Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0888-W/06
Auseinandersetzung mit Frage des Verschuldens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0888-W/06vom 31.05.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder AD Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung des Ing. J.S., Wohnort, vertreten durch Dr. Gerhard
Bauer, Steuerberater, 1040 Wien, Große Neugasse 35/12, vom
17. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 16. Dezember 2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO nach der am 31. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma-X
(GmbH)gemäß
§ 9
BAO in Verbindung mit § 80 BAO für die Kapitalertragsteuer
1989 in Höhe von € 151.722,06 zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der §§ 9 und 80 BAO aus, dass auf Grund einer im Jahre 1997
abgeschlossenen Betriebsprüfung bei der GmbH festgestellt worden sei, dass
im Jahre 1989 eine verdeckte Gewinnausschüttung (VA) erfolgt und dadurch
ein Abgabenanspruch auf Abfuhr einer Kapitalertragsteuer entstanden sei. Auf den
Prüfungsbericht, insbesondere die Seiten 20ff werde verwiesen.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG sei die Kapitalertragsteuer binnen einer
Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen.
Der Bw. sei in der Zeit vom 4. März 1989 bis
6. Dezember 1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft und somit für die Entrichtung der Kapitalertragsteuer 1989
verantwortlich gewesen.
Durch die Nichteinbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer hätte der Bw. schuldhaft seine abgabenrechtliche
Pflicht verletzt, wodurch die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabe eingetreten sei.
Uneinbringlichkeit der Abgabe sei bei der
Primärschuldnerin dadurch gegeben, dass ein Konkursverfahren im Jahre 1998
mangels Vermögens nicht eröffnet worden sei sowie durch die nunmehr
bereits erfolgte Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Abgabenbehörde überprüfen
möge, aus welchen rechtlichen und bzw. tatsächlichen Gründen sie
davon ausgehe, warum diese Abgabenforderung nicht verjährt sei,
insbesondere auch unter dem Aspekt, dass seit der Abweisung des Konkurses mehr
als 5 Jahre vergangen seien.
Wenn die Abgabenbehörde der Meinung sei, dass diese
Abgabenforderung nicht verjährt sei, möge sie darlegen, dass sie nicht
der herrschenden und überwiegenden Meinung (vgl. Bauer - Quantschnigg,
Körperschaftsteuer, Tzen 41f zu § 8 KStG) folge, nachdem eine VA
deren Empfänger dem Gesellschafter nahe stehenden Personen zuzurechnen
wäre, "kaskadenartig" über den unmittelbaren Gesellschafter
"weiterzuschleusen" sei und im konkreten Fall im Zusammenhang mit der über
75%igen Beteiligung der "S." an
der
"GmbH" nach § 94 EStG
1988 auch verdeckte Ausschüttungen von der KESt-Befreiung umfasst seien und
daher die KESt-Vorschreibung an sich nicht zu Recht erfolgt sei.
Dies sollte in einem Termin nach oder analog
§ 279 Abs. 3 BAO geschehen (allgemeine Erörterung der Sach- und
Rechtslage). Eventualiter wäre dann auch noch zu erörtern, in welcher
Art und Weise analog § 248 BAO sicherheitshalber, weil die herrschende
Meinung den KESt-Bescheid vom KÖSt-Bescheid unabhängig sehe und daher
auch das Nichtvorliegen einer VA im Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang zu
dokumentieren wäre und es in diesem Zusammenhang - mit den von der
Abgabenbehörde erster Instanz als Begründung für die VA
durchgeführten (Fehl-)Zitaten aus den Urteilen des Landesgericht-X und des
OGH und die Verwendung von Teilen der Anklageschrift, die der OGH verworfen habe
- noch Ergänzung geben müsse (Wirtschaftliche Eigeninteressen von Frau
Dr. L.?!?). Weiters werde in diesem Zusammenhang zu erörtern sein, wie weit
durch (quasi-)deliktisches Verhalten der Gesellschafter bzw. Gesellschafter des
Gesellschafters "S. " und der lange Zeitraum zwischen der behaupteten
Vermögensausschüttung (Februar 1989) und der Vorschreibung der KESt
einerseits und der Erlassung des Haftungsbescheides andererseits eine Haftung
des damaligen Geschäftsführers überhaupt noch vorliege, weiters
auch der Aspekt, zu welchem Zeitpunkt der Betriebsprüfung der
"Aktivatorverkauf" relativiert worden sei (sei der Bw. zu diesem Zeitpunkt noch
Geschäftsführer gewesen, vgl. dazu das relativ späte Antwortfax
des steuerlichen Vertreters) bzw. hätte die GmbH zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Bw. noch entsprechende Mittel zur Begleichung der KESt
besessen, bzw. wäre konzernpolitisch äußerst schwer denkbar
gewesen, eine Tochtergesellschaft in Konkurs zu schicken.
Die Höhe des ausgesetzten Betrages in Höhe des
gesamten vorgeschriebenen Abgabenbetrages von € 151.722,06 ergebe sich
daraus, dass die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Forderung entweder
verjährt sei oder in voller Höhe zu Unrecht bestehe.
Im Ergänzungsschreiben vom
14. März 2005 wurde ausgeführt:
"Sehr
geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich
beziehe mich auf die Berufung vom 17.01.2005 und führe wie folgt aus -
Zitate zur BAO beziehen sich auf Ritz, Bundesabgabenordnung, 2.
überarbeitete und erweiterte Auflage:
Die
gegenständliche Prüfung
derGmbH wurde als
"Strafbetriebsprüfung" nach § 99 Abs. 2 FinStG vom
Landesgericht-X "angefordert". Das
Landesgericht-X erhoffte sich
offensichtlich von einer "StrafBP" zu raschen, eindeutigen
Ermittlungsergebnissen zu kommen. Vorläufig sei nur darauf hingewiesen,
dass meine Mandantschaft dazu von den Abgabenbehörden aktenkundig nur
einmal, nämlich am 20.12.1995 als Beschuldigter vernommen wurde, das war
aber zu einem Zeitpunkt, an dem die "S.
" bereits die Anteile an der
GmbHverkauft hatte (12.04.1995). Aus dem
Protokoll ergeben sich keine Ansatzpunkte, dass es zum Thema "Aktivatorverkauf
als verdeckte Ausschüttung" irgendwelche Fragen geben
hätte.
Wieso
meine Mandantschaft noch bis 06.12.1996 Geschäftsführerin der
GmbH war, lässt sich nicht mehr
klären, ob es den neuen Gesellschaftern nicht irgendwie angenehm war, nicht
sofort einen "neuen" handelsrechtlichen Geschäftsführer stellen zu
müssen, auch nicht.
Jedenfalls
taucht auf Seite 44 des Arbeitsbogens der mit 10.03.1994 datierte Vermerk auf:
"Sch. angreifen (VGA etc)" - aus der
händischen Aktenabschrift des steuerlichen Vertreters aus der Akteneinsicht
vom 04.03.2005.
Erst
am 14.06.1996 - Unterseitennummerierung 55 der Arbeitsbogenseite 79A schreibt
"G." an den Betriebsprüfer des FA
Köst: "Der Verantwortliche der
GmbH
Ing.J.S. wäre allenfalls
persönlich zur Haftung heranzuziehen"- händische Aktenabschrift, wie
oben.
Grundsätzlich
sind nach den - auch für die Lösung abgabenrechtlicher Fälle
"gültigen" -Fallprüfungsschemen zuerst alle anspruchsbegründenden
Tatsachen juristisch lege artis festzustellen und danach die
anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden.
In
bestimmten Fällen ("praktischer Vorrang"), insbesondere dann, wenn
anspruchsvernichtende oder anspruchshemmende Tatsachen (Paradefall:
Verjährung) leichter festzustellen sind, kann auch das Vorliegen von
anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen vorweg geprüft
werden, wenn ausreichend Ansatzpunkte dafür vorhanden sind, dass diese
Tatsachen Ieicht und ökonomisch festgestellt werden
können.
Im
Zuge dieser Fallprüfungsschemen sind dann auch für die einzelnen
Schritten die Beweisführung und der juristische Subsumptionsprozeß
nachvollziehbar abzuhandeln- vorweg: all das hat die Abgabenbehörde 1.
Instanz nicht gemacht. Sie hat den KESt-Bescheid trotz ,,§ 248 BAO
retrograd" ohne weitere Prüfung - siehe dazu im Detail unten -
übernommen und ohne weitere Überlegungen - zumindest sind aus dem Akt
keine ersichtlich den Haftungsbescheid erlassen.
Verjährung:
Der Anspruch ist verjährt. Der
Haftungsbescheid ist am 16.12.2004 erlassen worden. Die
Einhebungsverjährung beträgt fünf Jahre - selbst wenn man davon
ausgeht, dass die Frist mit der "Abweisung mangels Masse" neu zu laufen beginnt,
wäre sie am 31.12.2003 abgelaufen - im Rahmen der Akteneinsicht wurden
keine Unterbrechungshandlungen festgestellt.
DER
HAFTUNGSANSPRUCH IST DAHER DURCH VERJÄHRUNG UNTERGEGANGEN.
EVENTUALITER:
Die
weitere - relativ einfache - Vorwegprüfung einer Anspruchsvernichtenden
Tatsache im Zusammenhang mit ,,§ 248 BAO retrograd" wurde
anlässlich eines Termins zur allgemeinen Erörterung der Sach- und
Rechtslage vom für eine allfällige Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung nach § 276 BAO zuständigen Organwalter in der
Abgabenbehörde 1. Instanz aus eher formalen Gründen (in den
"üblichen" Fällen zutreffende, entgegenstehende Judikatur des VwGH)
abgelehnt, nämlich die Tatsache, dass verdeckte Ausschüttungen nach
herrschender und überzeugender Lehre und Judikatur de-facto immer dem
unmittelbaren Gesellschafter und allenfalls dann kaskadenartig weiter
zugerechnet werden. Dabei ist die Bestimmung des § 94 EStG1988 zu beachten
(ab 1989 !!!), die
KEST-Freiheit
auch bei einer verdeckten
Ausschüttung ab einem Beteiligungsmaß von 25% vorsehen- dh vorweg,
ohne sich überhaupt der Frage zu widmen, ob die "Aktivatorvorgänge"
eine verdeckte Ausschüttung darstellen oder nicht - hätte ein Blick in
die Körperschaftsteuererklärung 1989 bzw. ins Firmenbuch dazu
führen müssen, dass die Festsetzung von KESt betreffend des Verkaufes
des ,,Aktivators" unterbleiben hätte müssen bzw. wegen
,,§ 248 BAO retrograd" die Erlassung eines Haftungsbescheides durchaus
verzichtbar gewesen wäre.
WEITERS:
DER HAFTUNGSANSPRUCH DES ABGABENGLÄUBIGER IST DADURCH NICHT EXISTENT, DA
DER DEM HAFTUNGSANSPRUCH ZUGRUNDE LIEGENDE ABGABENANSPRUCH § 248 BAO
RETROGRAD" NICHT EXISTIERT.
WEITER:
KLASSISCHES FALLPRÜFUNGSSCHEMA:
Für
die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten von Bedeutung mwN Tz 9 zu § 9.
Zu
den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere daher
zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden - TZ 10 Abs. 1 zu § 9
BAO.
Wird
eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden
Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtlichen
Pflichten- Tz 10 Absatz 2 zu § 10 BAO- mwN aus der
Judikatur.
Ob
den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft,
ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung.
Genauso
wenig hätte meine Mandantschaft in ihrer Funktion als
Geschäftsführerin (wenn auch nicht einzelvertretungsbefugt bei der
"Mutter" und in solchen Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung
berichtspflichtig) der Gesellschafterin der
GmbHauch nur irgendeine Verpflichtung
getroffen, eine faktische oder rechtliche Nachkapitalisierung zu
erwirken.
Für
die Frage des Zeitpunktes ist die erstmalige Abgabenfestsetzung maßgeblich
- das muss auch für die KESt in Fällen einer Feststellung einer
verdeckten Ausschüttung anlässlich einer Betriebsprüfung gelten -
die erstmalige Feststellung der KESt erfolgte mit Bescheid vom 31.07.1997, zu
einem Zeitpunkt wo meine Mandantschaft nicht mehr Geschäftsführer war
und der Bescheid ihr auch nicht zugestellt wurde.
Weiters
sei auch auf das Datum der Einvernahme meiner Mandantschaft verwiesen
(20.12.1995), zu dem aber nicht einmal das Thema "verdeckte
Gewinnausschüttung Aktivatorverkauf' angeschnitten wurde - wann allen
Ernstes - hätte meine Mandantschaft aus welchen Mitten - vorsorgen
sollen?
Zur
Frage der Kausalität (einer allfälligen Pflichtverletzung): Selbst
wenn man davon ausgeht, dass Pflichtverletzung vorgelegen hätte, wäre
diese nicht kausal gewesen:
Zur
Frage des Abgabenausfalls durch das nachfolgende, zeitlich eindeutig nachdem
Ausscheiden Herrn BM-S aus der
Geschäftsführung beginnende Insolvenzverfahren und der Situation der
GmbH wurden mir von Herrn
BM-S folgende Erklärungen bzw.
folgende Informationen gegeben:
Wäre
es zur Zeit der GesellschaftersteIlung der
Ö-S.GmbH bei der
GmbH zu einer tatsächlichen
Insolvenzgefahr gekommen, wäre die
GmbH unter Vermeidung eines
Insolvenzverfahrens liquidiert worden bzw. in die
Ö-S.GmbH fusioniert worden.
Dies
um so mehr, als von den Größenverhältnissen eine Fusion der
GmbH in die
Ö-S.
überhaupt kein Problem gewesen
wäre.
Eine
Insolvenz einer Tochtergesellschaft wäre nicht im Sinne der
Geschäftsführung der
Ö-S.GmbH gelegen - dies hätte den
kommerziellen Ruf der
Ö-S.GmbH zu sehr belastet.
Als
eben solcher negativer Unsicherheitsfaktor konnten die beginnenden
Überlegungen zur Umstellung des alten, händisch geführten
"Handelsregisters" auf das EDV-geführte "Firmenbuch" gesehen werden, wo im
Zuge der Diskussionen in einem gewissen Bereich komplett offen war, welche
Informationen vor allem im Zusammenhang mit Insolvenzen, ausgeschiedenen
Geschäftsführern, etc frei abfragbar wären. Auch aus diesem Grund
wäre, hätte man rechtzeitig davon erfahren, mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit eine geschäftspolitische Entscheidung zur
Vermeidung einer Insolvenz gefallen.
In
weiterer Folge hat meine Mandantschaft mitgeteilt, dass sie durch die Vertretung
vorgenommene Akteneinsicht das Telefax vom 23.4.1997 erstmalig zur Kenntnis
erhalten hat.
Zur
Frage der Verteilung von Behauptungs-und Beweislast,
Ermittlungspflicht:
Nach
ständiger Judikatur habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung - unverschuldet(?) - unmöglich war - TZ 22 Abs. 1 zu
§ 9 BAO- unter ,,1.4 Verschulden des Vertreters".
Dies
wird allerdings dahingehend konkretisiert, dass dem Vertreter kein negativer
Beweis obliege, sondern (nur) die konkrete (schlüssige) Darstellung der
Gründe, zumindest eine "qualifizierte Behauptungs-und Ermittlungslast" - Tz
22 Abs. 1 zu § 9 BAO- mwN aus der Judikatur.
Das
alles entbindet die Behörde (natürlich) nicht von jeglicher
Ermittlungspflicht - Tz 22 Abs. 2 zu § 9 BAO. Eine solche Pflicht
besteht etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte ergeben
für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben - mwN aus der
Judikatur.
Dies
insbesondere daher, dass die Veräußerung des Aktivators das "letzte"
Geschäft war und auch die Lager- und Transportrechnungen für den
Aktivator nicht mehr bezahlt wurden.
Im
konkreten Fall werden die Ermittlungspflicht die genau dokumentierte Frage der
Verjährung, die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunktes -
KESt-Bescheid zu einem Zeitpunkt, da meine Mandantschaft nicht mehr
Geschäftsführer war, offensichtlicher Widerspruch des KESt-Bescheides
zur herrschenden Meinung in der Judikatur zur Frage der Zurechnung einer
verdeckten Ausschüttung und damit Verkennung der Rechtslage -..§ 248
BAO retrograd" zusätzlich betreffen.
ZUSAMMENFASSEND
WEITERS DAHER: DIE VERLETZUNG ABGABENRECHTLICHER PFLICHTEN LIEGT NICHT VOR. DA
SOLCHE, INSBESONDERE DURCH DEN DOKUMENTIERTEN ZEITABLAUF NICHT ENTSTANDEN SEIN
KONNTEN. EVENTUALITER LIEGT KEINE KAUSALITÄT VOR. DA BEI NORMALEM
GESCHEHENSABLAUF UND RECHTZEITIGER KENNTNIS (NICHTERWÄHNUNG DER PROBLEMATIK
IN DER BESCHULDIGTENVERNEHMUNG VOM 20.12.1995 (!!!) ALSO MEHR ALS SECHS JAHRE
NACH DEM GEGENSTÄNDLICHEN VERKAUF) DIE
GmbH WAHRSCHEINLICH SANG- UND KLANGLOS
"IN DIE S." FUSIONIERT WORDEN WÄRE
UND ES DAHER ZU KEINER INSOLVENZ UND DAMIT ZU KEINEM ABGABENAUSFALL - JEDENFALLS
NICHT FÜR ZU RECHT BESTEHENDE ABGABENANSPRÜCHE - GEKOMMEN
WÄRE.
ZUR
FRAGE DES VERSCHULDENS:
Unabhängig
davon, ob tatsächlich eine verdeckte Ausschüttung (meine Mandantschaft
wusste nichts vom Kaufpreis, der von der Firma
I. verlangt wurde; Steuerpflicht der
A., Vorrang des "betrieblichen"
Bereichs vor einer verdeckten Ausschüttung) vorlag, ist davon auszugehen,
dass bei Einholung einer Rechtsbelehrung durch einen Steuerberater von diesem
bei Kenntnis der Sachlage sicher die - richtige- Auskunft erhalten hätte,
dass nach herrschender und de facto einhelliger Judikatur (ein (!!!)
"Ausreißererkenntnis" bei einem sehr "ausgerissenem" Sachverhalt, eine
vereinzelt gebliebene Zustimmung in einem "Kurzartikel' der Literatur zu diesem
Erkenntnis) die verdeckte Ausschüttung dem unmittelbaren Gesellschafter
zugerechnet worden wäre und damit nach § 94 EStG 1988 auch bei einer
verdeckten Ausschüttung KESt-Freiheit bestanden hätte - kein
Verschulden- Größenschluss aus TZ 19 zu § 9 BAO.
In
weiterer tatsächlicher Maßgeblichkeit für das Verschulden wird
davon auszugehen sein, dass selbst wenn in einem Verfahren vor den
Gerichtshöfen öffentlichen Rechts die - ex post - Qualifikation des
Aktivatorverkaufs als verdeckte Ausschüttung diese als solche kein
"Verschulden" ausgelöst haben kann - keine einfache "Differenzenbildung",
was hätte der ordentliche Kaufmann mit dem damaligen Wissenstand
veranlasst?
ZUSAMMENFASSUNG
Zieht
man aus praktischen Gründen bei der Prüfung des Abgabenanspruches
anspruchsvernichtende Tatsachen vor, so ist festzuhalten, dass der Anspruch
verjährt ist:
Einhebungsverjährung
5 Jahre, "Abweisung mangels Masse" ...,keine Unterbrechungshandlungen - keine
Ausnahme von der amtswegigen Ermittlungspflicht. - Im Zusammenhang mit "§
248 BAO retrograd" ist es evident, dass die KESt auch der
GmbH nie vorgeschrieben hätte
werden dürfen - Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung zum
unmittelbaren Gesellschafter, unmittelbarer Gesellschafter ist
Kapitalgesellschafter, "qualifiziert" beteiligt - daher KESt-Freiheit auch der
verdeckten Ausschüttung -§ 94 EStG 1988 - keine Ausnahme von der
amtswegigen Ermittlungspflicht.
-Abgabenrechtliche
Pflichten konnten im Zusammenhang mit dem Zeitablauf keine verletzt
werden.
Selbst
bei Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten fehlt die Kausalität, da bei
entsprechendem Wissen die GmbH in die
"S. " fusioniert worden wäre und
es damit nicht zu einer Uneinbringlichkeit der Abgaben geführt
hätte.
-Verschulden
liegt deshalb nicht vor, weil nach herrschender Meinung verdeckte
Ausschüttungen jeweils dem unmittelbaren Gesellschafter, also im konkreten
Fall der S. - und damit "Kest frei"
zugerechnet worden wären - so hätte auch eine sehr sorgfältige
Rechtsauskunft eines Steuerberaters - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt -
gelautet.
-Verschulden
wäre weiters nicht vorgelegen, als eine "ex - post" vielleicht
endgültig festgestellte verdeckte Ausschüttung "ex - ante" als solche
nicht erkennbar gewesen wäre - dazu nur das sich aus dem anliegenden
Aktenvermerk in komprimierter Form ergebende, äußerst differenzierte
Bild des Umfeldes !!.
DIE
VORSCHREIBUNG VON KEST IM HAFTUNGSWEGE ERWEIST SICH DAHER MEHRFACH ALS
VERFEHLT."
Die Eingabe vom 12. Jänner 2006 enthält
eine Wiederholung des Rechtsstandpunktes des Bw.
In der Eingabe vom 20. Jänner 2006 wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Haftungssumme
kritisch zu prüfen sei, warum der erstinstanzliche Bescheid unbekämpft
geblieben sei. Dies sei insbesondere dann wesentlich, wenn vom
Primärschuldner die Bekämpfung von Bescheiden, (z.B. wegen Insolvenz)
nicht zu erwarten sei.
Das Strafverfahren gegen den Bw. habe bereits im März
1999 mit einem Freispruch geendet. Dies sei auch im Haftungsverfahren zu
würdigen.
In der Eingabe vom 26. Jänner 2006
führte der Vertreter des Bw. im Wesentlichen aus, dass er schon mehrmals
darauf hingewiesen habe, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung begrifflich
an den unmittelbaren Gesellschafter erfolgen könne, die Weiterleitung an
eine dem Gesellschafter nahe stehende Person sei gesondert zu beurteilen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
26. Jänner 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 238 BAO aus,
dass die haftungsgegenständliche Abgabenforderung (Kapitalertragsteuer
1989) mit Bescheid vom 31. Juli 1997 gegenüber der
Primärschuldnerin festgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom
24. Juni 1999 sei der Bw. aufgefordert worden, eine Stellungnahme
hinsichtlich der Einbringlichkeit des Rückstandes abzugeben. Dieser
Aufforderung habe der Bw. mit Schreiben vom 5. Juli 1999 Folge
geleistet. Am 21. Juli 2000 sei seitens des Finanzamtes Y. eine
Amtshandlung an der damaligen Firmenadresse erfolgt. Die
Einhebungsverjährung wäre somit nach dem 31. Dezember 2005
eingetreten. Aus dem Umstand, dass mit Beschluss des Gerichtes vom
23. Juni 1998 ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen
worden sei, könne für die Verjährungseinwendung nichts gewonnen
werden. Durch den vorzitierten Beschluss habe das Finanzamt bloß Kenntnis
davon erlangt, dass die Konkurseröffnungsvoraussetzungen der
§§ 71 und 72 KO nicht vorgelegen seien. Die Mitteilung des
Finanzamtes vom 24. Juni 1999 über das Vorhaben, die Haftung
geltend zu machen und die Amtshandlung vom 21. Juli 2000 hätten
Unterbrechungswirkung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO entfaltet. Der
Verjährungseinwand erweise sich damit als unberechtigt.
Der Bw. sei im Zeitraum 17. März 1989 bis
10. Februar 1996 zum Geschäftsführer der
Firma-Xbestellt worden. Er sei damit
auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Die im
Haftungsbescheid ausgewiesene Kapitalertragsteuer sei nicht entrichtet
worden.
Im Hinblick auf die Konkursabweisung mangels Vermögens
und die Löschung im Firmenbuch per 21. Dezember 2001 liege
Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut
Bericht vom 17. Juni 1997, TZ 45, seien die unter Tz. 25
angeführten verdeckten Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen. Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer könne
deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden,
dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei
der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen
Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge
geschuldete Steuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und
gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach dem
Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) dem Betriebsfinanzamt
abzuführen habe, so dass bei der Kapitalertragsteuer der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen komme. Wenn daher der
Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von
Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichte, liege nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038)
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO vor.
Den Einwänden, dass die verdeckten
Gewinnausschüttungen unzutreffend ermittelt worden seien, sei
entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid der Abgabenbescheid vom
31. Juli 1997 vorangegangen sei, so dass es dem Finanzamt nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren über die
Heranziehung zur Haftung daher verwehrt sei, die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Der Bw. habe neben der Berufung
gegen die Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 248 BAO auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Werde aber neben einer
Berufung gegen den Haftungsbescheid eine Berufung gegen den Abgabenanspruch
erhoben, so sei zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid
zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhänge. Die Voraussetzungen
für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren
(§ 277 BAO) lägen in einem solchen Fall nicht vor.
Der die Besteuerung auslösende Sachverhalt sei
während der Geschäftsführertätigkeit des Bw. durch Verzicht
auf den Gewinn zu Gunsten der Gesellschafter im Jahre 1989 verwirklicht worden.
Der Einwand, die erstmalige Feststellung der Kapitalertragsteuer mit Bescheid
vom 31. Juli 1997 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo der Bw. nicht
mehr Geschäftsführer gewesen sei, gehe ins Leere.
§ 4 BAO knüpfe das Entstehen des Abgabenanspruches an ein
tatbestandmäßiges Geschehen, dessen Übereinstimmung mit der
Wirklichkeit erst im nachfolgenden Abgabenverfahren festgestellt werde. Stelle
sich heraus, dass ein steuerauslösender Tatbestand verwirklicht worden sei,
so sei der Abgabenanspruch bereits in jenem Zeitpunkt, in dem das
tatbestandbestandsmäßige Handeln eingetreten sei, und nicht erst in
dem Zeitpunkt, in dem es verifiziert worden sei.
Zu beurteilen sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die GmbH
die Pflicht getroffen habe, die gegenständliche Kapitalertragsteuer
abzuführen. Die Antwort auf diese Frage müsse danach beurteilt werden,
wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten
gewesen wären. Dies sei bei der Kapitalertragsteuer der Zeitpunkt, zu dem
die Abgaben bei ordnungsgemäßer Einbehaltung abzuführen gewesen
wären (gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG binnen einer
Woche nach Zufließen der Kapitalerträge).
Die Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer hätten unter der Sanktion des § 9 Abs. 1 BAO
die Vertreter der juristischen Person zu erfüllen. Hinsichtlich der vom
Gesetz für die Inanspruchnahme der Haftung geforderten Schuldform habe der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht,
dass dadurch, dass § 9 Abs. 1 BAO ohne Einschränkung auf die
Schuldhaftigkeit abstelle, diese Gesetzesstelle jede Form des Verschuldens und
damit auch leichte Fahrlässigkeit erfasse (VwGH 9.6.1986,
85/15/0069).
Aus dem Vorbringen, dass der Bw. mit Gerichtsurteil (vom
Vorwurf der Bestechung) freigesprochen worden sei, lasse sich nichts gewinnen,
da es keine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme bilde, ob in
einem förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolge oder nicht, ein
Freispruch den Abgabepflichtigen somit nicht von der Haftungsverpflichtung
entbinde, im Haftungswege die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein
Verschulden an der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert
hätten.
Der Einwand, dass kein Verschulden vorliege, sei nicht
stichhaltig. Bei gehöriger Sorgfalt hätte der Bw. jedenfalls Zweifel
haben müssen, ob das der verdeckten Gewinnausschüttung zu Grunde
liegende tatbestandsmäßige Handeln ein steuerauslösendes
Verhalten in dem Sinn sei, dass die Verpflichtung zum Einbehalten und
Abführen der Kapitalertragsteuer eintrete. Diese Verpflichtung sei dem Bw.
infolge Vernachlässigung der zumutbaren Sorgfalt offenkundig nicht bekannt
gewesen. Es seien auch keine Schritte unternommen worden, die angenommene
Kapitalertragsteuerbefreiung verlässlich zu verifizieren. Es könne
dahingestellt bleiben, ob die verdeckte Gewinnausschüttung dem
unmittelbaren Gesellschafter zuzurechnen wäre und damit
Kapitalertragsteuerfreiheit gemäß
§ 94 EStG bestanden
hätte. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens gegen den Haftungsbescheid
nicht der mittels Berufung gemäß
§ 248 BAO bekämpfte
Kapitalertragsteuerbescheid sei, müsse für das Haftungsverfahren von
der Rechtsrichtigkeit deren Vorschreibung ebenso prüfungslos ausgegangen
werden, wie von der Rechtsrichtigkeit der ihrem Entstehen zu Grunde gelegten
verdeckten Gewinnausschüttung. Dass einer solchen begrifflich, zumindest
leicht fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers vorausgesetzt
hätte werden müssen, begründe eine Durchbrechung der
Kausalitätskette zur Uneinbringlichkeit der Kapitalertragsteuer nicht.
Herbeigeführt worden sei die verdeckte Gewinnausschüttung auf der
Basis der im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfenden
Abgabenbescheides demnach durch die als fahrlässig zu qualifizierende
Vorgangsweise des Geschäftsführers. Diese vorzuwerfende
Fahrlässigkeit habe sich gerade auch darauf erstreckt, die Gründe, die
zum Entstehen der verdeckten Gewinnausschüttung und des daraus
erfließenen Abgabenanspruchs auf Abfuhr der Kapitalertragsteuer
geführt hätten, nicht zu einem Zeitpunkt erkannt zu haben, zu dem es
dem Bw. möglich gewesen wäre, die von der Gesellschaft einzubehaltende
Kapitalertragsteuer abzuführen oder dem Entstehen dieses Abgabenanspruches
entgegenzuwirken.
Es stehe somit fest, dass der Bw. der Verpflichtung
für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben zu sorgen,
zumindest leicht fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 9
BAO nicht nachgekommen sei.
Die im Rahmen des §224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO sei innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen
Abgabenausfalls. Die Geltendmachung der Haftung stelle im vorliegenden Fall die
letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, zumal die
Primärschuldnerin im Firmenbuch gelöscht sei. Auf dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Letzteres stehe hier fest. Es sei daher
spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte nochmals die Anberaumung
einer mündlichen Senatsverhandlung.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass nach Ansicht
des Vertreters der Bw. zu prüfen sei, welche Berufung im Sinne der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zuerst zu
erledigen sei.
Die Richtigkeit der Rechtsmeinung des steuerlichen
Vertreters zeige sich genau in diesem Verfahren, in dem die Abgabenbehörde
immer auf das lege artis eingebrachte Rechtsmittel im Sinne des § 248
BAO verweise mit der unzumutbaren Konsequenz, dass aus Vorsicht das
Haftungsverfahren allenfalls zweimal bis zum VwGH durchgefochten werden
müsse.
Zentrale Frage sei die Frage, ob eine schuldhafte
Pflichtverletzung vorliege. Wenn der Gesetzgeber die Einschränkung
"schuldhaft" vorsehe, müsse es auch eine Pflichtverletzung geben, die nicht
schuldhaft sei und daher auch nicht die Haftungsfolgen auslöse.
Im vorliegenden Fall würde die Haftung mit einer
"Unterlassung" begründet.
Die Abgabenbehörde verlange vom Bw. einen
unzulässigen Negativbeweis, nämlich, dass er nicht wisse, wer die
Herren mit T.L.auf dem Lagerplatz der
S. gewesen seien und dass er auch nicht wisse, ob und wenn ja, welche
eigengeschäftlichen Interessen T.L. und allenfalls T. am Aktivator gehabt
hätten.
Destilliere man aus dem Geschehensablauf tatsächlich
eine Vermögensausschüttung heraus, fingiere man zusätzlich
weiter, dass dem Bw. dies vorwerfbar nicht in Betracht gezogen hätte, so
sei es auf Grund der im BP-Bericht angeführten
Beteiligungsverhältnisse unzumutbar, dass unter Berücksichtigung des
§ 94 EStG, des § 10 KStG und der ständigen
Judikatur, nämlich, dass eine Vermögensausschüttung
"kaskadenartig" durchzurechnen sei, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
die KESt rechtsirrig vorschreibe.
§ 248 BAO biete sehr späten und
aufwändigen Schutz. Der Bw. habe den dem Haftungsbescheid zugrunde
liegenden Festsetzungsbescheid nicht unmittelbar bekämpfen können.
Weiters stelle sich die Frage, ob es tatsächlich verschuldensauslösend
sei, einen Konkurs Jahre nach Veräußerung der GmbH-Anteile nicht
vorherzusehen?
Weiters sei die Entscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz wegen Überspannung der Sorgfaltspflichten rechtsirrig.
Die Eingabe vom 16. Mai 2005 enthielt eine
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung,
enthielt jedoch keine Ergänzung zum Sachverhalt.
Am 24. Mai 2007 übergab der steuerliche
Vertreter das Urteil des Landesgerichtes X. vom 15. April 1998,
XX-HV-123, aus welchem für das gegenständliche Verfahren
maßgebliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden konnten (siehe
unten).
Auch die Eingabe vom 29. Mai 2007 enthielt kein neues
Vorbringen.
In der am 31. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde nach Wiederholung des bisherigen Berufungsvorbringens
ergänzend ausgeführt, dass der Bw. von einem Schrottwert des
Aktivators ausgegangen sei. Dieser sei schon in Zeiträumen der
Vorgeschäftsführer von S 2 Mio. auf S 120.000,00
abgeschrieben und ins Umlaufvermögen transferiert worden und der Bw. sei
daher froh gewesen, den Aktivator um S 600.00,00 über Vermittlung der
Dr. L. verkaufen zu können, zumal die Entsorgung der am Firmengelände
der Firma S. liegenden Anlage noch zusätzliche Kosten verursacht
hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9 Abs. 1 BAO
lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80 BAO: Die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin.
Diese steht auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom
23. Juni 1998, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
mangels Vermögens abgewiesen wurde, fest.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom
17. März 1989 bis 10. Dezember 1996
Geschäftsführer der GmbH. war, und damit zu den im § 80
genannten Personen zählt, die zur Haftung gemäß
§ 9
BAO zur Haftung herangezogen werden können.
In der Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner
2006 hat sich das Finanzamt ausführlich mit der Frage der Verjährung
auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht
vorliegt. Diesem Ergebnis ist der Bw. im Vorlageantrag nicht konkret
entgegengetreten. Bemerkt wird allerdings, dass das Finanzamt dem steuerlichen
Vertreter Ablichtungen der in der Berufungsvorentscheidung genannten, die
Verjährung unterbrechenden Schriftstücke, mit Schreiben vom
23. Februar 2006 übermittelt hat.
Zur Frage der Verjährung wird daher auf die
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2007, 2004/13/0046-10 ist zwar
von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen, sodass die
diesbezüglichen Vorbringen für das Haftungsverfahren unbeachtlich
sind, jedoch hat die Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage des Verschuldens des Bw.
zu enthalten.
Es war daher zu prüpfen, ob dem Bw. ein Verschulden an
der Nichtentrichtung der Kapitalertragsteuer zur Last zu legen ist.
Im dem Urteil des Landesgerichtes X. vom
12. Oktober 1998, XX-HV-123, wurde hinsichtlich des Verkaufes des
Aktivators folgender Sachverhalt festgestellt, der nach der Aktenlage
unbedenklich auch dieser Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden
kann:
"Im Zuge des Forschungsvorhabens
des Bundesministeriums für Bauten und Technik zum Thema
"Abfallstoffwiederverwertung für preiswerte Baustoffe im Wohnbau"
ließ der Forschungswerber Univ. Prof.
Dr.A durch die GmbH als Forschungsstelle außerhalb der eigenen
Forschungseinrichtung ein Forschungsgerät (in seiner Gesamtheit als
"Aktivator" bezeichnet) erstellen. Mit diesem Gerät sollten die
Ausgangsstoffe (etwa Schlacken und Aschen aus Müllverbrennungsanlagen )
tribomechanisch aktiviert, d.h. durch Einwirkung von mechanischen Energien
physikalisch-chemisch verändert werden, sodaß sie im Wohnbau
verwendbare Baustoffe darstellen würden .
Der Auftrag wurde im Jahre 1983
erteilt. Der "Aktivator" wurde - da nicht ausschließlich aus
Förderungsmitteln angeschafft - Eigentum der GmbH. In der Bilanz der GmbH
für das Jahr 1984 wurde im Anlagevermögen unter Maschinen und
maschinelle Anlagen ein Zugang (= Aktivator) mit einem Wert von S 2,886.156,91
verzeichnet, von welchem ein Wert von S 150.113,91 abgeschrieben wurde. Die
Bilanz für das Jahr 1985 wies in der Position Anlagevermögen
(Maschinen und maschinelle Anlagen) unter Berücksichtigung von
Zugängen mit einem Wert von S 179.107,33 und einer Normalabschreibung von
S 305.893,33 einen Wert von S 2,609.266,- aus. Die Bilanz für das Jahr
1986, beim Finanzamt eingelangt im März 1988, wies (unter
Berücksichtigung von geringfügigen Zugängen und einer
geringfügigen Normalabschreibung) im Anlagevermögen (Maschinen und
maschinelle Anlagen) einen Wert von S 103.809,-- aus, der aus einer
"Teilwertabschreibung Aktivator" mit einem Betrag von S 2,384.331,-- und der
-Umgliederung des Aktivators ins Umlaufvermögen (S 120.000,--) resultierte.
Über Aufforderung durch das zuständige Finanzamt für
Körperschaften Wien betreffend "Veranlagung 1986" ("... worum handelt es
sich bei dem Wirtschaftsgut "Aktivator" und aus welchen Gründen wurde eine
Teilwertabschreibung in Höhe von S 2,384.331,- vorgenommen") gab die C-
Wirtschaftstreuhand GesmbH in steuerlicher Vertretung der GmbH bekannt,
daß die Maschine für einen Forschungsauftrag des BMBT angeschafft
worden sei, jedoch nach Auslaufen des Forschungsauftrages - aufgrund zu geringer
Dimensionierung für eine Verwendung außerhalb des Forschungsbereiches
-wirtschaftlich sinnvoll nicht eingesetzt werden könne, weshalb bei Verkauf
nur noch der Schrottpreis zu erzielen sei. Zu dieser Zeit war die
Bauunternehmung S. noch nicht Gesellschafterin der GmbH;
K.B.war zum Zeitpunkt der Einreichung
der Bilanz für das Jahr 1986 noch Gesellschafter der GmbH.
Im April 1987 hatten Mitarbeiter
der Bauunternehmung S. über noch zu Lebzeiten erteilten Auftrag von Ing.
K.S. sen. das Forschungsgerät "Aktivator" von Wien auf das
Betriebsgelände der Bauunternehmung S.inOrt1 verbracht. Das
Betriebsgelände der Bauunternehmung S. in Ort1 umfaßt mehrere 10.000
m2.
Dr. T.L. stand etwa ab
Jahresanfang 1987 wirtschaftlich hinter der auf den Britischen Kanalinseln
etablierten Firma "A.Limited", wobei
"P.N.Limited" ihre (Dr. L.s) Anteile
treuhändisch hielten, W.F. als Direktor fungierte, ein Zusammenhang mit Dr.
T.L. nach außen hin jedoch nicht aufschien. Die A. wiederum war ab 1988
Alleingesellschafterin der Firma "L.& Partner GesmbH" (ursprünglich:
L.GesmbH), wobei Dr. L. als
Geschäftsführerin fungierte und zugleich von A. bevollmächtigt
war, für A. rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Weiters waren A.
zu 90 % und Dr. T.L. zu 10 % an der "yy-Handels GesmbH" beteiligt, wobei auch hier Dr. T.L. als
Geschäftsführerin fungierte.
Die
Firma-1
(F1), ., war ab 1975
Patentinhaberin des vom österreichischen Patentamt zum Gegenstand
"Desintegrator" erteilten Patentes, welches einen (zentralen) Teil des
Aktivators betrifft (zwei gegensinnig laufende Rotoren). Die F1 hielt dieses
Patent auch u.a. für Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien,
Belgien, Niederlande, Großbritannien, Schweiz, Schweden, Kanada und die
USA. K.B. war bis zum Jahre 1984 Alleineigentümer der F1, ab Jahresbeginn
1985 waren Dr.-T. zu 40 %, E.S., Dr.D und K.B.
zu je 20 % und ab März 1989 Dr.T zu 60 % (er hatte die Anteile von E.S.
übernommen), Dr.D und K.B. zu je 20 % beteiligt. Ab Juni 1989 war Dr.T
"Sprecher" der Gesellschafter der F1, d.h. er war einzeln weisungsberechtigt.
die Gesamtinteressen der Anteilseigner wahrzunehmen, wobei Dr.D und E.S.
ausdrücklich auf jegliches Weisungsrecht verzichtet hatten.
Datiert mit 01.05.1989, richtete
Dr. T.L. folgendes Schreiben an W.F. :
"... Die Firma (I.) war gestern
nämlich mit einem Scheck über DM 500.000,-- hier, um die
Forschungsanlage zu kaufen und ich konnte das Geld nicht nehmen, da ich das
Offert nicht hatte und das Offert auch nicht schreiben konnte. Die Situation ist
wie folgt:
GmbH hat eine Maschine, die
unter Verwendung der erwähnten Patente gebaut wurde, um ein
Forschungsprogramm durchzuführen. Das Programm ist abgeschlossen und die
Maschine ist nutzlos (aber sehr billig und sie arbeitet immer noch gut).
I. will zwei Sachen: 1. diese
Maschine kaufen, 2. die Patente vermarkten (der Kauf der Maschine ist in der Tat
der 1. Schritt).
Die Maschine befindet sich, in
Bestandteile zerlegt, in Ort1, wo sie in der Firma eines Freundes aufbewahrt
wird. Der Direktor dieser Firma in Ort1 ist der neue Direktor von GmbH (J.S.).
Er ist froh, diese Maschine zu verkaufen, da man wirklich die Technik dieses
Dings verstehen muss, denn sonst ist es nutzlos. Die zwei Leute die das tun,
arbeiten bei mir.
Daher:
1. bietet A. der GmbH an, die
gebrauchte Maschine zu kaufen. Herr Sch. wird dieses Angebot annehmen (ich
selbst habe den entsprechenden Brief geschrieben, den Herr Sch. Ihnen schicken
wird! Also, keine Zweifel darüber!)
2. Gleichzeitig bietet A. der I.
an, zu kaufen. Ich kenne I. nicht sehr gut, aber sie scheinen seriös zu
sein und sie haben Geld, das sie investieren wollen. Sie sagen, sie zahlen,
sobald sie das Angebot haben (führen Sie daher in Ihrem Angebot bitte auch
die Konto-Nr. (DM)!).
Ich ersuche Sie wirklich
aufrichtig, 1 und 2 zu schicken, sobald Ihnen das möglich ist.
A. schickt an die F1 ein
Angebot, die die Patente hat. Der Hauptaktionär und Sprecher der F1 ist ein
sehr enger Freund von mir, es gibt also keinen Zweifel über die Antwort.
Mein Anwalt ist gerade dabei, die Verträge vorzubereiten, die zwischen A.
und F1 unterzeichnet werden müssen, ebenso zwischen A. und I..
Sie sollten diesen Brief
spätestens in der 1. Juniwoche schicken, denn das Treffen, wo das
entschieden werden soll, findet am 14. Juni statt. Ich habe Ihnen die
Originalbriefe auf deutsch beigelegt, da ich gesehen habe, daß Sie
jemanden haben, der deutsch spricht."
A., vertreten durch den Direktor
W.F., richtete, datiert mit 12.05.1989, folgendes Schreiben an Herrn J.S., GmbH:
"Bereits im Mai 1987 haben wir unser Interesse an der in Österreich
entwickelten Desintegrator-Aktivatoranlage bekundet. Wir bieten Ihnen für
Ihre gebrauchte Versuchsanlage einen Kaufpreis von 30.000,-- Pfund Sterling an.
Der Kaufpreis gilt frei Ihrem österreichischen Standort, die
Transportkosten werden von uns übernommen. Da es sich um eine demontierte
Versuchsanlage handelt, verzichten wir auf jede Gewährleistung
Ihrerseits."
Datiert mit 12. Mai 1989,
richtete A., vertreten durch den Geschäftsführer W.F., folgendes
Schreiben an I.:
"Wir beziehen uns auf die
vorangegangenen Besprechungen, in denen Sie Ihr Interesse an einer
Aktivatorversuchsanlage bekundet haben. Wir bieten Ihnen daher einen Aktivator
mit Nebenanlagen wie in Ort1 besichtigt zum Kauf an. Die Anlage ist für
Versuchszwecke konzipiert. Der Kaufpreis beträgt DM 1,060.000,--. Im Preis
enthalten sind: Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme".
Beide Schreiben von A. (an die
GmbH und an I.) waren in einer englischen und in einer deutschen Fassung dem
Brief von Dr. L. an W-F.vom 01.05.1989
beigelegt gewesen und wurden seitens A. sprachlich korrigiert und - wie
gewünscht - nunmehr als Schreiben von A. an die GmbH und an
I.verschickt.
Mit Schreiben vom 19.06.1989
nahm die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ing. J.S., das
Angebot der A. vom 12.05.1989 an.
Am 21.06.1989 unterfertigten
zwei zeichnungsberechtigte Personen der "K.V.-AG", ., in Vertretung der F1 einen
Lizenzvertrag, abgeschlossen zwischen F1 und A., dessen wesentlicher Inhalt wie
folgt lautet:
"Der Lizenzgeber (Anmerkung: F1)
ist Inhaber und Verfügungsberechtigter über folgende Patente
(Österreich, BRD, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Belgien, Holland,
Großbritannien, Schweiz, Schweden, USA, Kanada). Die oben bezeichneten
Patentrechte betreffen Maschinenanlagen nach dem Verfahren der tribomechanischen
Aktivierung (im folgenden kurz TMA genannt).
Der Lizenzgeber (F1) erteilt dem
Lizenznehmer (A.) die ausschließliche Lizenz für die Verwertung der
genannten Patente in den genannten Staaten. Die Lizenz berechtigt den
Lizenznehmer (A.) zur Herstellung, zum Gebrauch und zum Verkauf von TMA-Anlagen
sowie zu jedweder sonstigen Verwertung der Patente. Der Lizenznehmer (A.) ist
berechtigt, die Lizenz an Dritte mit allen Rechten und Pflichten zu
übertragen. Der Lizenzgeber (F1) erhält vom Lizenznehmer (A.) eine
Lizenzgebühr in Höhe von Sfr 60.000,-- für jede unter Verwendung
der angeführten Patente produzierte TMA-Anlage. Der Lizenznehmer (A.) ist
verpflichtet, an den Lizenzgeber unabhängig von dem tatsächlichen
Verkauf von TMA-Anlagen eine Lizenzgebühr von Sfr 180.000,--, entsprechend
dem Verkauf von drei Anlagen, für die Zeitdauer bis 31.12.1992 zu bezahlen.
Die Lizenzgebühr für tatsächlich verkaufte Anlagen innerhalb
dieses Zeitraumes wird auf den Betrag in Höhe von Sfr 180.000,--
angerechnet.". Dieser Vertrag wurde von der F1 an A. übermittelt und von
W.F. für A. angenommen. Am 22.06.1989 nahm Allerton, vertreten durch den
Direktor W.F., das seitens I. erstattete Angebot auf Abschluß eines
Kooperations- und Vertriebsvertrages durch Unterfertigung an. Der wesentliche
Inhalt dieses Vertrages lautet wie folgt:
"A. ist aufgrund des
Lizenzvertrages mit der F1 berechtigt, allein die Patentrechte betreffend
Anlagen nach dem Verfahren der tribomechanischen Aktivierung zu verwerten . Im
Rahmen dieser Berechtigung von A. kommen die Vertragsteile überein, die
Patentrechte zu verwerten, wobei eine Weiterentwicklung der neuen Technologie
vorgesehen ist. I. übernimmt die Vermarktung und den Vertrieb der
TMA-Anlagen und damit im Zusammenhang stehender Anwendungs- und
Verfahrenstechnologien sowie Anwendungs- und Erfahrungs-Know how der Firma A..
Die Aufteilung des Aufgabenbereiches erfolgt dahingehend, daß seitens A.
die Produktion der TMA-Anlagen sowie die ständige Weiterentwicklung und
Erschließung neuer Technologien dieser Anlagen gewährleistet wird. I.
übernimmt es, die Anlagen bestmöglich zu vermarkten und zu
vertreiben.
Zur Verwirklichung des
Vertragszweckes verpflichtet sich I., bis 30.06.1989 eine Versuchsanlage, welche
von I. bereits besichtigt wurde, zu einem vereinbarten Kaufpreis in der
Höhe von S 1,060.000,-- von A. zu erwerben. Hiefür gibt es ein
gesondertes Angebot. Die Firma I. stellt sicher, daß diese Anlage, soweit
diese auch für Versuchszwecke zur Verfügung steht, gemeinsam von den
Partnern für Forschungszwecke genutzt werden kann."
Datiert mit 28.06.1989, schickte
Dr. T.L. per Fax folgendes Schreiben an W.F. als Geschäftsführer von
A.:
"I. haben um folgendes ersucht:
Sie haben eine öffentliche Finanzierung von einer Bank im Betrag von DM
1,500.000,- für einen Aktivator bekommen. Jetzt brauchen sie zwei
Sachen:
a) Eine Pro-Forma-Faktura
für einen Aktivator (basierend auf dem Angebot vom 22.06.1989) Kaufpreis DM
1,500.000,--. I. muß die Pro-Forma-Faktura seiner Bank vorlegen, damit das
Geld freigegeben wird.
b) Das Angebot vom 22.
Juni"
Mit Schreiben vom 29.06.1989
teilte I. der A. mit, daß "gemäß ihres Angebotes die zur Zeit
in Ort1 befindliche Pilotanlage, TMA-Anlage genannt, mit allen
Zubehörteilen wie abgesprochen "bestellt wird".
Mit Schreiben vom 30.06.1989
übermittelte W.F. als Direktor von A. an I. die Faktura (und auch die
Pro-Forma-Faktura) Nr. 301020A vom 30.06.1989 betreffend die Lieferung eines
Aktivators (basierend auf dem Angebot vom 22.06.1989), Kaufpreis DM
1,500.000,--.
Am 23.11.1989 richtete I.
folgendes Schreiben an W.F. als Direktor von A.:
"Unser Auftrag für die
TMA-Anlage (Pilotanlage) vom 29.06.1989:
Sehr geehrter Herr W-F. !
Wie wir mit L. & Partner mit
Schreiben vom 15.11.1989 mitgeteilt haben, ersuchen wir um die Lieferung der
TMA-Anlage an folgende Anschrift: Firma I., W.".
In der Zeit vom 27. bis zum
30.11.1989 wurde das Forschungsgerät Aktivator von der Spedition P. vom
Betriebsgelände der Bauunternehmung S. in Ort1 nach W. bzw.
Ort-G/Deutschland verbracht. P. stellte die Rechnung für Fracht und
Gebühren ursprünglich an die Dr. L. & Partner GesmbH, von
Dr. L. darauf hingewiesen, daß die Rechnung an A. zu stellen sei,
stellte P. die Rechnung dorthin. Die Rechnung wurde von A. bezahlt.
Die GmbH stellte der A. mit
Rechnung Nr. 1/1989 vom 30.11.1989 für die bereits abgeholte Versuchsanlage
(Aktivator) inklusive der defekten Beschickungs- und
Abförderungseinrichtung einen Gesamtbetrag von S 620.000,-- in Rechnung.
Diese Rechnung wurde von A. im Februar 1991 bezahlt.
I. leistete an A. umgerechnet
cirka S 7,143.000,-.
Nicht festgestellt werden kann,
daß Ing. J.S. zum Zeitpunkt, als
er den Aktivator an A. verkaufte, wußte, daß Dr. L. wirtschaftlich
hinter A. steht. Nicht festgestellt werden kann weiters, daß
Ing.J.S. zu diesem Zeitpunkt
wußte, daß A. Lizenznehmerin der F1 war und Dr.T Gesellschafter bei
der F1 war. Nicht festgestellt werden kann weiters, daß der Aktivator zum
Zeitpunkt des Verkaufes einen höheren Verkehrswert als S 620.000,--
hatte.
Demgemäß kann auch
nicht festgestellt werden, daß Ing.J.S. durch den Verkauf des Aktivators an A. Dr.T und/oder Dr. T.L. einen
Vermögensvorteil zukommen lassen wollte bzw. daß Dr.T und/oder
Dr.T.L. dadurch einen
Vermögensvorteil in Empfang nehmen wollten."
Aus diesem Sachverhalt folgt zweifelsfrei, dass der
Aktivator nicht unterpreisig verkauft wurde, zumal es sich um eine zwar
funktionstüchtige, jedoch für eigenbetriebliche Zwecke nicht mehr
verwendbare Anlage handelt. Der große Unterschied zum Kaufpreis der I. hat
seine Ursache darin, dass diese neben dem Aktivator auch die Vermarktungs- und
Vertriebsrechte erworben hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bw. einem
Dritten einen Vermögensvorteil zukommen lassen wollte. Der Bw. ist im
Hinblick auf den durch das Gericht erwiesenen Sachverhalt nicht von einem unter
dem wahren Wert des Aktivators erfolgten Verkauf und somit auch nicht von einer
Gewinnabschöpfung durch Vorteilsgewährung an die Gesellschafter
ausgegangen und konnte daher die Entstehung der Pflicht zur Entrichtung einer
Kapitalertragsteuer nicht erkennen, weshalb ihn an der Nichtentrichtung dieser
Abgabe zum Fälligkeitstag, bzw. im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit (der Kapitalertragsteuerbescheid datiert
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0888-W/06
- Stammnummer
- 28705
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF