Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0265-K/04
Erhöhte Familienbeihilfe bei Fruktosemalabsorption und Neurodermitis?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-K/04vom 04.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Duregger, Rechtsanwaltskanzlei, 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2, vom
13. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom 29. März
2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab August 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte den Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung für ihren Sohn M., ab August 2003.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Kärnten um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens für
Ma..
Die Untersuchung erfolgte am 15. März 2004 von Dr.
B.K., Arzt für Allgemeinmedizin. Folgendes Gutachten wurde erstellt:
"Anamnese: Man hätte schon früher
einmal für Ma. erhöhte Kinderbeihilfe wegen Neurodermitis bezogen,
dann wäre die Neurodermitis besser geworden und es wurde auf eine weitere
Zuerkennung verzichtet. Jetzt hätte Ma. jedoch auch eine
Fruktoseintoleranz, er würde Bauchschmerzen und auch Durchfälle
bekommen, wenn er Obst oder Gemüse isst, mit der Diät ist er
beschwerdefrei; er würde nur Fleisch essen und Milch trinken, auch normalen
Zucker würde er keinen bekommen, daher ginge es ihm auch mit der Haut so
gut und er hätte kaum Ausschläge, er leide unter multiplen Allergien,
würde vor allem Symptome an den Augen haben. Seit 3 Jahren werde er
hyposensibilisiert und seit kurzem hätte Ma. auch psychologische Betreuung
weil er zeitweilig aggressiv wäre und um seine versteckten Aggressionen
abzubauen.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz): Helicar, Ultrabas, Ölbäder, Hyposensibilisierung,
psychologische Betreuung. Untersuchungsbefund: 8 4/12
jähriger Knabe in gutem AZ, etwas verminderten EZ 133 cm/25,5 kg, allseits
orientiert, keine Dysmorphiezeichen, Konjunktiven etwas gerötet, keine
Rhintiszeichen, Sensorium frei, HSDSH normal durchblutet; Collum oB, Cor: HRT
rein, rhythmisch, kein Geräusch; Pulmo: VA bds. keine RG, keine Dyspnoe,
unauff. Ex- und Inspirium, son. KS, Abdomen: BD weich unterm THN, keine
Resistenzen, kein DS, Perisaltik unauffällig, NL frei; Stütz und
Bewegungsapparat frei; Haut: an der Außenseite des re. Oberarmes ein
linsengroßes Ekzemherdchen, das übrige Integument völlig
erscheinungsfrei, insgesamt etwas trocken. Status
psychicus/Entwicklungsstand: angepasstes unauffälliges Verhalten,
besucht zweite Klasse VS, keine schulischen Probleme. Relevante
vorgelegte Befunde: 2003-07-30
LKHV Bauchschmerzen 2004-02-12 UKG multiple Allergien;
Fruktosemalabsorbtion die mit Fruktoserestriktion gut im Griff
ist. Diagnosen: Fruktosemalabsorbtion Richtsatzposition:
355 GdB: 020 % ICD: F74.1 Rahmensatzbegründung: Oberer RS,
unter Diät keine Beschwerden, keine klin. Symptome Atopie
Minimalvariante einer atopischen Dermatitis Richtsatzposition: 698 GdB:
20 % ICD: L20,8 Rahmensatzbegründung: und Konjunktivitis
unterer RS entsprechend der Klinik, bei diskretem Hautbefund und allergischer
Konjunktivitis, welche jedoch behandelbar ist. Gesamtgrad der
Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. erstellt am 2004-03-17 von B.K. , Arzt für
Allgemeinmedizin zugestimmt am 2004-03-19, Leitender Arzt Dr.
P.S..
Das Finanzamt erließ am 29. März 2004 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe mit folgender Begründung abwies: "Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe gegeben, wenn der Grad der Behinderung von
mindestens 50 % besteht. Im Gutachten des Bundessozialamtes für Soziales
und Behindertenwesen vom 24. März 2004 wurde der Grad der Behinderung mit
30 % festgestellt. Ihr Antrag war daher abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 13. April 2004 gegen obigen
Bescheid fristgerecht Berufung. Die Begründung lautet wie folgt:
"Mein Sohn Ma. leidet an Fruktosemalabsorption und
an Neurodermitis. Ersteres trat im Juli letzten Jahres erstmals auf und wurde
mittlerweile durch zwei Kliniken in Österreich bestätigt. Laut
SV-Gutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung dadurch 30 vH. Mit
dieser Feststellung bin ich nicht einverstanden, da wir seit August letzten
Jahres mit dieser Problematik leben und dies unser gesamtes Leben beeinflusst.
Ma. kann nur einen geringen Teil der heimischen Nahrung zu sich nehmen. Jegliche
Früchte, Honig, Zucker, Vollkorn, Nüsse und ein großer Teil von
Gemüse bleiben ihm verwehrt. Er hat diesbezüglich auch
Einschränkungen im Getränkebereich. Außer Wasser und
Mineralwasser bleibt ihm keine Auswahl. Alleine diese Einschränkungen, mit
denen er tagtäglich leben muss sind schon schlimm für einen
8-jährigen. Nun führen sie leider auch dazu, dass Ma. starke
psychische Probleme hat. Er leidet darunter, dass er nichts darf. In der Schule
werden immer wieder Süßigkeiten oder Gebäck verteilt (zu
bestimmten Anlässen), sie besuchen Unternehmen (im März die Apotheke,
im April den Bäcker). Überall werden von den Firmen Lebensmittel oder
Säfte an die Kinder verteilt. Ma. muss Nein sagen. Das zerrt an der Psyche.
Er bekommt nun auch psychologische Betreuung um damit besser umgehen zu lernen.
Alles in allem schränkt diese Krankheit (besser gesagt diese Krankheiten,
denn die Neurodermitis ist dadurch ja nicht verschwunden) sein Leben doch sehr
ein. Er ist ein Außenseiter mit starken körperlichen Beschwerden,
wenn er einmal "von der Spur abkommt". Ganz nebenbei haben wir noch mit der
"Akzeptanz" dieser Krankheiten zu kämpfen. So sieht die Gesellschaft bei
solchen Problemen doch eher weg. Seine Neurodermitis-Anfälle haben schon
dazu geführt, dass sich Eltern im Schwimmbad beschwert haben, dass uns
Einlass gewährt wurde. Und die Fruktoseintolleranz wird abgetan als "so ein
lästiges Kind". Ich musste mich bereits beschimpfen lassen, dass ich meinem
Sohn eine Banane verbiete. Den Gesamtgrad der Behinderung in diesen Fällen
kann doch wohl nur jemand beurteilen, der selbst Betroffener ist, oder jemanden
kennt, der dasselbe Problem hat. Ich will damit nicht die Kompetenz des Arztes
im Allgemeinen in Frage stellen, doch denke ich, wenn uns die Ärzte der UKI
versichern, dass sie einen solchen Antrag sofort befürworten würden,
wenn sie dürften, sagt dies wohl einiges aus. Die haben schließlich
weit öfter mit solchen Krankheitsbildern und mit Betroffenen zu tun und
wissen, wie beschwerlich diese Krankheit wirklich sein kann. PS: Da ich
gehört habe, dass für einen positiven Bescheid ausschließlich
der Grad der Behinderung zählt, stelle ich die Frage: Warum erhält ein
Diabetiker ohne weiteres eine erhöhte FB? Diabetiker können
schließlich aufgrund des Stoffes Insulin fast alles essen, was es gibt.
Sie müssen eben mehrmals diese Mittel spritzen. Wir hätten ein solches
Mittel gerne für unseren Sohn, nur das gibt es leider noch nicht. Bei
beiden Krankheiten handelt es sich um Stoffwechselerkrankungen, die
allergrößter Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr heilbar sind."
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines ärztlichen Gutachtens für Ma..
Ma. wurde am 4. Mai 2004 von dem Facharzt für
Kinderheilkunde, Dr. B.G., untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
"Anamnese: 1. von 2 Kindern gesunder
Eltern. Wegen rezidivierenden Bauchschmerzen anlässlich einer
Honigüberdosierung sei im Krankenhaus Villach im Zuge der Abklärung
Sommer 2003 eine Fruktosemaldigestion festgestellt worden. Seither nach
Diätberatung Versuch einer fructosearmen Ernährung. Wegen Heliobacter
assoziierter Gastritis im Sommer 2003 Eradikation und Atemtest Kontrolle
erfolgreich. Im Dezember erfolgte Kontrolltest H2 Atemtest mit
Fructosebelastung, diese zeigt deutlich positiven Befund mit Bauchschmerzen.
Kontrolle an KKI Feber 2004 ambulant bestätigt Fructosemalabsorption, die
mittels Diät gut in Griff zu bekommen ist. Lt. Vater seit 1. Lebensjahr
Hautveränderung iS einer Neurodermitis, Allergietestung positiv 2001 auf
Gräser, Roggen Birke 2 - 4 Milbe 1 Katze 2. Von Seiten der Neurodermitis
Pflege mit Ultrabas/sicc, Ölbäder, Halicar. Cortison wird abgelehnt,
keine Erfahrung mit Calcineurininhibitoren (Elidel, Protopic). Durch zuckerfreie
Ernährung habe sich Hautbefund stabilisiert und durch fructosearme
Diät fortgesetzt. Neigung zu aggressivem und trotzigem Verhalten wegen lt.
Vater vielen Verboten in der Diät.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-
Frequenz): Fructosemalabsorption, die mittels Diät gut in Griff zu
bekommen ist. Ernährung mit Fleisch Wurst, Milch, Ei, Auslassen von Obst
Gemüse Honig, Zucker, Vollkorn. Strenge fructosefreie Diät ist bei
dieser Krankheit nicht nötig, durch leichte Diätfehler soll das
Verdauungssystem trainiert werden. H2 Atemtest Kontrolle im Dez. 04. Von Seiten
der Neurodermitis Pflege mit Ultarabas/sicc, Ölbäder, Halicar.
Cortison wird abgelehnt, keine Erfahrung mit Calcineurininhibitoren (Elidel,
protopic). Durch zuckerfreie Ernährung habe sich Hautbefund stabilisiert
und durch fructosearme Diät fortgesetzt. Neigung zu aggressivem und
trotzigem Verhalten wegen laut Vater vielen Verboten in der Diät, deshalb
sei ca. 2 Monaten in Psychotherapie AVS Spittal bei Mag. B..
Untersuchungsbefund: 8-jahre alter Bub in
gutem AZ, schlank, G: 25,2 kg (25 %), L: 134,4 cm (75 %), KU 52,3 cm (50 %);
derzeit infektfrei, HNO: Ohren TF taubengrau glänzend, Gebiss kariesfrei,
keine Schleimhautveränderungen, LKN Stationen oB; Pulmo: pueriles Atmen,
keine path. Geräusche, Cor: reine, rhythm. HA; Abdomen: Bauchdecken im
Thoraxniveau, keine path. Resistenzen, keine Organvergrößerung,
Bruchpforten geschlossen, Genitale: kindlich unauffällig; Bewegungsapparat:
aktiv und passiv voll beweglich, Sehnen und Fremdreflexe seitengleich
unauffällig. Haut: etwas trocken, Neurodermitische Lässionen iS von
lt. Rötung mit Papelbildung ohne Excoration und Nässen im Hals und
Brustbereich und gering Ellbogen sowie minimal Kniebeuge, maximal 3 - 4 % der
gesamten Haut.
Status
psychicus/Entwicklungsstand: Kooperativ bei Anamnese und Untersuchung,
besucht 2. VS mit gutem Erfolg, psychomentalmot. Entwicklung lt. Vater
unauffällig. Neigung zu aggressivem und trotzigem Verhalten wegen lt. Vater
vielen Verboten in der Diät, deshalb seit ca. 2 Monaten in Psychotherapie
AVS Spittal bei Mag. B.. Relevante vorgelegte Befunde: 2003-09-03
LV Bauchschmerzen, H2 Armtest: Fructosemalabsorption,
Ernährungsberatung. 2004-02-12 UIS Fructosemalabsorption, Allergie
Hasel, 6 Gräser mix, Roggen, Katze, Neurodermitis im
Kleinkindesalter, Diätberatung, langsames Einführen fructosehaltiger
Lebensmittel 2003-12-16 LV Frucktosemalabsorption, H2
Belastungstest deutlich positiv mit Bauchschmerzen, Diät Ko in
1a 2003-11-11 LV Fructosemalabsorption, bakterielle
Fehlbesiedlung zn
Eradikationstherapie. Diagnosen: Fruktosemalabsorption Richtsatzposition:
256 Gdb: 030 % ICD: F74.1 Rahmensatzbegründung: unterer
Rahmensatz der analog RSP da unter Diät völlig beschwerdefrei, weiters
könnte die Diät gelockert werden und es zeigt sich häufig eine
Besserung der Fructoseaufnahme mit Wachstum und steigendem Neurodermitis milde
Form Richtsatzposition: 702 Gdb: 010 % ICD: L
20.8 Rahmensatzbegründung: unterer Rahmensatz der analog RSP
entsprechend der geringen Ausprägung ohne wesentliche
Therapiemaßnahmen Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend. strenge Diät sollte gelockert werden um
individuelle Grenzen zu erkennen, Besserung der Verdauungsstörung zu
erwarten mit Reifung und Alter. Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. erstellt am 2004-05-07 von B.G., Facharzt für
Kinderheilkunde zugestimmt am 2004-05-10 Leitender Arzt: Dr.
P.S.."
Das Finanzamt erließ am 24. Mai 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung abwies. Verwiesen wurde auf
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 sowie darauf, dass laut dem ärztlichen Gutachten
des Bundessozialamtes vom 10. Mai 2004 die Behinderung für Ma. nur 30 vH
(somit unter 50 vH) betrage.
Die Bw. stellt mit Schreiben vom 23. Juni 2004 den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat.
Darin führt sie aus:
"Wie aus den Befunden des LV und der KKI
hervorgeht, leidet Ma. sowohl an Neurodermitis, div. Allergien und an
Fruktosemalabosption. Letzteres bereitet Ma. allerdings am meisten Beschwerden,
da wir die Neurodermitis bereits gut im Griff hatten und die Allergien nur
saisonal auftreten. Trotz allem hat das Kind große Probleme mit all diesen
Krankheiten zu leben und vor allem auch damit umzugehen. Speziell im sozialen
Bereich (Schule, Freundeskreis) fehlt es Ma. immer mehr an Sicherheit. Er
fühlt sich ausgegrenzt (und wird es auch von den anderen Kindern immer
mehr) und leidet unter der Situation anders zu sein. Ma. bekommt seit einem
halben Jahr psychologische Betreuung, um damit besser umgehen zu lernen.
Ma. leidet schon seit dem Kleinkindalter an
starker Neurodermitits. Durch eine intensive Behandlung (vor allem mit
alternativen Methoden) konnten wir die Beschwerden des Kindes eindämmen.
Außerdem haben wir gelernt, schon auf die kleinsten "Hinweise" seiner Haut
so zu reagieren, dass in den letzten 2 Jahren ein größerer
Neurodermitisschub ausblieb. Dennoch ist die Krankheit sichtbar. Einmal mehr,
einmal weniger. Um gar nicht erst starke Beschwerden zu bekommen wird Ma. von
uns fast täglich mit Cremen gepflegt bzw. erhält er in
regelmäßigen Abständen Ölbäder, die der Haut sichtlich
gut tun. Während der starken Pollenzeit (März bis Ende Juli) kommt es
jedoch immer wieder zu Neurodermitisschüben. Außerdem leidet sein
gesamtes Immunsystem in dieser Jahreszeit. Ma. kommt regelmäßig mit
geschwollenen Augen von der Schule nach hause. Er hat fast durchgehend Husten
und Schnupfen während dieser Zeit. Sein Schlafrhythmus wird gestört
durch ständiges Erwachen, weil er keine Luft durch die Nase bekommt, oder
weil es wieder einmal irgendwo juckt. Trotz allem haben wird vor zwei Jahren
verzichtet, die uns vor 7 Jahren zugesprochene erhöhte Familienbeihilfe
für weitere 5 Jahre zu beantragen. Wir waren einfach nur froh, dass wir
gelernt hatten, mit Ma. Problemen so umzugehen, dass es für alle akzeptabel
wurde. Doch dann kam im vergangenen Jahr die Frucktosemalabsorption dazu. Was
das für uns bedeutet, kann ich in kurzen Worten wohl kaum beschreiben.
Abgesehen von den Torturen der einzelnen Untersuchungen, bis das Ergebnis
feststand. Endlich hatten wird die Diagnose und mussten feststellen. Eine
komplette Ernährungsumstellung wird notwendig. Was bald klar wurde: nun
wird es nicht mehr so einfach sein. Eine Ernährungsumstellung haben wird ja
schon durch die Neurodermitis durchgemacht. Nun haben wir aber einen 7 bzw. 8
jährigen, der einen gewissen Speiseplan gewohnt war und plötzlich auf
so vieles, was ihm schmeckt verzichten musste. Die Umstellung war schwer. Der
tägliche Umgang damit fordert uns und vor allem Ma. Tag für Tag immer
wieder.
Ich kann daher nicht verstehen, wie ein Arzt, der
alle Befunde gelesen hat, der das Kind gesehen hat, und der diese Krankheit auch
nur im weitesten kennt, finden kann, dass die Behinderung in diesem Fall 30 vH
ausmacht. "Leider" kann ich die Beschwerden meines Sohnes nicht so steuern, dass
genau an jenem Tag, der mir zur Untersuchung vorgeschrieben wird, all jene
Probleme auftreten, mit denen Ma. zu kämpfen hat. Ich könnte ihn
natürlich mit Obst Gemüse oder Honig am Morgen ernähren, etwas
Zucker in die Milch geben (Zucker führt bei Ma. unweigerlich zu
Neurodermitis - allerdings erst Stunden später) und während der
Autofahrt ihm einen Strauß blühender Wiesenblumen in die Hand
drücken. Ich bin mir sicher der Arzt würde das Kind dann sofort in die
Klinik einliefern lassen. Doch solche Dinge mache ich nicht und werde ich auch
niemals tun. Ich beantrage die erhöhte Familienbeihilfe nicht um Gewinn zu
schlagen, sondern um dem Kind wirklich noch mehr helfen zu können. Er hat
es schließlich schwer genug!!!
Nach Ihrer Entscheidung habe ich nicht locker
gelassen und zu recherchieren begonnen. Ich weiß, dass das Finanzamt
aufgrund der ärztlichen Bestätigung von mindestens 50 vH einen
positiven Bescheid ausstellt. Blieb also die Frage: Wie kommt der Arzt zu der
Entscheidung? Wann ist ein Kind 30 wann 50 und wann mehr als behindert
einzustufen? Ich fand heraus dass das Kriegsopferversorgungsgesetz und ein
diesbezügliches Bundesgesetzblatt 152/1957 die rechtliche Seite dazu
darstellen. Soweit ich feststellen konnte, steht aber in diesen Gesetzen keine
genaue Angabe darüber, bei welcher Krankheit der Arzt welche
Beeinträchtigung festzustellen hat. Vielmehr geht daraus klar hervor, dass
es im Ermessen der Ärzte liegt, was sie jeweils bestätigen. Nun frage
ich mich, warum man ein Kind mit diesen Problemen nicht wenigstens von einem
Spezialisten (in unserem Fall einem Arzt der auf Stoffwechselerkrankungen
spezialisiert ist) untersuchen lässt. Ich bin überzeugt, dass der
Arzt, der Ma. angesehen hat ein ausgezeichneter Kinderarzt und auch Praktiker
ist. Jedoch handelt es sich bei seiner Krankheit nicht um eine Kinderkrankheit
sondern eben um etwas, was auch laut Ärzten erst in den "Kinderschuhen der
Erforschung" ist. Also eine Krankheit, die gar nicht jedem Arzt wirklich so
bekannt sein kann. Das wäre ja auch zuviel verlangt. Als wir für Ma.
1999 die erhöhte FB angesucht haben - wegen seiner starken Neurodermitis -
hat ihn ja auch eine Dermatologin untersucht. Spezialisten sind
schließlich dafür da. Die beschäftigen sich täglich mit der
Materie und können sicher besser beurteilen, wie stark die
Beeinträchtigung ist. Nur sie können wirklich objektiv
entscheiden.
Ich stelle ebenso die Objektivität der
Ärzte in Frage, wenn ich erfahre, dass es Eltern gibt, die für ihre
Kindern die leider stottern sehr wohl die erhöhte FB erhalten. Auch das
Stottern ist tragisch und schlimm für ein Kind und führt
natürlich ebenso zur Ausgrenzung aus einer Gemeinschaft. Dennoch haben
solche Kinder keine körperlichen Beeinträchtigungen. Kriterien zur
Entscheidung für die Ärzte gibt es also nicht. Dies ist natürlich
auch nicht leicht für die Ärzte, umso mehr denke ich, solche
Entscheidungen sollten nicht Ärzte treffen, die sich mit dem jeweiligen
Fachgebiet überhaupt nicht beschäftigen!
Um ihnen die täglichen Einschränkungen
besser verdeutlichen zu können, habe ich zusätzlich noch einige
Ernährungspläne beigelegt, damit sie feststellen können, womit
wir konfrontiert sind. Leider steht man mit der Diagnose Fructoseintoleranz auch
noch vor dem Problem, dass es verschiedenste Unterlagen und
Ernährungspläne gibt, die sich inhaltlich ähneln, dennoch aber
Abweichungen da sind. Letztendlich mussten wir feststellen (und das wurde uns
von ärztlicher Seite auch bestätigt), dass jeder für sich selbst
herausfinden muss was er verträgt und was er eben überhaupt nicht mehr
essen darf. Bei Ma. wird das Problem noch größer, da er auch keinen
Traubenzucker verträgt. Er kann ihn zwar normal verdauen, bekommt jedoch
auch von Traubenzucker (wie vom normalen Haushaltszucker)
Neurodermitisschübe. Somit kann ich Ma. nur noch künstlichen
Süßstoff anbieten. Diese Unterlagen umfassen natürlich nur einen
kleinen Anteil an Lebensmitteln. Erst wenn man anfängt dementsprechend zu
kochen, kommt man drauf, wie viele Fragen unbeantwortet bleiben. Auch mussten
wir feststellen, dass Ma. die meisten Produkte, die unter Langzeiternährung
angegeben sind, noch nicht verträgt. Aus den Bereichen Obst kann Ma. nach
wie vor nichts zu sich nehmen. Beim Gemüse erzielen wir kleine Erfolge mit
Schalotten. An Zwiebel können wir überhaupt nicht denken. Viele
Lieblingsspeisen meines Sohnes sind daher vom Speiseplan gestrichen. Ärzte,
die sich mit dem Thema befassen, bestätigen, dass es sich bei dieser
Krankheit ernährungstechnisch um ein viel komplexeres Thema handelt als bei
Diabetes. Der Aufwand ist groß und die persönliche
Lebensqualität ist gleich null. Dies wurde uns auch mit den Worten "massive
Lebenseinschränkung" von einem Stoffwechselexperten bestätigt.
Nachdem Ma. nun schon fast ein Jahr so
ernährt wird, wird auch empfohlen, nun einen Bluttest zu machen, wo sein
Vitaminhaushalt festgestellt werden soll. Diese Bluttests werden von der
Krankenkasse nicht übernommen. Danach werden wohl Vitaminzusatzstoffe unser
täglich Leben begleiten. Wobei auch da wieder aufzupassen ist. Jegliche
sirupartigen Arzneimittel sind für meinen Sohn tabu. Praktisch alle
Siruparten werden mit Fructose oder Zucker gesüßt, damit sie die
Kinder überhaupt schlucken. Diese Medikamente kommen für Ma. nicht in
Frage. Dadurch kann die Behandlung eines normalen Hustens doppelt so lange
dauern.
Welche Problematik in den nächsten Jahren auf
uns zukommt haben wir heuer schon ansatzweise kennen lernen dürfen. Nachdem
weder mein Mann noch ich 9 Wochen Urlaub im Jahr haben, sind wir darauf
angewiesen, die Kinder in den Sommerferien für einige Wochen in Betreuung
zu geben. Leider konnte ich aufgrund der gesundheitlichen Probleme von Ma. kein
Jugendlager, Zeltlager oder ähnliches ausfindig machen, wo auf solche
Probleme Rücksicht genommen werden kann. Vielmehr erhielt ich nur Absagen.
Daraus schließe ich, dass Ma. vielleicht eine Schule, die er gerne in
Zukunft besuchen möchte auch nicht besuchen wird können, weil es
wahrscheinlich kein Internat in der Nähe geben wird, welches seine
Diätproblematik berücksichtigen kann. Auch die Ausflüge, die ja
zum Teil schon in der 4. Klasse Volksschule stattfinden, werden zu einem
Problem. Ebenso problematisch ist es in den Urlaub zu fahren, denn Hotels mit
Halb- oder Vollpension können nicht auf solche Diätvorschriften
Rücksicht nehmen.
Ich bitte Sie daher, meine Berufung nochmals zu
kontrollieren und unseren Sohn von einem Spezialisten für
Stoffwechselerkrankungen nochmals untersuchen zu lassen. Gerade heute habe ich
mit meinem Arzt kurz gesprochen. Er ist Internist im Krankenhaus uns
spezialisiert auf Stoffwechselerkrankungen. Er sagte mir aus: Lieber hätte
ich Diabetes als die Krankheit ihres Sohnes. Und dieser Arzt hat täglich
damit zu tun."
Beigelegt wurde ein Foto von Martin, 2
Ernährungspläne.
Am 17. Februar 2005 wurden der Bw. die beiden
ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt, da ihr die
Gutachten lediglich telefonisch zur Kenntnis gebracht worden seien.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 übermittelte die Bw.
ein Gutachten von Dr. P.K., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, eine
Bestätigung des Psychologisch-psychotherapeutischen Dienstes des AVS und
eine detaillierte Aufstellung über Nahrungsmittel. Die Bw. wiederholt im
Wesentlichen ihre Vorbringen und führt im Einzelnen aus:
"Wir sind gezwungen einen sehr "strengen"
Diätplan einzuhalten. Die Tatsache, dass sämtliche Ärzte einen
guten Allgemeinzustand des Kindes feststellen, liegt einzig und allein darin,
dass wir Eltern alles dafür tun, damit es unseren Sohn gut geht, was im
Alltag regelmäßig mit sehr viel Aufwand (finanziell, zeitlich,
organisatorisch) verbunden ist. Wie mir Dr. P.K. im Gespräch noch
bestätigt hat, liegt bei Ma. eine eher schwerwiegende Fruktosemalabsorption
vor. Es ist damit zu rechnen, dass es auch in Zukunft keine Besserung geben
wird. Außerdem steigen Ma. allergische Reaktionen auf div. Pollen von Jahr
zu Jahr an. Den Etagewechsel konnten wir bis dato verhindern und werden auch in
Zukunft alles erdenklich dafür aufwenden um dies beizubehalten. Leider sind
all diese Dinge mit einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung verbunden und
wir wissen nicht, ob und wie lange wir diese Kosten noch tragen können. Der
größte Aufwand ist die strenge Einhaltung der Diät und alles was
damit verbunden ist. Wir sollten Ma. zusätzlich Vitamine zuführen, und
müssten auch regelmäßige Vitaminuntersuchungen durchführen
um einen Mangel möglichst rasch durch div. Präparate auszugleichen.
Leider übernimmt die Krankenkasse auch dafür keine Kosten..."
Dem Gutachten von Dr. P.K. vom 18. 05.2005 ist zu
entnehmen:
Betreff: HM. Vorstellung am 23.03.05 zur
Beurteilung der Gesamtsituation des Krankheitsbildes. Hintergrund ist die
Nichtgewährung der erhöhten Kinderbeihilfe. FA: Vater und Mutter
Allergiker. Anamnese: schon als Säugling und Kleinkind wegen
atopischer Dermatitis in Behandlung (fam. Disposition). Üblicher Verlauf
mit vielen therapeutischen Versuchen, z. B. Ernährungsauslassversuche,
Alternativmedizin, Anwendungen etc. Wegen rezidivierender abdomineller
Beschwerden (Obstibation und Diarrhoe im Wechsel) wird im Herbst 2003 im LV die
Diagnose Fructosemalabsorption gestellt. Trotz intensiver Beobachtung und
teilweise strikter Nahrungskarenz kommt es bei geringer Fehleinschätzung
eines Nahrungsmittels zu Symptomen von seiten des MaDaTraktes als auch Haut oder
Schleimhäuten (s. Protokoll der Mutter). Status präsens am
23.02.2005: KL= 136 cm, KG= 28 kg (50 Pz), klein, guter AZ und EZ auf einige
trockene neurodermitische Herde insgesamt unauffällig. Der bisherige
Wachstums- und Entwicklungsverlauf sprechen dafür, dass die
gesundheitlichen Probleme gut gemanagt
werden. Labor: IgE= 233U/ml BB:
o.B. Zink: 77mikrogramm/dl RAST: Hühnereiweis, Roggen, Soja,
Kartoffel, alpha-Lactoglobulin, beta-Globulin, Apfel: Negativ, Haselnüsse,
Tomaten: Klasse 1, Latex: Klasse 2, RAST: (Labor Dr. H.) vom 23.08.2001: IgE:
22,4U/ml, Wilder Roggen: Klasse 3, Gräser: Klasse 4, Birke: Klasse 2-3,
Hausstaubilbe: Klasse 2-3, Katze: Klasse 2 Danach beim KFA 3a
Hyposensibilisierung, trotz Polyallergie, mit der Hoffnung einen Etagenwechsel,
Asthma Bronchiale, verhindern zu können. Laktoseintoleranz sowie
Glutenunverträglichkeit wurden
ausgeschlossen. Befunde: 1.)
Atopische Dermatitits: Nahrungsmittelunverträglichkeit im Sinne einer
Kreuzallergie zeigen sich im Beschwerdenkalender und Laborstatus.
|
Inhalationsallergene
|
Kreuzallergie
|
Gräser, Roggen
|
Tomaten, Erdnüsse, Bohnen, Linsen, Erbsen,
Soja, Kiwi, Kartoffel, Melone
|
Milben
|
Garnelen, Hummer
|
Birken
|
Äpfel, Birne, Kirsche, Nüsse, Kiwi,
Karotten roh
|
Latex
|
Avokado, Maronie, Banane
Symptome der NM - Allergie sind Juckreiz,
pelziges Gefühl im Mund und Rachen - Urticaria-Schock.
2.) Fructosemalabsorbtion (FMS) ist eine
Stoffwechselstörung, die mit einer insuffizienten Resorption des
Einfachzuckers < Fructose (Fruchtzucker) einhergeht. Fructose gelangt daher
vermehrt in den Dickdarm und wird dort zu kurzkettigen Fettsäuren, Co2 und
H2 verstoffwechselt. 50 % der Patienten leiden daher an Darmkrämpfen,
Blähungen und osmotischen Durchfällen. Zusätzlich treten Zeichen
von Depressionen, Folsäuremangel und Zinkmangel auf. Bei chronischem
Verlauf kommt es zur bakteriellen Fehlbesiedelung. Bei der FMS besteht ein
defektes Monosaccaridtransportsystem (GLUT 5-Transporter) Prävalenz: 1:3,
Nachweis: H2-Atemtest 30 - 90 Minuten nach Einnahme von Fructosemahlzeit.
Patienten mit FMS zeigen vor allem im Alter von 35 a erniedrigte Serum
Folsäurekonzentration, ungeklärter Ursache, wahrscheinlich infolge
gestörter Darmflora. Folsäuremangel ist assoziiert mit
Hyperhomozysteinämie und stellt ein KHK Risiko dar. Erhöhtes Brust-
und Dickdarmkrebsrisiko. Zinkmangel ist bei Pat. mit FMS ein spezifisches
Phänomen.small intestinal bacterial overgrowth syndrome (SIBOS). Bei
massiver Fehlbesiedelung des Dünndarms, Reizdarmsyndrom:
(RDS). Differentialdiagnose: Laktoseintoleranz: bei Ma. nicht
bestätigt NM-Allergien: zeigen sich durch das "orale Allergie Syndrom"
(AOS) und treten unmittelbar nach Kontakt mit NM auf.
Histaminunverträglichkeit: Flush, Migräne, Quinckeödem, nicht bei
Ma.. Therapie: Fruchtzuckerreduktion in der Nahrung (schwierig). Sorbit
sollte vermieden werden. Vitaminsubstitution: sehr sinnvoll ev.
Ballaststoffsubstitution. Zusammenfassung: Bei Ma. besteht eine
allergische Disposition, derzeit leichte Form einer atopischen Dermatitis,
Nahrungsmittelunverträglichkeit (AOS), Fructosemalabsorbtion, Depressives
Zustandsbild (in psychologischer Betreuung).
Beilgelegt war dem Schriftsatz eine Bestätigung des
AVS, Psychologisch-Psychotherapeutischer Dienst. Als Grund für die
psychotherapeutische Behandlung wird die massive Einschränkung bei der
Nahrungsmittelaufnahme infolge Fructoseintoleranz angegeben.
Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte das oben
dargelegte Gutachten dem Bundessozialamt mit dem Ersuchen hiezu Stellung zu
nehmen.
Im Schreiben vom 20. Juli 2005 führte das
Bundessozialamt hiezu aus:
"Das Bundessozialamt wird ersucht zum privat
ärztlichen Gutachten Dris. P.K., Facharzt für Kinder und
Jugendheilkunde vom 18. 5. 2005, welches von der Bw. als Beweismittel
eingebracht wurde, Stellung zu nehmen. Weiters wird auch zum Gutachten Dris.
B.G., FA für Kinder- und Jugendheilkunde, welches nach der
Berufungsvorentscheidung eingeholt wurde, Stellung
genommen.
Übereinstimmend wurde MaH sowohl im Gutachten Dr. B.G. als
auch im privatärztlichen Gutachten Dr. P.K. ein guter AZ und guter EZ mit
einigen trockenen neurodermitischen Herden an der Haut attestiert. Dr. P.K.
bescheinigt auf Grund des bisherigen Wachstums- und Entwicklungsverlaufes ein
gutes Management der gesundheitlichen Probleme.
Übereinstimmend sind auch die Diagnosen: 1.
eine leichte Form der atopischen Dermatitis und ein
Frucktoseemalabsorptionssyndrom. Dr. B.G. bewertet den Grad der Behinderung
für das Fruktosemalabsorptionssyndrom mit 30 % und begründet dies,
dass Ma. unter Diät völlig beschwerdefrei sei. Die milde Form der
Neurodermitis wird mit deinem GdB von 10 % bewertet führt letztendlich wie
in der Richtsatzverordnung § 7 KOVG 1957 vorgesehen zu keiner Steigerung
des ges. GdB. Zusammengefasst wird vom ärztlichen Dienst des
Bundessozialamtes Folgendes ausgeführt: Bei MaH besteht eine
Fructosemalabsorption sowie eine milde Form der Neurodermitis, Ma. ist unter
fructosefreier Diät beschwerdefrei. Weiters besteht eine milde Form der
Neurodermitis. Der Untersuchungsbefund sowohl im Gutachten Dris. B.G. als auch
Dris. P.K. sind praktisch ident, die Einschätzung im Gutachten Dris. B.G.
erfolgte nach den Richtlinien des § 7 KOVG unter Einbeziehung des
derzeitigen "State of the Art". Dr. P.K. gab keine Stellungnahme zum Grad der
Behinderung ab. Aus ärztlicher Sicht besteht an beiden
Untersuchungsbefunden keinerlei Zweifel, auch die Zusammenfassung bzw. Bewertung
nach § 7 KOVG im Gutachten Dris. B.G. entspricht der derzeitigen Praxis des
Bundessozialamtes, da als Behinderung nur ein regelwidriger Zustand im Vergleich
zur Normalbevölkerung gesehen werden kann, der trotz zumutbarer Behandlung
nicht ausgleichbar ist. Die Aufgabe des nach § 7 KOVG bestellten
Sachverständigen ist es, diese Regelwidrigkeit aufzudecken und sie
entsprechend der Funktionseinschränkung bzw. Auswirkung auf die
Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nach der Richtsatzverordnung
des KOVG 1957 unter Einbeziehung der derzeitigen medizinischen Lehrmeinung
einzuschätzen. Es ist nicht Aufgabe des medizinischen
Sachverständigen über kostenintensive und zeitaufwendige
Diätverpflegungen zu entscheiden, die im Fall von Ma. zweifelsohne erbracht
werden müssen, der SV hat rein den medizinischen Aspekt zu betrachten und
hiezu Stellung zu nehmen."
Der Bw. wurde die Stellungnahme des Bundessozialamtes mit
Schriftsatz vom 3. August 2005 zur allfälligen Gegenäußerung
übermittelt.
Nach mehreren Fristverlängerungen wird in der
Stellungnahme vom 4. Oktober 2005 hiezu ausgeführt:
"Gegenständlich diagnostiziert ist
unbestrittenerweise eine Fructosemalaborption (FMS), welche auch nur bei
geringer Fehleinschätzung eines Nahrungsmittels zu Symptomen von Seiten des
Magen-Darm-Traktes, als auch der Haut oder Schleimhäuten führt.
Gegenständlich wird das Ansuchen um Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die
gesundheitlichen Probleme "gut gemanagt werden". Dies allerdings
erfordert eben einen hohen finanziellen und zeitlichen Zusatzaufwand und ist
Sinn und Zweck der Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe eben die
Abdeckung dieses Mehraufwandes. Das Bundessozialamt bestätigt in
seiner Stellungnahme vom 20. 07.2005 die Notwendigkeit einer kosten- und
zeitintensiven Diätverpflegung und ist nicht nachvollziehbar das Argument,
dass, wenn eben durch diesen erhöhten Aufwand eine Besserung eintritt, die
selbst nach Gutachten Dris. B.G. noch immer einen Grad der Behinderung von 30 %
übrig lässt, dies der Antragstellerin negativ ausgelegt
wird. Nicht nachvollziehbar ist die Ausführung des
Bundessozialamtes, dass Ma. unter fructosefreier Diät völlig
beschwerdefrei sei, da dies niemals der Fall ist. Wenn das
Bundessozialamt ausführt, dass die Aufgabe des nach § 7 KOVG
bestellten Sachverständigen darin besteht, die Regelwidrigkeit aufzudecken
und sie entsprechend der Funktionseinschränkung bzw. Auswirkung auf die
Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nach der Richtsatzverordnung
des KOVG 1957 unter Einbeziehung der derzeitigen medizinischen Lehrmeinung
einzuschätzen, sei dazu festzuhalten, dass eben gegenständlich eine
schwere Funktionseinschränkung bzw. Auswirkung auf die
Erwerbsfähigkeit gegeben ist. Ma. ist derzeit noch Schüler,
sodass bei ihm statt der Einschätzung der Auswirkung der
Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt davon auszugehen ist, welche
Auswirkungen bei ihm sich auf die Schullaufbahn ergeben. So kann Ma. lediglich
in eine Schule nahe des Elternwohnortes geschickt werden, da er darauf
angewiesen ist, die strenge Diät einzuhalten. Außerhalb einer
einfachen Busverbindung ist ein Schulbesuch sohin nicht
möglich. Auch verschiedene Schulen, die an ein Internat
geknüpft sind, wie Hotelfachschulen, sind für Ma. nicht
zugänglich, da in keinem Internat eine derartige Diät angeboten werden
wird. Auch der Besuch von Ganztagsschulen wie zB. HTL, ist für Ma. nicht
möglich, da er in der Mittagszeit nicht mit der entsprechenden Diät
versorgt werden kann. So konnte im heurigen Jahr auch ein
Sommerferienlager nicht gefunden werden, dies trotz intensivsten Suchens, da,
sobald der Hinweis auf die Diätnotwendigkeit gegeben wird, eine Absage
erfolgt. Ma. ist sohin schulisch an Standort in Spittal und Villach
gebunden, ansonsten wäre eine Einhaltung der Diät nicht mehr
gegeben. So wird Ma. auch in Zukunft vielfach Berufe aufgrund seiner
Erkrankung nicht ausüben können, dazu gehören sämtliche
Berufe mit Blumen, Tieren, Lebensmittel etc. wobei davon auszugehen ist, dies
nach sämtlichen medizinischen Gutachten, dass die Allergien nicht
schwächer, sondern vielmehr noch stärker werden. Es ist sohin
keine Rede davon, dass Ma. die gleichen Chancen und Voraussetzungen hat wie
andere Kinder. Sämtliche Tourismusberufe sind für Ma.
ausgeschlossen, wodurch er stark in seiner Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt ist und, wie ausgeführt, in seinem derzeitigen
"Erwerbsleben" (Schulleben) ebenfalls diese Einschränkung
erfährt. Im Übrigen verweist das Bundessozialamt darauf, dass
die Untersuchungsbefunde Dris. B.G. und Dris. P.K. ident seien und die
Einschätzung im Gutachten Dris. B.G. nach den Richtlinien des § 7 KOVG
durch Einbeziehung des derzeitigen "State of the Art" erfolgt sei. Dr.
P.K. hat zum Grad der Behinderung in seinem Gutachten vom 18.05.2005 keine
Stellungnahme abgegeben, da seinerseits nicht ersucht. Aus dem
Ergänzungsgutachten Dris. P.K. vom 31. 08.2005, welches über
nunmehriges Ansuchen erstellt wurde, ist ersichtlich, dass dieser sehrwohl von
einem Grad der Behinderung von zumindest 50 % ausgeht, wobei das Bundessozialamt
fälschlicherweise davon ausgeht, dass die ebenfalls diagnostizierte
Neurodermitisallergie zu keiner Steigerung des Grades der Behinderung
führt.
Dem Ergänzungsgutachten Dris: P.K. vom
31.08.2005 ist zu entnehmen: Die Einschätzung erfolgte nach den
Einschätzungsrichtlinien des BM für soziale Sicherheit in
Ergänzung zur Richtsatzverordnung § 7 KOVG nach III/d/256 ...30 %
(siehe Beilage!). Die derzeitigen Richtlinien lassen unter dieser
Subsummierung als chronische Darmerkrankung aus meiner Sicht keine adäquate
Einschätzung zu. Aufgrund der Symptomatik, Therapie und Dauer der
Erkrankung (auch wenn es möglicherweise im Jugend oder Erwachsenen Alter
zur Besserung kommen kann) ist ein Vergleich mit der
Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) zulässig (siehe Beilage
2). Sowohl bei der Glutenunverträglichkeit wie auch bei der FMS ist
bei Einhaltung der diätetischen Maßnahmen eine hinlängliche
Beschwerdefreiheit zu erreichen. Auch Folgeerkrankungen wie
Folsäuremangel, erhöhtes Brust- und Darmkrebsrisiko werden bei FMS
beschrieben. Die Vermeidung von Fruchtzucker und Sorbit ist schwierig, bei Ma.
kommt noch die NM. Allergie erschwerend hinzu. Aufgrund der derzeitigen
Rechtssituation, die die FMS bei den chronischen Darmstörungen einreiht,
wären 50 % nur mit schweren anatomischen Veränderungen und manifester
Verminderung des EZ erreichbar. Wichtig erscheint mir aber für die
Einschätzung, die instabile Entwicklungszeit während der Adoleszenz,
die Darmstörungen und Schmerzen bei nur geringer oft unvermeidbarer oder
nicht erkennbarer Zufuhr von Fruktose oder Sorbit (die Forderung "5-a day"
für eine gesunde Lebensführung, führt sich hier ad absurdum).
Meiner Meinung nach sollte die Vorgangsweise entsprechend den
Richtwerten bei Zöliakie erfolgen, mit einem Rahmensatz von 50 %. "
Das Bundessozialamt wurde im Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Oktober 2005 aufgefordert, zu den
Ausführungen der Bw. Stellung zu nehmen.
Im Schreiben vom 4. November 2005 führt das
Bundessozialamt zur Gegenäußerung der Bw. aus:
"Dass es bei Vorliegen einer
Fructosemalabsorption bei auch nur geringer Fehleinschätzung eines
Nahrungsmittels zu den hier angeführten Symptomen kommt, ist nach
medizinischer Lehrmeinung nicht aufrecht zu erhalten. Eine strenge Diät ist
bei dieser Erkrankung nicht erforderlich. Meist ist mit einer Reduktion
der zugeführten Fruktose Beschwerdefreiheit zu erlangen. Die
zugeführte Menge bestimmt der Patient prinzipiell selbst. Durch
allmähliche Steigerung von fruktosehaltigen Nahrungsmitteln kommt es zu
einer guten Toleranzentwicklung, sodass bei vielen Betroffenen letztendlich
überhaupt keine Restriktion mehr erforderlich ist.
Das Ansuchen um Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe wurde nicht abgelehnt weil die
gesundheitlichen Probleme "gut gemanagt werden", sondern, da der festgestellte
Grad der Behinderung unter 50 % liegt.
Die Einschätzung erfolgt
durch einen ärztlichen Sachverständigen. Dieser prüft nicht den
"hohen finanziellen und zeitlichen Zusatzaufwand", sondern die vorliegende
Erkrankung und schätzt nach Schwere, Verlauf, therapeutischen
Möglichkeiten und Beeinflussbarkeit entsprechend den verbindlichen
Richtsätzen ein.
Beurteilt wird auch, ob eine
voraussichtliche Erwerbsfähigkeit gegeben ist oder nicht. Im
gegenständlichen Fall kommt es bei Einhalten der Diät zu keinerlei
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Die Schullaufbahn bzw. die Wahl
einer bestimmten Schultype kann zur Beurteilung nicht herangezogen werden, sie
ist irrelevant, entscheidend ist nur der Grad der Behinderung.
Bei Ma. liegt medizinisch
gesichert eine Fruktosemalabsorption vor, welche bei Einhalten der Diät zur
Beschwerdefreiheit führt. Dies wird auch in den unterschiedlichen
ärztlichen Gutachten beschrieben.
Zur Neurodermitis:
Hier liegt eine milde Form vor,
die sich, wie im Gutachten Dris. B.G. beschrieben bereits im Rahmen der
zuckerfreien Ernährung bzw. fruktosearmen Diät gebessert hat. Eine
Steigerung ist bei einem GdB von 10 % laut Richtsatzverordnung § 7 KOVG
1957 nicht vorgesehen und wurde nicht "fälschlicherweise"
unterlassen."
Die Gegenäußerung des Bundessozialamtes wurde
der Bw. im Schriftsatz vom 16. November 2005 zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme übermittelt.
In der Eingabe vom 12. Dezember 2005 äußerte
sich die Bw. wie folgt:
"Eingangs wird festgehalten, dass
das Bundessozialamt ausführt, dass eine strenge Diät bei der
vorliegenden Krankheit nicht erforderlich sei, wobei in weiterer Folge
festgehalten wird, dass es bei Einhalten der Diät zu keinerlei Auswirkungen
auf die Erwerbsfähigkeit käme.
Weiters wird ausgeführt,
dass bei Martin medizinisch gesichert eine Fruktosemalabsorption vorliege,
welche bei Einhalten der Diät zur Beschwerdefreiheit führe. Diese
Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da einerseits eine Diät nicht
erforderlich sein solle, andererseits bei Einhalten der Diät
Beschwerdefreiheit gegeben sei.
Im Übrigen wird
gegenständlich von sämtlichen Gutachtern offensichtlich eine
medizinische Lehrmeinung, die seit 50 Jahren gelehrt wird, herangezogen, wobei
sich durch medizinische Fortschritte umfangreiche Änderungen ergeben haben.
Diese wurden allerdings nicht berücksichtigt.
Es ist offensichtlich, dass
gegenständlich keine Stoffwechselexperten zur Begutachtung herangezogen
wurden, die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus diesem
Gebiet wird sohin ausdrücklich beantragt.
Des Weiteren sind auch die
psychischen Einflüsse auf Ma. nicht untersucht worden, sodass auch die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausdrücklich beantragt
wird.
Im übrigen sei festgehalten,
dass 50 % der betroffenen Patienten, bei diagnostizierter Fruktosemalabsorption
bei Diät nicht beschwerdefrei sind, geringe Fehleinschätzungen
können laut medizinischen Lehrmeinungen, die vorliegen, zu den bekannten
und angeführten Beschwerden sehrwohl führen.
Um die tägliche Zufuhr von
Vitaminversorgung zu gewährleisten sind laut DGE und ÖGE 800-1000 g
Obst und Gemüse notwendig.
Die einschlägigen
Literaturstellen empfehlen als Nahrungsmittelergänzung, unter erheblichen
finanziellen Mehraufwand, eine Vitaminsubstitution.
Besonders im Kindesalter ist die
Einhaltung der Diät sehr schwierig, bedenkt man Schulausflüge,
Schikurs, Parties und Ferienaufenthalte, sowie auch die Möglichkeiten
Schulen außerhalb des Wohnbereiches zu besuchen. Dies führt zu einer
massiven psychischen Beeinträchtigung des minderjährigen
Patienten.
Bei einer gleichzeitig
bestehenden Nahrungsmittelunverträglichkeit, wobei sich Kreuzallergien
zusätzlich mit Darmproblemen äussern, machen die Einhaltung einer
Diät für ein Kind schwierig.
Richtig ist, dass ab dem Alter
von 18 Jahren (s. Zöliakie) sicherlich die Einhaltung einer Diät
selbständig zu erwarten ist, gegenständlich handelt es sich allerdings
um ein Kind im Alter von 10 Jahren.
Ein stures Festhalten an einem
völlig veralterten Gesetz, gemäß
§ 7 KOVG welches seit 1957
auf neue medizinische Erkenntnisse nicht reagiert hat, ist nicht
durchzuführen, gegenständlich können Durchfälle,
Darmkoliken, Mangelerscheinungen, wie auch eine psychische Depression
mathematisch schwer beurteilt werden, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie das
Bundessozialamt zu der Ansicht kommt, dass der festgestellte Grad der
Behinderung unter 50 % liegt.
Dies ist aus medizinischer Sicht
nicht haltbar, es sei diesbezüglich auf die medizinischen Erkenntnisse der
Universitätsklinik Wien, Prof. Urbanek, Prof. Widhalm, Prof. Zwiauer
St. Pölten ua. verwiesen.
Zur Neurodermitits:
Wenn behauptet wird, dass sich
aufgrund der zuckerfreien Ernährung bzw. fruktosearmen Diät diese
gebessert hätte, sei festzuhalten, dass ein Einfluss der Fruktose auf die
Neurodermitis medizinisch nicht bekannt ist.
Diesbezüglich sei
festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, welcher Zucker überhaupt gemeint
sein kann, bekannt ist jedenfalls, dass Traubenzucker die Aufnahme von
Fruchtzucker (welche Aufnahme therapeutisch empfohlen wird) verbessert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v H
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9 Abs. 1)
sowie die so genannte "Richtsatzverordnung"
zwingend vorgesehen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Von mehreren
Möglichkeiten ist eine als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 92/16/0142 uvam.).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4
FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt. vgl. VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im Berufungsfall wurde der Sohn der Bw. drei Mal untersucht
und zwar:
|
Untersuchung am
|
durch
|
Grad der Behinderung
|
15. März 2004
|
Arzt für
Allgemeinmedizin (Sachverständigengutachten)
|
30 v H
|
4. Mai 2004
|
Facharzt für
Kinderheilkunde (Sachverständigengutachten)
|
30 vH
|
23. März 2005
|
Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde (Privatgutachten)
|
50 vH
Einhelligkeit besteht hinsichtlich der Diagnosen:
Fruktosemalabsorption, Atopie Minimalvariante einer atopischen Dermatitis (Dr.
B.K. ), Fruktosemalabsorption, Neurodermitis milde Form (Dr. B.G.), leichte Form
der atopischen Dermatitis, Nahrungsmittelunverträglichkeit (AOS)
Fruktosemalabsorption (Dr. P.K.).
Strittig ist die Höhe des Grades der Behinderung.
Während die ärztlichen Sachverständigengutachten den Grad der
Behinderung mit 30 v H attestieren, schlägt der Privatgutachter -
entsprechend den Richtwerten bei Zöliakie - einen Rahmensatz von 50 vH
vor.
Die Sachverständigen gingen im Einzelnen von der
Richtsatzposition 355 bzw. 356 für die Fruktosemalabsorption und 698 bzw.
702 für die Minimalvariante einer atopischen Dermatitis aus. In der
Richtsatzverordnung heißt es hiezu:
|
Richtsatzposition:
|
Erkrankungen:
|
MdE in Hundertsätzen:
|
355:
|
Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare
Schleimhautveränderungen
|
0 - 20
|
356:
|
Chronische Gastroenterocolitis (Achylie,
Dyspepsie), schlechte Ausnützung der Kost
|
30 - 40
|
698:
|
(Ekzem:) an den Gliedmaßen mit Ausnahme von
Händen und Füßen
|
20-50
|
702:
|
Tabelle
|
|
Ausmaß oder kosmetisch störende
Auswirkung
|
an üblicherweise bedeckten
Körperstellen
|
an üblicherweise unbedeckten
Körperstellen:
|
geringgradig mittelgradig höhergradig hochgradig
bis abstoßend
|
0 0-20 30-40 50-60
|
0-10 20-30 40-50 60-100
Rahmensatzbegründung Fruktosemalabsorption
(RSP: 355 Gdb: 020% (Dr. B.K.) 356 Gdb: 030 % (Dr. B.G.)) Oberer RS,
unter Diät keine Beschwerden, keine klin. Symptome (Dr.
B.K.); unterer Rahmensatz der analog RSP da unter Diät völlig
beschwerdefrei, weiters könnte die Diät gelockert werden und es zeigt
sich häufig eine Besserung der Fruktoseaufnahme mit Wachstum (Dr.
B.G.). Rahmensatzbegründung Neurodermitis milde Form (RSP 698 Gdb:
020 %, Dr. B.K.); (RSP: 702 Gdb: 010 %, Dr. B.G.); unterer RS
entsprechend der Kinik, bei diskretem Hautbefund und allergischer
Konjunktivitis, welche behandelbar ist (Dr. B.K.); unterer Rahmensatz der
analog RSP entsprechend der geringen Ausprägung ohne wesentliche
Therapiemaßnahmen (Dr. B.G.).
Die Sachverständigengutachter stellten den Grad der
Behinderung nach eingehenden Untersuchungen und aufgrund der Anamnese, der
laufenden Therapie (psychologische Betreuung) sowie der Befunde des LV und UK
fest. Sowohl Dr. B.K. wie auch Dr. B.G. stellten den Gesamtgrad der
Behinderung mit 30 v H voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend fest. Aus
beiden Gutachten ergibt sich, dass Ma. voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der ärztliche Dienst des Bundessozialamtes (Dr. L.)
überprüfte im Zuge des Berufungsverfahrens die Einschätzung des
Behinderungsgrades nach Dr. B.G. und gelangte zu dem Ergebnis, dass das von der
Bw. vorgelegte Privatgutachten und das Sachverständigengutachten Ma.
übereinstimmend einen guten AZ und EZ mit trockenen neurodermitischen
Herden an der Haut attestierten. Darüber hinaus lägen
übereinstimmende Diagnosen (leichte Form der atopischen Dermatitis und
Fruktosemalabsoprtionssyndrom) vor. Aus ärztlicher Sicht bestünde an
den Untersuchungsbefunden kein Zweifel. Und schließlich erfolgte die
Zusammenfassung bzw. Bewertung (Einschätzung) von Dr. B.G. nach § 7
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Familienbeihilfeunterschiedliche GutachtenSchlüssigkeitGrad der Behinderungfreie BeweiswürdigungRichtsatzverordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-K/04
- Stammnummer
- 21855
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF