen. Es handelt sich somit um die Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 1 zu
§ 138 BAO).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur
ausführt, kommt es bei der Wiedereinsetzung nicht auf eine entschuldbare
Fehlleistung einer langjährigen Kanzleikraft an, sondern inwieweit ein
existentes Kontrollsystem die verspätete Einbringung einer Berufung
verhindern hätte können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 23.1.2003,
2001/16/0523).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die
Bw. in ihren Schriftsätzen nicht konkret dargetan hat, dass überhaupt
und auf welche Art und Weise die Bw. bzw. ihr steuerlicher Vertreter der o.a.
Kontrollpflicht nachgekommen ist und dass bereits zuvor wirksame
Kontrollmechanismen zur Terminüberwachung und Postaufgabe bestanden haben
bzw. wie diese konkret ausgestaltet gewesen sind.
Die Bw. teilte bis dato der Abgabenbehörde -
aus nicht näher bezeichneten Gründen - nicht mit, in welcher Art und
Weise kontrolliert wird, ob die ins Postausgangsbuch eingetragenen
Poststücke auch tatsächlich zur Post gebracht werden.
Daher ist davon auszugehen, dass ein derartiges
Kanzlei-Kontrollsystem, vom steuerlichen Vertreter bloß behauptet wird,
aber tatsächlich dessen Existenz nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden kann, weshalb dem steuerlichen Vertreter eine Verletzung der
Überwachungspflicht anzulasten ist. Auch eine etwaige bewusste
"Umgehung" eines bestehenden Kontrollsystems wurde nicht
behauptet.
Da mangels Vorhaltsbeantwortung im
gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass durch keine
organisatorische Maßnahme sichergestellt ist, dass aufzugebende
Schriftstücke nach ihrer Eintragung ins Postaufgabebuch auch
tatsächlich zur Post mitgenommen werden, ist eine Wiedereinsetzung wegen
verspäteter Aufgabe und Fristversäumnis ausgeschlossen, da es sich
dabei um ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
Organisationsverschulden handelt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 25.2.2003,
99/14/0241).
Da von der Abgabenbehörde nicht bestritten
wird, dass Frau R als längjährige zuverlässige Kanzleikraft
tätig war und u.a. die Postaufgabe besorgte, ist eine Zeugeneinvernahme
über den Tätigkeitsbereich der Frau R in der Kanzlei
entbehrlich.
Weiters geht der Versuch des steuerlichen
Vertreters das Versäumnis dem Postamt 1010 Wien zuzuschieben ("Es
kommt offensichtlich vor, dass knapp vor Mitternacht der Datumsstempel beim
Postamt schon vorgestellt ist.") ins Leere, da lt. Auskunft der
Amtsleitung des Postamtes 1010 Wien ein zusätzlicher händischer
Tagesstempel nur in jenem Falle angebracht wird, wenn das Datum der
Absenderfreistempelmaschine nicht mit dem Datum der Aufgabe übereinstimmt.
Auch die Zeitangabe von 13 Uhr ist als eindeutiger Hinweis zu werten, dass
das o.a. Schriftstück erst im Laufe des Vormittags des 1. Oktober 1999
zur Post zur Aufgabe gebracht worden ist. Dieser Sachverhalt wurde der
Bw. nachweislich vorgehalten, jedoch bis dato nicht beantwortet.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gem. § 308 Abs. 1 BAO nicht vorliegen:
Mangels
Offenlegung der bloß behaupteten aber nicht nachgewiesenen bzw. glaubhaft
gemachten Kontrollmechanismen in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters, ist
davon auszugehen, dass ein solches nicht existiert, weshalb es sich im
gegenständlichen Fall um ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Organisations-verschulden handelt, das eine Wiedereinsetzung gem.
§ 308 Abs. 1 BAO
ausschließt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
23. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1481-W/02
- Stammnummer
- 8972
- Gültig
- 23.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF