…sei daher verpflichtet gewesen, den Lebensunterhalt für ihren Sohn zu übernehmen. Wie oben beschrieben, würden die für die Jahre 2003 und 2004 als außergewöhnliche Belastungen beantragten Kosten die lebensnotwendige Unterstützung des aus dem Kosovo stammenden Adoptivsohnes betreffen. Bei den Kosten handle es sich um folgende…
…Gemäß dieser Bestätigung vom 21. März 2011 hat der Sohn der Bw. folgende Module im Sommersemester 2011 "inskribiert": | Gegenstand | Wochenstunden | Latein 2 | 3 | Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung 3 | 3 | Geografie und Wirtschaftskunde 2 | 4 | Biologie…
…deutsche Übersetzung) vorgelegt: "Wir unten unterschriebene Zeugen behaupten unter materieller und strafrechtlicher Verantwortung, dass die M.K., geb. 1954 aus Zubovac, Gemeinde Krusevac, im Haushalt mit folgenden Familienangehörigen zusammenlebt: Sohn B.M. (in der Folge B.M.), geb. 1974, vom Beruf Landwirt, Schwiegertochter L.M…
…da ihr volljähriger Sohn nach einer abgeschlossenen universitären Ausbildung ein "weiteres Studium" an einem College in England betreibe. Aus einer Beilage zum Antrag ging hervor, dass der Sohn ab [Datum] an einem "[Programm]" eines Sprachkursanbieters in England teilnehmen werde. Der Sohn habe einen Grundkurs in…
…Sie mir in Ihrem Schreiben vom 22.10.03 mitteilen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Dazu möchte ich Ihnen mitteilen, dass mein Sohn neben seinem Sprachkurs einen Job in einem 5 * Hotel (A.)…
…Oktober 2003 vorgesehen. Das Finanzamt erließ am 12. August 2003 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September und Oktober 2001 und führte begründend aus: "Ihr volljähriger Sohn E. hat im Juni 2002 Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung aus den…
…aufgenommen. Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg forderte mit Bescheid vom 29. Juli 2005 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.1.2004 mit folgender Begründung zurück: Ihr volljähriger Sohn H. hat sein Studium (V 535) mit 17.11…
…kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus: "...Mein volljähriger Sohn E besucht seit dem Wintersemester 2001 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und ist als außerordentlicher Studierender inskribiert. Dieser Lehrgang umfasst 24 Stunden pro Woche…
…eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Ihr obgenannter volljähriger Sohn hat seine Berufsausbildung mit Juni 2008 abgebrochen. Die Bw. legte gegen die Rückforderung Berufung ein und führte in der Begründung hiezu aus: (Die Rückforderung) besteht zu Unrecht, da mein Sohn P…
…Insgesamt musste daher festgestellt werden, dass die für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages anspruchsbegründende gesetzliche Voraussetzung der Ausbezahlung von Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn Stephan P im Jahr 2005 nicht erfüllt war. In seinen Eingaben appellierte der Berufungswerber an die Menschlichkeit der Abgabenbehörde. Hiezu ist festzustellen…
…laufend: Arbeitslosengeldbezug (Notstandshilfe). Mit Bescheid vom 16.11.2005 forderte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hierauf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für R für den Zeitraum 1.1.2004 bis 30.9.2004 zurück. Da sich der volljährige Sohn nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe…
…besteht für volljährige Kinder u.a. nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie ein Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Ein Studium wird dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die vorgesehene Studiendauer pro Abschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Da Ihr volljähriger Sohn …
…angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 15.7.2011 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 in Höhe von € 3.530,30 (FB: € 2.595…
…2010 betrifft. September 2010: Für den September 2010 sandte ich Ihnen keine Honorarnote und keinen Vertrag mit der Familie, weil ich sie nicht besitze. Wie ich schon erklärte, mein nicht volljähriger Sohn ... wurde an der Universitätsklinik...in K. operiert... In diesem Monat bestanden wir Voroperationuntersuchungen…
…mitbewirtschaftet werde. Wie aus der vorgelegten Familienstandsbescheinigung hervorgehe, lebten mangels eigenen Einkommens im Haushalt des Bw. am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina neben seiner Ehefrau auch sein volljähriger Sohn, seine Schwiegertochter und seine drei Enkelkinder. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei daher für den Bw. nicht möglich…
…Wie bereits vom Finanzamt ausgeführt, hängt der Anspruch des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall davon ab, ob sein bereits volljähriger Sohn im genannten Zeitraum in Berufsausbildung gestanden ist und damit die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt ist. Andere einen Familienbeihilfenanspruch vermittelnde…
…die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag ab Oktober 2003, wies jedoch die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung wie folgt als unbegründet ab: "Ihr volljähriger Sohn S. wechselte mit Beginn das Sommersemesters 2002 sein Betriebswirtschaftsstudium (KZ J151) nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester auf das Kombinationsstudium…
…Daraus folgt, dass auch der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei Vorhandensein beider Unterrichtsformen bestehen kann; der Besuch der Berufsschule für sich alleine stellt aber noch keine beihilfenbegründende Berufsausbildung dar. Laut hierortigen Erhebungen war Ihr volljähriger Sohn S. in der Zeit vom 11. Jänner 1999 bis…
…50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ihr volljähriger Sohn A. befindet sich seit 5.9.2007 weder in Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung noch ist er beim Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender vorgemerkt, sodass…
…ist jener Sachverhalt im vorliegenden Fall unstrittig, dass ihr volljähriger Sohn in jenem - die Rückforderung der Beihilfe und des Kinderabsetzbetrages betreffenden - Zeitraum, in keiner "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG stand. Die weiteren gesetzlichen Anspurchstatbestände für volljährige Kinder des § 2 Abs…