Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0622-G/06
Haftung eines bevollmächtigten faktischen Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0622-G/06vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten abstellen, weil keine Rechtsgrundlage vorliegt, die die Behörde in die Lage versetzen würde, den faktischen Geschäftsführer haftbar zu machen, sondern rein die rechtliche Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich zieht, kann ein de facto Geschäftsführer nicht als Vertreter im Sinne der §§ 80 Abs. 1 BAO und 18 Abs. 1 GmbHG angesehen werden. Da einen zwar tatsächlichen Machthaber aber mangels rechtlich nach außen in Erscheinung getretener Bestellung keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen treffen kann, die er verletzen könnte, ist eine Heranziehung zur Haftung unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Hofer &
Hrastnik Rechtsanwalts-Partnerschaft, 7400 Oberwart, Hauptplatz 11, vom
19. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
5. April 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Gesellschaftsvertrag
vom 4. Dezember 2000 wurde die K.GmbH. (in der Folge: GmbH) mit dem Sitz in
H errichtet.
Mit dem
Beschluss der Gesellschafterin der GmbH, der K (KI.GmbH) mit dem Firmensitz in S
vom 4. Dezember 2000 wurde der Bw. zum Geschäftsführer bestellt.
Die Eintragung der GmbH im
Firmenbuch erfolgte mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz
vom 11. Dezember 2001. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer
wurde LS eingetragen, der die GmbH seit 12. Dezember 2001 selbständig
vertritt.
Im Zuge der
Identitätsprüfung für Neuaufnahmen am 30. Jänner 2002
durch das Finanzamt wurde der Bw. als Zeichnungsberechtigter der GmbH erfasst.
Gegenüber dem Organ des Finanzamtes erklärte der Bw., er sei
Inlandsvertreter der GmbH.
Mit der Vollmacht vom 10. April 2002 erteilte die
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer LS , dem Bw.
Prozessvollmacht und ermächtigte ihn,
die
GmbH in allen Angelegenheiten, einschließlich der Steuerangelegenheiten,
sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch
außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und
davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und
Grundbuchbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten,
Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und
einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverleibungs-,
Vorrangeinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche
um Bewilligung grundbücherlicher Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu
unterfertigen, Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach
§ 205 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswerte zu beheben,
in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren,
bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte entgeltlich oder unentgeltlich zu
veräußern, aufzugeben oder entgeltlich zu erwerben, Anleihen- und
Darlehensverträge zu schließen, bei Erbschaften bedingte oder
unbedingte Erbserklärungen zu überreichen, Erbschaften auszuschlagen,
eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben,
Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche
Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, bei
Konkursverhandlungen den Masseverwalter und die Gläubigerausschüsse zu
wählen, einen Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter
Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für
nützlich und notwendig erachte.
Die
Vollmacht berechtige insbesondere auch dazu, einen Mietvertrag mit
KO
über eine Lagerhalle in
O XX,
abzuschließen.
Mit dem
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 11. Dezember 2002 wurde der Bw.
zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der GmbH bestellt.
Im Zuge eines
von der Finanzstrafbehörde gegen den Bw. durchgeführten
Finanzstrafverfahrens führte dieser in der mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat am 18. Oktober 2004 aus, er verfüge seit
12. Dezember 2001 über eine Vollmacht für die GmbH, die vom
Geschäftsführer LS unterschrieben sei. Diese Vollmacht ermächtige
ihn, die Firma in allen finanzrechtlichen Belangen zu vertreten. Der
Geschäftsführer sei nur alle 14 Tage einmal in Österreich
gewesen. Er sei von LS beauftragt, die steuerlichen Angelegenheiten zu
bearbeiten. Der Gesellschaftsvertrag sei im Dezember 2000 errichtet worden. Die
Eintragung ins Firmenbuch habe erst am 11. Dezember 2001 erfolgen
können, weil das Stammkapital aus U ausständig gewesen sei. Die Firma
habe bereits vor der Eintragung in das Firmenbuch Umsätze gemacht, auch in
diesem Zeitraum habe er eine Vollmacht von LS gehabt und sei beauftragt gewesen,
sich um die steuerrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Die Abgaben habe
er nicht entrichten können, weil ihm LS keine finanziellen Mittel zur
Verfügung gestellt habe, um Zahlungen zu leisten.
Mit dem
Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom
15. März 2005 wurde über das Vermögen der GmbH das
Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb geschlossen. Mit dem Beschluss
vom 6. Februar 2006 wurde der Konkurs gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
Mit dem Haftungsbescheid vom 5. April 2006 nahm das
Finanzamt Oststeiermark den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 in Verbindung mit § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtbetrag von 273.709,79 € in
Anspruch.
Begründend
wurde im Bescheid ausgeführt, laut Gesellschafterumlaufbeschluss vom
4. Dezember 2000 habe die Gesellschafterin K den Bw. zum
Geschäftsführer der GmbH bestellt. Gemäß
§ 9 BAO
hafteten die Vertreter von juristischen Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Eine Pflichtverletzung liege
auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer nicht dafür Sorge trage,
dass die Abgaben der GmbH aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden.
Die nach nunmehriger Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der
GmbH eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben sei Folge der Pflichtverletzung
des Bw.
Gegen den Haftungsbescheid
erhob der Bw. "Einspruch" und brachte vor, die Anmeldung der GmbH beim
Firmenbuchgericht sei am 12. Dezember 2001 erfolgt. Seit diesem Zeitpunkt
sei LS alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Der Bw. sei zwar
zunächst als Geschäftsführer vorgesehen gewesen, bei der
Anmeldung im Firmenbuch habe die ungarische Gesellschafterin aber
ausschließlich LS das Vertrauen ausgesprochen und diesen zum alleinigen
Geschäftsführer ernannt. Der Bw. sei daher im haftungsrelevanten
Zeitraum nicht als Geschäftsführer für die GmbH tätig
gewesen. Auch im Firmenbuchauszug scheine er nicht als Geschäftsführer
auf.
Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2006 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes komme es für die Beurteilung der Verschuldensfrage
darauf an, welcher Geschäftsführer oder
De facto-Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen
Angelegenheiten befasst gewesen sei. Als Geschäftsführer kämen
daher nicht nur die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer,
sondern auch die mittels Vertrages (Vollmacht) eingesetzten
De facto-Geschäftsführer in Betracht. Der Bw. habe über eine
vom handelsrechtlichen Geschäftsführer LS unterschriebene Vollmacht
verfügt, die ihn ermächtigt habe, die GmbH in allen finanzrechtlichen
Belangen zu vertreten. Nach eigenen Angaben sei der Bw. auch beauftragt gewesen,
die steuerlichen Angelegenheiten zu bearbeiten. Da der Bw. somit
De facto-Geschäftsführer gewesen sei, sei die
Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgt.
Im Vorlageantrag vom 12. Juni 2006 bringt der Bw.
durch seine Vertreterin Folgendes vor:
Geschäftsführer der GmbH sei von Anbeginn LS
gewesen. Der Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2000 sei niemals
umgesetzt worden. Lediglich für die tägliche Geschäftsabwicklung
sei dem Bw. am 10. April 2002 eine Vollmacht, insbesondere zum Abschluss
eines Mietvertrages über eine Lagerhalle in O erteilt worden. Die Vollmacht
sei beschränkt gewesen , weshalb von einer
De facto-Geschäftsführung nicht gesprochen werden könne. Die
Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu treffen, warum sie
von einer De facto-Geschäftsführung durch den Bw. ausgehe.
Die Behörde führe auch nicht aus, worin die
Pflichtverletzung des Bw. gelegen sei. Aus der behaupteten Nichtleistung von
Zahlungen könne auf kein schuldhaftes Verhalten geschlossen werden. Dem Bw.
würden weder Buchführungsmängel noch
Gläubigerbenachteiligung vorgeworfen.
Aus dem gerichtlichen Anmeldeverzeichnis gehe hervor, dass
im Konkursverfahren insgesamt Forderungen von 1,035.291,00 €
angemeldet worden seien. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien gegen die
GmbH bereits 36 Exekutionsverfahren aus dem Jahr 2002 anhängig
gewesen. Aus dem Bericht des Masseverwalters sei zu ersehen, dass seit Beginn
der GmbH im Jahr 2000 mit Verlusten gearbeitet worden sei. Aus der beiliegenden
Aufstellung sei ersichtlich, dass das Finanzamt im Jahr 2003 im Vergleich zu den
übrigen Gläubigern besser, im Jahr 2004 allerdings schlechter bedient
worden sei.
Zahlungen innerhalb der letzten sechs Monate vor
Konkurseröffnung an das Finanzamt seien anfechtbar gewesen. Die
Nichtentrichtung der Abgaben in diesem Zeitraum sei daher nicht nur nicht
rechtswidrig, sondern sogar rechtmäßig gewesen. Ab 15. September
2004 fällige Abgabenverbindlcihkeiten wären jedenfalls aus dem
Haftungsbescheid auszuscheiden, weil rechtmäßiges Verhalten kein
Verschulden bewirken könne.
Die im Haftungsbescheid angeführten Beträge seien
überdies nicht nachvollziehbar. In den Lohnabgaben seien auch
Nachforderungen aus der Abgabenprüfung enthalten, zu deren Bezahlung der
Bw. keine Gelegenheit gehabt habe, weshalb ihm diesbezüglich keine
Pflichtverletzung wegen Nichtabfuhr dieser Abgaben gemacht werden
könne.
Es werde beantragt, den Haftungsbescheid zur Gänze
aufzuheben, in eventu den Haftungsbetrag nach Durchführung eines
Beweisverfahrens herabzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht
kommt, bestimmt sich daher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
wozu auch jene des Handels- und Gesellschaftsrechts gehören.
Zu den im § 80
Abs. 1 genannten Vertretern juristischer Personen gehören die Organe,
die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten haben.
Zur Vertretung einer GmbH sind im Allgemeinen die Geschäftsführer
(§§ 18 ff GmbHG), in bestimmten Fällen der Aufsichtsrat
sowie die vom Gericht gemäß
§ 15a GmbHG bestellten
Geschäftsführer befugt. Nach der Rechtsprechung ist darüberhinaus
hinsichtlich des Konkursvermögens der Masseverwalter gesetzlicher Vertreter
der Gemeinschuldnerin und somit gesetzlicher Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO.
Die Haftung nach § 9 BAO (in Verbindung mit
§ 80 Abs. 1) ist mit der Organfunktion, also mit der
organschaftlichen Stellung des Vertreters verbunden. Während für die
Annahme der Täterschaft eines Finanzvergehens auch die bloß faktische
Wahrnehmung der steuerlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen
genügt, weil es zur finanzstrafrechtlichen Haftung weder eines
Vollmachtverhältnisses noch einer formellen Vertretung bedarf, kommt eine
Haftung nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen nur für Organe einer
GmbH in Frage, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GmbH
nach außen berufen sind und die rechtliche Stellung eines
handelsrechtlichen Geschäftsführers bekleiden.
Nach dem VwGH-Erkenntnis vom 8.5.1980, 2085/79, können
zur Vertretung juristischer Personen Vertreter sowohl durch Gesetz als auch
durch Vertrag berufen sein, wobei nach den abgabenrechtlichen Vorschriften
zwischen den beiden Vertretungsarten nicht unterschieden wird. Maßgebend
sind jene Personen, die zur Vertretung der
Gesellschaft nach außen berufen
sind.
Gemäß Punkt VII Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages vom 4. Dezember 2000 wurde die K.GmbH ., wenn nur
ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen vertreten. Der Bw.
bringt vor, der Beschluss vom 4. Dezember 2000 sei nie umgesetzt worden und
er sei im haftungsrelevanten Zeitraum nicht zum Geschäftsführer im
Sinne der Bestimmungen der §§ 15 ff GmbHG bestellt gewesen.
Dieses Vorbringen deckt sich mit der Aktenlage. Einerseits ergibt sich aus den
Eintragungen im Firmenbuch, dass vom 12. Dezember 2001 bis zur
Konkurseröffnung am 15. März 2005 - somit im haftungsrelevanten
Zeitraum - LS selbständiger Vertreter der GmbH war. Auf Grund der
Publizität des Firmenbuchs war daher nicht der Bw., sondern LS zum allein
zeichnungsberechtigten Geschäftsführer im Sinne der Bestimmungen der
§§ 15 ff GmbHG bestellt und somit auch zur Erfüllung
der Obliegenheiten eines Geschäftsführers (vgl. § 25 GmbHG)
verhalten. Andererseits wäre die Bevollmächtigung des Bw. durch den
Geschäftsführer LS am 10. April 2002 nicht erforderlich gewesen,
wäre der Bw. ebenfalls Geschäftsführer der GmbH gewesen.
Bei der Bevollmächtigung des Bw. handelte es sich
nicht um eine rechtlich wirksame Vertreterbestellung nach außen. Auch bei
der Bestellung des Bw. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt
es sich nicht um die Bestellung zum Leitungs- und Vertretungsorgan der GmbH,
sondern zum Verantwortlichen für die Einhaltung der gewerberechtlichen
Vorschriften. Die im Haftungsbescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen
stellen nicht auf eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten
ab. Nur die rechtliche Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer
zieht eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der
jeweiligen Geschäftsführung anfallenden Abgaben nach sich. Da keine
Rechtsgrundlage vorliegt, die die Behörde in die Lage versetzen würde,
den faktischen Geschäftsführer haftbar zu machen, war der Bw. nicht
als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO iVm
§ 18 Abs. 1 GmbHG anzusehen (siehe UFS 3.8.2005,
RV/1238-W/04).
Abschließend
ist darauf hinzuweisen, dass die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der im
§ 80 Abs. 1 angeführten Vertreter persönliche
Verpflichtungen darstellen, die nicht zur völligen Entlastung des
Vertreters auf dritte Personen überwälzt werden können. Es
gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person
Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen,
insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu
tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich
erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die
Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu
überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2002, 2002/15/0152). Das
Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nur
formell als Geschäftsführer zu fungieren, befreit diesen somit nicht
von der Verantwortung hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen.
Da der Bw.
somit nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Haftung
herangezogen werden kann, war ein Eingehen auf die vom Bw. in der Berufung
vorgebrachten Einwände gegen den Haftungsbescheid entbehrlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0622-G/06
- Stammnummer
- 27675
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF