Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0398-G/04
doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0398-G/04vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung desHerrn Mag. A.T. in XY., vom
25. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
19. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsanwaltsanwärter und
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Dienstort ist
Wien. Er ist seit 2. September 2001 in Wien, XZ. gemeldet.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 hat
der Berufungswerber XY. , als derzeitige Wohnanschrift angegeben und hat
beantragt, die Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. Oktober 2004 hat
das Finanzamt Liezen den Antrag, die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen,
abgewiesen.
Dagegen legte der Berufungswerber mit Schreiben vom 25.
Oktober 2004 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend
aus, dass sich sein Hauptwohnsitz nach wie vor in Liezen befinde und er auch die
anteiligen Betriebs- und Haushaltskosten zu zahlen habe. Für die
Anerkennung als Werbungskosten sei nur erheblich, dass an beiden Orten
tatsächlich Kosten entstehen.
Mit Bericht vom 2. November 2004 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
nicht zugemutet werden kann.
Kosten für doppelte Haushaltsführung stellen dann
Werbungskosten dar, wenn die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt ist
(vgl. zB Doralt, EStG9, § 16 Tz 220 und die dort zit. Judikatur). Als
Werbungskosten kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Voraussetzung für den Abzug von
Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines
Mehraufwandes. Von einem Mehraufwand kann aber dann nicht gesprochen werden,
wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit für den Steuerpflichtigen
mit keinerlei Kosten (zB Wohnmöglichkeit bei den Eltern) verbunden ist
(vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).
Nach der Aktenlage und den durchgeführten Erhebungen
des Finanzamtes Judenburg Liezen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt
zugrunde.
Herr Tschernitz August, geb. xx.xx.xx ist aktuell zu
162/6728 Eigentümer am Wohn- und Geschäftsgebäude in XY.
(Einlagezahl 910, Katastralgemeinde L.).
Ableiten läßt sich die Wohnnutzfläche der
Eigentumswohnung von Hrn. T.A. sen. verlässlich auf Grund der
ursprünglichen ideellen Anteile zum Stichtag 1.1.1986. Damals betrug der
Anteil des Genannten am Gesamtobjekt 69/2753. Im Jahr 1985 hat die Republik
Österreich (Postverwaltung) nämlich eine Wohnung zum Zwecke der
Büroerweiterung erworben, deren Anteil 64/2753 betrug. Diese Wohnung
bestand aus einem Vorraum, 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC und
Kellerabteil mit einer Nutzfläche von 81,61 m2. Umgelegt auf 69/2753
(Anteil Tschernitz ) dürfte diese Wohnung folglich eine Nutzfläche von
ca. 83 m2 aufweisen.
Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sind folgende
Personen an obiger Adresse gemeldet:
A,
B.
C.
D.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kommt
im vorliegenden Fall eine steuerliche Berücksichtigung der unter dem Titel
"doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend gemachten
Beträge aus mehreren Gründen nicht in Betracht:
Im vorliegenden Fall wäre das Erfordernis der
doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der
(laut Aktenlage ledige und allein stehende) Berufungswerber in der elterlichen
Wohnung in Liezen auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt
verfügt hätte.
Nach den o.a. Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer
eigenen, getrennten Haushaltsführung des Berufungswerbers in der
elterlichen Wohnung keine Rede sein. Vom Berufungswerber wurde dort offenbar
lediglich ein Zimmer allein bewohnt, während die übrigen
Räumlichkeiten gemeinschaftlich (mit der Familie bzw. der Schwester)
genutzt wurden.
Im Übrigen entspricht es auch der herrschenden
Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht
als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. VwGH 22.9.1987,
87/14/0066; 18.12.1997, 96/15/0259).
Wie bereits seitens des Finanzamtes im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Juli 2003 ausgeführt wurde, kann von
einem eigenen Haushalt eines ledigen und allein stehenden Steuerpflichtigen wohl
nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird und
er die Kosten des Haushaltes überwiegend trägt.
Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.
Nach den Ermittlungsergebnissen ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Berufungswerber in Wien überhaupt erstmals einen
eigenen Hausstand gegründet hat und ihm dadurch auch erstmalig Kosten
für eine eigene Haushaltsführung entstanden sind.
Zu den Familienheimfahrten wird ausgeführt, dass nach
herrschender Rechtsauffassung Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann
als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB zB
Doralt, EStG9, § 4 Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz
220).
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 30.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0398-G/04
- Stammnummer
- 28669
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF