Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0367-G/08
Verfahren gemäß § 240 Abs.3 BAO ist unzulässig, wenn Korrektur im Einkommensteuer - Veranlagungsverfahren erfolgen hätte können
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-G/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. April 2008, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 31. März
2008, betreffend die Rückzahlung von Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002
bis 31. Dezember 2007, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte mit Schreiben vom
10. Dezember 2007 einen Antrag und führte darin auszugsweise
aus:
"Ich habe in den Jahren
1986 bis inkl. 1999 Beiträge in der SV der Angestellten für eine
freiwillige Höherversicherung geleistet. Außerdem wurden mir für
1992 bis 1994 SV-Beiträge aus einem zweiten Dienstverhältnis infolge
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage als Beiträge zur
Höherversicherung
angerechnet.
Dementsprechend
sind mir beginnend mit September 2002 (...) Pensionsbezüge aus dieser
freiwilligen Höherversicherung zugeflossen."
Im Wesentlichen mit der Ansicht der Verfassungswidrigkeit
des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 und insbesondere der Z 34
und der Z 36 des § 124b EStG 1988, alle in der Fassung BGBl. I Nr.
28/1999, begehrte er, bestimmte, näher bezeichnete Teile des als
steuerpflichtig behandelten Einkommens aus der Einkommensbesteuerung
auszuscheiden und die in den Jahren 2002 bis 2007 von der
Pensionsversicherungsanstalt insoweit zu viel einbehaltene Lohnsteuer
zurückzuzahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
31. März 2008 hat das Finanzamt diesen Antrag abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
widerspricht der Berufungswerber der im angefochtenen Bescheid vertretenen
Rechtsansicht des Finanzamtes.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 hat der
Unabhängige Finanzsenat den Berufungswerber unter Hinweis auf §
240 Abs. 3 BAO gebeten, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass die
begehrte Korrektur der Besteuerung der zugeflossenen Pensionen im Wege der
durchgeführten Einkommensteuerveranlagung erfolgen hätte können,
und daher eine Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
unzulässig wäre.
Dazu hat der Berufungswerber im Schriftsatz vom
25. Oktober 2008 ausgeführt:
"Gem. dem von Ihnen
zitierten Abs. 3 des § 240 BAO ist diese Vorschrift u. a. dann anzuwenden,
wenn die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Beträge nicht durch
einen Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist oder nicht ein Ausgleich auf
diesem Wege zu erfolgen hat. Es ist daher unter Beachtung der Auslegungsregel,
dass Gesetze primär nach ihrem Wortlaut zu interpretieren sind, von diesem
Wortlaut auszugehen. Dabei zeigt sich, dass "ein Ausgleich im Wege der
Veranlagung" bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt nicht nur nicht erfolgt,
sondern denkunmöglich ist. Für die infrage stehenden Jahre sind
jeweils Einkommensteuerveranlagungen erfolgt und liegen Einkommensteuerbescheide
vor, die aber an der lohnsteuerlichen Behandlung der fraglichen
Höherversicherungspensionsteile nichts zu ändern vermochten. (Die
EinkSt.-Veranlagungen waren deshalb vorzunehmen, da mir neben den
Pensionsbezügen noch geringfügige selbständige
Einkünfte zugeflossen sind).
Da die PVA beim
Lohnsteuerabzug zwar von einer im Sinne des Antragsbegehrens verfassungswidrigen
Norm ausgeht, diese Norm aber noch nicht aufgehoben wurde, hatte sie bei der
Berechnung der Lohnsteuer zunächst von dieser in Geltung stehenden Norm
auszugehen. Auch wenn die Feststellungen des Lohnsteuerverfahrens für die
Finanzbehörde nicht bindend sind, kann diese die Ergebnisse des
LoSt-Verfahrens in diesem Punkte nicht aufheben, da sie der (zwar begründet
angefochtenen, aber bis heute in Geltung stehenden) Rechtslage entsprechen.
Weder ist daher durch die
Erstveranlagung ein solcher Ausgleich erfolgt, noch hätte ein solcher durch
ein mehrinstanzliches Berufungsverfahren (das im übrigen durch § 240
BAO nicht zwingend geboten ist) erreicht werden können. Die Auffassung des
do. Senates, dass die "begehrte Korrektur der Besteuerung im Wege der
Veranlagung erfolgen hätte können" trifft daher nicht zu. Die
Veranlagung ist in diesem Falle nicht imstande, Fehler bei der Berechnung der
Lohnsteuer zu korrigieren, die auf der eventuellen Verfassungswidrigkeit von
Gesetzen beruhen. Gerade aber für solche durch die Veranlagung nicht
korrigierbare Sachverhalte hat der Gesetzgeber eben das Verfahren gem. §
240 BAO vorgesehen, wie aus dem Gesetz eindeutig hervorgeht. Der § 240 BAO
ist daher im gegenständlichen Fall alternativ anzuwenden, da eben ein
"Ausgleich im Wege der Veranlagung" im gegenständlichen Fall nicht erfolgt
ist bzw. überhaupt nicht denkmöglich ist.
Die Höhe der
einbehaltenen Lohnsteuer entsprach zwar der einfachgesetzlichen Rechtslage, die
aber im Rückzahlungsverfahren mit ausführlicher verfassungsrechtlicher
Begründung bestritten wird, sodass es sich um ein Begehren auf
Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer im Sinne von § 240
BAO handelt. Es ist eine allenfalls durch den VGH oder eine Gesetzesprüfung
zu entscheidende Vorfrage, ob die Lohnsteuer auch im "objektiven Sinn" zu
Unrecht einbehalten worden ist. An der Zulässigkeit des Antrages gem.
§ 240 BAO vermag dies nichts zu ändern, da nicht zu unterscheiden ist,
ob die Abgabe aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen zu
Unrecht einbehalten wurde (Ritz, BAO, 3. Aufl., S.728/729). Nach StoII, BAO, S.
2488 sind zu Unrecht einbehaltene Beträge u. a. "solche, die unter
Verkennung rechtlicher Bestimmungen" einbehalten worden sind. Es ist nicht
erforderlich, dass diese Verkennung durch den Einbehaltungspflichtigen bewusst
oder gar schuldhaft erfolgt ist. (StoII, BAO, S. 2489).
Gerade diese genannte
Vorfrage soll ja im gegenständlichen Verfahren gem. § 240 BAO
geklärt bzw. an das Höchstgericht verwiesen werden.
Es kann daher der
Auffassung des Senates nicht beigepflichtet werden, dass der Antrag auf
Rückzahlung gem. § 240 BAO "unzulässig zu sein scheint".
Die als alternativ
genannte "Korrektur der Besteuerung im Wege der Veranlagung" ist in den
erstinstanzlichen Veranlagungen nicht erfolgt und wäre auch bei Fortsetzung
des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens nicht denkmöglich gewesen. Der
§ 240 BAO verlangt überdies nicht, dass der Instanzenzug im
Veranlagungsverfahren auszuschöpfen sei. Es genügt, dass eben "ein
Ausgleich Im Wege der Veranlagung" nicht erfolgt ist. Hier handelt es sich um
eine Tatfrage; ein solcher Ausgleich ist bei keiner der vorangegangenen
Einkommensteuerveranlagungen 2002 bis 2007 erfolgt. Demnach ist das Verfahren
zwingend ("die Rückzahlung...hat insoweit zu erfolgen, als nicht...") gem.
§ 240 BAO Abs. 3 zu führen.
Das ausführlich
begründete und die Kernfrage des Rückzahlungsantrages darstellende
Argument, die Übergangsbestimmungen des § 124b Z. 34 bzw. Z. 36 EStG
enthielten verfassungswidrige Elemente beweist, dass die Lohnsteuer vom
Abfuhrpflichtigen in unrichtiger Höhe, d. h. zu Unrecht einbehalten wurde.
Ob dieser Einbehalt auch im "objektiven Sinn" zu Unrecht erfolgte, ist eine
Vorfrage die entweder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren oder aber
höchstgerichtlich Zu klären sein wird. Dass diese Vorfrage noch nicht
eindeutig entschieden ist, ändert nichts an der Kompetenz des Verfahrens
gem. § 240 BAO."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 240 Abs. 1 BAO ist der
Abfuhrpflichtige bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne
dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, berechtigt,
während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum
Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des
Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Nach dessen Abs. 3 hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt
ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Aus dem klaren Wortlaut des
§ 240 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen
sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung
gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das
Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur
im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch
§ 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete
ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des
Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem
Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug
ohnehin auf dem Weg der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar
sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung
des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren
besteht (VwGH 4.6.2003, 2002/13/0241). Dies gilt unabhängig davon, ob
eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist oder nicht
(VwGH 1.7.2003, 2002/13/0214).
Für die die hier in Streit stehenden Kalenderjahre
2002 bis 2007 liegen (rechtskräftige) Einkommensteuerbescheide vor. Die vom
Berufungswerber begehrte Verminderung der Bemessungsgrundlage hätte daher
im Wege der Veranlagung erfolgen können und spätestens in einer
rechtzeitig gegen den jeweiligen Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung
geltend gemacht werden können.Damit erweist sich aber der nunmehrige
Antrag, die Korrektur der Besteuerungsgrundlage in einem Verfahren
gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO herbeizuführen, als
unzulässig. Die zutreffende Ansicht des Berufungswerbers, eine Korrektur im
Veranlagungsverfahren hätte deshalb nicht erfolgen können, da die
Abgabenbehörden auch verfassungswidrige Normen zu vollziehen hätten,
kann der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, da dieser
Rechtsgrundsatz gleichermaßen auch für Verfahren gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO gilt. Ein Streitverfahren, das nach der eindeutigen
Rechtslage im Veranlagungsverfahren zu führen ist, kann nicht deshalb, weil
die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm(en) behauptet wird, auf ein
anderes, grundsätzlich unzulässiges, Verfahren verlagert werden.
Es wäre am Berufungswerber gelegen, im Einkommensteuer -
Veranlagungsverfahren die Korrektur der dortigen Bemessungsgrundlage geltend zu
machen, und in einer gegen den im dortigen Verfahren sodann ergangenen
letztinstanzlichen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde
die Verfassungswidrigkeit der im Veranlagungsverfahren angewendeten Norm(en)
geltend zu machen.
Das Unterbleiben dieser Verfahrensschritte kann nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenats nicht in einem Verfahren
gemäß
§ 240 BAO nachgeholt werden und liefe im Ergebnis auf
eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide
hinaus (VwGH 24.1.2007, 2006/13/0171).
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen erhobene Berufung,
wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-G/08
- Stammnummer
- 38667
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF