…Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber korrigieren zu können. Damit dieses Fehlverhalten vorliegt, muss der Abfuhrpflichtige im objektiven Sinn zu Unrecht einbehalten haben: Das kann lt. bezogenem VwGH-Erkenntnis nur dann der Fall sein, wenn der Abfuhrpflichtige zuviel einbehalten hat. Nicht zu Unrecht einbehalten ist (Lohnsteuer) dann…
…Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber korrigieren zu können. Damit dieses Fehlverhalten vorliegt, muss der Abfuhrpflichtige im objektiven Sinn zu Unrecht einbehalten haben: Das kann lt. bezogenem VwGH-Erkenntnis nur dann der Fall sein, wenn der Abfuhrpflichtige zuviel einbehalten hat. Nicht zu Unrecht einbehalten ist (Lohnsteuer) dann…
…Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber korrigieren zu können. Damit dieses Fehlverhalten vorliegt, muss der Abfuhrpflichtige im objektiven Sinn zu Unrecht einbehalten haben: Das kann lt. bezogenem VwGH-Erkenntnis nur dann der Fall sein, wenn der Abfuhrpflichtige zuviel einbehalten hat. Nicht zu Unrecht einbehalten ist (Lohnsteuer) dann…
…stehenden Gesetzesstelle ist dabei, dass im Falle der Lohnsteuer diese Abgabe vom Arbeitgeber im objektiven Sinn zu Unrecht einbehalten wurde. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.4.1990, 89/16/0203) zu verweisen, wonach es nichts Ungewöhnliches ist, dass aus einem Abgabenrechtsverhältnis…
…Vorfrage, ob die Lohnsteuer auch im "objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten worden ist. An der Zulässigkeit des Antrages gem. § 240 BAO vermag dies nichts zu ändern, da nicht zu unterscheiden ist, ob die Abgabe aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen zu Unrecht einbehalten wurde (Ritz…
…sind. Die Lohnsteuer muss "im objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten sein (vgl. Ritz, BAO Kommentar, Tz 3 zu § 240). Wenn im gegenständlichen Fall, wie zuvor ausgeführt, die Lohnsteuer entsprechend der für den Berufungszeitraum gültigen Verordnung einbehalten wurde, kann von einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer nicht…
…zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. § 96 EStG regelt schließlich die Zeiträume, innerhalb derer die Kapitalertragsteuer abzuführen ist. Der Abfuhrpflichtige muss "im objektiven Sinn" zu Unrecht einbehalten haben, um den Tatbestand des § 240 Abs. 3 BAO erfüllt zu haben…
… 240 Abs. 3 BAO nicht möglich ist, weil die dafür normierten Voraussetzungen (es darf kein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen haben) nicht vorliegen. Abgesehen davon wurde die Kapitalertragsteuer im Ergebnis nicht zu Unrecht einbehalten (UFS 17.11.2009, GZ.RV/2605-W/09…
…50 € abzuführen gewesen, sodass der Verdacht der Verkürzung von Kapitalertragsteuer im Jahr 2003 grundsätzlich zu Recht erhoben wurde. Dafür, dass nicht die Bf. die Kapitalertragsteuer berechnet und einbehalten hätte oder ihr die Verpflichtung zur Abfuhr von Kapitalertragsteuer unbekannt gewesen wäre, ergaben sich auf Grund…
…und ob die bezüglich dieser Mietverhältnisse angefallenen Einnahmen und Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Fremdüblichkeit muss nicht auf fiktiver, sondern auf realer Basis geprüft werden (VwGH 1.12.1992, 92/14/0149). Im Berufungsfall spricht gegen die Fremdüblichkeit…
…zu setzen und keine Veränderungen vorzunehmen. Die Berufung gründe sich darauf, dass - die Tätigkeit der Bw. sich von vorneherein nicht als Betätigung im Sinne der Liebhaberei eigne, die agierende Betätigung als solche nach § 1 Abs 1 LVO angesehen werden müsse und - sämtliche subjektiven und objektiven…
…kann die abweichende Rechtsansicht vertreten werden (VwGH 6.8.1996, 95/17/0109 unter Bezugnahme auf Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar, Band 2, 231 zu § 33 FinStrG). Eine Verletzung der Offenlegungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG tritt somit nur dann nicht ein…
…zu Unrecht von einer aus 4 Spielern bestehenden Spielgemeinschaft ausgegangen, bloß weil ungefähre Viertelbeträge des Gesamtgewinnes von Sammelsparbüchern aus durch Überweisung abgezogen worden seien. Zusammenfassend sei die Behörde im Abgabenverfahren davon ausgegangen, dass unerklärliche Vermögenszuwächse vorliegen würden, die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt wären und es zu…
…nicht im Sinne der Geschäftsführung der Ö-S.GmbH gelegen - dies hätte den kommerziellen Ruf der Ö-S.GmbH zu sehr belastet. Als eben solcher negativer Unsicherheitsfaktor konnten die beginnenden Überlegungen zur Umstellung des alten, händisch geführten "Handelsregisters" auf das EDV-geführte "Firmenbuch" gesehen werden…
…von einer objektiven Tatbestandsverwirklichung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ausgegangen werden. Das Vorbringen der Beschuldigten, man habe der A-Bank den Treuhandvertrag nicht gezeigt, spricht sogar in Wirklichkeit dafür, dass auch von dieser keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, weil andernfalls - wollten sie sich nicht selbst…
…werden. Glaubhaft wäre eine Provisionsverpflichtung für einen begrenzten, vorher bestimmten Zeitraum und dies keinesfalls in der hier vorliegenden Höhe. Dies deshalb, weil Herr B beruflich nicht im Fischein- und verkauf tätig, sondern Architekt ist, d.h. seine Kontakte zu CS offenkundig nur privater Natur sind…
…sei laut VwGH-Urteil abschreibbar. Er sei im Jahr 2010 nicht krank im Sinne einer Dienstverhinderung gewesen. Der Landesschulrat habe ihm nur 80 % seines Gehaltes bezahlt, was aber wieder durch das Einschreiten seines Anwaltsbüros und der Gewerkschaft aufgehoben wurde, da dies zu Unrecht geschehen sei…
…Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO ausschließlich auf objektive Sachverhaltselemente (VwGH 15.2.2006, 2005/13/0155; VwGH 9.2.2005, 2004/13/0094), somit nur auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Irrtum objektiv erkennbar wurde und nicht auf die…
…mangels tatsächlicher endgültiger (im Sinn der oben dargestellten Judikatur) Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat nicht angewandt werden. Auch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 käme selbst bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen nicht in Betracht, weil nach dieser Bestimmung…
…dann zu erfassen sind, wenn von ihnen zu Unrecht keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt und der Arbeitgeber zur Haftung herangezogen wurde. Wäre eine Erfassung von Löhnen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber zur Haftung gemäß § 82 EStG 1988 herangezogen werden kann, nur im Wege dieser Haftung, nicht…