…des Verfahrens vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die auf eine Maßnahme gemäß § 299 BAO bzw. § 293 BAO abzielenden Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…kurz erachtet). Die Erlassung eines Zurücknahmebescheides wäre daher im gegenständlichen Fall rechtswidrig. Da die vom Finanzamt aufgezeigten Mängel in weiterer Folge behoben wurden, ist eine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zulässig und geboten. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §…
…Bw. kommt dabei aber keinerlei Relevanz zu. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über ein Nachsichtsan-suchen bzw. über einen Antrag auf Zahlungserleichterungen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll…
…Bw. kommt dabei aber keinerlei Relevanz zu. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über ein Nachsichtsansuchen bzw. über einen Antrag auf Zahlungserleichterungen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr und einer Gebührenerhöhung vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über das erwähnte Nachsichtsansuchen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die auf eine Maßnahme gemäß § 303 BAO abzielenden Antrages wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache. Die Entscheidung im Rahmen der Berufungsentscheidung über einen erstmals…
…vorliegenden Bescheides verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 4…
…für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den erwähnten Antrag auf Ratenzahlung wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…abgewiesen, in der Bescheidbegründung allerdings zum Ausdruck gebracht, es liege eine entschiedene Sache vor. Gegen eine meritorische Entscheidung sei aber nichts einzuwenden, weil der vom Finanzamt in der Begründung herangezogenen Berufungsentscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Im berufungsgegenständlichen Verfahren sei nämlich zu klären, ob…
…vorliegenden Bescheides verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 11…
…die Festsetzung der Steuerschuld war. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Folgen der von der Bw. ins Spiel gebrachten allfälligen Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache…
…der Bestimmung des § 295a BAO war. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den auf eine Maßnahme gemäß § 212a BAO abzielenden Antrag wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die erwähnten Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es…
…eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die erwähnten Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der…
…Bf. im Streitfall angelasteten Zuwiderhandlung erkennen lässt) wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801 ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien…
…201 BAO vorgelegen sind. Eine meritorische Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die auf eine Maßnahme gemäß § 236 BAO abzielenden Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur…
…war, ob überhaupt eine der Eingabengebühr unterliegende Beschwerde vorliegt. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die nunmehr geltend gemachte Unbilligkeit wäre somit nicht mehr die im Rechtsbehelfsverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff…
…in Betracht kommt. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den auf eine Erstattung der Abgaben gemäß Artikel 239 ZK abzielenden Antrag wäre somit nicht mehr die im Rechtsbehelfsverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde berufenen Behörde eine meritorische Erledigung einer solchen Maßnahmenbeschwerde zu fordern, die außerhalb der gesetzten Frist erhoben wurde oder als unzulässig beurteilt werden muss (VwGH vom 31. Mai 2000, Zl. 99/13/0084). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Der Antrag…
…am 15. Jänner 1999 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag der Bw. erfüllte somit die gesetzlichen Voraussetzungen auch aus diesem Grund nicht. Auf die übrigen im Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Überlegungen der Bw., mit welchen sie die meritorische Unrichtigkeit der Entscheidung der szt. RM-Behörde darzulegen versucht, war im ggstl. Verfahren…