Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0051-W/04
Den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0051-W/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie
die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg
Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw. wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten
vom 19. März 2004 gegen das Erkenntnis der Einzelbeamtin des
Finanzamtes X vom 20. Februar 2004, StrafNr., nach der am
25. April 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge
gegeben und der Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend
abgeändert, dass der Berufungswerber (Bw.) vorsätzlich die
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 in Höhe eines Betrages von
€ 3.428,80 nicht spätestens bis zum 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet hat.
Gemäß
§§
136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Teilbetrages
an Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von € 10.956,20
eingestellt.
Des Weiteren wird der
Strafausspruch und der Kostenausspruch des angefochtenen Erkenntnisses
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG wird über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 300,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 1 Tag verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.
1 lit. a FinStrG werden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 30,00 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes X,
StrafNr., vom 20. Februar 2004 wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung
für Dezember 2002 in Höhe von € 14.385,00 nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 1.300,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 130,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw.
finanzstrafrechtlich unbescholten sei und keine Sorgepflichten habe.
Über sein Einzelunternehmen im Bereich des Werbe- und
Messewesens sei am 18. März 2003 der Konkurs eröffnet
worden.
Für den Monat Dezember 2002 habe es der Bw.
unterlassen, rechtzeitig die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten oder
wenigstens bekannt zu geben. Offenbar aufgrund der schlechten finanziellen
Verhältnisse vor Konkurseröffnung sei es davor zur Einstellung der
Tätigkeit des damaligen Steuerberaters gekommen, wodurch auch die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 nicht mehr rechtzeitig
eingereicht werden habe können. Als langjährigem Unternehmer sei dem
Bw. die Notwendigkeit der zeitgerechten Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben
bekannt gewesen. Er habe die Nichtentrichtung der Abgabe bis zum fünften
Tag nach Fälligkeit daher zumindest ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden. Eine Schadensgutmachung sei nicht erfolgt.
Bei der Strafbemessung wertete die Finanzstrafbehörde
erster Instanz als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, wogegen als erschwerend kein Umstand
angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 19. März 2004, mit
welcher das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. in Abrede
gestellt und mit welcher auch die Höhe der festgesetzten Geldstrafe
angefochten wird.
Begründend wird ausgeführt, dass der Bw. einige
Jahre eine kleine Druckerei ohne Dienstnehmer neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit betrieben habe. Im Jahr 2000 sei auf
einem angekauften Grundstück ein Betriebsgebäude für die
Ausübung des Druckereigewerbes errichtet und die dazu notwendigen Maschinen
angekauft bzw. geleast worden.
Am Beginn der Errichtung des Betriebsgebäudes sei der
Bw. Alleineigentümer eines Zweifamilienhauses gewesen und habe angesparte
Geldmittel in Höhe von etwa € 200.000,00 als Eigenkapital
für die Neuinvestition zur Verfügung gestellt. Zusätzlich zum
Betriebsgrundstück sei auch das Wohnhaus der finanzierenden Bank
verpfändet worden und habe die Ehegattin des Bw. die Haftung als Bürge
und Zahler bei den Banken übernommen.
Ungefähr Anfang Februar 2003 sei durch die steuerliche
Vertretung des Bw. festgestellt worden, dass das Unternehmen seit 2000 riesige
Verluste erwirtschaftet habe (allein die Material- und Personalkosten in den
Jahren 2000 bis 2002 seien höher als der erzielte Umsatz gewesen). Die
Verschuldung bzw. Überschuldung (es wären zu diesem Zeitpunkt bereits
von 25 verschiedenen Gläubigern rechtsgültige Exekutionstitel
vorgelegen) sei derart hoch und hoffnungslos gewesen.
Die steuerliche Vertretung habe dem Bw. mitgeteilt, dass er
sofort eine Konkurseröffnung beantragen müsse, ansonsten er Straftaten
im Sinne des StGB begehen würde.
Da zur Konkurseröffnung ein Vermögensstatus
(Konkurseröffnungsbilanz) dem zuständigen Gericht vorzulegen sei, habe
die Steuerberatungskanzlei zuerst das Rechnungswesen aktualisieren müssen,
da der bisherige Steuerberater infolge der Nichtbezahlung seines Honorars seine
Tätigkeiten seit Monaten eingestellt gehabt habe.
Das Konkursverfahren sei am 18. März 2003
eröffnet worden, ein Zwangsausgleich habe nicht finanziert werden
können, das Unternehmen sei dann in der Folge im Oktober 2003 geschlossen
worden und werde vom Masseverwalter derzeit liquidiert.
Vor diesem Hintergrund und im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Umsatzsteuer Dezember 2002 am 15. Februar 2003 könne dem Bw. nicht
vorgeworfen werden, dass er es vorsätzlich unterlassen habe, zumindest die
Umsatzsteuer der Höhe nach dem Finanzamt bekannt zu geben. Der Bw. habe zum
Zeitpunkt der Fälligkeit überhaupt nicht die Höhe der
Umsatzsteuer Dezember 2002 gekannt, noch sei er selbst in der Lage gewesen die
Höhe zu berechnen. Als die neue steuerliche Vertretung das Rechnungswesen
aufgearbeitet hatte, sei sofort die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2002
eingereicht und vom Finanzamt am 18. März 2003 verbucht worden.
Zu den Entscheidungsgründen des bekämpften
Erkenntnisses sei noch festzustellen, dass es nicht richtig sei, dass sich der
Bw. im Wesentlichen schuldig bekannt habe, ganz im Gegenteil habe der
Verteidiger bei der Verhandlung vom 10. Oktober 2003 vorgebracht, dass hier kein
Vorsatz vorliege.
Weiters habe der Verteidiger bei der Verhandlung ersucht
§ 25 FinStrG anzuwenden und "wenn es schon sein müsse" eine Verwarnung
auszusprechen. Frau Dr.M. habe damals gemeint, es sei tatsächlich ein
ausgerissener Fall und sie werde sich den Vorschlag der Verteidigung
überlegen.
Der Bw. habe zwar keine Sorgepflichten mehr, aber auch kein
aktives Einkommen und lebe derzeit am Existenzminimum. Es sei daher auch die
ausgesprochene Geldstrafe unangemessen hoch.
Der Bw. habe sein gesamtes Vermögen verloren,
insbesonders jenes Vermögen, welches er bereits vor seiner
selbständigen Tätigkeit erworben gehabt habe (Zweifamilienhaus und
Eigenmittel). Das Wohnhaus und das ehemalige Betriebsgrundstück
befänden sich derzeit in Versteigerung. Der Bw. lebe von seiner Ehegattin
getrennt, da ihm diese vorwerfe alles verwirtschaftet zu haben und sie als
Ehegattin selbst noch Haftungen übernommen habe. Der Bw. lebe derzeit in
einer kleinen Mietwohnung (50 m²), sei arbeitslos und suche eine Arbeit. Ob
er in seinem Alter noch einen Arbeitsplatz finde, müsse offen gelassen
werden.
Abschließend begehrt der Bw. gemäß
§
62 Abs. 1 lit. b FinStrG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
um die Entscheidung über die Berufung durch einen Berufungssenat als Organ
der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004 wurde die vorliegende
Berufung vom 19. März 2004 wie folgt ergänzt:
Die am 15. Februar 2003 fällige Umsatzsteuer Dezember
2002 sei nicht bezahlt und vorerst auch keine Umsatzsteuervoranmeldung dem
Finanzamt übermittelt worden. In der Folge sei jedoch die
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2002 übermittelt und vom
Finanzamt am 18. März 2003 verbucht worden.
Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung sei als
Selbstanzeige zu beurteilen. Bei einer Selbstanzeige trete Straffreiheit nur
dann ein, wenn alle bedeutsamen Umstände offen gelegt (dies sei mit
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt) und die Abgaben entrichtet
würden.
Die Abgaben hätten aber nicht entrichtet werden
dürfen, da am 18. März 2003 das Konkursverfahren über das
Vermögen des Bw. eröffnet worden sei und eine Entrichtung den
insolvenzrechtlichen Vorschriften widersprochen hätte (VwGH vom 24.2.2004,
2000/14/0020).
Wie schon in der Berufung ausgeführt, könne
aufgrund der Höhe der Gesamtverbindlichkeiten kein Zwangsausgleich
finanziert werden. Ein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes oder ein Antrag
auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens könne noch nicht
gestellt werden, da das gesamte Vermögen des Bw. bis dato noch nicht
veräußert sei.
Aus heutiger Sicht sei beabsichtigt einen Zahlungsplan zu
beantragen und zu erfüllen und falls dieser von der Gläubigermehrheit
abgelehnt werde, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens zu
beantragen. Bei dieser Vorgangsweise wäre ebenfalls Straffreiheit gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 62 Abs. 2 lit. b ist der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über ein
Rechtsmittel zuständig, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
dies in der Berufung begehrt
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Einleitend ist auszuführen, dass der Bw. mit seinen
ergänzenden Berufungsausführungen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2004
hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer strafbefreienden Selbstanzeige
teilweise im Recht ist. Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2002 wurde am
17. März 2003 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
abgegeben und wurde am Tag der Konkurseröffnung über das Vermögen
des Bw., und zwar am 18. März 2003, auf dessen Abgabenkonto
verbucht.
Unstrittig ist, dass durch die Abgabe dieser
Umsatzsteuervoranmeldung eine rechtzeitige und ordnungsgemäße
Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG durch den Bw. eingebracht
wurde. Einer umgehenden Entrichtung der selbstangezeigten
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 in Höhe von
€ 14.385,00 standen im gegenständlichen Fall jedoch
insolvenzrechtliche Vorschriften entgegen. Mit Eröffnung des
Konkursverfahrens war dem Bw. das gesamte, der Exekution unterliegende
Vermögen der freier Verfügung entzogen und die Konkursmasse war vom
Masseverwalter zur gemeinschaftlichen Befriedigung der
Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 KO).
Der Verwaltungsgerichtshof zum Thema Entrichtung von selbst
angezeigten Abgaben im Rahmen eines Zwangsausgleichverfahrens wiederholt
ausgesprochen, dass eine unter Bedachtnahme auf insolvenzrechtliche Bestimmungen
im Rahmen eines Ausgleichverfahrens verminderte tatsächliche
Abgabenentrichtung einer Schadensgutmachung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG entspricht. Dem die Ausgleichsquoten
erfüllenden Abgabepflichtigen ist daher Straffreiheit hinsichtlich der
gesamten Abgabenschuld zuzubilligen. Mehr als eine nach der Selbstanzeige den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung des von ihm jeweils geschuldeten
Abgabenbetrages kann vom Täter eines Finanzvergehens zur Erwirkung der
Strafaufhebung nach § 29 Abs. 2 FinStrG nicht verlangt werden (VwGH vom
24.02.2004, 2000/14/0020 und vom 18.01.1996, 93/15/0170).
Zwar hat das gegenüber dem Bw. eröffnete
Konkursverfahren nicht mit Abschluss eines Zwangsausgleiches geendet, jedoch
waren für die Entrichtung der gegenständlichen mit Selbstanzeige offen
gelegten Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 während des
aufrechten Insolvenzverfahrens ebenfalls die speziellen Vorschriften der
Konkursordnung für eine den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung
im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG maßgeblich. Während des
noch laufenden Konkursverfahrens erfolgte mit Buchungstag
2. April 2004 eine Zahlung in Höhe von € 21.000,00 auf
das Abgabenkonto des Bw., welche auf älteste Fälligkeit (§ 214
Abs. 1 BAO) verbucht und mit welcher die verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 in Höhe eines Teilbetrages von
€ 10.956,20 entrichtet wurde, sodass seit diesem Tag nur mehr ein
Restbetrag von € 3.428,80 an Umsatzsteuer Dezember 2002 am
Abgabenkonto des Bw. aushaftet. In Höhe dieses entrichteten Teilbetrages
ist eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG nach Maßgabe insolvenzrechtlicher
Vorschriften erfolgt und der Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung
zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes W. vom 12. Dezember
2005 wurde schließlich der Konkurs über das Vermögen des Bw.
mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses ist am 5.
Jänner 2006 in Rechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt trat der Bw.
wieder in das Recht ein, über sein Vermögen frei zu verfügen
(§ 59 KO) und abgabenrechtliche Vorschriften waren wieder
für eine § 29 Abs. 2 FinStrG entsprechende Entrichtung zur Erlangung
der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige maßgeblich. In Höhe
eines Betrages an Umsatzsteuer Dezember 2002 in Höhe von
€ 3.428,80 ist nach Beendigung des Konkursverfahrens weder eine
Zahlung durch den Bw. erfolgt noch wurde vom Bw. dafür um
Zahlungserleichterung angesucht. Insoweit ist daher eine für die Erlangung
der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige erforderliche
ordnungsgemäße Entrichtung nicht erfolgt und somit der Selbstanzeige
keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG ist in subjektiver Hinsicht die mit Eventualvorsatz
unterlassene Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag
nach Fälligkeit. Dazu hat der Bw. vor dem Berufungssenat eine
geständige Rechtfertigung des Inhaltes abgegeben, dass ihm seine
Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag 15. Februar 2003 bekannt war,
allerdings seine finanziellen Verhältnisse eine Zahlung nicht mehr erlaubt
hätten.
Bei der Strafbemessung wertete der Berufungssenat als
mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., seine
geständige Rechtfertigung, sein Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage
heraus sowie die eigenständige Offenlegung der gegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlung im Rahmen einer Selbstanzeige, als erschwerend
hingegen keinen Umstand.
Unter Bedachtnahme auf seine auch derzeit noch
äußerst eingeschränkte finanzielle Situation nach Beendigung des
Konkursverfahrens erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe und die
entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5.504.161 des Finanzamtes Baden Mödling zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müssten.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
insolvenzrechtliche Bestimmungenden Abgabenvorschriften entsprechende EntrichtungKonkursverfahrenEintritt der ZahlungsunfähigkeitZahlungsverpflichtung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-W/04
- Stammnummer
- 14547
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF