Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2010-W/06
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2010-W/06vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. L., vom
2. Juni 2006, Steuernummer zzz, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. Mai 2006 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid Erfassungsnummer ZZZ, Steuernummer zzz,
zugestellt am 3. März 2006, zog das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien Frau Bw. (Bw.), gemäß
§ 13 Abs. 2
ErbStG zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuld in der Höhe von
€ 16.685,68 des Pflichtteilsberechtigten, Herrn R., heran.
Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Haftungsbescheid
beantragte die Bw. mit Eingabe vom 27. März 2006 im Grunde der §§
212 und 212a BAO die Stundung und Aussetzung der Einhebung/Einbringung der
erwähnten Abgabenschuld.
Den Antrag auf Aussetzung der Einhebung wies das Finanzamt
mit Bescheid vom 3. Mai 2006, mit der Begründung ab, dass
über die Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden
sei. Es fehle daher an der in § 212a BAO geforderten Voraussetzung, dass
eine Berufung gegen einen Abgaben- oder Haftungsbescheid anhängig
ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 2.
Juni 2006 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung führte sie
aus, sie habe in der Berufung in der Hauptsache einen Vorlageantrag gestellt. Es
sei daher gegen den erwähnten Haftungsbescheid unverändert ein
Berufungsverfahren anhängig. Darauf gestützt stellte sie folgende
Berufungsanträge:
I) ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die
Abweisung der Aussetzung der Einhebung;
II)
a) Aussetzung der Einhebung/Einbringung;
b) Stundung;
III) Nachsicht der Abgaben gemäß
§§
235 - 237 BAO.
Das Finanzamt bewilligte daraufhin in einem gesonderten
Verfahren mit Bescheid vom 14. Juli 2006 im Grunde des § 212a BAO die
begehrte Aussetzung der Einhebung.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 wies das Finanzamt die o.a.
Berufung vom 2. Juni 2006 gegen den abweisenden Aussetzungsbescheid vom 3. Mai
2006 als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Eingabe vom 25. August 2006
den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung vom 2. Juni 2006 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. führte dazu aus, es sei zwar
(entsprechend ihrem o.a. Berufungsantrag II a) die Aussetzung der Einhebung
bewilligt worden, es seien aber noch immer die Berufungsanträge I, IIb und
III unerledigt. Insbesondere auf diese noch offenen Berufungsanträge
stütze sich der Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint,
oder insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder wenn das
Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit
der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2 BAO).
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen
(§ 212a Abs. 3 BAO).
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger
Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§
276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs. 4 BAO).
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf
(§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung
oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein (§ 212a Abs. 5 BAO).
Das Einschreiten der Bw. zielt entsprechend der von ihr
selbst ausdrücklich dargelegten Einschränkung des Berufungsbegehrens
(wohl vor dem Hintergrund, dass mit dem Bescheid vom 14. Juli 2006 die
Aussetzung der streitgegenständlichen Abgaben ohnedies bewilligt wurde)
nicht etwa darauf auf, den Bescheid vom 3. Mai 2006 dahingehend abzuändern,
dass die Aussetzung der Einhebung bewilligt werde. Sie begehrt vielmehr im
Vorlageantrag neuerlich die von ihr bereits im Schreiben vom 2. Juni 2006
geforderte ersatzlose Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 3. Mai 2006.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme
vorliegen:
Eine ersatzlose Aufhebung (als meritorische
Berufungserledigung) darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere
Entscheidung in Betracht kommt (VwGH 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0075).
Dies ist etwa der Fall, wenn der angefochtene Bescheid von
einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (VwGH vom
21.Mai 2001, Zl. 2001/17/0043) oder wenn eine Abgabe vorgeschrieben wurde,
obwohl kein Abgabenanspruch entstanden ist, wie etwa bei Vorschreibung einer
Zwangsstrafe ohne vorherige Androhung (VwGH vom 12. August 2002,
Zl. 2001/17/0171).
Ist aber nach der Berufungserledigung (bei der es sich auch
um eine Berufungsvorentscheidung handeln kann) ein (einer Sachentscheidung
zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet
abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36). Dieser Rechtsansicht hat sich auch der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0200 angeschlossen.
Im vorliegenden Fall betrifft der Aussetzungsantrag jene
Abgaben, die das Finanzamt der Bw. mit dem o.a. am 3. März 2006
zugestellten Bescheid vorgeschrieben hat. Die Berufung gegen diesen
Haftungsbescheid hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2006
als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des
streitgegenständlichen Bescheides über die Abweisung der Aussetzung
lag daher keine von der Erledigung einer Berufung abhängige Abgabe
gemäß
§ 212a BAO mehr vor. Die Abweisung des Aussetzungsantrages
durch das Finanzamt steht daher mit der genannten gesetzlichen Bestimmung im
Einklang und findet ihre Deckung auch in der zitierten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung.
Es ist auch keinerlei Beeinträchtigung des
Rechtsschutzinteresses der Bw. im Hinblick auf die vollstreckungs- und
säumniszuschlagshemmende Wirkung der Aussetzung erkennbar. Dies deshalb,
weil die Berufung gegen den Abweisungsbescheid gemäß
§ 212a Abs.
4 BAO ohnedies zur Hemmung der Einbringung der streitgegenständlichen
Abgaben nach § 230 Abs. 6 BAO geführt hat. Damit ist auch
gewährleistet, dass es im Anlassfall gemäß
§ 217
Abs. 4 lit. b BAO zu keinen Säumniszuschlägen kommt. Wie bereits
oben ausgeführt, sind die Abgaben überdies nach der Aktenlage derzeit
auf Grund der aufrechten Bewilligung vom 14. Juli 2006 ausgesetzt.
Dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des
streitgegenständlichen Abweisungsbescheides war daher nicht zu
folgen.
Aus der Tatsache, dass das Finanzamt in diesem
erstinstanzlichen Abweisungsbescheid in rechtskonformer Weise
ausschließlich über die Aussetzung der Einhebung abgesprochen hat,
ergibt sich, dass auch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens nur die
Aussetzung der Einhebung ist. Dies folgt aus den Anordnungen des § 289 Abs.
2 BAO, wonach die der Abgabenbehörde zweiter Instanz generell
eingeräumte Entscheidungsbefugnis durch die Sache begrenzt wird. Sache ist
die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH
vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/16/0071).
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Bw. als
Berufungsanträge bezeichneten Anträgen auf Stundung gemäß
§ 212 BAO bzw. Nachsicht gemäß
§§ 235 - 237 BAO ist
dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung
alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des dem gegenständlichen
Vorlageantrag zugrunde liegenden erstinstanzlichen Abgabenverfahrens
ausschließlich die Frage war, ob die Voraussetzungen für eine
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vorliegen. Eine
meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die
erwähnten Anträge wäre somit nicht mehr die im
Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens
sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe
Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es erübrigt sich daher,
auf das diesbezügliche Vorbringen näher einzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2010-W/06
- Stammnummer
- 32589
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF