…die Argumentation der Finanzstrafbehörde erster Instanz, das Geständnis des Beschuldigten sei wohl auf die (auch ihm bekannte) erdrückende Beweislage zurückzuführen, nicht zwingend erscheint, in der Verantwortung des Beschuldigten auch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd. leg. cit. nicht erblickt werden, weil Derartiges bei einer von…
…Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen. Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. § 34 Abs. 1 Z…
…gelegte) Gesamtverhalten des Bw. ungeachtet der dem Grunde nach ebenfalls zutreffenden Begründungsausführungen im Ersterkenntnis (ab Seite 2 letzter Absatz; Blatt 26 f des Strafaktes) dennoch im Ergebnis als ein nicht gänzlich zu vernachlässigender wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB dar…
…c FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2010 als verspätet zu qualifizierenden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG aF gehende Dar- und Offenlegung der Verfehlung bzw. der maßgeblichen Umstände und die Verantwortung im Strafverfahren seitens des Beschuldigten ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet wurde (vgl. § 34 Abs…
…vorgebracht und bisher unbekannt) als mildernd das - als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafausmessung zu bezeichnende - nunmehr erstattete umfassende reumütige Geständnis des Bw. inklusive seiner Selbstanzeige für Tatzeiträume Umsatzsteuer 08/2007-10/2009 als Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage (aufgrund der…
…ihm ein gewisser Beitrag zur Wahrheitsfindung, vor allem in der ersten Einvernahme vom 24.10.2006, ausgegangen ist, wiewohl wegen seines am 7.11.2006 erfolgten (und auch in der mündlichen Verhandlung am 17.5.2011 aufrechterhaltenen) Widerrufs formell von einem Geständnis (als wesentlicher Strafmilderungsgrund)…
…das eigene Verhalten an den Anordnungen eines anderen auch hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung und nicht nur hinsichtlich des Erfolges der Tätigkeit auszurichten. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass der Unselbständige die Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitszeit schuldet und der Selbständige einen bestimmten Erfolg (Ruppe, UStG³…
…und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Den Parteien sei Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Sie hätten die Angaben der Abgabenpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch…
…habe - habe er gehofft, keinen (finanzstrafrechtlichen) Tatbestand zu verwirklichen. Hinzuweisen sei außerdem auf das reumütige Geständnis und das überaus kooperative Verhalten des Bf., mit dem er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe. Überdies sei zu unterstreichen, dass der gesamte durch den Bf. (mit)verursachte…
…Tat durch längere Zeit hin durch, dass der Schaden mehr als das 19-fache der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB beträgt, mildernd: der bisherige ordentliche Lebenswandel, der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die besonderen, durch die schwere Krankheit des K**** A**** bedingten Tatumstände. Im…
…der bisherige ordentliche Lebenswandel, die wirtschaftliche Notlage zum Tatzeitpunkt, die teilweise Schadensgutmachung und der wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung, nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, sowohl die ausgesprochene Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen worden seien und daher um entsprechende Strafmilderung ersucht werde. Der Amtsbeauftragte…
…hohe Abfuhrdifferenzen. Zur subjektiven Tatseite erwähnte der Spruchsenat nicht nur die Darstellung des Beschuldigten in der oben erwähnten Vernehmung vom 22. März 1999, sondern verwies auch auf eine einschlägige Vorstrafe. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den wesentlichen Beitrag des Beschuldigten zur Wahrheitsfindung…
… 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheine dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und diese Strafzumessungserwägungen…
…anzusehen. Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung durch den Berufungssenat war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die derzeit eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Rücksicht genommen wurde und als mildernd sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe angesehen wurde. Unter Berücksichtigung dieser…
…Prüfungen niemals zu wesentlichen Nachforderungen geführt. Nach seiner Ansicht habe er jedenfalls alles seinem Wissensstand in Steuerangelegenheiten Entsprechende unternommen, um ordentliche Unterlagen zu liefern. Außerdem habe er sich stets bemüht, im Rahmen der abgabenrechtlichen Prüfung alles zu unternehmen, um zur Wahrheitsfindung beizutragen. Zur Entscheidung wurde…
…nach Fälligkeit daher zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Eine Schadensgutmachung sei nicht erfolgt. Bei der Strafbemessung wertete die Finanzstrafbehörde erster Instanz als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen wurde. Gegen dieses…
…vgl. VwGH vom 22. Oktober 1992, 92/16/0076), sondern lediglich als (sonstiger) Beitrag zur Wahrheitsfindung zu wertende Täterverantwortung zu konstatieren, während erschwerende Umstände iSd § 33 StGB im Anlassfall nicht zu erkennen sind. Unter Berücksichtigung der Spezial- und Generalprävention, die hier einerseits sowohl den Bw…
…Verhängung einer Probezeit auf drei Jahre bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der bisherige untadelige Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung; als erschwerend das Zusammentreffen von drei Begehenstatbeständen, und der hohe Schaden gewertet. Im vorliegenden Sachverhalt steht somit fest…
…bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers auch die Selbstanzeigen zu werten, die zwar keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten vermögen, aber dennoch als Beitrag zur Wahrheitsfindung anzusehen sind. Ein weiterer Milderungsgrund liegt im mittlerweile längeren Zurückliegen der Tathandlungen. Hingegen ist die Mehrzahl der deliktischen Angriffe als erschwerend…
…mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige, die zur Wahrheitsfindung beitrug, die wirtschaftliche Notlage und das lange Zurückliegen der Verfehlung. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates vom 8. Jänner 2003 richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen sowohl des Bw. selbst vom 27…