…des Verfahrens vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die auf eine Maßnahme gemäß § 299 BAO bzw. § 293 BAO abzielenden Anträge wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…belangten Behörde vom 21. Februar 2020 begehrt, weil a) die belangte Behörde damit in Wahrheit eine meritorische Entscheidung getroffen hat und sich nicht einfach mittels der Zurückweisung von Beschwerden (als unzulässig) gegen Bescheide, deren Unwirksamkeit sich erst im Rechtsmittelverfahren herausgestellt hatte, der Überprüfung durch das…
…kurz erachtet). Die Erlassung eines Zurücknahmebescheides wäre daher im gegenständlichen Fall rechtswidrig. Da die vom Finanzamt aufgezeigten Mängel in weiterer Folge behoben wurden, ist eine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zulässig und geboten. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §…
…Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach…
…nach außen hin sichtbar sei (Ehering, gemeinsamer Name). Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft sei unter den derzeitigen Bedingungen leider ausgeschlossen. Abschließend wurde die Zuerkennung des "Alleinverdienerabsetzbetrages" beantragt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Meritorische Entscheidungspflicht des BFG Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 BAO lauten auszugsweise…
…Bf. angesprochene Aufrechnung mit dem bestehenden Guthaben völlig unerwähnt. Eine meritorische Entscheidung über das letztgenannte Anbringen im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses wäre daher nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff…
…meritorische Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über das auf eine Maßnahme gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK abzielende Begehren, über das - wie der Bf. selbst feststellt - das Zollamt bislang nicht abgesprochen hat, wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige…
…eheliche Gemeinschaft vor, welche aber nur nach außen hin sichtbar sei (Ehering, gemeinsamer Name). Eine tatsächliche Lebensgemeinschaft sei unter den derzeitigen Bedingungen leider ausgeschlossen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Meritorische Entscheidungspflicht Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 BAO lauten auszugsweise wie folgt: § 83…
…Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu…
…abgesprochen worden ist. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II…
…im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. …
…mit dem angefochtenen Bescheid eine Haftungsinanspruchnahme ausschließlich für namentlich bekannte - aber nicht genannte - Arbeitnehmer erfolgt sei, wäre dem Verwaltungsgericht mangels Kenntnis der Abgabenschuldner eine meritorische Entscheidung verwehrt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen. Aufgrund der am 05.07.2017 erhobenen Amtsrevision hob der…
…wobei nach der Aktenlage eine auf § 84 Abs. 1 BAO fußende Ablehnung desselben durch die Abgabenbehörde bis dato nicht erfolgt ist. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Meritorische Entscheidungspflicht des BFG Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 BAO lauten auszugsweise wie folgt: § 83 BAO (1…
…RV/6100653/2013). Da mit dem angefochtenen Bescheid eine Haftungsinanspruchnahme ausschließlich für namentlich bekannte - aber nicht genannte - Arbeitnehmer erfolgte, war dem Verwaltungsgericht mangels Kenntnis der Abgabenschuldner eine meritorische Entscheidung verwehrt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben (in diesem Sinne auch BFG 04.04.2017…
…Bw. kommt dabei aber keinerlei Relevanz zu. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über ein Nachsichtsan-suchen bzw. über einen Antrag auf Zahlungserleichterungen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll…
…Bw. kommt dabei aber keinerlei Relevanz zu. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über ein Nachsichtsansuchen bzw. über einen Antrag auf Zahlungserleichterungen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Gebühr und einer Gebührenerhöhung vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über das erwähnte Nachsichtsansuchen wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…
…Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die auf eine Maßnahme gemäß § 303 BAO abzielenden Antrages wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache. Die Entscheidung im Rahmen der Berufungsentscheidung über einen erstmals…
…vorliegenden Bescheides verwehrt. Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 4…
…für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK vorliegen. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über den erwähnten Antrag auf Ratenzahlung wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO…