Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0357-K/05
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einer serbischen Staatsbürgerin mit Beschäftigungsort in Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-K/05vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Regelmäßige Besuche der Familienmitglieder (hier volljähriger Sohn und Enkelkinder) sind privat veranlasst und nicht geeignet, eine doppelte Haushaltsführung, deren Kosten zu Werbungskosten führen, zu begründen.
Eine regelmäßige Kontrolle der vom Beschäftigungsort weit entfernten Wohnung scheidet als Unzumutbarkeitsgrund aus, weil sich die Bw. bei Besuchen ihrer Familienangehörigen im selben Wohnungsverband aufhält und das Erfordernis, nach der Wohnung in regelmäßigen Abständen nach dem Rechten zu sehen, nicht gegeben ist.
Auch der Umstand, dass die Bw. ihre Familie finanziell unterstützt, ist der privaten Sphäre zuzurechnen und stellt keinen Grund für die Beibehaltung des weit entfernt liegenden Wohnsitzes dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.M. , 5020 Salzburg, Br.str.
27, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr.
Thomas Seiler, vom 7. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
K.M. (in der Folge Bw. bzw. K.M.) ist serbische
Staatsbürgerin.
Mit Eingabe vom 21. November 2004, beim Finanzamt
eingelangt am 16. Dezember 2004, beantragte die Bw. die Wiederaufnahme des
Verfahrens u.a. betreffend Einkommensteuer 2003 und erhob gleichzeitig Berufung
u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wegen Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten. Begründend
führte die Bw. in diesem Schreiben aus, dass sie im Zuge eines bei der
Arbeiterkammer geführten Gespräches in Erfahrung bringen hätte
können, dass ein Steuerpflichtiger die Kosten für seine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie Aufwendungen für
Familienheimfahrten bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend
machen könne, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des
Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr
oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht
zugemutet werden könne. Die Bw. habe die diesbezügliche Rechtslage
nicht gekannt und würden die o.a. Voraussetzungen auf sie zutreffen (der
Rest ihrer Familie lebe in Serbien und Montenegro). Sie ersuche daher, u.a. das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wieder aufzunehmen
und die ihr im Jahr 2003 erwachsenen Aufwendungen für ihre beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung, nämlich Miete und
Betriebskosten sowie Kosten für Familienheimfahrten (in Höhe des
jeweils höchsten jährlichen Pendlerpauschales) nachträglich als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dem genannten Antrag schloss die Bw. die undatierte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 an, aus der hervorgeht,
dass ihr Ehemann R.M. (in der Folge R.M.) am 11. April 2002 verstorben sei und
sie ihre Familie in Serbien und Montenegro habe. Weiters legte die Bw. einen
Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde Krusevac/Ribare vom 1. März 2003
vor, aus dem zu ersehen ist, dass die Bw. mit dem vorhin Genannten (dessen
Geburtsdatum mit 29. September 1949 angegeben ist) am 21. Juli 1972 in Ribare
die Ehe geschlossen hat. Darüber hinaus war eine Ablichtung der Seite 1 des
Reisepasses des Ehemannes der Bw. (mit Geburtsdatum 6. Jänner 1950),
ausgestellt am 7. Dezember 1999 und gültig bis 7. Dezember 2009
angeschlossen. Dem von der Bw. vorgelegten Auszug aus dem Sterbeeintrag sowie
der Todesbestätigung vom 15. April 2002 des Standesamtsverbandes
Salzburg ist zu entnehmen, dass der am 6. Jänner 1950 geborene R.M. am
11. April 2002 verstorben ist. Darüber hinaus wurde von der Bw. eine
Erklärung, unterfertigt am 11. November 2004 von Veroljub Ivonavic
folgenden Inhaltes (deutsche Übersetzung) vorgelegt: "Wir unten
unterschriebene Zeugen behaupten unter materieller und strafrechtlicher
Verantwortung, dass die M.K., geb. 1954 aus Zubovac, Gemeinde Krusevac, im
Haushalt mit folgenden Familienangehörigen zusammenlebt: Sohn B.M. (in der
Folge B.M.), geb. 1974, vom Beruf Landwirt, Schwiegertochter L.M. (in der Folge
L.M.), Hausfrau, geb. 1977, Enkelin S.M. (in der Folge S.M.), geb. 1998, und
Enkel F.M. (in der Folge F.M.), geb. 2000, und dass die Frau K.M. sie von ihrem
Einkommen in Österreich unterhält. Diese Erklärung geben wir der
Frau K.M. aus Zubovac, zwecks Regulierung der Geldbezüge in
Österreich. In Ribare, 11.11.2004. Der Zeuge 1. M.Sr., Arbeiter aus Ribare,
Gemeinde Krusevac, Personalausweis Nr. 256565 ausgestellt durch SUP Krusevac,
eigenhändige Unterschrift, der Zeuge M.Z., Arbeiter aus Ribare, Gemeinde
Krusevac, Personalausweis Nr. 253773 ausgestellt durch SUP Krusevac,
eigenhändige Unterschrift. Es ist von der Gebührenzahlung nach dem
Art. 18 Abs. 6 des Gesetzes befreit." Aktenkundig sind weiters Auszüge aus
dem Geburtenregister vom 25.11.2004 des B.M., geboren am 10.9.1974, des F.M.,
geboren am 25.5.2000, und der S.M., geboren am 1.10.1998, sowie ein Auszug aus
dem Eheregister vom 24.11.2004, wonach B.M. mit Urosevic Liljana am 15.6.1996
die Ehe geschlossen hat. Aus dem von der Bw. beigeschlossenen Mietvertrag vom
23. Mai 2000 ist zu ersehen, dass die Bw. sowie ihr Ehemann, R.M., einen
Mietvertrag über eine Wohnung in 5020 Salzburg, Gniglerstraße 26,
abgeschlossen haben und zwar ab 5.6.2000 für die Dauer von 3 Jahren und zu
einem Mietzins von € 266,10 (S 3.000,00). In diesem Mietvertrag ist
angemerkt, dass die Eheleute ihren Wohnsitz in 5020 Salzburg,
Vogelweiderstraße 40, haben. Einem weiteren von der Bw. vorgelegten
Mietvertrag vom 8. Oktober 2004 kann entnommen werden, dass die Bw. in 5020
Salzburg, Breitenfelderstraße 27, ein Zimmer im Ausmaß von 9 m2 zu
einem Mietzins von € 160,00 abgeschlossen hat.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 erließ das
Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2003 und berücksichtigte
darin den nach § 16 EStG 1988 vorgesehenen Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von € 132,00 sowie den nach § 18 leg.cit.
vorgesehenen Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00.
Aus diesem Bescheid ergab sich eine Abgabennachforderung in Höhe von €
837,32. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine auf
Dauer angelegte, steuerlich absetzbare doppelte Haushaltsführung nur bei
einer beruflich bedingten Unzumutbarkeit der Übersiedlung des Ehepartners
anerkannt werden könne. Da die Bw. im Jahr 2003 keinen am Familienwohnsitz
verbliebenen Partner und daher auch keine steuerlich anzuerkennenden doppelten
Wohnsitz gehabt hätten, hätten die Mietkosten in Salzburg und die
Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden können
(Kosten der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit undatierter
Eingabe, beim Finanzamt eingelangt am 7. Februar 2005, Berufung und führte
darin sinngemäß Folgendes aus: Das was das Finanzamt in der
Begründung (des Bescheides vom 7. Jänner 2005) geschrieben habe,
entspreche nicht der Realität. Der Realität entsprächen ihre
Ausführungen in der Eingabe vom 16. Dezember 2004, wo sie u.a. die
Wiederaufnahme des Verfahrens das Jahr 2003 betreffend beantragt habe. Die Bw.
sei gezwungen, noch einmal bekannt zu geben, dass sie im Jahre 1999 alleine
beschäftigt gewesen sei, weil ihr Mann zu Hause gewesen sei und sie ab
11.4.2002 überhaupt alleine gewesen sei, weil ihr Mann verstorben sei. Sie
bitte um Bearbeitung ihres Falles, aber richtig.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 12.
Oktober 2005 wurde die Berufung der Bw. als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass aus Gründen, die
lediglich die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung einer auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung dartun würden, noch nicht der
Werbungskostencharakter solcher Aufwendungen folge. Dieser hänge nicht von
der Zweckmäßigkeit bestimmter Aufwendungen unter den für den
Steuerpflichtigen maßgeblichen Gesichtspunkten, sondern von ihrer
ausschließlichen beruflichen Veranlassung ab. Der Besuch des Hauses bzw.
der Schulbesuch der Kinder im Ausland seien jedoch der privaten Sphäre
zuzurechnen.
Mit Eingabe vom 2. November 2005, beim Finanzamt eingelangt
am 3. November 2005, erhob die Bw. wiederum Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 und führte darin aus, dass "die gesetzliche
Deckung nicht gegeben und die Begründung erfunden sei". Der Bescheid
entspreche nicht der derzeitigen gesetzlichen Lage (ihren Antrag auf
Wiederaufnahme betreffend).
Das Finanzamt legte das Schreiben der Bw. mit dem Antrag
vom 15. November 2005 am 17. November 2005 dem unabhängigen
Finanzsenat mit dem Ersuchen um Abweisung vor.
Die vom unabhängigen Finanzsenat angeforderten
Versicherungsdaten der österreichischen Sozialversicherung
(Beschäftigungungszeiten der Bw. als Arbeiterin und des Gatten der Bw. als
Arbeiter in Österreich) ergeben folgendes Bild:
1. Beschäftigungszeiten Bw.:
|
Österreichisches Verkehrsbüro AG
|
9.5.1979-16.10.1979
|
Rebhandl Bekleidungswerk
|
16.10.1979-23.10.1979
|
Vorspann Technik GesmbH & Co KG
|
24.11.1979-31.3.1982
|
Arbeitsmarktservice
|
30.1.1990-15.3.1990
|
Neue Raumpflege GmbH
|
16.3.1990-13.9.1990
|
Arlington Austria GmbH
|
24.9.1990-16.9.1991 17.9.1991-19.9.1991
(Krankengeldbezug)
|
Ersatzzeit Urlaubsentsch./Urlaubsabf.
|
30.9.1991-5.10.1991
|
Arbeitsmarktservice (ALG-Bezug)
|
6.10.1991-6.10.1991
|
Janny Sylvia
|
7.10.1991-31.10.1991
|
Arbeitsmarktservice
|
2.11.1992-24.11.1992
|
Ared-A.Slupetzky GesmbH
|
25.11.1992-31.12.1994
|
Kallina Bernhard System Reinigung
|
13.5.1994-30.9.1994
|
Neue Raumpflege GesmbH
|
1.8.1994-5.9.1994
|
AGS Gebäudeservice GesmbH
|
17.10.1994-2.10.1998
|
Neue Raumpflege GesmbH
|
27.12.1994-16.1.1995
|
ISS Facility Services GmbH
|
1.1.1995-6.2.1996 7.2.1996-12.2.1996
(Krankengeldbezug) 13.2.1996-20.2.1998
|
mehrfach geringfügig besch.
Arbeiterin
|
1.1.1998-31.10.1998
|
Tschann Nutzfahrzeuge GesmbH
|
5.2.1998-laufend
|
Krankenversicherung bei Pensionsbezug
|
12.4.2002-laufend
|
Witwenpensionsbezug
Pensionsversicherungsanstalt
|
12.4.2002-laufend
|
P & K CUK KEG
|
1.1.2006-laufend
2. Beschäftigungszeiten R.M. (Gatte der Bw.):
|
Vorspann Technik GesmbH & Co KG
|
24.7.1972-11.8.1972 12.8.1972-27.8.1972
(Krankengeldbezug) 28.8.1972-14.9.1972 15.9.1972-17.9.1972
(Krankengeldbezug) 18.9.1972-22.6.1973 23.6.1973-10.9.1973
(Krankengeldbezug) 11.9.1973-27.11.1976 14.3.1977-11.8.1980 12.8.1980-31.8.1980
(Krankengeldbezug) 1.9.1980-31.3.1982
|
Tschann Nutzfahrzeuge GesmbH
|
3.1.2000-29.2.2000 (geringfügig
beschäftigt) 1.3.2000-11.4.2002
Nach einer vom unabhängigen Finanzsenat eingeholten
Auskunft beim Zentralen Melderegister ist die Bw. ab 16.12.2002 mit ihrem
Hauptwohnsitz in 5020 Salzburg, Breitenfelder Straße 27,
gespeichert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
Nach Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge
Nach Z 2a). Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von der Bw.
beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung, nämlich die
Aufwendungen für die Miete und Betriebskosten sowie für
Familienheimfahrten (in Höhe des höchsten Pendlerpauschales) als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte
Haushaltsführung (bei Vorhandensein eines Familienwohnsitzes und eines
weiteren Wohnsitzes am Beschäftigungsort) sind nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich dann zu
berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte
Haushaltsführung besteht. Ist die Wahl oder Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.
April 1996, Zl. 96/15/0006, und vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/15/0083).
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine doppelte
Haushaltsführung u.a. dann als beruflich veranlasst angesehen,
- wenn die Beschäftigung des Abgabepflichtigen am
gewählten Beschäftigungsort nur vorübergehender Natur ist, weil
er konkret und ernsthaft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen muss (vgl. Erkenntnis Zl.
95/14/0059 vom 17. Februar 1999) oder aber
- wenn der Ehepartner des Abgabepflichtigen am
Familienwohnsitz (oder in üblicher Entfernung davon) steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. Erkenntnis Zl. 98/13/0122 vom 27. Februar 2002).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Bw. bereits seit
dem Jahre 1979 in Österreich beschäftigt ist. Wie dem
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung entnommen
werden kann, liegt eine durchgehende Beschäftigung der Bw. in
Österreich (mit Unterbrechungen jeweils nur durch kurze Arbeitslosen- oder
Krankheitszeiten) seit 16. März 1990 vor. R.M., mit dem die Bw. seit 21.
Juli 1972 verheiratet war und der am 11. April 2002 verstorben ist, war laut
Versicherungsdatenauszug seit dem Jahre 1972 in Österreich
beschäftigt; mit einer Unterbrechung von mehreren Jahren war er seit 3.
Jänner 2000 wiederum durchgehend bis zu seinem Ableben in Österreich
beruflich tätig.
Wie dem Akteninhalt weiters entnommen werden kann, haben
die Genannten ab 5. Juni 2000 eine Wohnung in 5020 Salzburg, Gniglerstraße
26, als Mieter inne und waren zuvor in 5020 Salzburg,
Vogelweiderstraße 40, wohnhaft. Laut Mietvertrag bewohnte die Bw. ab
1. Juni 2004 ein Zimmer in 5020 Salzburg, Breitenfelderstraße 27.
Dieser Wohnsitz ist im Zentralen Melderegister allerdings bereits ab 16.
Dezember 2002 als Hauptwohnsitz gespeichert.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
unter Familienwohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit
seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Dieser Familienwohnsitz ist zufolge Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates unzweifelhaft zumindest seit jenem Zeitpunkt, in
dem der Gatte der Bw. wiederum in Österreich tätig gewesen ist (d.i.
der 3. Jänner 2000, s.o.), nach dem vorhin angeführten
Verständnis (des Verwaltungsgerichtshofes) jedenfalls Salzburg. Ab dem
genannten Zeitpunkt und somit auch für das Jahr 2003 liegt bei der Bw.
keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor, die allenfalls die Absetzbarkeit
von Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete und Betriebskosten des
Zimmers in Salzburg) rechtfertigen würde.
Die Bw. hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass
die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes in Serbien beruflich veranlasst
ist.
Dass ihr Beschäftigungsort Salzburg nur
vorübergehender Natur war, hat die Bw. nicht vorgebracht und ist dies durch
ihre langjährige Tätigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Salzburg
ausreichend widerlegt. Der Ehepartner der Bw. hatte bis 11. April 2002 eine
Beschäftigung in Salzburg inne und teilte mit der Bw. seinen Wohnsitz.
Steuerlich beachtliche Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes in
Serbien ergeben sich aus den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten
Umständen (s. vorhin zitierte Erkenntnisse vom 17. Februar 1999 und
27. Februar 2002) jedenfalls nicht.
Soferne die Bw. den doppelten Wohnsitz mit
regelmäßigen Besuchen ihrer Familienmitglieder zu begründen
versucht, so sind diese (Besuche) privat veranlasst und damit ebenfalls nicht
beachtenswert. Der Vollständigkeit halber sei nur erwähnt, dass
allfällige Betreuungspflichten der Bw. gegenüber Kindern im Jahre 2003
nicht gegeben waren, weil der Sohn der Bw. im Streitzeitraum bereits nahezu 30
Jahre alt war und durch Gründung einer Familie bereits selbst
Sorgepflichten gegenüber seinen eigenen Kindern hatte.
Auch eine regelmäßige Kontrolle der vom
Beschäftigungsort weit entfernten Wohnung (in Serbien) scheidet als
Unzumutbarkeitsgrund aus, weil sich die Bw. dem Akteninhalt zufolge bei Besuchen
in Serbien im selben Wohnungsverband (Haushalt) mit ihren
Familienangehörigen aufhält und das Erfordernis, in
regelmäßigen Abständen in einer entfernt liegenden Wohnung nach
dem Rechten zu sehen (vgl. diesbezüglich Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/15/0259), nicht gegeben
ist.
Auch der Umstand, dass die Bw. ihre Familie finanziell
unterstützt hat, ist der privaten (und nicht beruflichen) Sphäre
zuzurechnen und stellt ebenfalls keinen Grund für die Beibehaltung eines
Wohnsitzes in Serbien dar.
Mangels Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines zweiten
Wohnsitzes sind auch die von der Bw. beantragten Kosten für die
Familienheimfahrten im Jahr 2003 nicht als Werbungskosten abzugsfähig,
sondern vielmehr den nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 EStG
1988 zuzurechnen.
Der gegenständlichen Berufung war aus den
angeführten Gründen der Erfolg zu versagen und spruchgemäß
zu entscheiden.
25. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-K/05
- Stammnummer
- 24682
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF