Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1861-W/05
Ein lediger Steuerpflichtiger, der seinen Hauptwohnsitz schon seit Jahren in Österreich hat, kann keine Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1861-W/05vom 19.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein lediger Steuerpflichtiger, der seinen Hauptwohnsitz schon seit Jahren in Österreich hat, kann keine Webungskosten für Familienheimfahrten geltend machen. Besitzt er im Ausland ein Eigentumswohnung, in der er seine Pension verbringen möchte, so ist die doppelte Haushaltsführung privat veranlasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der , gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung der Anträge auf Berichtigung der
Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) gemäß
§ 293b
BAO für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Sowohl bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2003
als auch des Einkommensteuerbescheides 2004 stellte die Bw. jeweils mit
Schriftsatz vom 25.5.2005 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und begründete diesen damit, dass
sie in den Steuererklärungen vergessen habe, "die Ausgaben für
Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Freibeträge
geltend zu machen." Sie sei slowakische Staatsbürgerin, weiters
Saisonarbeiterin ohne ständiges Arbeitsverhältnis in Österreich.
Eine Versetzung des Wohnortes aus der Slowakei sei ihr jedes Jahr nicht
zuzumuten.
Als Nachweise wurden die Bahnkarten von Österreich an
den slowakischen Wohnort sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über
bezahlte Mieten für den Zeitraum 15.3.2003-5.11.2003 bzw.
15.3.2004-31.10.2004 vorgelegt.
Diese "Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens"
wurden vom Finanzamt als Anträge auf Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO gewertet und mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem
ledigen Steuerpflichtigen Kosten für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung nur über einen Zeitraum von sechs Monaten anerkannt
werden könnten. Die Bw. habe aber bereits seit 14.3.2001 ihren Hautwohnsitz
in Österreich.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom
23.7. b.z.w.25.7.2005 berufen und die Berücksichtigung des geltend
gemachten Mehraufwandes beantragt. Als Begründung wurde zunächst auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.1997, Zl. 97/13/0062
verwiesen, wonach die geltend gemachten Kosten dann anzuerkennen seien, wenn die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar
sei. Weiters sei nach der Judikatur die Verlegung des Wohnsitzes dann nicht
zumutbar, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die
auswärtige Tätigkeit auf vier bis fünf Jahre befristet sei. Einem
Arbeitnehmer sei daher nach Erreichen des 60. Lebensjahres die Verlegung des
Wohnortes an den Tätigkeitsort nicht zumutbar, wenn von vornherein
feststehe, dass er die Berufstätigkeit-wie es der allgemeinen Übung
entspreche-mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen werde. Aufgrund ihrer
Pensionierung im Jahr 2006 sei der Bw. daher eine Wohnsitzverlegung nicht
zumutbar. Beigelegt wurde eine Tabelle, aus der sich der
frühestmögliche Pensionsantrittszeitpunkt auf Grund ihres
Geburtsdatums mit 1.11.2006 ergibt.
Vom Finanzamt wurden daraufhin abweisende
Berufungsvorentscheidungen betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004
erlassen. Dagegen richten sich die Anträge auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwebung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zif. 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B.
VwGH vom 3.3.1992, Zl. 88/14/0081 und VwGH vom 9.9.2004, Zl. 2002/15/0119)
stellen unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil
er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)
Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG
1988 dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnort
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Eine berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist. Die Unzumutbarkeit kann verschiedene Ursachen haben, wobei diese
aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind (vgl. VwGH vom 3.8.2004, Zl. 2000/13/0083).
Grundsätzlich muss es sich um "Familienheimfahrten"
handeln. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen ist eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung daher niemals beruflich veranlasst, wohl aber
eine vorübergehende. Die berufliche Veranlassung ist in diesem Fall darin
begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Arbeitsort
üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Als Richtschnur wird
bei unverheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen
(vgl. Einkommensteuerhandbuch Qauntschnigg/Schuch, S.665).
Die Bw. selbst bringt als Gründe für die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung vor, dass sie "Saisonarbeiterin" sei.
Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie
der Behördenanfrage beim zentralen Melderegister zu entnehmen ist, hat die
Bw. seit 14.3.2001 ihren Hauptwohnsitz in Wien. Es ist daher davon auszugehen,
dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien befindet. Der Zielort von
Familienheimfahrten ist jedoch ein Familienwohnsitz, an dem der Steuerpflichtige
mit seinem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen bildet.
Ein
weiteres Indiz dafür, dass sich der Mittelpunkt der Bw. an ihrem Arbeitsort
befindet, ist die Tatsache, dass sich die Bw. nach Ermittlungen des UFS
zumindest seit dem Jahr 1994 in einem Beschäftigungsverhältnis zur
Firma S.GmbH befindet und dort jeweils für 7-8 Monate pro Jahr
beschäftigt ist. Nach Auffassung des UFS ist die Bw. daher nicht bloß
"Saisonarbeiterin", sondern handelt es sich um ein auf Dauer angelegtes
Beschäftigungsverhältnis.
Wie
bereits ausgeführt, sind auch bei einem Ledigen Familienheimfahrten
denkbar, etwa während der Beschaffung einer Wohnung am Arbeitsort für
einen Zeitraum von etwa sechs Monaten. Für diesen Sachverhalt bietet
allerdings der gegenständliche Akteninhalt keinen
Anhaltspunkt.
Wenn die Bw. weiters vermeint, dass
auf Grund ihrer bevorstehenden Pensionierung die Verlegung des Wohnortes an den
Arbeitsort unzumutbar sei, so ist auszuführen, dass der Hinweis auf den
frühest möglichen Pensionsantrittszeitpunkt nichts darüber
aussagt, wann die Bw. tatsächlich in den Ruhestand treten wird. Wie die Bw.
in der Berufung selbst ausführt, muss mit
Gewissheit anzunehmen sein, dass die auswärtige Tätigkeit mit
vier bis fünf Jahren befristet ist. Wenn die Bw. im Vorlageantrag weiters
ausführt, dass sie in ihrer Wohnung in der Slowakei ihre Pension verbringen
möchte, ist davon auszugehen, dass die doppelte Haushaltsführung
privat veranlasst ist. Im Übrigen ist auch in Zusammenhang mit diesem
Vorbringen darauf hinzuweisen, dass die Bw. seit dem Jahr 2001 ihren
Hauptwohnsitz in Wien hatte, von einer allfällig unzumutbaren Verlegung des
Wohnsitzes in den Jahren 2003 und 2004 daher keine Rede sein kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1861-W/05
- Stammnummer
- 20006
- Gültig
- 19.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF