Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0042-Z1W/07
Vorübergehende Verwendung für Reisende mit Wohnsitz in der Gemeinschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0042-Z1W/07vom 11.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden gemäß Art. 684 Abs. 1 ZK-DVO wird dann nicht bewilligt, wenn der Reisende seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. P., vom
30. März 2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien
vom 28. Februar 2007, Zl. 100000/90081//2005, betreffend
Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung entschieden:
Es wird
festgestellt, dass im hier zu beurteilenden Anlassfall weder die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung der Zollschuld gemäß Art.
203 ZK noch für die Vorschreibung der Abgabenerhöhung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. November 2006, Zl.
100000/90081/12/2005, setzte das Zollamt Wien Herrn Bf. , (Bf.), für die
verfahrensgegenständliche WARE gemäß Art. 203 Abs. 1, 2 und 3
erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Zollschuld in
der Höhe von € 32.220,65 (Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zudem wurde
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der
Höhe von € 2.119,31 vorgeschrieben. Der Bf. habe das von ihm
zuvor eingangsabgabenfrei zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet
eingeführte Stück erworben und dies dem Zollamt nicht mitgeteilt und
dadurch die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 14.
Dezember 2006 den Rechtsbehelf der Berufung.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2007, Zl. 100000/90081/ /2005, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 30. März 2007.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in der
entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:
Artikel 137 ZK
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne
dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen
gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne
dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der
Gemeinschaft verwendet werden.
Artikel 89 ZK
(1) Ein Nichterhebungsverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung endet, wenn die in dieses Verfahren übergeführten Waren oder
gegebenenfalls die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Veredelungs- oder
Umwandlungserzeugnisse eine zulässige neue zollrechtliche Bestimmung
erhalten.
(2) Wird ein Zollverfahren nicht unter den vorgesehenen
Voraussetzungen beendet, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen
Maßnahmen zur Regelung des Falls.
Artikel 203
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung
entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 2005 erlangte das Zollamt Wien auf Grund einer
Anzeige Kenntnis davon, dass der in Österreich wohnhafte Bf. im Jahr 2003
in der Schweiz eine wertvolle WARE gekauft haben soll. Er habe weder dem
Finanzamt noch dem Zollamt diesen Erwerb mitgeteilt.
Im Zuge seiner Einvernahme durch Organe des Zollamtes Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab der Bf. bekannt, er habe im Jahr
1999 dieses Stück von der damaligen Eigentümerin in der Schweiz
zunächst als Leihgabe übernommen. Unmittelbar nach der Übergabe
sei er gemeinsam mit Freunden von der Schweiz kommend über ein
italienisches Grenzzollamt per Pkw in die Gemeinschaft eingereist. Er habe
damals die Zöllner darauf aufmerksam gemacht, dass er dieses Stück
mithabe und in der Folge nach Österreich bringen werde.
Im Jahr 2003 habe er sich dazu entschlossen, das Stück
zu erwerben. Zu diesem Zweck sei er im Dezember 2003 in die Schweiz geflogen
(das Stück befand sich zu dieser Zeit in Österreich) und habe am 15.
Dezember 2003 einen größeren Geldbetrag auf das Konto der
Eigentümerin einbezahlt.
Das Zollamt Wien ging bei der abgabenrechtlichen
Würdigung dieses Sachverhaltes offensichtlich davon aus, dass dieser auf
den Erwerb der Ware abzielende Zahlungsvorgang ein Entziehen aus der
zollamtlichen Überwachung darstellte und setzte mit dem o.a. Bescheid die
Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung fest.
Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim
Unabhängigen Finanzsenat in Wien gab der Bf. ergänzend zu seinen
bisherigen Vorbringen bekannt, er habe das Stück nach der Einfuhr im Jahr
1999 im Rahmen seiner zahlreichen Aufenthalte im Zollgebiet und in diversen
Drittländern benützt. So auch z.B. bei einer Reise in die Schweiz im
Jahr 2001. Diese Auslandsreisen habe er per Flugzeug unternommen, wobei
Ankunfts- und Abflughafen stets der Flughafen Wien gewesen sei. Bei der
Wiedereinreise in die Gemeinschaft habe er keine Zollanmeldung abgegeben und
habe den Grünkanal benützt. Im Zollgebiet der Gemeinschaft sei er
(abgesehen von der oben erwähnten Amtshandlung im Jahr 1999 beim
italienischen Zollamt) noch nie von einem Grenzzollamt hinsichtlich des
Stückes kontrolliert worden.
Der Bf. teilte darüber hinaus auch mit, dass er
zwischenzeitlich rechtskräftig gerichtlich dazu verurteilt worden sei, die
Ware Zug und Zug gegen Rückerstattung der geleisteten Zahlung an die
Tochter der Eigentümerin herauszugeben. Diese Aufforderung habe er bereits
erfüllt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass schon der in der
Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmenden Annahme des
Zollamtes, die Ware sei als persönlicher Gebrauchsgegenstand durch eine
Willensäußerung zur Überführung in das Zollverfahren der
vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den
Eingangsabgaben ins Zollgebiet verbracht worden, nicht gefolgt werden
kann.
Dies deshalb, weil diese Begünstigung gemäß
Art. 684 Abs. 1 und 2 Buchstabe a ZK-DVO ausschließlich für Reisende
gem. Art. 236 Buchstabe A Ziffer 1 ZK-DVO bewilligt werden kann, also für
Personen, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangen, wo
sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.
Der Bf. hat seinen Wohnsitz unbestritten im Zollgebiet der
Gemeinschaft, sodass der Annahme des Zollamtes, die Ware sei nach den
vorzitierten Bestimmungen abgefertigt worden, der Boden entzogen wird.
Das Zollamt Wien ist bei der abgabenrechtlichen
Würdigung offensichtlich davon ausgegangen, das Stück sei im Jahr 1999
(bei der Einreise von der Schweiz nach Italien) gemäß Art. 137 ZK in
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt worden und
habe sich auch im Jahr 2003 noch immer in diesem Verfahren befunden.
Dabei übersieht das Zollamt Wien aber, dass das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung wie alle Nichterhebungsverfahren
mit wirtschaftlicher Bedeutung gem. Art. 89 Abs. 1 ZK endet, wenn die in dieses
Verfahren übergeführten Waren eine zulässige neue zollrechtliche
Bestimmung erhalten.
Eine mögliche zulässige zollrechtliche Bestimmung
iSd vorgenannten Norm ist gem. Art. 4 Ziffer 15 Buchstabe a ZK iVm Art. 4 Ziffer
16 Buchstabe h ZK die Überführung in das Ausfuhrverfahren.
Der Bf. hat schon dem Zollamt Wien gegenüber seine
zahlreichen Auslandsreisen erwähnt, die er immer wieder auch ins Drittland
unternommen hat und bei welchen er die streitgegenständliche Ware auch
mitgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass der Bf. als weltbekannter
Berufstätiger tätig ist, und das Stück im Rahmen seiner
zahlreichen Einsätze benötigte, bestehen an der Richtigkeit dieses
Vorbringens keine Zweifel.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
das im Jahr 1999 in Gang gesetzte Verfahren der vorübergehenden Verwendung
schon bei der nächsten Ausreise des Bf. mit der Ware gem. Art. 89 Abs. 1 ZK
beendet worden ist. Diese Beendigung hat (da der Bf. laut seinen Angaben laufend
von Österreich aus Auslandsreisen unternahm) wohl bereits im Jahr 1999,
spätestens aber bei der Reise in die Schweiz im Jahr 2001 stattgefunden.
Dafür, dass nach der erwähnten Zollabfertigung eine neuerliche
Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
erfolgt sein könnte, gibt es nicht den geringsten Hinweis. Der Bf. hat
vielmehr selbst angegeben, im Zuge der Rückkehr am Flughafen Wien stets den
Grünkanal benützt zu haben.
Im Lichte dieser Ausführungen erscheint eine
nähere Prüfung dahingehend, welche der vom Gesetzgeber bestimmten
Formen der vorübergehenden Verwendung das italienische Zollorgan im Jahr
1999 konkret bewilligt hat, entbehrlich (in Betracht käme etwa eine
Bewilligungserteilung in Anwendung des Art. 688 Abs. 1 ZK-DVO für Waren,
die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen
vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden).
Angesichts dieser Umstände erachtet es der
Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass sich die Ware entgegen der
Ansicht des Zollamtes Wien im Dezember 2003 keinesfalls mehr im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung befunden hat. Da gem. Art. 37 Abs. 2 ZK die
zollamtliche Überwachung im Fall von Nichtgemeinschaftswaren bei der
Wiederausfuhr endet und die Ware spätestens 2001 wiederausgeführt
worden ist, konnte die WARE im Jahr 2003 auch nicht mehr der zollamtlichen
Überwachung entzogen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Festsetzung der Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen
Überwachung gem. Art. 203 ZK lagen daher alleine deshalb nicht vor.
Die Festsetzung der Zollschuld ist im vorliegenden Fall
aber auch deshalb verfehlt, weil die vom Zollamt Wien als Entziehungshandlung
angesehene Einzahlung des erwähnten Geldbetrages auf ein Konto in der
Schweiz (für die sich damals bereits im Zollgebiet der Gemeinschaft
befindliche Ware) nach der Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für
sich alleine nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 203 ZK
führt.
Der Begriff der Entziehung ist nach der Entscheidung des
EuGH vom 1. Februar 2001, C-66/99, so zu verstehen, dass er jede Handlung oder
Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1
ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Warum die seit 1999 im Besitz des Bf. stehende und nach
Ansicht des Zollamtes Wien sich seit damals im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung befindliche, vom Bf. aber tatsächlich seit
damals wie eine Gemeinschaftsware benützte Ware gerade durch die
Entrichtung des vermeintlichen Kaufpreises der zollamtlichen Überwachung
entzogen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein
zollschuldbegründendes Tun oder Unterlassen iSd vorzitierten Rechtsprechung
ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.
Da somit entgegen den Feststellungen des Zollamtes Wien am
15. Dezember 2003 für den Bf. keine Zollschuld gemäß Art. 203 ZK
entstanden ist, liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen für die
Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG
nicht vor.
Die Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls wann
für die verfahrensgegenständliche Ware die Zollschuld allenfalls durch
vorschriftswidriges Verbringen gem. Art. 202 ZK entstanden ist (wovon an Hand
des vorliegenden Sachverhaltes wohl auszugehen ist), entzieht sich mangels
Sachidentität einer abschließenden Würdigung im Rahmen dieses
Verfahrens. Dies wird wie folgt begründet:
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der etwaigen
Zollschuldentstehung nach der zuletzt genannten Norm ist dem Unabhängigen
Finanzsenat im Rahmen dieser Entscheidung alleine deshalb verwehrt, weil
Gegenstand des der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden erstinstanzlichen
Abgabenverfahrens ausschließlich die Frage war, ob (ausgehend vom o.a.
Sachverhalt) die Voraussetzungen für eine Abgabenfestsetzung gem. Art. 203
ZK vorgelegen sind. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates über die Folgen eines völlig anderen
sachverhaltsmäßigen Verhaltens (das noch dazu keinen örtlichen
und zeitlichen Bezug zur der dem Bf. im Streitfall angelasteten Zuwiderhandlung
erkennen lässt) wäre somit nicht mehr die im Rechtsmittelverfahren
gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern die
unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO,
2801 ff zur "Identität der Sache").
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 89 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 684 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 684 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0042-Z1W/07
- Stammnummer
- 28825
- Gültig
- 11.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF