Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0158-W/03
Familienbeihilfe für den Besuch des Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger" an inländischer Universität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-W/03vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Besuch des Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger"
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Familienbeihilfe ab 1.
November 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt für seinen Sohn E
die Familienbeihilfe ab November 2001.
Der Sohn war im strittigen Zeitraum als
außerordentlicher Hörer an der Technischen Universität Wien
inskribiert.
Laut vorliegender Bestätigung vom 26. Juni 2002,
besuchte der Sohn des Bw. im Sommersemester 2002 den Vorstudienlehrgang "Deutsch
für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" (24 Wochenstunden) an
der Universität Wien.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom 2.
August 2002 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Deutschsprachkurs
um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
handle, weshalb gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte dazu aus:
"...Mein
volljähriger Sohn E besucht seit dem
Wintersemester 2001 einen Vorstudienlehrgang an der Universität Wien und
ist als außerordentlicher Studierender inskribiert. Dieser Lehrgang
umfasst 24 Stunden pro Woche. Zusätzlich muss er sich zu Hause auf die
Prüfungen vorbereiten. Da seine Zeit überwiegend durch diese
Ausbildung beansprucht wird, und das Ablegen von Prüfungen für den
Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, handelt es sich um eine
Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz
Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Ebenso gilt ja auch die Vorbereitungszeit
für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung zu Recht als Zeit der
Berufsausbildung für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht..."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. September 2002 mit folgender Begründung
ab:
"Ihr Sohn
E.A. ist volljährig und steht in
keiner Berufsausbildung. Die Absolvierung eines Deutschkurses ist Voraussetzung
für die Inskription als ordentlicher Hörer der TU Wien. Die
Gewährung der Familienbeihilfe ist deshalb nur für Studenten
möglich, die als ordentliche Hörer inskribiert sind. Der Besuch dieses
Kurses und das Studium als ao. Hörer stellen deshalb keine Berufsausbildung
dar, weshalb Ihrer Berufung der Erfolg versagt bleibt."
Der Bw. stellte am 8. Oktober 2002 den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und
führte dazu Folgendes aus:
"...Mein
volljähriger Sohn E besucht seit dem
Wintersemester 2001 den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten und ist
als außerordentlicher Hörer inskribiert. Bei diesem
Vorstudienlehrgang handelt es sich um einen Universitätslehrgang für
internationale Studierende, die an einer Wiener Universität aufgenommen
wurden, aber noch nicht oder zu wenig Deutsch können und/oder in einzelnen
Fächern Ergänzungsprüfungen ablegen müssen. Dieser Lehrgang
umfasst 24 Stunden pro Woche und ist somit sehr zeitintensiv. Zusätzlich
muss sich mein Sohn zu Hause auf die Prüfungen vorbereiten. Die Teilnahme
an diesem Universitätslehrgang nimmt also seine überwiegende Zeit in
Anspruch. Außerdem ist das Ablegen von Prüfungen erforderlich, um den
Lehrgang abschließen zu können.
Das Ziel meines
Sohnes ist es, das Studium der Elektrotechnik abzuschließen. Um dieses
Ziel zu erreichen, ist die Absolvierung des Vorstudienlehrgangs erforderlich.
Bei diesem Lehrgang handelt es sich daher um eine Ausbildung für ein
spezielles Berufsziel.
Da also die Zeit
meines Sohnes überwiegend durch diese Ausbildung beansprucht wird, das
Ablegen von Prüfungen für den Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist
und eine Ausbildung für ein spezielles Berufsziel erfolgt, handelt es sich
um eine Berufsausbildung gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b erster Satz
Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Anders als in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht nur für Studierende möglich, die als
ordentliche Hörer inskribiert sind, sondern zB auch für
außerordentliche Studierende, die zur Studienberechtigungsprüfung
zugelassen sind. Die Vorbereitungszeit für die Ablegung der
Studienberechtigungsprüfung gilt zu Recht als Zeit der Berufsausbildung,
für die auch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Daher kann nicht
generell gesagt werden, dass nur ein Studium als ordentlicher Hörer eine
Berufsausbildung darstellt. Ebenso wie bei der Vorbereitung auf die
Studienberechtigungsprüfung handelt es sich bei der Teilnahme am
Vorstudienlehrgang um eine Berufsausbildung, auch wenn es sich nicht um ein
ordentliches Studium handelt..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein
außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung
angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB VwGH 23.10.1999, 87/14/0031).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer
Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es
ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als
Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren
Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Der Sohn des Bw. besuchte im Wintersemester 2001 einen
Vorstudienlehrgang an der Universität Wien (Kurs "Deutsch für
Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" - Ausmaß:
24 Wochenstunden) und war als außerordentlicher Studierender
inskribiert.
Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als
außerordentlicher Hörer nicht in Betracht.
Laut dem im Akt aufliegenden Bescheid der Universität
vom 26. September 2001 ist die Voraussetzung zur Zulassung zum ordentlichen
Studium der Studienrichtung "Elektrotechnik" der Nachweis der Kenntnis der
deutschen Sprache (§ 37 UniStG).
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die
Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 UniStG
nachzuweisen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat der Rektor die
Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorzuschreiben, die vor
der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen ist.
Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber an der
Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben
dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Bw. dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden
Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht
werden.
Dass das Beherrschen einer Sprache für einen
zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer
Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen
abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge -
aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu
verleihen.
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Bw. nicht
vor.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein
tatsächliches an den Vorstudienlehrgang anschließendes ordentliches
Studium des Sohnes des Bw. an der TU Wien aus der Aktenlage nicht erkennbar ist.
Hingegen studiert er ab dem WS 04/05 an der islamischen
religionspädagogischen Akademie. Auch hieraus ist das Vorbringen, der
Deutschkurs diene zur Vorbereitung auf das TU-Studium, zumindest
relativiert.
Wien, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-W/03
- Stammnummer
- 20952
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF