Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0083-Z1W/05
Liegt die Abgabenfestsetzung gemäß § 201 BAO im Ermessen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0083-Z1W/05vom 10.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den gemäß § 201 BAO in der Fassung von der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002 ergangenen Festsetzungsbescheiden handelt es sich (im Gegensatz zu jenen Bescheiden, die sich auf die novellierte Fassung dieser Norm stützen) nicht um Ermessensentscheidungen. Die Abgabenbehörde ist gemäß der zitierten Bestimmung in der alten Fassung vielmehr verpflichtet, immer dann, wenn ihr die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt wird, einen derartigen Bescheid zu erlassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Leopold Lenitz und die weiteren
Mitglieder Herbert Schober und HR Dr. Georg Zarzi im Beisein der
Schriftführerin Schuster Romana über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch PGmbH, vom 14. November 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Wr. Neustadt vom 11. Oktober 2005, Zl. 226/12763/2004-5,
betreffend Mineralölsteuer und Säumniszuschlag nach der am 10.
November 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sammelbescheid vom 12. Oktober 2004, Zl.
226/05464/2004, setzte das Zollamt Wiener Neustadt der Bf., erstens
gemäß
§ 201 BAO iVm § 21 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz
1995 (MinStG) für die von ihr in den Monaten Juni 2001 bis Oktober 2001 und
Jänner 2002 bis April 2002 aus ihrem Herstellungsbetrieb weggebrachten
Mengen an Mineralöl die Mineralölsteuer in der Höhe von
€ 269.557,80 fest und schrieb zweitens gemäß
§§
217 bis 221 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 5.391,15 zur Entrichtung vor.
Mit Eingabe vom 12. November 2004 erhob die Bf. gegen
diesen Bescheid den Rechtsbehelf der Berufung. Die Bf. beantragt darin die
Aufhebung des Bescheides wegen Unbilligkeit der Festsetzung der
Selbstbemessungsabgabe (Punkt 4.1.) sowie in eventu die Nachsicht des
Gesamtbetrages wegen objektiver Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO
(Punkt 4.2.). Außerdem enthält dieser Schriftsatz einen mit der
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben begründeten Eventualantrag
auf Nachsicht eines Teilbetrages in der Höhe von € 135.519,14
gemäß
§ 236 BAO (Punkt 4.3.). Schließlich beantragt die
Bf. mit dem erwähnten Schreiben in Folge der Anträge 4.1. bis 4.3. die
Aufhebung des Bescheides über die Säumniszuschläge.
Das Zollamt Wiener Neustadt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2005, Zl. 226/12763/2004-5, als
unbegründet ab. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass über einen
allfälligen Erlass aus Billigkeitsgründen nach Rechtskraft des
laufenden Rechtsbehelfsverfahrens entschieden werden wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit
Schreiben vom 14. November 2005 eingebrachte Beschwerde.
In der am 10.
November 2006 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
steuerliche Vertreter der Bf. ergänzend vor, dass
Billigkeitserwägungen bei der Abgabenfestsetzung selbst dann zu
berücksichtigen sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung auf die Bestimmungen
des § 201 BAO i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002
stützt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
§ 201 BAO i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002
(gültig bis 25. Juni 2002) lautet:
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der
Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet
ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben
Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid
zusammengefasst erfolgen.
§ 201 BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann
nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag
des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe
mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu
verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde
bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des
selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr
ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, oder
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der
§§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung
mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid
zusammengefasst erfolgen."
§ 223 Abs. 11 BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 97/2002
lautet:
§ 201 und § 214 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 sind erstmals auf Abgaben anzuwenden,
für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die
Bindungswirkung gemäß
§ 289 Abs. 3 und § 290 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 kommt erstmals am 1. Jänner
2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. § 292 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, ist für von Berufungssenaten im Sinne des
§ 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, erlassene
Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des § 292 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002, anzuwenden.
Nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft.
Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer
Abgabe ist gemäß
§ 4 Abs. 4 BAO ohne Einfluss auf die Entstehung
des Abgabenanspruches.
§ 21 Abs. 1 Z. 1 MinStG bestimmt:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
entsteht die Steuerschuld dadurch, dass Mineralöl aus einem Steuerlager
weggebracht wird, ohne dass sich ein weiters Steueraussetzungsverfahren oder
Zollverfahren gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 3 anschließt, oder
dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in
den freien Verkehr).
Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 5,
ist die Mineralölsteuer gemäß
§ 23 Abs. 5 MinStG bis zum
Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zollamt zu
entrichten.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO (nach Maßgabe der relevanten Bestimmungen)
Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag
beträgt gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Zwischen Juni 2001 und April 2002 bezog die Bw. im
Steueraussetzungsverfahren von einem in Österreich gelegenen
Mineralöllager unversteuertes Gasöl der Warennummer 2710 0066 (in der
bis 31.12.2001 gültigen Fassung der Kombinierten Nomenklatur) bzw. 2710
1941 (in der ab 1.1.2002 gültigen Fassung der KN). Die Bw. nahm diese
verbrauchsteuerpflichtige Ware in ihren bewilligten
Mineralölherstellungsbetrieb (Steuerlager gemäß
§ 25 Abs. 2
MinStG) auf und stellte daraus unter Zugabe von ca. 8 % Basisöl ein
verbrauchsteuerpflichtiges Mischprodukt her, das sie als Korrosionsschutzmittel
bezeichnete.
Unter Missachtung der das Steueraussetzungsverfahren
regelnden Verfahrensbestimmungen des MinStG meldete die Bw. in der Folge dieses
Produkt als jeweils nicht verbrauchsteuerpflichtige Ware im Rahmen ihrer
Bewilligung im Sammelanmeldungsverfahren unter Warennummer 2710 0097 (in der bis
31.12.2001 gültigen Fassung der KN) bzw. unter Warennummer 2710 1999 (in
der ab 1.1.2002 gültigen Fassung der KN) zur Ausfuhr an. Entgegen der
ausdrücklichen Anordnungen des § 34 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 MinStG
unterließ es die Bf, das für die Ausfuhr unter Steueraussetzung
erforderliche begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Insgesamt wurde in
der Zeit zwischen Juni 2001 bis Oktober 2001 und Jänner 2002 bis April 2002
auf diese Weise eine Gesamtmenge von 954.693,46 Liter in das Ausfuhrverfahren
überführt.
Nach der Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass diese
Waren tatsächlich aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
Das Zollamt Wiener Neustadt erblickte in der beschriebenen
Vorgangsweise, die von der Bf. nicht bestritten wird, die Verwirklichung des
steuerbegründenden Tatbestandes der Wegbringung aus dem Steuerlager ohne
Anschluss eines weiteren Steueraussetzungsverfahrens iSd § 21 MinStG und
setzte gemäß
§ 201 BAO die dadurch entstandene
Mineralölsteuer fest. Die von der Bf. für die
verfahrensgegenständliche Ware bereits zuvor im Rahmen der Selbstberechnung
entrichtete Mineralölsteuer wurde bei dieser Vorschreibung entsprechend
berücksichtigt.
Die Bf. wendet sich gegen die Abgabenfestsetzung vor allem
mit dem Einwand, die Vorschreibung der Mineralölsteuer stelle im konkreten
Fall (u.a. wegen der erfolgten Ausfuhr der streitgegenständlichen Ware in
ein Drittland) eine Unbilligkeit dar, die im Rahmen der Festsetzung der
Mineralölsteuer berücksichtigt werden hätte müssen.
Darüber hinaus sei seitens der Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen
ihrer Ermessensentscheidung auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben Bedacht
zu nehmen gewesen. In diesem Zusammenhang vertritt die Bf. die Ansicht, eine im
Gegenstand ergangene Zolltarifauskunft stehe der Abgabenvorschreibung entgegen.
Diese Argumentation wäre dann schlüssig, wenn bei
der Festsetzung der Abgaben der § 201 BAO idF des BGBl. I Nr.
97/2002, (künftig: novellierte Fassung) nach welchen die Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, anzuwenden
gewesen wäre.
Gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO ist die novellierte
Fassung dieser Bestimmung erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Die
streitgegenständliche Abgabenfestsetzung betrifft aber ausschließlich
Fälle, in welchen der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2003
entstanden ist. Es ist daher die Bestimmung des § 201 BAO in der Fassung
vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2002 anzuwenden. Bei den nach dieser Bestimmung
ergangenen Festsetzungsbescheiden handelt es sich (im Gegensatz zu den
Bescheiden, die sich auf die novellierte Fassung stützen) zweifellos nicht
um Ermessensentscheidungen. Die Abgabenbehörde ist gemäß der
zitierten Norm in der hier anzuwendenden Fassung vielmehr verpflichtet, immer
dann wenn ihr die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt wird, einen
derartigen Bescheid zu erlassen (siehe VwGH 25.7.1990, 86/17/0195).
Für das Zollamt Wiener Neustadt bestand daher im
Anlassfall auf Grund des oben angeführten (und von der Bf. selbst
ausdrücklich außer Streit gestellten) Sachverhaltes entgegen der
Rechtsansicht der Bf. kein Ermessenspielraum im Rahmen der Abgabenfestsetzung.
Die Einschreiterin kann daher mit ihrem Beschwerdevorbringen, wonach im
Streitfall die Vorschreibung unbillig im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO (in der
novellierten Fassung) sei, mangels jeglicher Relevanz dieser Norm auf den
Anlassfall nicht durchdringen. Der Rüge der Bf., wonach der Grundsatz von
Treu und Glauben bei der Ermessensausübung keine Berücksichtigung
gefunden habe wird schon dadurch der Boden entzogen, dass es sich beim
erwähnten Festsetzungsbescheid um keine Ermessenentscheidung handelte. Der
Beschwerde war somit alleine aus diesen Gründen der Erfolg zu
versagen.
Die Einschreiterin kann sich auch nicht erfolgreich auf den
Erlass des BMF vom 3. Februar 2003, Z 05 2001/1-IV/5/02,
AÖF 2003/64, zu § 201 BAO, stützen, zumal dieser ebenfalls
ausschließlich auf die (hier nicht zur Anwendung kommende) Bestimmung des
§ 201 BAO in der novellierten Fassung Bezug nimmt.
Der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
geäußerten Ansicht des Vertreters der Bf., wonach der Grundsatz der
Billigkeit in jedem Fall der Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen sei,
also auch dann wenn diese gemäß
§ 201 BAO in der hier
anzuwendenden alten Fassung erfolgt, vermag sich der unabhängige
Finanzsenat nicht anzuschließen. Dass diese Argumentation verfehlt ist,
zeigt alleine ein Blick auf die Übergangsbestimmungen des § 323
Abs. 11 BAO, und auf die oben zitierte novellierte Fassung des § 201
BAO. Die Unterteilung in die Ermessensbestimmung des Abs. 2 und die zwingende
Regelung des Abs. 3 in der letztgenannten Bestimmung wären obsolet. Die
Heilung der Folgen von Verletzung von u.a. Formvorschriften kann auf Grund
dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht im Festsetzungsverfahren überlegt
werden.
Das weitere von der Bf. in der Beschwerde übernommen
Berufungsvorbringen, das auf eine Entscheidung über die unter Pkt. 4.2. und
4.3. der Berufungsschrift erwähnten Anträge auf Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO abzielt, entzieht sich einer Würdigung im
Rahmen der vorliegenden Entscheidung. Dies wird wie folgt begründet:
Das Zollamt Wiener Neustadt hat im vorliegenden Verfahren
eine strikte Trennung zwischen dem Festsetzungsverfahren und dem daraus
resultierenden Rechtsbehelfsverfahren einerseits und dem Nachsichtsverfahren
andererseits vorgenommen. Nach der Aktenlage ist über die
Nachsichtsanträge bislang noch nicht entschieden worden.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den erwähnten
Nachsichtsanträgen ist dem unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der
vorliegenden Entscheidung alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des dem
gegenständlichen Vorlageantrag zugrunde liegenden erstinstanzlichen
Abgabenverfahrens ausschließlich die Frage war, ob die Voraussetzungen
für eine Abgabenfestsetzung gemäß
§ 201 BAO vorgelegen
sind. Eine meritorische Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
über die auf eine Maßnahme gemäß
§ 236 BAO
abzielenden Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren
gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die
unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO,
2801ff zur "Identität der Sache").
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
im vorliegenden Fall durch die Wegbringung aus dem Steuerlager ohne Anschluss
eines weiteren Steueraussetzungsverfahrens oder eines Zollverfahrens
gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 3 MinStG im Grunde des § 21 Abs. 1
MinStG die Steuerschuld entstanden ist. Steuerschuldnerin war gemäß
§ 22 leg. cit. die Bf. als Inhaberin des Steuerlagers. Die
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 201 BAO erfolgte somit zu Recht.
Es ist unbestritten, dass die entstandene Steuerschuld
entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 MinStG nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet worden ist. Damit liegen aber die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO vor. Die Abgabenbehörde erster
Instanz ist bei der Festsetzung dieser Nebengebühr zutreffend von einer
Bemessungsgrundlage in der Höhe der bezogen auf die jeweiligen
Kalendermonate nachzufordernden Mineralölsteuer als nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrag ausgegangen und brachte den in § 217 Abs. 2 BAO
normierten Satz in der Höhe von 2 % zur Anwendung. Der sich daraus
ergebende Betrag wurde im Rahmen der vorliegenden Entscheidung rechnerisch
überprüft. Dabei kamen keinerlei Beanstandungen hervor. Der o.a.
Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages findet somit seine
volle Deckung in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen in der
entscheidungsmaßgeblichen Fassung. Dem Antrag der Bf. auf Aufhebung dieses
Bescheides konnte daher nicht entsprochen werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0083-Z1W/05
- Stammnummer
- 24979
- Gültig
- 10.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF