Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3240-W/08
Erhöhte Familienbeihilfe - Behinderungsgrad
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3240-W/08vom 06.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., N., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
1. September 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihren Sohn
A., geb. 1989, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab September 2007.
Beigelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung vom 4. Dezember 2007, nach der
A. an noch in Abklärung befindlichen psychischen Störungen leide. Er
sei deshalb nicht in der Lage, persönlich beim AMS zu erscheinen und er sei
momentan auch nicht in der Verfassung, an Kursen teilzunehmen oder einer Arbeit
nachzugehen.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde A. im
Bundessozialamt untersucht und folgendes fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Betr.:
B.A.
Vers.Nr.:
1234
Untersuchung
am: 2008-01-21 10:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
Während
seines Präsenzdienstes traten im Februar 2007 plötzliche
Sensibilitäts- und Sehstörungen links auf. Er wurde stationär an
der Kinderabteilung des LK St. Pölten aufgenommen. Unter der
Infusionstherapie kam es zur Besserung des Zustandes. Bei der Durchuntersuchung
wurde eine Vergrößerung der Hypophyse diagnostiziert und der Verdacht
auf MS geäußert. Es konnte kein sicherer Hinweis auf eine
Funktionsstörung der Adeno- oder Neurohypophyse gefunden werden. Die
neurologische Untersuchung ergab eine Neuritis nervi optici links. Derzeit gibt
es keinen Hinweis auf MS. Er wurde nach dieser Episode für das Bundesheer
untauglich. Er gibt an Flecken im linken Auge zu sehen, dies ist auch mit
Kopfschmerzen verbunden. Es treten Gedächtnisausfälle, besonders des
Kurzzeitgedächtnisses auf. Die Mutter gibt wiederholte
Aggressionsdurchbrüche an. Er leidet auch unter Schlafstörungen, der
Tagesrhythmus ist durcheinander. Er zieht sich von der Außenwelt
zurück. Es treten starke Blutdruckschwankungen auf und die Trinkmenge ist
erhöht.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): derzeit keine medikamentöse Therapie
erforderlich
Untersuchungsbefund:
Knapp
19 jähriger Jugendlicher, Körperlänge: 185cm, Gewicht: 85kg.
Sehen links etwas eingeschränkt, rechts unauffällig, Hören nicht
eingeschränkt, Zähne in Ordnung. intern unauffälliger Befund; RR
130/80, Wirbelsäule: im Lot, Klopfschmerz untere BWS, frei beweglich;
Extremitäten frei beweglich, grobe Kraft seitengleich unauffällig,
Gangbild unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
etwas
reduzierte Stimmungslage; Ausbildung: VS, HS, Landwirtschaftliche Fachschule,
abgebrochener Präsenzdienst, derzeit zu Hause
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-12-13
STELLUNGSKOMMANDO NÖ
Bescheinigung
der Stellungskommission: untauglich
2007-08-14
DR. X (FA F. RADIOLOGIE)
MRT
des Gehirns: mäßig diffuse Vergrößerung der Hypophyse ohne
abgrenzbare umschriebene Raumforderung ; Unterscheidung Hyperplasie oder
Makroadenom nicht mit Sicherheit MR- tomographisch unterscheidbar
2007-10-19
AKH, UNIV. KLINIK F. INNERE MEDIZIN, KLIN. ABT.F. ENDOKRINOLOGIE
Bericht
der endokrinologischen Ambulanz: es findet sich derzeit kein sicherer Hinweis
auf eine Funktionsstörung der Adeno-o.Neurohypophyse: Vorerst ist aus
endokrinologischer Sicht keine Therapie erforderlich
2007-03-19
LANDESKLINIKUM ST. PÖLTEN, ABT.F. KINDER-U. JUGENDHEILKUNDE
Entlassungsbericht:
Diagnose: Neuritis nervi optici sin.; derzeit kein Hinweis auf MS
Diagnose(n):
g.z. Entzündung des linken Sehnervs
Richtsatzposition:
620 Gdb: 0% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da derzeit kein Hinweis auf multiple Sklerose
Gesamtgrad
der Behinderung: 0 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-02-05 von T.K.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2008-02-12
Leitender
Arzt: R.Re.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 21. Februar 2008 den
Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c
FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder
bestehe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Laut ärztlichem Gutachten sei bei A. keine Behinderung
festgestellt worden und es liege keine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vor.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
wies darauf hin, dass sie neue Befunde nachreiche.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um die
Erstellung eines weiteren Gutachtens, das wie folgt lautet:
Betr.:
B.A.
Vers.Nr.:
1234
Aktengutachten
erstellt am 2008-06-05
Anamnese:
Lt.
den Unterlagen (Flag Gutachten 21 01 2008) 2/ 2007 Gefühlsstörung und
Sehstörung links mit Feststellung einer Neuritis N. optici links ohne
Hinweis für Multiple Sklerose. Im MRT des Gehirns wurde eine
Auffälligkeit der Hypophyse festgestellt DD: Hyperplasie oder Makroadenom
ohne endokrinologischen Hinweis für eine Funktionsstörung. Weiters
wird auch ein Befund FA Dr. S. 13 05 2008
beigebracht, dass kurzfristige Episoden mit Bewusstseinsveränderungen
auftreten und außenanamnestisch der Pat. kurzfristig nicht ansprechbar
sei. Ein EEG ergab keine Zeichen einer erhöhten cerebralen
Erregungsbereitschaft, aber eine Hyperventilationsaktivierung. Es wurde geraten
einen Anfallskalender zu führen und DD ein epileptisches
Geschehen/funktionelle Anfälle und eine
Persönlichkeitsentwicklungsstörung, depressive Grundstimmung
beschrieben und Fluoxitin verschrieben.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): aktenmäßig
Untersuchungsbefund:
aktenmäßig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: aktenmäßig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2008-02-05
FLAG GUTACHTEN Dr. T.
2008-05-13
FA DR. S.
Z.n.
Retrobulbärneuritis, diff.diagn. epileptisches Anfallsgeschehen,
funktionelle Anfälle, Persönlichkeitsentwicklungsstörung,
depressive Grundstörung
Diagnose(n):
Z.n.
Entzündung linker Sehnerv 2/07
Richtsatzposition:
620 Gdb: 0% ICD: H53.9
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da Besserung, kein Hw. für Multiple Sklerose. Keine
Änderung zum Vorgutachten1/ 08
Persönlichkeitsentwicklungsstörung,
Depressio
Richtsatzposition:
585 Gdb: 010% ICD: F32.9
Rahmensatzbegründung:
Eine
Stufe über unterem Rahmensatz, da auch epileptisches Anfallsgeschehen in
Observanz DD: funkt. Anfälle und med. Therapie der Depressio eingeleitet.
Gesamtgrad
der Behinderung: 10 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
2 wird durch Leiden 1 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller
Relevanz.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2008-06-18 von Ko.C.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2008-06-18
Leitender
Arzt: Sa.G.
Das Finanzamt erließ am 26. Juni 2008 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung vom 27. März 2008 mit
folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Ihr
volljähriger Sohn A. befindet sich
seit 5.9.2007 weder in Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung noch ist er beim
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchender vorgemerkt, sodass seit Oktober 2007
kein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe besteht.
Laut
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 21.2.2008 wurde bei
A. ab 1.2.2007 keine Behinderung
festgestellt, laut Sachverständigengutachten vom 18.6.2008 wurde ab
1.5.2008 eine 10%ige Behinderung festgestellt. In beiden Gutachten wurde
bescheinigt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die
Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sind somit
nicht gegeben."
Das Finanzamt wertete den von der Bw. erhobenen "Einspruch
gegen den Abweisungsbescheid" als Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststehender
Sachverhalt:
- A. wurde 1989 geboren. Er besuchte die Volksschule,
Hauptschule und eine Landwirtschaftsfachschule, die er nach eineinhalb Jahren
abbrach. Im Anschluss daran besuchte er eine Kreativschule, die er jedoch nicht
abschloss. Das Bundesheer wurde vorzeitig beendet. Eine Beschäftigung wurde
nicht ausgeübt. Vom 14. Mai 2007 bis 4. September 2007 war A. letztmalig
als Arbeit suchend gemeldet.
- In einem von der Bw. vorgelegten Befund von Dr. B S.,
Fachärztin für Neurologie, datiert mit 13. Mai 2008 wurde
folgende Diagnose gestellt: "Zustand nach Retrobulbär Neuritis,
Differential-diagnostisch-epileptisches Geschehen, funktionelle Anfälle,
Persönlichkeitsentwicklungsstörung, depressive
Grundstörung".
- Nach Untersuchung von A. im Bundessozialamt subsumierte
der untersuchende Facharzt im fachärztlichen Sachverständigengutachten
vom 5. Februar 2008 die Art der Erkrankung unter Richtsatzposition 620
(Gesichtsfeldausfall der oberen Peripherie je nach Ausdehnung) und stellte den
Behinderungsgrad mit Null fest. Im Aktengutachten vom 18. Juni 2008 ließ
der begutachtende Arzt diese Position unverändert, stellte aber eine
weitere Erkrankung fest, die er unter Richtsatzposition 585 (Defektzustände
nach akuten Schüben) einreihte und hieraus einen Behinderungsgrad von
10 % ableitete. Die Gutachten stimmen weiters in der Feststellung
überein, dass der Sohn der Bw. voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Gesetzliche
Bestimmungen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Nach § 8 Abs. 5 FLAG sind für die
Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Rechtlich
folgt daraus:
Der Sohn der Bw. wurde erstmals am 21. Jänner 2008
untersucht. Auf Grund der eingebrachten Berufung erstellte das Bundessozialamt
am 5. Juni 2008 ein Aktengutachten. Die ärztlichen Sachverständigen
stellten in ihren schlüssigen Gutachten eine Entzündung des linken
Sehnervs fest. Ein Hinweis auf MS ergab sich bei den vorgenommenen
Untersuchungen nicht. Der Behinderungsgrad wurde mit Null bzw. 10 % festgestellt
und weiters bescheinigt, dass der Sohn der Bw. voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es liegen somit die Voraussetzungen für den Bezug der
(erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien,
am 6. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3240-W/08
- Stammnummer
- 37613
- Gültig
- 06.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF