Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0671-L/03
Grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO bei Fehlen von Kontrollmaßnahmen zur Fristüberwachung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0671-L/03vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H GmbH als Rechtsnachfolgerin der Fa.
HK GmbH & Co KG, Adresse, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom
18. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 9. April
2002 betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von
1.097,29 € (Lohnsteuer Februar 2002) und in Höhe von
361,96 € (Dienstgeberbeitrag Februar 2002) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am
28. März 2002 wurde die einen Überschuss in Höhe von
130.066,00 € ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Jänner 2002 persönlich beim Finanzamt eingereicht. Der Antrag, diesen
Überschuss zur Abdeckung der Lohnabgaben Februar 2002 zu verwenden, wurde
mit gesondertem Schreiben vom 27. März 2002 gestellt.
Mit
Bescheiden vom 9. April 2002 setzte das Finanzamt wegen nicht rechtzeitiger
Entrichtung der Lohnsteuer 2/2002 in Höhe von 54.864,39 € und des
Dienstgeberbeitrages 2/2002 in Höhe von 18.098,22 € erste
Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 2 % der nicht
fristgerecht entrichteten Abgaben, somit 1.097,29 € und
361,96 €, fest.
Begründend
wurde ausgeführt, dass die Säumniszuschlagsfestsetzungen wegen der
Nichtentrichtung der angeführten Abgaben bis zum 15. März 2002
erfolgt seien.
In der
dagegen eingebrachten Berufung legte die Berufungswerberin (in der Folge kurz:
Bw) dar, dass sich laut beiliegender Aufstellung vom 27. März 2002 aus
der Abgabenberechnung für den Monat Februar 2002 ein Guthaben von
56.221,58 € ergeben habe, welches aus der Aufrechnung der
Abgabenschuld Lohnsteuer 2/2002, Dienstgeberbeitrag 2/2002 und
Dienstgeberzuschlag 2/2002 mit dem Überschuss aus der Umsatzsteuer 1/2002
und der Berichtigung der Umsatzsteuer 12/2001, welche ebenfalls einen
Überschuss ergeben habe, resultiere. Die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag
sowie der Dienstgeberzuschlag 2/2002 seien daher per 15. März 2002
nicht abgeführt worden. Das einzige Versäumnis der Bw in dieser
Angelegenheit sei die verspätete Abgabe der angeführten Aufstellung
vom 27. März 2002 gewesen, woraus die
Säumniszuschlagsfestsetzungen resultierten. Da es sich um eine einmalige
Säumnis, verursacht durch einen Sachbearbeiterwechsel in der Firma, handle,
werde um Bescheidaufhebung ersucht.
Der Berufung
wurde das genannte Schreiben vom 27. März 2002 beigefügt, welches
unter der Überschrift "Steuerabrechnung Februar 2002" für die St.Nr.
000/0000 der Bw ein Guthaben von 56.221,58 € nennt, für die
St.Nr. 111/1111 eine Restschuld von 11.352,00 € und für die
St.Nr. 222/2222 eine Restschuld von 2.008,00 €. An Hand der dieser
Steuerabrechnung für Februar 2002 beigefügten drei Beilagen werde um
gleich lautende Buchung ersucht. Laut Aufstellung zur St.Nr. 000/0000 der Bw
ergibt sich eine Lohnsteuer 2/2002 in Höhe von 54.864,39 €,
ein Dienstgeberbeitrag 2/2002 in Höhe von 18.098,22 €, ein
Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen 2/2002 in Höhe von
1.259,81 €, ein Überschuss an Umsatzsteuer 1/2002 in Höhe
von 130.066,00 € sowie ein Überschuss aus der Berichtigung der
Umsatzsteuer 12/2001 in Höhe von 378,00 €, sodass für die
St.Nr. 000/0000 in Summe das genannte Guthaben von 56.221,58 €
verblieb.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2002 wurde die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Säumniszuschlagsfestsetzungen als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach
§ 21 Abs.1 UStG eine Gutschrift auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück wirke, sodass der Überschuss aus der
Voranmeldung 1/2002 erst ab dem Einbringungstag 28. März 2002 zur
Abdeckung anderer Abgaben zur Verfügung gestanden sei. Zur rechtzeitigen
Abdeckung der am 15. März 2002 fälligen Lohnabgaben 2/2002 sei
diese Gutschrift daher nicht zur Verfügung gestanden. Die den
Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe - ohne Ausübung
jeglichen Ermessens - lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu
prüfen, weshalb die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt
hätten, unmaßgeblich seien.
Mit Eingabe
vom 8. November 2002 beantragte die Bw die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wie bereits in der
Berufung ausgeführt, resultierten die Säumniszuschlagsfestsetzungen
daraus, dass die Aufstellung der selbst zu berechnenden Abgaben dem Finanzamt
Urfahr verspätet übermittelt worden sei. Dieses Versäumnis sei
durch einen entschuldbaren Irrtum eines neuen Mitarbeiters entstanden.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO stelle dieses Versäumnis kein
grobes Verschulden dar, sodass von einer Säumniszuschlagsvorschreibung
Abstand genommen werden könne.
Nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, ist seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen. Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat am
12. November 2003 zur Entscheidung vorgelegt.
Nach
Herstellung des Einvernehmens mit dem Vertreter der Bw wurde die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung bis zur Beendigung des beim
Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur GZ. 2005/14/0014, in
welchem die Bescheidqualität eines automationsunterstützten
Säumniszuschlagsbescheides strittig war, mit Bescheid vom 22. Juni
2006 ausgesetzt.
Das die
Bescheidqualität bestätigende Erkenntnis ist am 14. Dezember 2006
ergangen, sodass das gegenständliche Berufungsverfahren nach
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen war.
Mit
Ergänzungsersuchen vom 1. Oktober 2004 hatte die Referentin den
Vertreter der Bw ersucht, detailliert darzustellen, welche Gründe für
die verspätete Einreichung am 28. März 2002 ursächlich
gewesen seien, da die Voranmeldung bereits am 12. März 2002
unterfertigt worden sei. Da die Büroorganisation so einzurichten sei, dass
menschliches Versagen verhindert und die fristgerechte Wahrnehmung von Terminen
und behördlichen Fristen gewährleistet werde, möge dargelegt
werden, welche Vorkehrungen getroffen worden seien, um Versäumnisse zu
verhindern.
Die Bw teilte
durch ihren Prokuristen dazu mit, dass die rechtzeitige Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen im damaligen Zeitraum im Verantwortungsbereich der
ehemaligen Debitorenbuchhalterin, Frau L, gelegen gewesen sei. Diese sei am
2. Jänner 2002 in das Unternehmen eingetreten und habe sich in den
ersten drei Monaten des Jahres 2002 in ihrer Einarbeitungsphase befunden. Der
damalige Mitarbeiterwechsel sei nicht geplant und nicht vorhersehbar gewesen.
Auf Grund des kurzfristigen Austrittes der Vorgängerin von Frau L
hätten keine entsprechenden Vorkehrungen für einen reibungslosen
Übergang getroffen werden können. Richtig sei, dass die Voranmeldung
Jänner 2002 fristgerecht am 12. März 2002 erstellt worden sei;
lediglich die rechtzeitige Abgabe sei aus den o.a. Gründen übersehen
worden. Um derartige entschuldbare Versäumnisse zukünftig zu
vermeiden, sei in der Abteilung Rechnungswesen eine so genanntes "Quali-Raster"
erstellt worden. Auf diesem sei dokumentiert, wer welche Aufgabe
selbstständig, unter Beihilfe oder als Vertretung für einen Kollegen
auszuführen habe. Mit dieser Maßnahme sei eine wesentliche
Verbesserung der Büroorganisation erreicht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Nach
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Nach
§ 323 Abs. 8 BAO ist § 217 BAO in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden
ist.
Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben. Die Gutschrift wirkt auf den
Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück (§ 21 Abs. 1
UStG).
Unbestritten
ist, dass die am 15. März 2002 fällig gewesenen Lohnabgaben
2/2002 verspätet erst am 28. März 2002 mit Bekanntgabe des
Umsatzsteuerüberschusses für Jänner 2002 entrichtet worden
sind.
Grobes
Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte
Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Von leichter Fahrlässigkeit ist
auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (vgl. VwGH 12. Mai 1999, 99/01/0189). Ob grobes Verschulden
anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu
beurteilen.
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2002
verspätet beim Finanzamt eingereicht wurde und daher der daraus
resultierende Überschuss zur fristgerechten Abdeckung der Lohnabgaben
2/2002 nicht zur Verfügung stand. Strittig ist allein, ob der Bw an der
Säumnis ein grobes Verschulden anzulasten ist.
Grobes
Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist nicht schädlich.
Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden,
insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz,
BAO³, § 217, Tz. 46). Der Umfang der zumutbaren
Überwachungs- und Kontrollpflicht ist ebenfalls nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen.
Bei einem
Begünstigungstatbestand wie § 217 Abs. 7 BAO tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer eine Begünstigung in
Anspruch nehmen will, hat einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (Stoll, BAO-Kommentar, 1274).
Zur
Säumnis führte die Bw lediglich aus, dass diese durch einen
Sachbearbeiterwechsel in ihrem Unternehmen verursacht worden sei. Der Wechsel
sei überraschend erfolgt, und die neue Sachbearbeiterin habe sich in den
ersten drei Monaten des Jahres 2002 in ihrer Einarbeitungsphase befunden.
Damit ist
aber nichts darüber ausgesagt, wodurch konkret die verspätete
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 1/2002 und damit die verspätete
Entrichtung der Lohnabgaben 2/2002 verursacht worden ist, obwohl jene
bereits rund zwei Wochen zuvor - soweit erkennbar - durch den Prokuristen der Bw
unterschrieben worden ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit eine
dreimonatige Einarbeitungsphase mit der Vermittlung von grundlegenden und leicht
erlernbaren Vorschriften betreffend die Wahrung bestimmter abgabenrechtlicher
Fristen zum jeweils 15. jeden Monats in Zusammenhang stehen könnte. Dieser
Zusammenhang ist nicht zuletzt dadurch in Frage zu stellen, weil - trotz des
Neueintritts der verantwortlichen Mitarbeiterin am 2. Jänner 2002 -
sowohl die zum 15. Jänner als auch die zum 15. Februar 2002
fälligen Abgaben fristgerecht entrichtet worden sind, nicht jedoch die zum
15. März 2002 fälligen Abgaben, weshalb der als Begründung
für die eingetretene Säumnis angeführte Mitarbeiterwechsel nicht
nachvollziehbar scheint.
Die Bw legte
nicht dar, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie durch ihren Vertreter der
ihr obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht nachgekommen ist. Um aber
zukünftig derartige Versäumnisse zu vermeiden, sei ein so genanntes
"Quali-Raster" erstellt und mit dieser Maßnahme eine wesentliche
Verbesserung der Büroorganisation erreicht worden. Damit ist aber
indiziert, dass zum Zeitpunkt der Fristversäumnis ein derart effektives
Kontrollsystem noch nicht bestanden hat.
Dass der
zuständige Vertreter der Bw seine Überwachungspflicht tatsächlich
selbst gehandhabt hätte und nur im vorliegenden Fall die an sich
ausgeübte Überwachungspflicht nicht zur Entdeckung der
Fristversäumnis der Sachbearbeiterin geführt hätte, ist nicht
erkennbar. Da die Lohnabgaben 2/2002 erst rund zwei Wochen nach Fälligkeit
entrichtet worden sind, ist davon auszugehen, dass weder vor noch unmittelbar
nach dem Fälligkeitsdatum eine Überwachungshandlung gesetzt worden
ist.
Das Fehlen
von Kontrollmaßnahmen in der Büroorganisation ist aber als ein
über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Zu einem Mindesterfordernis an Büroorganisation gehört insbesondere
die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, weil
hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht besteht
(VwGH 26. Juni 1996, 95/16/0307). Gerade ein Mitarbeiterwechsel hätte
aber eines erhöhten Ausmaßes an Sorgfalt bei der Überwachung von
Terminen, insbesondere auch der Fälligkeitstermine der Abgabenschulden,
bedurft.
Die Bw
konkretisierte nicht, welche wirksamen Kontrollmechanismen bereits vor der
gegenständlichen Fristversäumnis zur Terminüberwachung bestanden
hätten und wie diese ausgestaltet gewesen wären, sodass von einem
über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens auszugehen
war.
Darüber
hinaus liegt die in der Berufung vorgebrachte einmalige Säumnis nicht vor,
da bereits zuvor Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung
der Straßenbenützungsabgabe 1-12/2001 oder wegen - teilweise -
nicht fristgerechter Bezahlung der Umsatzsteuer 2/2000 verhängt worden
sind.
Es war somit
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Linz, am 11.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0671-L/03
- Stammnummer
- 28426
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF