Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0570-G/05
Zwischen Abbruch des Studiums und dem Neubeginn kein FB-Anspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-G/05vom 16.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M. in XY., vom 10. August
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
29. Juli 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Dezember 2003
bis 31. Jänner 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) hat sein am 9.10.2002
begonnenes Studium mit Abmeldung von der Uni am 17. November 2003
abgebrochen und ab der Inskription am 12. Februar 2004 mit
einem Studienwechsel vom Diplomstudium (V 535) auf Bakkalaureat (V
033/135) wieder aufgenommen.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg forderte
mit Bescheid vom 29. Juli 2005 die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.1.2004 mit folgender
Begründung zurück:
Ihr volljähriger
Sohn H. hat sein Studium (V 535) mit
17.11.2003 vorübergehend abgebrochen und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
an der Uni für Musik und darstellende Kunst Graz zur Fortsetzung gemeldet.
Die Fortsetzung des Studiums (mit gleichzeitigem Wechsel auf V 033/135) erfolgte
mit 12.2.2004.
Im oa. Zeitraum
bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, da
H. sich nicht in Berufsausbildung
befand.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. mit Schriftsatz vom
10. August 2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte als
Begründung Folgendes aus:
Mein Sohn Herrand
erkrankte im Wintersemester 2003 an einer Herzmuskelentzündung und musste
geraume Zeit im Krankenhaus (auch Intensivstation) und in einem
Rehabilitationszentrum zubringen.
Da das Semester ohne die im
Studienplan vorgesehenen Leistungen zu Ende gegangen wäre, hat sich mein
Sohn auf Anraten des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom laufenden
Semester abgemeldet (Mein Sohn studiert Gesang und Klavier und hätte den
damit verbundenen Belastungen nicht standgehalten). Gleichzeitig wurde ihm der
Studienplatz beim Hauptlehrer Gesang (Prof. Bästlein) für das
Sommersemester zugesichert. Wäre das nicht so gewesen, hätte mein Sohn
das Gesangsstudium nicht fortsetzen können, da die Studienplätze
Gesang limitiert sind und der Studienplatz nur garantiert ist, wenn das Studium
fortgesetzt wird.
In der Zeit
bis zum Fortsetzen des Studiums mit dem Sommersemester war mein Sohn krank und
nicht erwerbstätig. Eine Krankenbescheinigung wurde
vorgelegt.
Zum Studienwechsel von V
535 auf V 033 135:
Mit Oktober
2003 trat ein neuer Studienplan in Kraft, mit welchem das Studium Gesang V 535
durch das Bakkalaureatsstudium V 033 135 und darauf aufbauend, das
Magisterstudium Gesang V 066 135 ersetzt
wurde.
Bei Fortsetzung des
Studiums mit dem Sommersemester 2004 wurde das gleich gebliebene Studium meines
Sohnes daher automatisch zum Bakkalaureatsstudium Gesang. Einen Studienwechsel
hat es nicht gegeben.
Mit
Bericht vom 3. Oktober 2005 legte das Finanzamt Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen
Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen.
§ 26 leg. cit. gilt gemäß
§ 33 Abs. 4
Z. 3 lit. a EStG 1988 auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992) genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein
günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 des zitierten Gesetzes gelten u.a. nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden.
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von
ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium
nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich
des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Der Begriff
Studienwechsel bedeutet somit den Betrieb einer anderen Studienrichtung als
jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde.
Im vorliegenden Berufungsfall hat der Sohn des Bw. ab dem
Sommersemester 2004 das Bakkalaureatsstudium Gesang (V 033 135) begonnen
(nachdem das Studium Gesang V 535 mit 17.11.2003 abgebrochen wurde). In der
Berufung wurde auch darauf hingewiesen, dass mit Oktober 2003 ein neuer
Studienplan in Kraft trat.
Eine telefonische Rückfrage bei der ÖH ergab,
dass eine Weiterführung des Studiums Gesang unter erschwerten Bedingungen
möglich gewesen sei.
Für den gegenständlichen Fall ist der
Beihilfenanspruch für den strittigen Zeitraum aus
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 abzuleiten. Nachdem das Studium mit
17. November 2003 abgebrochen und im Februar 2004 mit dem
Bakkalaureatsstudium begonnen wurde, liegt für diesen Zeitraum ex lege
keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
vor.
Die Berufung war, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 16.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-G/05
- Stammnummer
- 21425
- Gültig
- 16.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF