…Rechtsprechung des VwGH, vgl. das Erkenntnis vom 23.5.2000, 95/14/0096, nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kämen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen müsse. Das Finanzamt erachtete die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung - für den Bw. allein eine Kleinwohnung…
…10; UFS 28.04.2010, RV/2882-W/09), sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung lediglich nach objektiven Kriterien zu bemessende, unvermeidbare Mehraufwendungen als beruflich bzw. betrieblich bedingt anzusehen. Dazu gehören die Kosten, die der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich alleine aufwenden muss…
…2010, RV/2882-W/09), sind lediglich nach objektiven Kriterien zu bemessende, unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz…
…dass die Bw. über eine Mietwohnung verfüge taugliche Wiederaufnahmsgründe seien. Weiters verwies die Bw. auf RZ 349 der LStR, wonach als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Dies seien…
…unter 400,00 € und Sonstiges". Die unter diesem Titel geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 3.390,90 € enthielten nicht als sog. "unvermeidbare Mehraufwendungen" anzusehende und daher auch nicht gemäß § 20 EStG 1988 abzugsfähige Positionen. Überdies werde ein Betrag in Höhe von…
…der Begründung abgelehnt, dass die gesundheitlichen Probleme "gut gemanagt werden". Dies allerdings erfordert eben einen hohen finanziellen und zeitlichen Zusatzaufwand und ist Sinn und Zweck der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe eben die Abdeckung dieses Mehraufwandes. Das Bundessozialamt bestätigt in seiner Stellungnahme vom 20. 07.2005…
…es aber auf die Wohnungsgröße, wie bereits mehrfach ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ankommt, sondern nur darauf, welcher unvermeidbare Mehraufwand der Bw. dadurch entstanden ist, dass sie am Ort der Beschäftigung wohnen muss, sind nur die Wohnungskosten K.g. mit € 8.170…
…sehr wohl Mehraufwendungen für die (Zweit)Wohnung in W. in dem in der Steuererklärung für 2001 angeführten Ausmaß (S 32.000,00) erwachsen wären. Durch das Vorliegen dieses unvermeidbaren Mehraufwandes (Mietkosten für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung in W.) am auswärtigen Beschäftigungsort seien somit alle erforderlichen…
…zumutbar ist. Liegt eine solche steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Betrachtungszeitraum vor, steht dem Steuerpflichtigen der Abzug der damit verbundenen unvermeidbaren Mehraufwendungen offen. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist dabei aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. (vergleiche VwGH vom 21.6.2007, 2005/15…
…standen. Es trifft allerdings zu, dass der Mängelbehebungsauftrag ins Ungarische und die Mängelbehebung ins Deutsche übersetzt werden mussten, was jedenfalls einen unvermeidbaren zeitlichen Mehraufwand bedeutet. Ferner führte der Rechtsvertreter aus, dass ihm innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist eine Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber nicht möglich gewesen wäre…
…zur Verfügung. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist im Übrigen für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.05.2000…
…14/0081, ÖStZB 1992, 755)" (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Reinigung Wenn der Bw. aus freien Stücken der Gewinnung von Freizeit den Vorzug einräumt und die Erledigung derartiger Verrichtungen entgeltlich Dritten überlässt, dann liegen unvermeidbare Mehraufwendungen nicht vor (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band…
…€, 67,72%) anteilig auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter 1.615,09 € und auf die aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter 3.388,30 € entfallen. Zu den vom Bw als Werbungskosten gelten gemachten Wirtschaftsgütern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass…
…Werbungskosten kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Von einem Mehraufwand kann…
…Zl. 88/14/0081 und VwGH vom 9.9.2004, Zl. 2002/15/0119) stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann…
… lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bedingte Mehraufwendungen abzugsfähig (VwGH 24.11…
…27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 1996/15/0006). Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000, 95/15/0096). Das sind insbesondere…
…oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich…
…oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Nach Z 9 dieser Gesetzesstelle stellen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft (Reisekosten) bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich…
…Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen…