…ist, ist für die Beurteilung des Zeitraumes davor nicht erheblich. Wenn nun der Berufungswerber selbst angibt, dass die bisher konkret ausgeübte Betätigung nicht geeignet ist, um in absehbarer Zeit einen Gesamterfolg zu erwirtschaften und deshalb nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart vornimmt…
…Umschuldung der bestehenden Darlehen 2003 auf CHF keine derart wesentliche Änderung der Bewirtschaftung der berufungsgegenständlichen Wohnung gewesen ist, dass diese damit objektiv ertragsfähig geworden ist. Bei Fremdwährungskrediten kommt nämlich zu den in der Regel geringen Zinsen auch ein erhebliches Währungsrisiko, welches den aleatorischen Charakter der…
…was jedoch am Gesamtbild der Verhältnisse keine wesentliche Änderung herbeiführt. Es verbleibt ein Gesamtverlust von 7.900 Euro. II.3. Änderung der Bewirtschaftung Die Bw macht geltend, dass sie zur vorzeitigen Kredittilgung quasi von der Bank gezwungen worden sei und damit ein unabwendbares Ereignis eingetreten…
…ein Wandel in der Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO stattfindet oder nunmehr Gewinne (Überschüsse) zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet wird. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch nach außen…
…ist, nach Abschluss der Baumaßnahmen wesentlich höhere Mieten zu vereinnahmen, kommt der obige Grundsatz nicht zum Tragen. Die Mieterhöhung ist daher nicht als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen (z.B. VwGH 21.7.1998, 93/14/0111). Auch die Finanzierung der Sanierung wurde mehrfach geändert. So…
…und Verpachtung angesetzt werden. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben. Informativ wird darauf hingewiesen, dass eine vom Bw. mehrfach angesprochene Absicht, bei neuerlichem Zinsanstieg Eigenkapital aus seinen Ersparnissen zuzuschießen, eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise darstellen würde (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO), mit der Rechtsfolge…
…keine Absetzung für Abnutzung mehr anfallen. Die Übergabe des Hauses an den Sohn sei seit Jahren geplant gewesen und sei daher keine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart. Es werde nicht notwendig sein, die Einrichtungsgegenstände nach Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer zu ersetzen, da die überwiegend älteren Gäste…
…2005 bewirkte eine wesentliche "Änderung der Bewirtschaftung" im Sinne der Liebhabereiverordnung, welche dem Bw. das Erzielen von - wenn auch bescheidenen - Gewinnen ermöglichte. Denn erst mit Erlangung dieser Befugnis war es dem Bw. möglich, im Bereich Architektur Großprojekte zu verwirklichen.Dies entspricht auch der vom Bw…
…entsprechender Konkretisierung der Mittel und des Zuflusszeitpunkts) als nicht planmäßigen Tilgungen, monierte aber andererseits, dass solche nicht erfolgt seien. Die Durchführung einer nicht von vornherein beabsichtigten (nicht planmäßigen) vorzeitigen Tilgung iHv. jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt…
…entsprechender Konkretisierung der Mittel und des Zuflusszeitpunkts) als nicht planmäßigen Tilgungen, monierte aber andererseits, dass solche nicht erfolgt seien. Die Durchführung einer nicht von vornherein beabsichtigten (nicht planmäßigen) vorzeitigen Tilgung iHv. jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt…
…Eine Änderung der Bewirtschaftung liege vor, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Mietzinsfestsetzung ausgenützt werden und die Nutzungsvereinbarungen zwischen Miteigentumsgemeinschaft und Miteigentümern unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart werden. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung sei ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch erkennbare…
…jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt") Es sei richtig, dass die erste Prognoserechnung keine Jahreszahlen enthalte. Aufgrund des Gesamtzusammenhanges (Anschreiben vom Juli 2004 samt Übermittlung der Prognoserechnung und Hinweis auf die erstmals mittels Finanz-Online übermittelten Umsatzsteuervoranmeldungen…
…82 € betragen. Der Umstieg in den Euro war - wie das FA unwidersprochen festgestellt hat - nicht von vornherein geplant. Der nicht von vornherein geplante freiwillige "Umstieg" (Änderung der Rückzahlungswährung) in den Euro stellt nach Ansicht der Referentin eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Anders wäre…
…Tilgung der mit dem Mietobjekt verbundenen Darlehen keine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart. Es sei zum Beispiel ganz klar durch das BMF festgehalten (BMF 19.2.1999, ARD 5021/22/99), dass die Umschuldung eines Bauspardarlehens in ein niedriger verzinstes CHF-Darlehen keine Änderung der Bewirtschaftungsart…
…358/1997 als wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage (die alle Vermietungstätigkeiten prinzipiell gleich behandelte) unterschieden zwischen (vgl. Doralt/Renner, EStG, 8. Lieferung, § 2 Rz. 498) - "kleiner Vermietung" (Betätigung mit Annahme von Liebhaberei; § 1 Abs 2 LVO: "Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen…
…als wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen sei (Doralt/Renner, EStG4, § 2 Tz 480, letzter Satz), stellen keine für den UFS beachtlichen Rechtsquellen dar. Sie erscheinen auch nicht sachgerecht, weil die Margenreduzierung - sollte sie anders als hier ein positives Gesamtergebnis bewirken - sehr wohl eine die Bewirtschaftungsart…
…eine Änderung der Bewirtschaftungsart stellt beispielsweise auch eine wesentliche Erhöhung der Mietzinse dar; VwGH 24.4.1997, 94/15/0126), die es verbietet, die Zeiten der Fremdvermietung in die Liebhabereibeurteilung einzubeziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss der Einnahmen…
…900 %, wie dies die Betriebsprüfung tat. Bei der Sparte "Bier" ist für die Abgabenbehörde ein "Erlöseinbruch" mangels entsprechender Unterlagen und Nachweise nicht nachvollziehbar, insbesondere, da weder eine wesentliche Änderung der Kundenschicht noch des Restauranttyps erfolgte. Ist im Jahr 1997 bei einem Rohaufschlag von 250 % bei…
…den Zeitpunkt hinzuweisen, wonach eine "Änderung der steuerlichen Beurteilung ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen sei, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung des Steuerpflichtigen durch erkennbare Maßnahmen dokumentiert ist." Selbst wenn man diesen Zeitpunkt mit dem Beginn der Sanierungsarbeiten im Herbst 2004 ansetze, wobei die Vornahme…
…könnte, sollte er tatsächlich umgesetzt werden, zu einer Änderung der Bewirtschaftung iSd. § 2 Abs. 4 2. Satz LVO führen. Eine erhebliche Ausweitung der Zimmer- und Bettenanzahl wäre nach Ansicht der Referentin jedenfalls als wesentliche Änderung der Bewirtschaftung anzusehen. Eine Änderung der Bewirtschaftung iSd. § 2 Abs…