Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0019-W/05
Einleitung nach Betriebsprüfung, ungeklärter Vermögenszuwachs
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-W/05vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn RL,
vertreten durch BP,über die Beschwerde des Beschuldigten vom
21. Februar 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 8/16/17vom
27. Jänner 2005, SN 2001/00042-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des
Verdachts der Abgabenhinterziehung von Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre
1995 und 1996 sowie die Monate Jänner bis Mai 1997 wegen Eintritts der
absoluten Verjährung aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Es verbleibt daher ein
begründeter Tatverdacht der Abgabenhinterziehung von Kapitalertragsteuer
für Juni bis Dezember 1997 in Höhe von S 27.805,75
(€ 2.020,72) 1998 in Höhe von S 191.981,00 (13.951,80), 1999
in Höhe von S 160.000,00 (11.627,65) und Jänner bis August 2000
in Höhe von S 90.000,00 (6.540,55).
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2001/00042-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 8/16/17 als Geschäftsführer in Wahrnehmung der
Angelegenheiten der Fa. A-GmbH vorsätzlich 1) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO iVm § 96 Abs. 3 EstG,
nämlich durch die Nichteinreichung von KESt-Anmeldungen, selbst zu
berechnende Abgaben nicht abgeführt und dadurch wie folgt verkürzt
habe: Kapitalertragsteuer 1995: S 44.000,00, 1996: S 45.464,00,
1997: S 47.667,00, 1998: S 191.981,00, 1999: S 160.000,00,
1-8/2000: S 90.000,00 sowie 2) unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet und dadurch eine
Verkürzung von Umsatzsteuer wie folgt bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe: Umsatzsteuer 1-8/2000:
S 43.913,00 und hiemit die Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
In der A-GmbH sei vom
25. Oktober 2000 bis 5. April 2001 eine Betriebsprüfung für
die Jahre 1995-1999 und eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Zeitraum Jänner bis Mai 2000 durchgeführt worden. Die
Gesellschaft habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Espresso
betrieben. Geschäftsführer und zu 50% an der A-GmbH beteiligter
Gesellschafter sei Herr Robert Ladyga gewesen, die verbleibenden
Gesellschaftsanteile in der Höhe 50% seien von der Ehefrau des Bf. gehalten
worden.
Die Betriebsprüfung
für die Jahre 1995 bis 1999, auf die im vorstehend genannten Bescheid Bezug
genommen werde, sei letztendlich zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass
ungeklärte Einnahmen vorliegen würden. Gegen den betreffenden
erstinstanzlichen Bescheid habe der Bf. Berufung erhoben, gegen die
Berufungsentscheidung sei im Dezember 2004 eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.
In der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde habe sich die Gesellschaft als
Beschwerdeführerin (= A-GmbH) vor allem darauf berufen, dass die belangte
Behörde einen vom Geschäftsführer (= der Bf.) der
Beschwerdeführerin realisierten Lottogewinn aus dem Jahr 1995 nicht richtig
gewürdigt habe. Auch Darlehen, die dem Geschäftsführer
gewährt worden seien, seien von der belangten Behörde nicht richtig
gewürdigt worden. Der Geschäftsführer der A-GmbH habe einen
Lottogewinn in der Höhe von mehr als ATS 3 Millionen vereinnahmt. Die
belangte Behörde sei völlig zu Unrecht von einer aus 4 Spielern
bestehenden Spielgemeinschaft ausgegangen, bloß weil ungefähre
Viertelbeträge des Gesamtgewinnes von Sammelsparbüchern aus durch
Überweisung abgezogen worden seien. Zusammenfassend sei die Behörde im
Abgabenverfahren davon ausgegangen, dass unerklärliche
Vermögenszuwächse vorliegen würden, die Lebenshaltungskosten
nicht gedeckt wären und es zu verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen
sei. Auf Grund dieser falschen Annahmen habe die Behörde eine
Schätzung durchgeführt, obwohl die gesetzlich dafür normierten
Voraussetzungen keinesfalls vorgelegen seien. Unnachvollziehbar sei, warum die
Finanzbehörde trotz Vorliegens eines Lottogewinnes, den die Behörde
auch festgestellt habe, noch immer davon ausgehe, dass es zu "ungeklärten
Vermögenszuwächsen" gekommen sei. Ein Lottogewinn sei wohl die beste
Erklärung für einen Vermögenszuwachs, die ein Steuerpflichtiger
vorbringen könne. Aus den genannten Gründen habe die
Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid Beschwerde an den VwGH
erhoben. Die unrichtigen Feststellungen und Rechtsausführungen im
Abgabenverfahren seien nun auch Ausgangspunkt für das einzuleitende
Finanzstrafverfahren.
Im Beschwerde- bzw.
rechtfertigungsgegenständlichen Bescheid betreffend die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG werde von den unrichtigen Annahmen des
Finanzamtes betreffend einen "unerklärlichen" Vermögenszuwachses" und
von der unzulässigen Schätzung ausgegangen.
Im Bereich der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995-2000 habe sich die
Finanzstrafbehörde im Abgabenverfahren damit begnügt, Rechtsprechung
des VwGH zu zitieren, wonach "der in einem mängelfreien Verfahren
festgestellte, unaufgeklärte Vermögenszuwachs die Annahme
rechtfertigt, dass die Vermehrung des Vermögens nicht aus einbekannten
Einkünften herrührt."
Ein mängelfreies Verfahren
sei jedoch nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe einen
Gewinn von über ATS 3 Millionen als Hauptgrund für den
Vermögenszuwachs ohne hinreichenden Grund einfach ignoriert,
unzulässigerweise eine Spielgemeinschaft angenommen und bedeutungslose
Details wie die verspätete Vorlage des richtigen Gewinnanforderungsscheines
zum Anlass genommen, um den außer Streit gestellten Lottogewinn als
Vermögenszuwachs nicht in vollem Umfang anzuerkennen. Dabei habe die
Behörde unter anderem verkannt, dass den Geschäftsführer der GmbH
als Privatperson im Hinblick auf dessen Lottogewinne keine
Aufbewahrungspflichten bzw. Sorgfaltspflichten treffen würden. Wenn also
zunächst irrtümlich ein falscher Gewinnanforderungsschein der
Behörde vorgelegt worden sei, dann sei dies völlig irrelevant, vor
allem deshalb, weil ja die Behörde selbst nicht einmal das Vorliegen eines
Lottogewinnes bestreite.
Weiters habe die
Finanzbehörde Verfahrensvorschriften verletzt. Als Resultat dessen sei es
unter anderem anzusehen, wenn die Finanzbehörde die ihr vorgelegten
Bestätigungen über verschiedene Darlehensgewährungen pauschal als
nicht glaubhaft abtue. Die Behörde verletze dabei ihre Verpflichtung zur
objektiven Würdigung des gesammelten Entscheidungsmaterials. Gerade die der
Behörde vorgelegten schriftlichen Bestätigungen der Mutter des
Geschäftsführers über die Zuwendung von ATS 140.000,00 und ATS
130.000,00 könnten nicht einfach als "Gefälligkeitsbestätigungen"
eingestuft werden. Die belangte Behörde hätte sich bei der Beurteilung
der vorgelegten schriftlichen Urkunden an der "diligentia quam in suis"
orientieren müssen.
Der Geschäftsführer
der Beschwerdeführerin sei - wie im Verfahren mehrfach ausgeführt
worden sei - professioneller Spieler. Es entspreche nicht den Gepflogenheiten
eines Spielers, detaillierte schriftliche Vereinbarungen abzuschließen.
Auch sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
gegenüber seiner Mutter und nicht gegenüber einer Bank oder einem
anderen Geschäftsmann aufgetreten.
Die Anforderungen an die
schriftlichen Vereinbarungen dürften aus diesem Grund nicht
überstrapaziert werden. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass
eine Darlehensvereinbarung prinzipiell nicht formbedürftig sei. Es
hätte daher auch eine mündliche Vereinbarung ausgereicht, um einen
gültigen Vertrag zustande zu bringen. Es könne daher also zum Beispiel
aus der Tatsache, dass eine der betroffenen schriftlichen Vereinbarungen
über kein Datum verfüge, nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine
Gefälligkeitsurkunde handle. Die Behörde sei - berücksichtigt man
die der Behörde vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen - daher mit der
Feststellung von bloßen Gefälligkeitsvereinbarungen zu einem grob
aktenwidrigen Ergebnis gekommen.
Auch berufe sich die
Behörde im Hinblick auf ein dem Bruder des Geschäftsführers
eingeräumtes Darlehen und dessen Rückzahlung zu Unrecht auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die steuerrechtliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Was die
Vereinbarungen mit dem Bruder des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin betreffe, so könne die Tatsache, dass eine
Rückzahlung in ATS vereinbart worden sei, nicht als Grund für eine
mangelnde Fremdüblichkeit angesehen werden. Es handle sich dabei um eine im
Rahmen der Privatautonomie zulässige Vereinbarung und mache es auch Sinn,
dass der Darlehensgeber sich die Mühen und Kosten der Umwechslung des
Rückzahlungsbetrages ersparen wolle. Daraus sei keine mangelnde
Fremdüblichkeit ableitbar.
Unrichtig sei auch die Annahme
der Behörde, dass die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt gewesen
wären. Die Behörde stütze dies einzig und alleine auf die vom
Beweisverfahren nicht gedeckte Vermutung, dass im Hinblick auf den Lottogewinn
von mehr als ATS 3 Millionen eine Spielergemeinschaft vorgelegen haben solle.
Diese Annahme sei aber durch keine hinreichenden Ergebnisse des Beweisverfahrens
gedeckt. Aus der Tatsache, dass es vier gleich hohe Abhebungen von den
Sparbüchern gegeben habe, auf denen der Lottogewinn aufgebucht gewesen sei,
könne nicht auf eine Spielgemeinschaft geschlossen werden. Hier hätten
noch zusätzliche Faktoren hinzutreten müssen, um den Schluss auf das
Vorliegen einer Spielgemeinschaft zu rechtfertigen. Da sich die
Beschwerdeführerin immer gegen die Annahme einer Spielgemeinschaft verwehrt
habe, hätte die Behörde in diese Richtung Ermittlungen
durchführen müssen. Jedenfalls sei es für professionelle Spieler
nicht unüblich, dass diese nicht die jeweils ganze Gewinnsumme anlegen,
sondern sich einen größeren Betrag bar einbehalten würden, um
damit eben dem Glückspiel nachzugehen bzw. eine größere
Bargeldreserve greifbar zu haben. Es wäre daher in diesem wesentlichen
Punkt eine Ergänzung des Sachverhaltes erforderlich gewesen, die aber von
der Behörde nicht durchgeführt worden sei. Auch sei die Behauptung,
dass die erwähnten Sparbücher weggeworfen worden sein sollen,
unrichtig. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung
ausgeführt, dass diese von der Bank eingezogen worden seien.
Zusammenfassend habe die
Behörde im Abgabenverfahren mehrfach den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verletzt, der sowohl in § 45 Abs. 2 AVG als
auch in § 167 Abs. 2 BAO normiert sei und nach dem die
Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen
sei. Bei der Feststellung des inneren Wahrheitsgehaltes habe die
Behörde schlüssig im Sinne der
Denkgesetze vorzugehen (VwSlg NF 2778 A, 8619 A; VwGH 18.5.1993, Zl.
92/05/0098). Gegen dieses - sich für die vorliegende Rechtssache schon aus
§ 167 Abs. 2 BAO ausdrücklich ergebende - gesetzliche
Gebot habe die belangte Behörde verstoßen, woraus sich die
Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergebe.
Vor allem die
durchgeführten Schätzungen seien unzulässig gewesen, weil nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes indirekte Beweise
dort nicht zulässig seien, wo eine direkte Beweisführung möglich
sei.
Der Bf. habe keine
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt und
keine Abgabenverkürzung bewirkt. Der Tatbestand des § 33 (1) und
(2) a FinStrG sei nicht erfüllt und die Voraussetzungen für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens lägen nicht vor.
Nach der neueren Rechtsprechung
des VwGH (Zl. 5.2000, 98/13/0242, ÖStZB 2000/456) existiere im
Finanzstrafverfahren keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens. Die
Finanzstrafbehörde könne daher in Abkehr von den unrichtigen
Ergebnissen der Berufungsbescheide zu dem richtigen Schluss kommen, dass keine
Abgabenverkürzung vorliege.
Es werd daher beantragt, ein
Finanzstrafverfahren nicht einzuleiten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 15. April 1991 wurde die
A-GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist das Gastgewerbe. Im
berufungsgegenständlichen Zeitraum betrieb die GmbH ein Espresso. Vom
25. Oktober 2000 bis 5. April 001 wurde bei der GmbH eine
Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1999 und eine Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Mai 2000
durchgeführt. Geschäftsführer und zu 50% beteiligter
Gesellschafter war in diesem Zeitraum der Bf., die restlichen 50% wurden von
dessen Ehefrau gehalten. Als Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung wurden
laut Tz. 14a des Betriebsprüfungsberichtes u. a. folgende Mängel
der Buchführung festgestellt:
1. Nicht gedeckte
Lebenshaltungskosten
Unter Berücksichtigung sämtlicher der
Betriebsprüfung bekannten Zuflüsse (Kassaauszahlungen der A-GmbH
für Geschäftsführerbezüge, Sparbuchabhebungen) und
Abflüsse (Einlagen in die Firma über das Verrechnungskonto
Gesellschafter, Sparbucheinzahlungen sowie geschätzte Aufwendungen von S
20.000.- pro Monat für den Bf. und seine Ehefrau) ergäben sich
folgende nicht gedeckte Lebenshaltungskosten:
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1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
S 156.000,00
|
S 148.000,00
|
S 143.000,00
|
S 260.000,00
|
S 160.000,00
2. Nicht
geklärte Einnahmen
Über das Verrechnungskonto Gesellschafter seien
Einlagen in die Gesellschaft in beträchtlicher Höhe getätigt
worden. Teilweise seien diese durch Abhebungen von einem anonymen Sparbuch
(dieses sei vorgelegt worden) des Bf. glaubhaft gemacht worden. Die restlichen
Beträge, nämlich
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
S 250.000,00
|
S 200.000,00
|
S 200.000,00
|
S 500.000,00
|
S 320.000,00
seien laut Aussage des Bf. von dessen Bruder finanziert
worden. Dieser lebe in Polen und sei seit 1992 gemeinsam mit seiner Schwester
selbständig tätig. Diese Beträge seien jeweils zu Jahresbeginn
bar von Polen nach Österreich gebracht und in die Firma eingelegt worden.
Zum Beweis dieses Sachverhaltes sei ein Schriftstück vorgelegt worden,
wonach es sich bei o.a. Beträgen um die Rückzahlung eines Darlehens
handle. Zum Teilbetrag 1995 in Höhe von S 50.000,00 sowie zum Betrag von S
320.000,00 aus 1999 gebe es keinen diesbezüglichen Nachweis.
3.
Lottogewinn
Laut schriftlicher Stellungnahme des Bf. Sei im Jahr 1995
ein Lottogewinn von S 2.968.136,00 vereinnahmt worden. Die
Gewinnüberweisung sei auf zwei anonyme Überbringersparbücher
durchgeführt, diese aber weggeworfen worden. Durch die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens seien Kontoabschriften zu den Sparbüchern eingeholt
worden. Der Gesamtgewinn aus beiden Sparbüchern habe S 3.336.024,00
betragen. Dieser sei je zur Hälfte auf die beiden Sparbücher
überwiesen worden. Wiederum jeweils genau die Hälfte sei von beiden
Sparbüchern an verschiedenen Tagen abgehoben worden. Ungefähr ein
Monat nach Eröffnung der Sparbücher seien diese nach Auszahlung der
zweiten Hälfte des Gewinnes (an verschiedenen Tagen) wieder geschlossen
worden. Die Sparbücher seien daher nur zum Zweck der Gewinnüberweisung
eröffnet worden. Laut Stellungnahme des Geschäftsführers (= der
Bf.) seien von diesem Gewinn S 2.100.000,00 dazu verwendet worden, das
Darlehen von S 1.000.000,00 an den Bruder zurückzuzahlen und ein
Darlehen von S 1.100.000,00 an diesen zu gewähren.
Der Betrag von S 834.056,00 sei auf ein anonymes
Sparbuch einbezahlt worden. Ein Auszug sei der Betriebsprüfung vorgelegt
worden. Der restliche Betrag sei auf ein anonym geführtes
Überbringersparbuch einbezahlt, dieses aber weggeworfen worden. Nach
Ansicht der Betriebsprüfung handle es sich um eine Spielgemeinschaft, die
aus vier Personen bestanden habe. Nur ein Viertel des Geldflusses habe belegt
werden können. Es sei daher nur ein Viertel des Gewinnes, nämlich
S 834.056,00 anzuerkennen und mit den nicht geklärten Einlagen
gegenzuverrechnen.
Für den Umsatzsteuersonderprüfungszeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. August 2000 seien nicht geklärte
Einnahmen in Höhe von S 270.000,00 festgestellt worden. Dieser Betrag
ist von der Betriebsprüfung im Verhältnis der erklärten 10%-igen,
14%-igen und 20%-igen Umsätze laut Umsatzsteuervoranmeldungen den
bisherigen Umsätzen zugerechnet worden.
Gegen die in der Folge im gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide betreffend 1995 bis 1999, den Haftungs- und
Abgabenbescheid über den Prüfungszeitraum 1995 bis 2000 und den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde mit Schriftsatz vom
19. Juli 2001 fristgerecht berufen und die
erklärungsgemäße Veranlagung beantragt. Als Begründung
wurde sinngemäß folgendes vorgebracht: Der Bf. habe einen Lottogewinn
von ca. S 3 Mio. lukriert. Dadurch seien die, im Übrigen viel zu
hoch gegriffenen, Lebenshaltungskosten gedeckt. Die Vermutung einer
Spielgemeinschaft, weil es Abhebungen in vier gleich hohen Teilbeträgen
gegeben habe, sei unrichtig. Auch für die Einlage des Jahres 2000 in
Höhe von S 270.000,00 sei die Höhe des Gewinnes nicht und weiters
nicht berücksichtigt worden, dass die Einlage von dritter Seite zur
Verfügung gestellt worden sei.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 brachte die A-GmbH als
Berufungswerberin vor, offensichtlich sei nicht berücksichtigt worden, dass
erst seit Juni 2000 der Umsatzsteuersatz von 14% anzuwenden sei.
Zu dieser Berufung gab die Betriebsprüfung folgende
Stellungnahme ab: Der Bf. habe auch bereits in den Jahren 1993 und 1994 von
seinem Bruder Darlehen in Höhe von jeweils S 500.000,00 für
Investitionen in das Lokal erhalten. Das Geld sei bar von Polen nach
Österreich gebracht worden. Die Einkünfte des Bruders stammten aus
einer Firma, die Autohandel und Parkplatzüberwachung betrieb.
Zur Bestätigung des Lottogewinnes seien zunächst
ein Ausdruck, welche Zahlen wieviel gewonnen hätten und ein
Gewinnanforderungsschein vom 18. Oktober 1995 vorgelegt worden. Der Gewinn
aus diesem Spiel sollte auf das Sparbuch Nr. x überwiesen werden. Laut
Aussage des Bf. in einer Besprechung mit der Betriebsprüfung am
25. Oktober 2000 sei dieses Sparbuch weggeworfen worden. Am
22. November 2000 seien der Betriebsprüfung zwei weitere
Gewinnanforderungsscheine vorgelegt worden, der ursprünglich vorgelegte
habe sich auf einen Gewinn von ca. S 10.000.00 bezogen. Da der Bf. ein Spieler
sei und schon öfter größere Geldbeträge gewonnen habe, habe
er sich zu Beginn der Prüfung nicht genau an die Höhe des diesmal
gewonnenen Betrages erinnern können.
Aus dem Lottogewinn seien insgesamt S 3.309.853,00 auf zwei
Sparbücher überwiesen worden, da das Geld angeblich gemeinsam mit der
Ehegattin gewonnen worden sei.
Laut Aussage des Bf. habe er zur Rückzahlung und
gleichzeitigen Gewährung eines Darlehens S 2.100.000,00 bar nach Polen
gebracht. Der gesamte Lottogewinn lt. Kontoabschriften habe S 3.336.024,00
betragen. Davon seien S 834.056,00 auf ein Sparbuch überwiesen worden.
dieses sei vorgelegt worden. Weitere S 868.112,00 seien auf ein anderes Sparbuch
einbezahlt worden, das allerdings nicht mehr existiere. Lt. Aussage der A-GmbH
sei es im Zuge von Übersiedlungen verloren gegangen. Somit verbleibe ein
Auszahlungsbetrag von S 1.633.856,00, nach Polen sollen jedoch
S 2.100.000,00 gebracht worden sein.
Hinsichtlich der Geldleihungen vom Bruder in Höhe von
S 50.000,00 und S 320.000,00 gebe es keinen schriftlichen Nachweis. Hinsichtlich
der Rückzahlungen des Bruders in Höhe von insgesamt S 900.000,00 gebe
es widersprüchliche Aussagen des Bf., nämlich einerseits, dass er nach
Polen gereist sei und ihm dort das gesamte Geld vom Bruder auf den Tisch gelegt
worden sei und andererseits, dass das Geld auch teilweise vom Bruder bar nach
Österreich gebracht worden sei. Die hohen Geldbeträge seien im Safe
des Bf. verwahrt worden.
Ein Sparbuchauszug über einen Zeitraum von vier Jahren
sei vorgelegt worden. Die Abhebungen vom Sparbuch seien teilweise Wochen bzw.
Monate vor der Eintragung ins Kassabuch durchgeführt worden. Die
abgehobenen und ins Kassabuch eingetragenen Beträge seien
ziffernmäßig nicht zuordenbar.
Hinsichtlich der Einlagen im Jahr 2000 seien in der
Buchhaltung der A-GmbH zwei Kassabestätigungen vorhanden, wonach die Mutter
des Bf. bestätige, der A-GmbH aus eigenen Mitteln S 70.000,00 zur
Verfügung gestellt zu haben. Der Bf. habe ausgesagt, das Geld stamme von
einem Bekannten. Auf die Frage nach diesen unterschiedlichen Aussagen
bezüglich der Mittelherkunft sei zunächst (Besprechung am
25. Oktober 2000) keine Erklärung abgegeben worden, bei der
Besprechung am 13. März 2001 sei ausgesagt worden, dass der
Bekannte das Geld der Mutter geborgt und diese es dann der Firma zur
Verfügung gestellt habe. Weiters sei ein Schreiben der Mutter vorgelegt
worden, auf dem diese bestätigte, dem Bf. S 150.000,00 geborgt zu
haben. Der Geldfluss sei nicht nachgewiesen worden.
Hinsichtlich des Lottogewinnes handle es sich nach Ansicht
der Betriebsprüfung um eine Spielgemeinschaft, die aus vier Personen
bestanden habe, was auch dadurch bekräftigt werde, dass nur ein Viertel des
Geldflusses belegt werden konnte. Es sei daher ein Viertel des Lottogewinnes als
Zufluss von der Lottogesellschaft anerkannt worden und mit den nicht
geklärten Einlagen gegenverrechnet worden.
Für die Jahre 1995 bis 1999 seien die
Lebenshaltungskosten für den Bf. und dessen Gattin nicht geklärt und
daher mit S 20.000,00 geschätzt worden.
Die 14%-igen Umsätze seien im Verhältnis des
Jahresergebnisses ermittelt worden.
Die A-GmbH gab folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Auf Grund des nachweislichen Gewinnes von ca. S 3 Mio. sei eindeutig
nachgewiesen worden, woraus die Einlagen und die Lebenshaltungskosten bestritten
worden seien. Die Lebenshaltungskosten seien mit S 20.000,00 zu hoch gegriffen
worden.
Mit Berufungsentscheidung vom 9. November 2004 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dabei
wurde bei der Entscheidungsfindung noch folgende Feststellungen der
Betriebsprüfung herangezogen.
Die
von der Mutter des Bf. ausgestellte Bestätigung, ihrem Sohn S 150.000.-
geborgt zu haben, weist kein Datum auf.
Jenes
Sparbuch, auf das S 868.112,00 überwiesen wurden, musste von der
Betriebsprüfung mehrfach urgiert werden. Hieß es zunächst noch,
das Sparbuch sei weggeworfen worden (vgl. Besprechung mit der A-GmbH am
25. Oktober 2000), so wurde später vorgebracht, das Sparbuch sei
im Zuge von Übersiedlungen verloren gegangen.
Auch
der von der Betriebsprüfung abverlangte Darlehensvertrag mit dem Bruder des
Bf., abgeschlossen am 1. August 1995, wurde erst nach mehrmaliger Urgenz
mit der Begründung vorgelegt, dass er in Polen übersetzt werden
musste.
Der
Lottogewinn wurde auf zwei PSK-Sparbücher überwiesen, die beide am
19. Juni 1995 eröffnet wurden. Auf das Sparbuch Nr. x wurden am
18. Juli 1995 S 1.654.926,00 überwiesen und am 24. Juli 1995
S 834.056,00 rückgezahlt und zwar auf das vorgelegte Sparbuch des Bf. Das
Sparbuch wurde am 25. Juli 1995 geschlossen, als Auszahlungsbetrag
verblieben S 834.056,20. Auf das Sparbuch Nr. y wurden ebenfalls am
18. Juli 1995 S 1.654.926,50 überwiesen. Von diesem Sparbuch erfolgte
am 20. Juli 1995 eine Rückzahlung ebenfalls in Höhe vom S
834.056,00. Das Sparbuch, auf das dieser Betrag überwiesen worden sein
soll, konnte nicht vorgelegt werden. Dieses Sparbuch wurde am
21. Juli 1995 geschlossen, als Auszahlungsbetrag verblieben
S 700.000,20.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststellungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen
hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus
ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe
seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem
Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise
verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen
müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus
resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich
halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu VwGH
19. 2. 1997, 96/13/0094).
Wenn der Bf. vorbringt, die Abgabenbehörde habe einen
vom Geschäftsführer (hier Bf.) der A-GmbH realisierten Lottogewinn aus
dem Jahr 1995 nicht richtig gewürdigt und sei zu Unrecht von
unerklärlichen Vermögenszuwächsen ausgegangen bzw. seien die
Lebenshaltungskosten nicht gedeckt, so dass es zu verdeckten
Gewinnausschüttungen gekommen sei und sei daher zu Unrecht eine
Schätzung durchgeführt worden, so zeigt gerade diese Rechtfertigung
der Bf. die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um
die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf. auch vor
allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu
beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen.
Desgleichen sind die Ausführungen des Bf., es sei kein
mängelfreies Verfahren durchgeführt worden, zumal die
Abgabenbehörde einen Gewinn von über ATS 3 Millionen als Hauptgrund
für den Vermögenszuwachs ohne hinreichenden Grund einfach ignoriert
habe und unzulässigerweise eine Spielgemeinschaft angenommen und
bedeutungslose Details wie die verspätete Vorlage des richtigen
Gewinnanforderungsscheines zum Anlass genommen habe, um den außer Streit
gestellten Lottogewinn als Vermögenszuwachs nicht in vollem Umfang
anzuerkennen und dabei verkannt habe, dass den Bf. als Geschäftsführer
der GmbH als Privatperson in Hinblick auf dessen Lottogewinne keine
Aufbewahrungspflichten bzw. Sorgfaltspflichten treffen würden, sowie der
Vorwurf, die Finanzbehörde habe insofern Verfahrensvorschriften verletzt,
wenn sie die ihr vorgelegten Bestätigungen über verschiedene
Darlehensgewährungen pauschal als nicht glaubhaft abtue, a priori nicht
geeignet, eine anders lautende Beurteilung des angenommenen Sachverhaltes
herbeizuführen.
In diesem Zusammenhang wird auf die ausführlichen
Erwägungen in der Begründung des Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates hingewiesen, die nach Ansicht der über die
gegenständliche Beschwerde entscheidenden Rechtsmittelbehörde durchaus
Anlass geben, dass der Verdacht bestehe, der Bf. habe das ihm angelastete
Finanzvergehen begangen.
Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der
dargelegten Erwägungen der Betriebsprüfung im Zusammenhalt mit den
Ausführungen der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
und dem bisherigen Ermittlungsstand gibt es daher keinen Grund, von der durch
die Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffenen Beurteilung abzuweichen, dass
der Bf. es unterlassen habe, seitens der A-GmbH erfolgte Ausschüttungen
zuzüglich der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer mittels
ordnungsgemäßer Anmeldungen gem. § 96 EstG
offenzulegen sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer abzuführen
sowie dass er darüber hinaus die von der A-GmbH im Zeitraum 1-8/2000
erzielten Erlöse nicht ordnungsgemäß mittels USt-Voranmeldungen
bekanntgegeben und auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zu Unrecht nicht
entrichtet habe.
Auch in subjektiver Hinsicht kann der von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz getroffenen Annahme ausgegangen werden,
dass dem Bf. als erfahrenem Geschäftsmann die ihn diesbezüglich
treffenden grundlegenden steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtungen
bekannt gewesen sind.
Jedenfalls wäre von einer Verfahrenseinleitung auch
nicht abzusehen, solange nicht wirklich sicher ist, dass ein Grund für eine
Abstandnahme von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegt. Die im
Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die
Rechtmäßigkeit des im Sinne der Beschwerdeentscheidung
abgeänderten Bescheidspruches zu erschüttern und reichen daher nach
Ansicht der Rechtsmittelbehörde entgegen der vom Bf. vorgetragenen
Auffassung zur Rechtfertigung des im Einleitungsbescheid formulierten
Tatverdachtes gegen den Bf. aus.
Aufgabe der Finanzstrafbehörde wird es aber im
Untersuchungsverfahren sein, sich mit den dem behördlichen Verdacht
entgegengesetzten Sachverhaltsbehauptungen des Bf substanziell auseinander zu
setzen, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen und zu würdigen,
und allfällige in Betracht kommende Beweisaufnahmen durchzuführen.
Klarstellend ist jedoch anzumerken, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter Verdacht für
das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist. Ob der Beschuldigte
das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat und ob die
jeweils angeschuldigte Vorsatzform abschließend erweislich sein wird, ist
dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Dabei ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den
§§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren,
den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten
Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen
und hat gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.
Schließlich ist dem abschließenden Vorbringen
des Bf., die Finanzstrafbehörde könne nach der neueren Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes in Abkehr von den unrichtigen Ergebnissen des
Abgabenverfahrens zu dem Schluss kommen, dass keine Abgabenverkürzung
vorliege, beizupflichten, zumal keine Bindungswirkung rechtskräftiger
Abgabenbescheide für das Finanzstrafverfahren besteht und in jedem Fall
einer vom Beschuldigten bestrittenen inhaltlichen Richtigkeit der dem Verfahren
zugrunde gelegten Abgabenbescheide dessen eigenständige
Überprüfung im Rahmen des finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens erfolgen kann. Die Beschwerdeausführungen sind
jedoch von vornherein nicht geeignet, den Verdacht einer Abgabenhinterziehung zu
verneinen.
Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind daher der abschließenden
Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid)
vorbehalten.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Nach § 31
Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 96 EstG ist die
Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Demnach ist die Strafverfolgung für die auf die Jahre
1995 und 1996 sowie die Monate Jänner bis Mai 1997 entfallende
Kapitalertragsteuer bereits absolut verjährt.
Für den verbleibenden Zeitraum Juni bis Dezember 1997
wird von einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe S 27.805,75
(€ 2.020,72) ausgegangen (Berechnung: Kest
1997 durch 12 mal 7).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-W/05
- Stammnummer
- 29231
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF