…dann, wenn sie ganz oder teilweise dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat, verkürzt wird. Dass es objektiv zu Verkürzungen gekommen ist, steht ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wurde…
…nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Die Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG § 33…
…sondern nur nicht fristgerecht eingereicht bzw. entrichtet, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann…
…ist, dass der Saldo per 26. Jänner 1999 Null betragen hat. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann…
…Zahlungen nicht zu den Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die gesetzliche Fälligkeit eingetreten ist. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,…
…an Umsatzsteuervorauszahlungen angestellt oder Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet zu haben. Die somit vom Bf. gewählte Vorgangsweise erfüllt in klassischer Weise die vorübergehende Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Der Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Provisionen gedeckt wäre (somit die Abgaben entrichtet werden können), hat keinen Einfluss darauf…
…2 lit. a FinStrG ist der Feststellung des Spruchsenates dahingehend beizupflichten, dass der Vorsatz der Bw. nur auf vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet war, was sich aus der als ebenfalls mildernd zu berücksichtigenden vollen Schadensgutmachung der Bw. ergibt. Als weitere Milderungsgründe sind die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit…
…Die regelmäßig auf eine endgültige Abgabenhinterziehung ausgerichtete Verkürzung der Jahresumsatzsteuer wiegt jedenfalls schwerer als eine den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllende, regelmäßig nur vorübergehende Verkürzung. Zum Zeitpunkt der Nachschau im Februar und März 2004 hatte der Bf weder die Umsatzsteuererklärungen für…
…Anhaltspunkte für derartige, besondere Umstände bietet die Aktenlage, der zufolge sowohl das Schuldverhalten (bedingter Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung bzw. Wissentlichkeit hinsichtlich der Abgabenverkürzung) als auch die Tatfolgen (vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuer) als geradezu deliktstypisch einzustufen sind, jedoch nicht, sodass eine von der Bw. sinngemäß angestrebte Anwendbarkeit…
…dass sie davon ausgegangen sei, dass der Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen werde - und hat sich damit abgefunden. Eine - zumindest vorübergehende - Verkürzung liegt vor, wenn die selbst zu berechnende Umsatzsteuervorauszahlung dem Abgabengläubiger am Fälligkeitstag nicht zukommt. Da die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis Juni…
…120 BAO auferlegte (abgabenrechtliche) Anzeigepflicht dadurch verletzt hat, dass er die Abgabenbehörde nicht von dem die konkrete Umsatzsteuerpflicht gemäß Art. 1, 19 UStG 1994 auslösenden innergemeinschaftlichen Erwerb informiert und (dadurch) eine (vorübergehende) Verkürzung der Erwerbsteuer bewirkt hat, dem objektiven Tatbild des § 33 Abs. 1 bzw…
…dass sein Vorsatz bloß auf die vorübergehende Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen und nicht auf endgültige Abgabenvermeidung gerichtet war. Demgegenüber steht der erstinstanzlich nicht festgestellte und daher unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr. Keine Feststellungen sind dem erstinstanzlichen Erkenntnis…
…Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, ist auch darüber in Kenntnis, dass die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn…
…der Umsatzsteuervorauszahlung(en) zwar nicht anstrebt, aber derartiges (dem Grunde nach) zumindest als gewiss bzw. die nicht fristgerechte Leistung der Vorauszahlung(en) und damit die (wenn auch nur vorübergehende) Verkürzung für sicher ansieht. Für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffende Entscheidung über die…
…Bereitschaft zur vollständigen Bekanntgabe der (endgültig geschuldeten) Abgaben der Annahme eines auf die laufenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw. auf die (bloß) vorübergehende Verkürzung von Selbstbemessungsabgaben gerichteten Tatvorsatzes nicht zwingend entgegensteht, konnte daher insgesamt im Hinblick auf die angeführten Tathandlungen auch auf eine subjektive Verdachtslage geschlossen werden. …
…2 (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) lediglich auf die vorübergehende Verkürzung (von Umsatzsteuervorauszahlungen) gerichtet war, und reduziert man dafür den diesbezüglichen (anteiligen) Strafrahmen (11.487,36 €) um ein dem geringerem Unrechtsgehalt Rechnung tragendes Ausmaß von zwei Drittel, so ergäbe sich, losgelöst von den…
…Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 GrEStG ex nunc eingetreten sei. Die Taten beider Beschuldigter seien auch nicht auf eine nur vorübergehende Verkürzung von Grunderwerbsteuer gerichtet gewesen, sodass auch aus diesem Grund keine andere Betrachtung der Folgen der Taten gerechtfertigt erscheint. Würde man der Rechtsansicht des…
…Prüfer überreichte, sodass ihr Handeln erkennbar nicht auf eine endgültige, sondern - bedingt durch akuten Geldmangel - nur vorübergehende Verkürzung der Umsatzsteuer ausgerichtet war. Das Ausmaß ihrer Schuld war daher als eher gering zu bezeichnen. Darüber hinaus trat der spezialpräventive Aspekt dadurch in den Hintergrund, dass die…
…Umsatzsteuern zu entrichten, habe er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen betreffend Jänner bis April "eine Verkürzung" an Umsatzsteuer im Betrag von € 4.178,69 "bewirkt", wobei er die "zumindest vorübergehende" Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe…
…ganz oder teilweise zu den Fälligkeitstagen nicht entrichtet (abgeführt) wurden. Dabei muss es sich keineswegs um eine endgültige Abgabenvermeidung handelt; selbst eine vorübergehende Verkürzung reicht für die Begehung eines Finanzvergehens aus. Dass der Bw. die im Haftungsbescheid dargestellten Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach…