Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200058/2021
Zollschuldentstehung wegen unzulässiger Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung anlässlich der Einfuhr eines unverzollten Beförderungsmittels
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200058/2021vom 06.09.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung gem. Art. 141 UZK-DA ist u.a. dann zulässig, wenn sie sich auf ein Beförderungsmittel bezieht, das als Rückware gem. Art. 138 Buchstabe c UZK-DA von den Einfuhrabgaben befreit ist. Erfolgt eine solche Willensäußerung ohne Erfüllung der Voraussetzungen für die genannte Abgabenbefreiung, so gilt die Zollanmeldung für dieses Beförderungsmittel als nicht abgegeben. Auf das Vorliegen subjektiver Tatbestandsmerkmale kommt es dabei nicht an. Die Zollschuld entsteht in den angesprochenen Fällen somit selbst dann, wenn dem Verbringer die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Detail nicht bekannt sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***NN***, über die Beschwerde vom 30. November 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 16. September 2020, Zl. ***1***, betreffend Eingangsabgaben und Verzugszinsen zu Recht erkannt:
I. Die Festsetzung der Abgaben wird zu Gunsten des Beschwerdeführers wie folgt abgeändert:
Zoll: € 1.859,54
EUSt: € 4.090,98
Verzugszinsen: € 94,22
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 16.09.2020, Zl. ***1***, setzte das damalige Zollamt Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, die Zollschuld fest.
Am 01.12.2019 sei für ihn gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union die Eingangsabgabenschuld für den im Bescheid näher genannten PKW in der Höhe von insgesamt € 7.609,19 (€ 2.377,87 an Zoll und € 5.231,32 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zog das Zollamt ein vom Bf. vorgelegtes vom ÖAMTC erstelltes Dokument mit der Bezeichnung "Fahrzeugwert-Schätzung" heran.
Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Festsetzung von Verzugszinsen gem. Art. 114 Abs. 2 UZK in der Höhe von € 120,48.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30.11.2020.
Da diese Beschwerde zunächst nicht unterschrieben war, forderte das Zollamt Wien den Bf. mit Schreiben vom 17.12.2020 zur Unterschriftsleistung auf. Gleichzeitig trug das Zollamt dem Bf. auf, Nachweise betreffend die Überstellung des Fahrzeuges von Tunesien nach Österreich vorzulegen.
Am 07.01.2021 langte daraufhin beim Zollamt die unterschriebene Beschwerde ein. Die eben angesprochenen Unterlagen zur Fahrzeugüberstellung legte der Bf. allerdings nicht vor.
Das Zollamt entschied über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2021, Zl. ***2***. Das Zollamt änderte mit diesem Bescheid die Höhe des Zollwertes ab. Dies führte zu einer Erhöhung der festgesetzten Abgaben und zwar hinsichtlich des Zolls um € 153,02, hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer um € 336,64 und hinsichtlich der Verzugszinsen um € 7,75. Im Übrigen wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom 15.06.2021 den Vorlageantrag.
Am 05.08.2021 fand beim Bundesfinanzgericht die zeugenschaftliche Einvernahme jenes Technikers des ÖAMTC statt, der die oben angesprochene Fahrzeugschätzung erstellt hat.
Das Bundesfinanzgericht lud die Parteien mit Schreiben vom 14.07.2021 zum Erörterungstermin und forderte den Bf. darin auf, folgende Beweismittel mitzubringen:
Alle Nachweise über die Einfuhr in das Zollgebiet der Union insbesondere Angaben zum Ort der Einreise, zum Zeitpunkt der Einreise, zu den allenfalls abgegebenen Zollanmeldungen und zu den Kennzeichen der betreffenden Fahrzeuge (sowohl für den Porsche als auch für das Abschleppfahrzeug)
Alle Nachweise über den Zustand des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Einreise
Der Erörterungstermin fand auf Wunsch des Bf. am 26.08.2021 in Wien statt. Er selbst war nicht anwesend und ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten. Die angeforderten Beweismittel konnte der Bf. nicht vorlegen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der Aktenlage und entsprechend den Angaben des Bf. ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Dr Bf. erwarb am 22.09.2014 in den USA den verfahrensgegenständlichen unfallbeschädigten PKW, Bj. 2011, um USD 39.000,00 und ließ das Fahrzeug zunächst nach Tunesien verschiffen. In Tunesien hat der Bf. das beschädigte Fahrzeug nicht verwendet. Eine Reparatur des PKW in Tunesien war nach seinen Aussagen nicht möglich, zumal es dort keine Ersatzteile für dieses Fahrzeug gegeben habe.
Im Dezember 2019 brachte der Bf. selbst das Fahrzeug nach Österreich. Die Verbringung in das Zollgebiet der Union erfolgte angeblich von Tunesien kommend über ein Zollamt in Italien. Diesbezügliche Nachweise hat der Bf. trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Bf. behauptet, es habe sich um einen Totalschaden gehandelt und er hätte das Fahrzeug mit einem in Italien zugelassenen Abschleppwagen eingeführt. Die Verbringung erfolgte zu dem Zweck der Reparatur. Eine Zollabfertigung in Italien hat offensichtlich nicht stattgefunden. Nach Durchführung der geplanten Reparaturarbeiten in Österreich entschloss sich der Bf., das Fahrzeug in Österreich anzumelden. Über Auftrag des Bf. führte der ÖAMTC am 03.09.2020 eine Schätzung des zwischenzeitlich reparierten und somit fahrbereiten Fahrzeuges durch und kam dabei auf einen Marktzeitwert in der Höhe von € 33.100,00. Am 04.09.2020 sprach der Bf. beim Zollamt Wien vor.
Das Zollamt Wien nahm mit dem Bf. eine Niederschrift auf und teilte ihm mit, dass die Zollschuld für das genannte Fahrzeug bereits entstanden sei.
In der Folge kam es zur Erlassung des angefochtenen Bescheids.
Beweiswürdigung
Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen und des Bf.
Darüber hinaus wurde auch auf die im Rahmen des Erörterungstermins gewonnen Erkenntnisse Bedacht genommen.
Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Rechtslage:
Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013 (Unionszollkodex - UZK) lautet:
"Artikel 79 Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.
(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.
(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.
Artikel 138 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. 7. 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, AblEU L 343 vom 29. Dezember 2015 (UZK-DA) bestimmt u.a.
"Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 141 angemeldet:
…
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
…
Art. 141 UZK-DA bestimmt u.a.
(1) Für die in Art. 138 Buchst. a) - d), Art. 139 und Art. 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
…
b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge;
…
Art. 218 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-DVO) bestimmt:
"Artikel 218 Zollförmlichkeiten, die durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 als erfüllt gelten (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Zollkodex, Artikel 139 Zollkodex, Artikel158 Absatz 2 Zollkodex, Artikel 172 Zollkodex, Artikel 194 Zollkodex und Artikel 267des Zollkodex)
Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 Absätze 1, 2, 4, 4a, 5 und 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:
a) die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;
b) die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
c) die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
d) die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex."
Art. 219 UZK-DVO bestimmt:
"Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben."
Rechtliche Erwägungen:
In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob der Vorwurf des Zollamtes berechtigt ist, dass für das in Rede stehende Fahrzeug durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union die Zollschuld entstanden sei.
Der Bf. behauptet, er selbst habe den PKW verladen auf einem in Italien zugelassenen Abschleppwagen eingeführt. Eine Zollabfertigung beim Grenzzollamt hat offensichtlich nicht stattgefunden. Dies lässt sich nur damit erklären, dass das Zollorgan bei der Grenze der Meinung war, dass es sich um den durchaus alltäglichen Fall einer Rückbringung eines im Drittland verunfallten zuvor aus der Union ausgeführten Beförderungsmittels handelt. Denn Beförderungsmittel, die als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind, gelten gem. Art. 138 Buchstabe c UZK-DA als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Hätte der Bf. im Zuge der Einreise wahrheitsgemäß erklärt, dass es sich um ein unverzolltes Fahrzeug handelt, das in Österreich repariert werden soll, wäre ihm die Weiterreise zweifellos erst nach Überführung in ein adäquates Zollverfahren in der vorgeschriebenen Art und Weise (z.B. Eröffnung eines Versandverfahrens gem. Art. 210 Buchstabe a UZK bzw. Abfertigung zur aktiven Veredelung gem. Art. 210 Buchstabe b UZK) gestattet worden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes hier kein Fall der vorübergehenden Verwendung vorliegt, zumal das nicht fahrbereite Fahrzeug nach den glaubwürdigen Angaben des Bf. damals nicht zum Verkehr zugelassen war und weil sein gewöhnlicher Wohnsitz damals nicht wie in Art. 212 Abs. 3 Buchstabe a UZK-DA gefordert außerhalb des Zollgebiets gelegen war.
Dem Bf. ist daher zur Last zu legen, dass er bei der Einreise keine entsprechende ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben hat. Es ist vielmehr als gesichert anzunehmen, dass der Bf. eine konkludente Zollanmeldung abgegeben hat, indem er sich "durchwinken" hat lassen, bzw. schlicht die Zollstelle passiert hat. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Anmelder (hier: der Bf.) selbst bestimmt, in welches Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK) eine Ware überführt werden soll. Der Anmelder hat dabei ein Wahlrecht innerhalb des gem. Art. 5 Nr. 16 UZK gesteckten Rahmens.
Art. 218 UZK-DA fingiert die ordnungsgemäße Beförderung der Waren gem. Art. 135 UZK und die Gestellung nach Art. 139 UZK, wenn Zollanmeldungen in konkludenter Form gem. Art. 141 UZK-DA abgegeben werden.
Ergibt eine Kontrolle (wie hier am 04.09.2020 durch das Zollamt Wien), dass die Willensäußerung iSd Art. 141 UZK-DA (hier das Passieren der Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge an der Außengrenze) erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzung der Art. 138 bis 140 UZK-DA erfüllen, so gilt auf Grund der Bestimmungen des Art. 219 UZK-DVO die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
Dann wiederum kann die Fiktion des ordnungsgemäßen Verbringens gem. Art. 218 Buchstabe a UZK-DVO nicht greifen, sodass es letztlich zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a, erste Alternative, UZK kommt.
Im vorliegenden Fall steht auf Grund der Angaben des Bf. zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem eingeführten Fahrzeug um keine Rückware handelt. Da gem. Art. 138 Buchstabe c UZK-DA ausschließlich jene Beförderungsmittel, die als Rückware gem. Art. 203 UZK von den Einfuhrabgaben befreit sind, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gem. Art. 141 UZK-DA angemeldet gelten und der Bf. nach der Aktenlage den PKW auch nicht mit anderen Mitteln iSd Art. 138 UZK-DA, erster Satz, angemeldet hat, liegt ein zollschuldbegründendes pflichtwidriges Verbringen einer einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionsware in das Zollgebiet der Union gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK vor (siehe auch Jatzke in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 79 Rz. 49).
Zollschuldner gem. Art. 79 Abs. 3 Buchstabe a UZK ist der Bf. als Verbringer iSd Art. 135 Abs. 1 UZK und somit als Pflichtiger, weil er es war, der nach seinen eigenen Angaben das Fahrzeug tatsächlich in das Zollgebiet der Union befördert hat.
Die Zollschuld entstand gem. Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a UZK am Tag der Einfuhr, also am 01.12.2019. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem nach dem Gesagten die den Bf. treffende Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen nicht erfüllt wurde.
Es ist daher als erstes Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Zollamt zu Recht festgestellt hat, dass für den Bf. die Zollschuld gem. Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK entstanden ist.
Dem Einwand, das Fahrzeug sei "ins Ausland geschickt" worden, kommt aus folgenden Gründen keine Relevanz auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu:
Es erlischt zwar - unter der Voraussetzung, dass kein Täuschungsversuch unternommen worden ist - die nach Art. 79 UZK entstandene Zollschuld gem. Art. 124 Abs. 1 Buchstabe k) UZK, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
Diese Bestimmung kann allerdings aus mehreren Gründen auf den Streitfall keine Anwendung finden:
Zunächst liegt kein Nachweis für die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union vor. Der Bf. hat völlig beweislos vorgetragen, das Fahrzeug "ins Ausland geschickt zu haben". Im Zuge des Erörterungstermins hat er (wiederum beweislos) vorgetragen, der PKW sei mittlerweile in der Slowakei zum Verkehr zugelassen. Die Slowakische Republik gehört zum Zollgebiet der Union. Die Verbringung des Beförderungsmittels in dieses Land kann daher schon begrifflich keine Ausfuhr darstellen.
Dazu kommt, dass der Bf. das schon bei der Einreise beschädigte Fahrzeug nach dem Zollschuldentstehungszeitpunkt (Dezember 2019) umfangreich reparieren hat lassen, ohne über eine dafür notwendige Bewilligung für eine aktive Veredelung zu verfügen.
Diese Reparaturarbeiten sind als Verwendung iSd Art. 124 Abs. 1 Buchstabe k UZK zu werten und stehen einem Erlöschen der Zollschuld nach der zitierten Norm jedenfalls entgegen.
Es ist daher als zweites Zwischenergebnis festzuhalten, dass die behauptete Verbringung des Fahrzeuges in die Slowakische Republik keinen entscheidungsmaßgeblichen Einfluss auf das vorliegende Abgabenverfahren entfalten kann.
Zur ebenfalls strittigen Ermittlung des Zollwertes wird ausgeführt:
Der Bf. hat folgende Unterlagen zum Nachweis des Fahrzeugwertes vorgelegt:
Einen mit 22.09.2011 datierten Beleg eines Autohändlers in den USA, der den Kaufpreis mit USD 39.000,00 ausweist
Die Fahrzeugwert-Schätzung des ÖAMTC vom 03.09.2020, in der stichtagsbezogen der Marktzeitwert des reparierten und fahrbereiten Fahrzeuges mit € 33.100,00 angegeben wird
Die Faktura Nr. 3305727 vom 05.04.2019 eines Wiener Autohauses über diverse Ersatzteile mit einem Rechnungspreis von € 2.873,69
Die Faktura Nr. 2020-0260 vom 08.09.2020 eines Wiener Kfz-Händlers mit einem Rechnungspreis von € 4.632,00, die hauptsächlich die Lohnkosten für den Einbau der vorstehend bezeichneten Ersatzteile und darüber hinaus auch Lackierarbeiten betrifft
Die Faktura Nr. 034/2020 vom 28.08.2020 eines Wiener Kfz-Havariehändlers über € 7.983,04. Diese Rechnung betrifft hauptsächlich Ersatzteile (wie z.B. Autoreifen). Im Rechnungspreis sind aber auch Aufwendungen in der Höhe von € 2.138,40 für die Erledigung diversere Amtswege enthalten.
Ein Tax-Free-Formular über die Ausfuhr von Ersatzteilen eines Wiener Autohändlers laut Faktura vom 04.12.2018 über € 1.282,50
Die Faktura Nr. 11034829978 vom 20.11.2018 eines Wiener Autohändlers über einen Ersatzteil im Wert von € 278,76
Der Beleg vom 22.09.2011 konnte zur Zollwertermittlung nicht herangezogen werden, weil er über den Wert und den Zustand des Fahrzeuges zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt (Art. 85 Abs. 1 UZK - hier: Dezember 2019) keine Auskunft gibt.
Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode gem. Art. 74 Abs. 3 UZK iVm Art. 144 UZK-DVO vorgenommen hat. Einwendungen gegen die Anwendung dieser Methodik sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Da die Bewertung des ÖAMTC über den Wert des reparierten Fahrzeuges inkl. EUSt und NOVA am 03.09.2020 Auskunft gibt, hier aber der Wert des unversteuerten und unreparierten Fahrzeuges per Dezember 2019 anzusetzen ist, war der Schätzwert des ÖAMTC in mehrfacher Hinsicht an die hier relevanten Gegebenheiten anzupassen.
Zunächst war dem Betrag von € 33.100,00 ein Betrag von € 2.130,00 hinzuzurechnen, um auf den Wert per Dezember 2019 zu kommen. Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des gegenständliche PKW laut ÖAMTC damals pro Monat um € 213,00 veränderte.
Die Reparaturkosten laut den oben unter Pos. 3 bis 5 angeführten Rechnungen waren wertmindernd zum Ansatz zu bringen, weil diese Reparaturen erst nach der Einfuhr des PKW vorgenommen worden sind und das Fahrzeug im reparierten Zustand geschätzt worden ist. Laut Auskunft des Zeugen werden Reparaturkosten generell nur mit 70 % des Wertes der vorgelegten Rechnungen abgezogen, weil ein voller Abzug kein marktgerechtes Ergebnis liefert. Die vom Bf. für die Erledigung diverser Amtswege aufgewendeten Kosten in der Höhe von € 2.138,40 waren nicht zu berücksichtigen, weil sie ohne Einfluss auf den Fahrzeugwert geblieben sind.
Die o.a. Faktura vom 04.12.2018 konnte nicht berücksichtigt werden, zumal sie ein anderes Fahrzeug mit einer anderen Fahrgestellnummer betrifft. Außerdem stimmt die Bezeichnung des Kunden mit dem Namen des Bf. nicht überein.
Die o.a. Faktura vom 20.11.2018 konnte wegen fehlender Fahrgestellnummer und Kundenbezeichnung dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht zugeordnet werden und musste daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
Vom so errechneten Wert des unreparierten Fahrzeuges per Dezember 2019 waren schließlich die NOVA und die EUSt retrograd herauszurechnen, um auf den Zollwert zu kommen.
Das Bundesfinanzgericht hat den beiden Parteien im Rahmen des Erörterungstermins die eben beschriebenen Grundlagen der Zollwertermittlung und die sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen detailliert zur Kenntnis gebracht. Substantiierte Einwände dagegen haben die Parteienvertreter nicht vorgetragen.
Daraus ergibt sich folgende Abgabenberechnung:
Berechnung der abzugsfähigen Kosten:
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Text
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Betrag in Euro
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Rechnung 034/2020: € 7.983,04 - € 2.138,40 (Amtswege)
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5.844,64
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Rechnung Nr. 3305727
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2.873,69
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Rechnung Nr. 2020-0260
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4.632,00
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Zwischensumme
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13.350,33
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Davon 70 %
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9.345,23
Berechnung des Zollwertes:
|
Text
|
Betrag in Euro
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Fahrzeugwert-Schätzung per 03.09.2020
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33.100,00
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Hinzurechnung (€ 213 x 10)
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2.130,00
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Wert Anfang Dezember 2019
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35.230,00
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Abzüglich Reparaturkosten (siehe obige Tabelle)
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9.345,23
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Wert des unreparierten Fahrzeuges im Dezember 2019
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25.884,77
|
Wert ohne NOVA (16 %)
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22.314,45
|
Wert ohne EUSt (20 %) = Zollwert
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18.595,38
Berechnung der Eingangsabgaben:
|
Text
|
Betrag in Euro
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Zoll (10 % vom Zollwert)
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1.859,54
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EUSt (20 % vom Zollwert + Zoll)
|
4.090,98
|
Summe Eingangsabgaben
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5.950,52
Zu den festgesetzten Verzugszinsen
Konkrete Einwendungen gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen hat der Bf. nicht vorgetragen. Es genügt daher der Hinweis, dass die diesbezügliche Festsetzung gem. Art. 114 Abs. 2 UZK dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Allerdings war die Höhe der Verzugszinsen der nunmehr geänderten Festsetzung der Eingangsabgaben wie folgt anzupassen:
Berechnung der Verzugszinsen:
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Text
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Betrag in Euro
|
2 % von 5.950,52 für 285 Tage (Zeitraum zwischen Zollschuldentstehung und Mitteilung der Zollschuld)
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94,22
Mit dem Einwand, er sei auf Grund seiner tunesischen Herkunft mit den Gebräuchen und Rechtsvorschriften in Österreich noch wenig vertraut, kann der Bf. nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Denn schon das objektive Verhalten zieht gegebenenfalls die Verbringungspflicht nach sich. Selbst dann, wenn der Verbringer z.B. nicht weiß oder wissen kann, dass Ware im Beförderungsmittel versteckt ist, wird er Pflichtiger und damit Zollschuldner (siehe Witte, Rz. 242 zu Art. 79 UZK).
Das Zollamt hat mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Festsetzung der Eingangsabgaben gem. Art. 79 UZK und der Verzugszinsen gem. Art. 114 UZK abgesprochen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den auf eine Billigkeitsentscheidung abzielenden Hinweisen des Bf. auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt dem Bundesfinanzgericht daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung verwehrt.
Eine meritorische Entscheidung darüber wäre nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des abgabenbehördlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache").
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung war nicht von der Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen abhängig. Die Folgen der unzulässigen Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 6. September 2021
Normen und Schlagworte
- Art. 79 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1
- Art. 219 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200058/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200058.2021
- Stammnummer
- 135793
- Gültig
- 06.09.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF