Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0252-G/03
Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Mietaufwendungen am Beschäftigungsort), wenn am Familienwohnsitz keine Kosten anfallen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-G/03vom 10.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Unterkunft im Haus der Mutter
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
BDO Rabel & Pilz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hartberg
betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Streitjahr 2001 neben Verlusten
aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als
Lehrer an einer HTL in W..
In seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 machte der Bw., der in H. im Hause seiner Mutter seinen
Hauptwohnsitz hat (lt. Meldezettel seit
5. Mai 2001), unter dem Titel "Doppelte Haushaltsführung"
Werbungskosten in Höhe von S 32.000,00 geltend. Diese Kosten betrafen
die Monatsmiete von je S 8.000,00 (ab September 2001) für seine
(Zweit)Wohnung in W..
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
2001 wurde diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten mit der
Begründung versagt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nur dann steuerlich
berücksichtigt werden könnten, wenn dieser in seinem Heimatort eine
eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besäße.
In der dagegen erhobenen Berufung wird seitens des
steuerlichen Vertreters argumentiert, dass die Aufwendungen bei einer beruflich
veranlassten Begründung eines
zweiten Haushaltes am
Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten.
Beruflich veranlasst sei diese Haushaltsbegründung insbesondere dann, wenn
die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz oder die Verlegung
desselben an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Der Bw. hätte nun in der Gemeinde H. seinen "ersten"
Familienhaushalt (Familienwohnsitz). Dieser befände sich zwar nicht in
einer eigenen Wohnung bzw. einem
eigenen Haus (sondern in jenem der
Mutter), doch sei dies für die Beurteilung der gegenständlichen
Streitfrage nicht ausschlaggebend. Abgestellt werde sowohl in der Rechtsprechung
als auch in der Literatur darauf, dass der Abgabepflichtige einerseits
Aufwendungen für den "ersten" Familienhaushalt und andererseits
zusätzliche Aufwendungen für den beruflich veranlassten "zweiten"
Haushalt am Beschäftigungsort zu tragen hätte.
Im vorliegenden Fall hätte der Bw. nun auf Grund der
Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrten von W. nach H. - die
einfache Strecke betrage mehr als 120 Kilometer - ab September 2001 in W.
eine Wohnung mieten müssen und sei er daher ab diesem Zeitpunkt mit
Mehraufwendungen für diesen zweiten Haushalt belastet. Die Begründung
desselben wäre daher rein beruflich veranlasst gewesen und könnten, da
es sich beim Bw. um einen "Alleinstehenden" handle, die dadurch entstehenden
Mehraufwendungen zumindest
vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden.
In der daraufhin
abweislich ergangenen
Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass der Bw. - gleich seinem Bruder -
im Hause seiner Mutter unentgeltlich
wohne (lt. niederschriftlicher Aussage der Mutter vom
7. Juli 2003). Es könnten daher - da die
Wohnmöglichkeit am Hauptwohnsitz mit keinerlei Kosten verbunden sei -
auch von keinen Mehrkosten ("Mehraufwendungen") durch die Erhaltung von
zwei Wohnsitzen gesprochen werden. Die
"Grundvoraussetzungen für die Kosten
einer doppelten Haushaltsführung" lägen
somitnicht vor.
Im Vorlageantrag
wird seitens des steuerlichen Vertreters nochmals betont, dass dem Bw. sehr wohl
Mehraufwendungen für die (Zweit)Wohnung in W. in dem in der
Steuererklärung für 2001 angeführten Ausmaß
(S 32.000,00) erwachsen wären. Durch das Vorliegen dieses
unvermeidbaren Mehraufwandes (Mietkosten für eine zweckentsprechende
angemietete Wohnung in W.) am auswärtigen Beschäftigungsort seien
somit alle erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug dieser
Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind. Nicht abgezogen werden
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 jedoch ua. die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten
Beträge.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, § 20, Tz 2 und die dort
angeführte Judikatur) umfasst der Kreis der durch
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen
Aufwendungen die normalen Ausgaben für Bekleidung, Ernährung,
Wohnung, Bildung, Unterhaltung, Urlaub,
etc. (sog.
"Haushaltsaufwendungen").
Bei den gegenständlichen,
vom Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für die
Wohnung am Beschäftigungsort in W.
handelt es sich nun zweifelsohne um Aufwendungen, die
grundsätzlich als
nichtabzugsfähig iSd
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 anzusehen
sind.
Ausnahmsweise
können derartige Haushaltsaufwendungen (wie
Wohnungskosten) nur dann
steuerwirksam berücksichtigt
werden, wenn es für den Steuerpflichtigen dadurch, dass er am
Beschäftigungsort wohnen muss,
weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch die tägliche Rückkehr zum
Familienwohnsitz zumutbar ist, zu einer
- ungerechtfertigten -
Doppelbelastung von
Haushaltsaufwendungen käme. Mit anderen Worten: Nur in jenen
Fällen, in denen die Vermeidung der Kosten der
doppelten
Haushaltsführung durch die Reduzierung auf
eine Wohnung am
Beschäftigungsort unzumutbar wäre, sind diese
Mehrkosten
einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall
kann aber nun gar nicht davon die Rede sein, dass dem Bw. im Zusammenhang mit
seiner doppelten Haushaltsführung
überhaupt
"Mehrkosten"erwachsen, ist doch die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes (des
"ersten" Haushaltes) in H. für ihn
mit keinerlei Kosten
verbunden. Die in Streit stehenden Aufwendungen (Mietaufwand für den
"zweiten" Haushalt, die Wohnung in W.)
des Bw. stellen daher in Wahrheit nur die
jeden Steuerpflichtigen treffenden
normalen Ausgaben für eine Wohnung dar, die gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig sind (vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).
Jede andere rechtliche
Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes fände daher nicht nur
im § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 keine
Deckung, sondern stünde auch mit dem Gleichheitsgrundsatz im Widerspruch
und würde dazu führen, dass nicht abzugsfähige
Wohnungskosten zu Unrecht in den - alle
Steuerpflichtigen treffenden - steuerwirksamen Bereich verlagert
würden.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher jede
weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen erübrigt und war
daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
9. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-G/03
- Stammnummer
- 7663
- Gültig
- 10.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF