Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1578-W/06
Steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Eigentumswohnung an die unterhaltsberechtigten Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1578-W/06vom 10.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten
durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzamtsvertreter, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003
und 2004 im Beisein der Schriftführerin nach der am 24. September
2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wird
teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw), ein Arzt für Allgemeinmedizin, besitzt eine
Eigentumswohnung in Wien, C-Gasse, aus deren Vermietung er Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt.
Im Juni 1996
endete das Mietverhältnis mit dem damaligen Mieter. In den Jahren 1996 und
1997 ließ der Bw Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung in Höhe von
umgerechnet 25.447,60 € (1996) und 7.677,72 € (1997) durchführen.
Danach vermietete er die Wohnung an seine beiden Kinder, und zwar seit September
1997 nur an die Tochter (geb. 1979), später an die Tochter und den Sohn
(geb. 1980) gemeinsam.
Von 1997 bis
2004 erklärte der Bw negative Einkünfte aus der Vermietung in
folgender Höhe (in Euro):
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1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
-6.365,04
|
-2.105,07
|
-1.934,20
|
-2.560,47
|
-931,05
|
-1.381,04
|
-2.377,79
|
-951,24
In den
angefochtenen Bescheiden versagte das Finanzamt der Vermietung die Anerkennung
als Einkunftsquelle. Eine betreffend Einkommensteuer 1993 ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung enthält dazu folgende Begründung
(Bl. 91/2003 E-Akt):
Von
1990 bis 2004 sei aus der Vermietung ein Werbungskostenüberschuss von
insgesamt 14.992,41 € erwirtschaftet worden, wobei im Zeitraum der
Fremdvermietung bis 1996 ein positives, ab 1997 ein hohes, ausschließlich
negatives Ergebnis erzielt worden sei. Die damals 18 jährige Tochter habe
über kein Einkommen verfügt, das ihr die Bezahlung der offensichtlich
mündlich vereinbarten Miete ermöglicht hätte. Auch die ab dem
Jahr 2001 erzielten Einkünfte hätten kaum die Höhe der Miete
erreicht.
Da
die Zehntelabschreibungen nicht zu korrigieren seien, bleibe das negative
Gesamtergebnis unverändert. Auch die prognostizierten Ergebnisse
würden innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren zu keinem
Gesamtüberschuss führen.
Die
Vermietung an die Kinder stelle eine Konstruktion dar, bei der Betriebskosten
und Instandsetzungen von dritter Seite ersetzt würden. Es handle sich
dennoch um einen Aufwand als Abzugspost, der mit dem Wohnbedürfnis von
Familienangehörigen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe (VwGH
16.12.1998, 93/13/0299). Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei im Zeitraum 1997
bis 2005 (Hinweis auf den Bezug von Familienbeihilfe) nicht gegeben gewesen, da
die Miete höher gewesen wäre als die von den Kindern erzielten
Einkünfte.
Wie
aus den Jahren vor 1997 erkennbar sei, wären bei Verrechnung marktgerechter
Mieten Überschüsse erzielbar gewesen. Die Verminderung der Miete trotz
umfangreicher Adaptierungen spreche sowohl für den Unterhaltscharakter in
Form der Zurverfügungstellung von Wohnraum als auch andererseits
dafür, dass es sich um keine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3
EStG handle.
Der Bw
bekämpft dies mit folgender Begründung (Berufungen Bl. 35/2003
und Bl. 9/2004, Vorlageantrag Bl. 94/2003 E Akt):
Seine Kinder
seien erwachsen und selbsterhaltungsfähig, sie bezahlten die Miete aus
ihren eigenen Einkünften. Die Rechtsprechung würde Vermietungen an
Kinder nur dann nicht anerkennen, wenn die Mietezahlungen aus Zuwendungen der
Eltern finanziert würden.
Aus einer
Prognoserechnung für den Zeitraum 1997 bis 2016 (Bl. 96/2003 E Akt)
ergebe sich ein nach steuerlichen Vorschriften ermittelter
Gesamteinnahmenüberschuss von 5.363,42 €. Da für die
Liebhabereibeurteilung nicht die steuerlichen, sondern die wirtschaftlichen
Ergebnisse heranzuziehen seien, habe der Bw aus den Einkünften die
Zehntelabsetzungen ausgeschieden und den Instandsetzungsaufwand den Jahren der
Entstehung, nämlich 1991 und 1996, zugeordnet. Unter Berücksichtigung
dieser Korrekturen würde bereits im Jahr 2004 ein
Gesamteinnahmenüberschuss entstehen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
-2016
|
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10
x
2.400
|
erkl.
Eink.
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-6.365,04
|
-2.105,04
|
-1.934,20
|
-2.560,46
|
-931,04
|
-1.381,04
|
-2.377,79
|
-951,24
|
-1.630,73
|
1.600,00
|
24.000,00
|
-Zehntel
1991
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568,81
|
568,81
|
568,81
|
568,81
|
|
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|
|
|
|
|
1996
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
2.544,76
|
|
|
1997
|
745,79
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
767,72
|
|
Inststzg.
1991
|
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|
|
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|
1996
|
|
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|
1997
|
-7.677,72
|
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|
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|
korr.Eink.
|
-10.183,40
|
1.776,25
|
1.947,09
|
1.320,83
|
2.381,44
|
1.931,44
|
934,69
|
2.361,24
|
1.681,75
|
2.367,72
|
24.000,00
Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien daher steuerlich als
Einkunftsquelle anzuerkennen.
Der
unabhängige Finanzsenat übermittelte dem Bw am 8. Mai 2008 einen
Vorhalt. Zu den dort gestellten Fragen nahm der steuerliche Vertreter des Bw in
der am 24. September 2008 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
Stellung.
Zu Punkt 1,
Vorlage bzw. Darlegung der mit den Kindern betreffend die Vermietung der Wohnung
getroffenen Vereinbarungen, erklärte der steuerliche Vertreter, dass der
Vertrag mündlich abgeschlossen worden sei; es handle sich um einen
Standardvertrag, wie er in Wien üblich sei.
Zu Punkt 2,
Vorlage von Nachweisen über die Bezahlung der Miete (z.B.
Kontoauszüge, Überweisungsbelege), legte der steuerliche Vertreter
Kopien des Kontos "Erlöse Vermietung und Verpachtung" vor; auf diesem seien
die Bewegungen auf den Bankkonten (Kto.Nr. 2820) ersichtlich.
Zu Punkt 3 und
4, wie die Kinder die Mietezahlungen und ihren sonstigen Lebensunterhalt
finanziert hätten, verwies der steuerliche Vertreter auf die amtsbekannten
Einkünfte der Kinder; nähere Angaben könne er dazu nicht machen,
weil die Eltern geschieden seien und der Kontakt zu den Kindern nicht mehr
aufrecht sei.
Zu Punkt 5,
einen Wohnungsplan, aus dem die Räume und die Größe der Wohnung
ersichtlich seien, vorzulegen, gab der steuerliche Vertreter an, dass die
Wohnung ca. 85 m² groß sei.
Zu Punkt 6,
welcher Betätigung die Kinder seit der Anmietung der Wohnung jeweils
nachgegangen seien, führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Tochter
ab dem Zeitpunkt der Anmietung einer Berufsausbildung nachgegangen sei, der Sohn
habe ab dem Zeitpunkt der Anmietung Informatik studiert. Die
Mietverhältnisse seien weiter aufrecht, die Kinder zahlten weiterhin die
Miete.
Zu Punkt 7,
wann die Instandsetzungsarbeiten des Jahres 1996 durchgeführt worden
seien, gab der steuerliche Vertreter an, dass diese Arbeiten im Jahr 1996
begonnen hätten, nachdem das Mietverhältnis mit dem Vormieter beendet
worden sei.
Zu Punkt 8,
worauf das Absenken der Miete im Jahr 2003 (4.756,80 € gegenüber
5.232,48 € in den Vorjahren) und das Anheben der Miete in den Jahren 2004
(auf 5.670,16 €) und 2005 (auf 6.545,46 €) beruhe, erklärte der
steuerliche Vertreter, dass das Schwanken der Miete in diesen Jahren auf eine
Wertsicherung zurückzuführen sein dürfte, der Bw könne das
heute nicht mehr nachvollziehen.
Zu Punkt 9, die
Prognoserechnung hinsichtlich der Jahre ab 2007 zu präzisieren und
anzugeben, aus welchen Mieteinnahmen und Werbungskosten sich die ab 2007
angenommenen Einkünfte von 2.400,00 € zusammensetzten, wie hoch
insbesondere die jährlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
prognostiziert würden, gab der steuerliche Vertreter an, man habe bei
Annahme der Einkünfte ab dem Jahr 2007 das Ergebnis des Jahres 2006
fortgeschrieben, da im prognostizierten Zeitraum von stabil bleibenden
Einkünften auszugehen sei; für das Jahr 2007 würden die
tatsächlichen Einkünfte rund 1.000,00 € betragen.
Der steuerliche
Vertreter legte in der Berufungsverhandlung weiters eine Aufstellung der
Vermietungseinkünfte für die Jahre 1989 bis 1995 vor. In dieser Zeit
sei die Wohnung fremd vermietet gewesen und sei daraus ein Gesamtüberschuss
von 120.177,00 S erwirtschaftet worden. Diese Aufstellung zeige, dass die 1996
und 1997 durchgeführten Renovierungen darauf zurückzuführen
seien, dass die Vormieter die Wohnung abgewohnt hätten.
Auf die Frage
der Finanzamtsvertreterin, wer zur Zeit die Wohnung bewohne, gab der steuerliche
Vertreter an, das nicht zu wissen; aus der Buchhaltung ergebe sich, dass die
Kinder zumindest bis Ende 2007 in der Wohnung gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.1. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen hin ausreichend
in Erscheinung treten, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (z.B. VwGH 1.7.2003,
97/13/0215). Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen
doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile (Bestandgegenstand,
zeitlicher Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses,
allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über das Schicksal der
Mieterinvestitionen und über die Instandhaltungspflichten, Tragung von
Betriebskosten) mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (VwGH 8.9.1992,
87/14/0186).
Auf den
Vorhalt, die betreffend Wohnungsvermietung mit den Kindern getroffene
Vereinbarung vorzulegen bzw. darzulegen, hat der Bw bzw. sein steuerlicher
Vertreter lediglich vorgebracht, dass der Vertrag mündlich abgeschlossen
worden sei und es sich um einen Standardvertrag, wie er in Wien üblich sei,
handle. Damit hat der Bw aber nicht dargetan, welchen Inhalt die Vereinbarung
mit seinen Kindern gehabt hätte und dass die wesentlichen Bedingungen der
Vermietung mit hinreichender Deutlichkeit festgelegt worden wären. Die
steuerliche Anerkennung des behaupteten Mietverhältnisses muss daher schon
daran scheitern, dass es der Vereinbarung an einem eindeutigen und klaren Inhalt
mangelt.
Zudem
müssen Zweifel am wahren Inhalt der Mietvereinbarung deshalb aufkommen,
weil der Bw nicht mehr nachzuvollziehen vermag, worauf das Schwanken der Miete
in den Jahren 2003 bis 2005 zurückzuführen ist, bzw. der steuerliche
Vertreter des Bw als Ursache eine Wertsicherung bloß vermuten konnte.
Davon abgesehen ist nicht einsichtig, inwiefern der Umstand, dass die Miete im
Jahr 2003 von 5.232,00 € auf 4.756 € gesunken ist, mit einer
Wertsicherung der Miete erklärt werden könnte. Von einer eindeutigen
Fixierung des Bestandzinses in seiner Höhe kann damit nicht gesprochen
werden.
Unklar bleibt,
mangels Darlegung eines Vertragsinhalts, auch, wie sich der Bestandgegenstand ab
Jänner 2000, als der Sohn als weiterer Mieter hinzutrat, auf die beiden
Mieter aufgeteilt bzw. wer welche Räumlichkeiten zu welchem Mietzins
gemietet hat. Wenn der steuerliche Vertreter, der, worauf in der Vorladung zur
Berufungsverhandlung hingewiesen wurde, mit der Sachlage vertraut sein musste,
nicht angeben kann, wer zur Zeit die Wohnung bewohnt, so ist dies ein weiteres
Indiz, das an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Mietverhältnisses
zweifeln lässt.
Einen Nachweis
dafür, dass es zu einem Zahlungsfluss von den Kindern zum Bw gekommen
wäre, ist der Bw schuldig geblieben. Auf ausdrücklichen Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenats, Zahlungsbelege vorzulegen, wurde in der
Berufungsverhandlung die Kopie des Kontos, auf dem die Erlöse des Bw aus
der Vermietung verbucht wurden, überreicht. Daraus ist aber lediglich
ersichtlich, dass als Gegenkonto das Bankkonto des Bw angesprochen wurde. Wer
die betreffenden Beträge einbezahlt hat, geht daraus nicht hervor. Eine
tatsächliche Bezahlung der Miete lässt sich damit nicht
nachvollziehen.
In diesem
Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass nicht ersichtlich ist, aus welchen
Mitteln die Kinder die Miete finanziert hätten. Zur diesbezüglichen
Frage im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenats verwies der steuerliche
Vertreter bloß auf die amtsbekannten Einkünfte der Kinder. In Bezug
auf die amtsbekannten Einkünfte der Kinder hat das Finanzamt jedoch in der
Berufungsvorentscheidung festgestellt, dass die Tochter zunächst über
keine Einkünfte verfügt hätte und auch die ab 2001 von den
Kindern erzielten Einkünfte die Miete kaum erreicht hätten. Vor dem
Hintergrund der Unterlassung einer Nachweisführung über die
tatsächliche Bezahlung der Miete durch die Kinder drängt sich damit
der Verdacht auf, dass ein Zahlungsfluss überhaupt nicht erfolgt ist, zumal
in den Jahren vor der Erzielung eigener Einkünfte durch die Kinder nicht
einmal die Familienbeihilfe - lässt man beiseite, dass damit die
finanziellen Mittel für die Bezahlung der Miete vom Bw selbst gestammt
hätten - es der Tochter ermöglicht hätte, die monatliche Miete
von 6.600,00 S zu bestreiten.
Das Finanzamt
hat in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass es trotz
umfangreicher Adaptierungsarbeiten zu einer Verminderung der Miete gekommen
wäre. Dazu wird aus dem Einkommensteuerakt festgestellt, dass der letzte
Fremdmieter, dessen Mietverhältnis im Juni 1996 endete, eine Jahresmiete
von rund 92.700,00 S netto bezahlt hatte (Bl. 44, 45/2004 E Akt).
Demgegenüber vermietete der Bw die Wohnung, obwohl er in den Jahren 1996
und 1997 insgesamt rund 450.000,00 S in deren Renovierung investiert hatte,
seinen Kindern um eine geringere Jahresmiete von netto 72.000,00 S, ein Umstand,
der gegen die Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses spricht.
Die Kriterien
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie
kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren
wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen
(z.B. VwGH 27.8.1991, 91/14/0097). Solche Zweifel liegen im konkreten Fall aus
den dargelegten Gründen vor. Das behauptete Mietverhältnis des Bw zu
seinen Kindern kann daher steuerlich nicht anerkannt werden.
1.2. Im Rahmen
der Beweiswürdigung ist vielmehr darauf zu schließen, dass die
Befriedigung des anlässlich der Berufsausbildung bzw. des Studiums in Wien
bestehenden Wohnbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Kinder, für
die der Bw, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung festgestellt hat,
jedenfalls auch noch in den Streitjahren Familienbeihilfe bezog und deren
amtsbekannte Einkünfte nicht einmal die Höhe der Miete erreichten, in
das Erscheinungsbild einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle gekleidet
werden sollte. Eine Unterhaltsleistung durch eine entsprechende Wohnversorgung
der Kinder hat aber, selbst wenn sie einem Fremdvergleich standhalten sollte,
bereits im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z 1 EStG steuerlich
unbeachtlich zu bleiben (VwGH 22.11.2001, 98/15/0057; VwGH 30.3.2006,
2002/15/0141).
2. Selbst wenn
ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vorliegen würde und die
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG außer Betracht gelassen wird,
wäre für den Bw nichts gewonnen, weil die Vermietung der
Eigentumswohnung an die Kinder auch wegen des Vorliegens von Liebhaberei nicht
als steuerlich relevante Einkunftsquelle anzuerkennen ist.
Die Vermietung
einer Eigentumswohnung stellt eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung (LVO) dar. Bei einer solchen Betätigung ist
Liebhaberei zu vermuten. Diese Vermutung ist aber nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 LVO widerlegbar; gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt Liebhaberei
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwarten lässt. Aus der Wortfolge "Art der
Bewirtschaftung" in § 2 Abs. 4 LVO ist zu erschließen, dass der
Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart
zu Grunde gelegt werden dürfen.
Die in Rede
stehende Eigentumswohnung war bis Mitte 1996 zu einem jährlichen
Nettomietzins von rund 92.700,00 S fremdvermietet. Danach investierte der Bw in
die Renovierung der, wie er vorbrachte, von den Vormietern abgewohnten Wohnung
rund 450.000,00 S, um sie anschließend um einen jährlichen
Nettomietzins von 72.000,00 S, also einen gegenüber der Fremdvermietung um
rund 22 % und damit wesentlich geringeren Nettomietzins, an seine Kinder zu
vermieten. In einer solchen Vorgangsweise ist aber eine wesentliche
Änderung des wirtschaftlichen Engagements des Bw zu erblicken (eine
Änderung der Bewirtschaftungsart stellt beispielsweise auch eine
wesentliche Erhöhung der Mietzinse dar; VwGH 24.4.1997, 94/15/0126), die es
verbietet, die Zeiten der Fremdvermietung in die Liebhabereibeurteilung
einzubeziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erwarten ist, sind daher nur die Zeiträume ab der Vermietung an die Kinder
heranzuziehen.
Da die
Vermietung an die Kinder im September 1997 und damit der "maßgebliche
Zeitraum" im Sinn der Übergangsbestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 der
LVO 1993 in der Fassung des BGBl II Nr. 358/1997 vor dem 14. November
1997 begonnen hat, ferner das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung im
Sinne des letzten Satzes der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 3 LVO
1993 in der genannten Fassung nicht aktenkundig ist, ist auf die Streitjahre die
LVO 1993 in ihrer Stammfassung anzuwenden, was bedeutet, dass die Vermietung
einer Eigentumswohnung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung innerhalb eines Zeitraums von 20
Jahren kein Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (z.B. VwGH 14.12.2005,
2001/13/0144).
Für die
Jahre ab 1997 bis zum Jahr 2006 hat der Bw folgende Einnahmen und Werbungskosten
aus der Vermietung der Eigentumswohnung erklärt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
Miete:
|
1.744,15
|
5.232,44
|
5.232,44
|
5.232,44
|
5.232,44
|
5.232,48
|
4.756,80
|
5.670,16
|
6.545,46
|
6.545,46
|
Werbungsk:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zehntelabs.
|
-3.859,41
|
-3.881,24
|
-3.881,24
|
-3.881,24
|
-3.312,43
|
-3.312,43
|
-3.312,43
|
-3.312,43
|
-3.312,43
|
-767,72
|
AfA
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
-452,39
|
Finanz..
|
-1.288,06
|
-1.241,95
|
-1.081,46
|
-926,54
|
-887,61
|
-893,14
|
-893,96
|
-851,38
|
-633,45
|
-558,15
|
Instandh.
|
-620,17
|
-292,21
|
-97,32
|
-1.059,90
|
-36,77
|
-463,40
|
-990,30
|
-470,70
|
-1.578,60
|
-288,10
|
übrige
|
-1.889,16
|
-1.469,72
|
-1.654,23
|
-1.472,84
|
-1.474,29
|
-1.492,16
|
-1.485,51
|
-1.534,50
|
-2.199,32
|
-1.677,10
|
Einkünfte
|
-6.365,04
|
-2.105,07
|
-1.934,20
|
-2.560,47
|
-931,05
|
-1.381,04
|
-2.377,79
|
-951,24
|
-1.630,73
|
2.802,00
Der
Gesamtüberschuss der Werbungskosten beträgt in diesem Zeitraum
-17.434,63 €. Dem Einwand des Bw, Zehntelabsetzungen aus den im Jahr 1996
angefallenen Instandsetzungsausgaben wären bei dieser Berechnung nicht zu
berücksichtigen, sondern wirtschaftlich dem Jahr 1996 als dem Jahr der
Entstehung zuzuordnen, kann nicht gefolgt werden. Der Bw hat die Renovierung im
Jahr 1996 nach Beendigung der Fremdvermietung begonnen und im Jahr 1997
fortgesetzt. Die Renovierung erfolgte damit erkennbar im Hinblick auf die
künftige Neuvermietung der renovierten Wohnung. Es handelt sich daher sehr
wohl um Ausgaben, die auch unter dem vom Bw angesprochenen wirtschaftlichen
Blickwinkel in die Beurteilung der Ertragsfähigkeit der ab September 1997
begonnenen Vermietung einzubeziehen sind.
Die aus dem
Jahr 1991 stammenden und noch bis zum Jahr 2000 fortgeführten
Zehntelabsetzungen in Höhe von jeweils umgerechnet 568,81 € fallen bei
Beurteilung der Ertragsfähigkeit nicht besonders ins Gewicht, da nach
Ausscheiden dieser Werbungskosten noch immer ein negatives Gesamtergebnis von
-15.159,39 € verbleibt. Zudem müsste auch das noch im Jahr 1996
abgesetzte Zehntel der Instandsetzungen in Höhe von umgerechnet 2.544,49
€ als der ab September 1997 begonnenen Neuvermietung zugehörig
einkünftemindernd berücksichtigt werden.
Die Last der
Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit liegt
nicht auf der Behörde, sondern auf dem Abgabepflichtigen (VwGH 28.6.2006,
2002/13/0036). Es war daher Sache des Bw, die Liebhabereivermutung nach § 2
Abs. 4 LVO zu widerlegen.
Der Bw hat dies
durch Vorlage einer Prognoserechnung versucht, in der er für die Jahre 2007
bis 2016 pauschal jährliche Einkünfte von 2.400,00 € unterstellt
hat. Damit hat er aber kein konkretes, nachvollziehbares und sachdienliches
Vorbringen zur Beurteilung der Ertragsfähigkeit erstattet. Der Aufforderung
im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenats, seine Prognoserechnung,
insbesondere in Bezug auf die prognostizierten jährlichen Instandhaltungs-
und Instandsetzungskosten, zu präzisieren, ist der Bw nicht
nachgekommen.
Allein im
Fortschreiben des Ergebnisses des Jahres 2006 ist schon deshalb keine
verlässliche, der wirtschaftlichen Realität nahe kommende Prognose zu
erblicken, weil das Jahr 2006 insofern gegenüber den Vorjahren eine
Sonderstellung einnimmt und damit nicht repräsentativ ist, als in diesem
Jahr mit 288,10 € ein geringerer Instandhaltungsaufwand angefallen
ist, als im Durchschnitt der vorangegangenen 9 Jahre (insgesamt rund
5.600,00 € : 9= rund 620,00 €), und als in diesem Jahr die
Zehntelabsetzung aus dem Jahr 1996 in Höhe von 2.544,49 € nicht
mehr abzuziehen war, die auf dem Fortschreiben des Ergebnisses des Jahres 2006
beruhende Prognose daher, gemessen an den für die vorangegangenen
9 Jahre feststellbaren Verhältnissen, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten nicht in ausreichender Weise berücksichtigt.
Künftige Instandhaltungs- und Reparaturkosten haben in einer
realitätsnahen Ertragsprognoserechnung aber ihren unverzichtbaren Platz
(VwGH 27.5.2003, 99/14/0331).
Der Umstand,
dass bereits im Jahr 2007 entgegen dem prognostizierten Überschuss von
2.400,00 € tatsächlich nur ein solcher von rund
1.000,00 € eingetreten ist, stellt ein gewichtiges Indiz dafür
dar, dass die Prognose unrealistische Annahmen enthält.
Da der Bw kein
geeignetes Sachvorbringen zur Widerlegung der Liebhabereivermutung erstattet
hat, konnte seinem Berufungsbegehren um Anerkennung der in den Jahren 2003 und
2004 geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung
auch insofern nicht gefolgt werden.
3. Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war insoweit teilweise stattzugeben, als
unstrittig die Voraussetzungen für die Anerkennung der Trinkgelder in
Höhe von 561,00 € als Betriebsausgaben vorliegen.
4. Berechnung
der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2004:
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid:
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107.472,27
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€
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-
Trinkgelder:
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-561,00
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€
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit lt. BE:
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106.911,27
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€
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1578-W/06
- Stammnummer
- 37248
- Gültig
- 10.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF