Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0265-K/04
Erhöhte Familienbeihilfe bei Fruktosemalabsorption und Neurodermitis?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-K/04vom 04.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
KOVG unter Einbeziehung des derzeitigen "State of the Art" und entspreche der
derzeitigen Praxis des Bundessozialamtes.
Weiters erteilte das Bundessozialamt den Ausführungen
Dr. P.K. im Ergänzungsgutachten vom 31. August 2005, wonach die derzeitigen
Richtlinien eine adäquate Einschätzung der Fruktosemalabsorption nicht
zu ließen, da aufgrund der Symptomatik, Therapie, und Dauer der Erkrankung
eher ein Vergleich mit der Glutenunverträglichkeit (Zöliakie)
anzustellen sei und von einem Rahmensatz von 50 v H ausgegangen werden solle,
eine Absage. Die medizinisch einwandfrei festgestellte Erkrankung
(Fruktosemalabsorption) sei nach Schwere, Verlauf, therapeutischen
Möglichkeiten und Beeinflussbarkeit nach den verbindlichen Richtlinien
einzuschätzen. Die Fruktosemalabsorption ist nach der geltenden
Gesetzeslage unter der angeführten Richtsatzposition einzureihen.
Im Streitfall wurden die medizinischen Feststellungen von
zwei unabhängigen ärztlichen Sachverständigen getroffen (vgl.
Gutachten Dr. B.K. Arzt für Allgemeinmedizin, Gutachten Dr. B.G. Facharzt
für Kinderheilkunde) und vom zuständigen leitenden Arzt (Dr. P.S.)
genehmigt. Weiters wurde das Gutachten Dr. B.G. sowie die dagegen
getätigten medizinischen Einwendungen (Privatgutachten Dr. P.K.) von zwei
weiteren Ärzten (Dr. L. und Dr. A.) überprüft und befunden, dass
die "Einschätzung" des Gesamtgrades der Behinderung sowie das Vorliegen der
voraussichtlichen dauernden Erwerbsfähigkeit entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften erfolgt ist.
Im Einzelnen sind im Gutachten Dr. B.G. - wie auch im
Gutachten Dr. B.K. - die Art der Leiden (Fruktosemalabsorption sowie milde Form
der Neurodermitis), das Ausmaß der Leiden (Gesamtgrad der Behinderung von
30 vH) und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (Ma. ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen) dargestellt. Das Gutachten entspricht somit jedenfalls der
höchstgerichtlichen Judikatur, der zufolge ärztliche Zeugnisse darauf
zu prüfen sind, ob Art und Ausmaß des Leidens sowie auch die
konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise enthalten sind (VwGH
21.2.2001, 96/14/0139, 27.04.2004, 2003/14/0105 uvam.).
Der Umstand dass ein Behinderungsgrad von 50 v H bei einer
Fruktosemalabsorption erst bei schweren anatomischen Veränderungen und
manifester Verminderung des EZ erreichbar wäre, rechtfertigt somit nach der
derzeitigen Rechtslage, die verpflichtend die Anwendung der §§ 7 und 9
Abs. 1 KOVG 1957 sowie der "Richtsatzverordnung" in der jeweils geltenden
Fassung vorsieht, weder eine de facto "Umqualifzierung" der Krankheit noch die
Heranziehung einer "anderen" (höheren) Richtsatzposition.
Zu den Vorbringen im Einzelnen:
Einhelligkeit besteht hinsichtlich der Diagnose der
Fruktosemalabsorption und der milden Form der Neurodermitis.
Soweit die Bw. vorbringt, dass auch nur geringe
Fehleinschätzungen eines Nahrungsmittels zu Symptomen von Seiten des
Magen-Darm-Traktes (Haut und Schleimhäuten) führen, ist auf die vom
Bundessozialamt vertretene, schlüssige und nachvollziehbare Ansicht zu
verweisen.
Für die Bw. ist die Ansicht des Bundessozialamtes
nicht nachvollziehbar, dass Ma. unter fruktosefreier Diät beschwerdefrei
sein soll. Dies sei niemals der Fall. Im Gegensatz zu dieser Behauptung ergibt
sich aber aus den Anamnesen (d.s. die Vorgeschichten einer Krankheit nach
Angaben des Kranken), dass "mit der Diät Beschwerdefreiheit erlangt wurde"
(Gutachten Dr. B.K.). Oder durch die KKI wurde bestätigt, dass die
Fruktosemalabsorption mittels Diät gut in Griff zu bekommen ist (Gutachten
Dr. B.G.).
Weiters kritisiert die Bw. die widersprüchliche
Ansicht des Bundessozialamtes, der zufolge die Fruktosemalabsorption einmal bei
Einhaltung der Diät zur Beschwerdefreiheit führen soll ein andermal
aber eine Diät überhaupt nicht erforderlich sei. Die Ausführungen
in den Sachverständigengutachten und den Ergänzungsgutachten sind
differenzierter zu betrachten: beide Sachverständigengutachten gehen davon
aus, dass die Fruktosemalabsorption mit Fruktoserestriktion gut in den Griff zu
bekommen ist (Dr. B.K.) bzw. dass eine strenge fruktosefreie Diät bei
dieser Krankheit nicht nötig sei und durch leichte Diätfehler das
Verdauungssystem trainiert werden soll (Dr. B.G.). Im Ergänzungsgutachten
des Bundessozialamtes vom 4. November 2005 wird diese Ansicht bestätigt
("eine strenge Diät ist bei dieser Erkrankung nicht erforderlich") und
prognostizierend festgehalten, dass es durch allmähliche Steigerung von
fruktosehaltigen Nahrungsmitteln zu einer guten Toleranzentwicklung kommt,
sodass bei vielen Betroffenen letztendlich überhaupt keine Restriktionen
erforderlich sind. Daraus lässt sich aber keineswegs die von der Bw.
angeführte Widersprüchlichkeit ableiten, dass eine Diät - zum
berufungsgegenständlichen Zeitpunkt - nicht erforderlich gewesen wäre.
Thematisiert wird hier einzig die Frage der Intensität, "Strenge", der
Diät.
Das Argument der Bw., wonach das Ansuchen um Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe deshalb abgewiesen wurde, weil die
gesundheitlichen Probleme "gut gemanagt" würden und sich das "gute
Management" insoweit negativ auf die Einschätzung des Grades der
Behinderung ausgewirkt habe, da deshalb nur mehr ein Behinderungsgrad von 30 v H
erreicht wurde, ist nicht stichhältig. Der eigentliche Grund der Abweisung
liegt nicht im "besseren oder schlechteren Management" der gesundheitlichen
Probleme, sondern darin, dass der (Gesamt)grad der Behinderung durch die
untersuchenden Sachverständigenärzte - unter Heranziehung der
§§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG und der Richtsatzverordnung - nicht mit den
geforderten 50 v H eingeschätzt wurde.
Dass das Leiden von Ma. einen hohen finanziellen und
zeitlichen Zusatzaufwand bedeutet, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand
vermag aber der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da - wie ausgeführt
- § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der Behinderung des
Kindes und nicht auf die finanzielle Situation der Eltern abstellt.
Die Befürchtungen der Bw., dass die
Fruktosemalabsorption bei Ma. zu schweren Funktionseinschränkung und
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit führen werde, weshalb nur
Schulen in der Nähe des Elternwohnortes (keine Internatsschulen) besucht
werden könnten, dass nur eine eingeschränkte Auswahl von Berufen
für Ma. in Betracht kämen, dass er an Sommerferienlagern nicht
teilnehmen könne, dass er überhaupt nicht die gleichen Chancen und
Voraussetzungen wie andere Kinder habe, sind im Hinblick auf den engagierten
Einsatz der Eltern verständlich und nachvollziehbar. Die genannten
Umstände vermögen aber an der (oben dargestellten und
überprüften) Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30
v H sowie der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nichts zu ändern.
Die Rüge der Bw., dass die Gutachter des
Bundessozialamtes eine medizinische Lehrmeinung vertreten, die seit 50 Jahren
gelehrt werde und medizinische Fortschritte und umfangreiche Änderungen
nicht berücksichtigt worden seien, ist eine unsachliche Behauptung, die
für die Berufung irrelevant ist. Der Unabhängige Finanzsenat ist nicht
das richtige Forum für die Austragung eines (medizinischen)
"Expertenstreites". Der Unabhängige Finanzsenat hatte - wie mehrfach
ausgeführt - die Gutachten auf ihre Nachvollziehbarkeit und
Schlüssigkeit hin zu prüfen. Die gelebte Einschätzungspraxis des
Bundessozialamtes - jährlich kommt es zu rund 40 - 50 Einschätzungen
der Fruktosemalabsorption - rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass nach dem
"Stand der Technik" ("state of the art") vorgegangen wurde und wird.
Der Vorwurf der Bw., dass Ma. von keinem
"Stoffwechselexperten" begutachtet wurde, drückt das Misstrauen der Bw.
gegenüber den ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes
aus, ist aber nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Ma. wurde von
einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin und einem
Facharzt für Kinderheilkunde untersucht. Auch das Privatgutachten der Bw.
basiert auf einer Untersuchung durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde.
Wenn die Bw. die Beiziehung eines "Stoffwechselexperten"
und eines Gutachters aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt, kann diesen
Anträgen nicht entsprochen werden. Zum einen sieht § 8 Abs. 6 FLAG
1967 zwingend vor, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Es
obliegt dem Bundessozialamt die ärztlichen Sachverständigen zu
bestimmen.
Darüber hinaus sind die Gutachten der ärztlichen
Sachverständigen - wie oben ausgeführt - schlüssig und
nachvollziehbar, sodass die Notwendigkeit der Bestellung zweier
zusätzlicher Gutachter seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht
erkannt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die
erhöhte Familienbeihilfe auf Antrag gewährt wird und es der Bw.
freigestanden wäre, die entsprechenden Gutachten zur Untermauerung ihres
Standpunktes vorzulegen.
Dem Einwand der Bw., dass die psychischen Einflüsse
der Leiden auf Martin nicht untersucht worden seien, kann nicht gefolgt werden.
Aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt sich zweifellos, dass das
aggressive, trotzige Verhalten von Ma., sowie der Umstand, dass er sich in
Psychotherapie befindet, Eingang in die Sachverständigengutachten fanden,
sich aber auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht auswirkten.
Die weiteren Ausführungen der Bw.,
dass
50 % der betroffenen Patienten bei diagnostizierter Fruktosemalabsorption bei
Diät nicht beschwerdefrei seien,
geringe
Fehleinschätzungen zu den bekannten und angeführten Beschwerden
führten,
dass
laut DGE und OGE 800 - 1000 g Obst und Gemüse als tägliche
Vitaminversorgung zugeführt werden müssten;
dass
die einschlägigen Literaturstellen als Nahrungsmittelergänzung unter
erheblichen finanziellen Aufwand, eine Vitaminsubstitution vorschlagen,
dass
die Einhaltung einer Diät im Kindesalter sehr schwierig sei,
mögen zutreffen, vermögen aber der Berufung -
mangels Relevanz - nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Wenn die Bw. das "sture" Festhalten an einem völlig
veraltetem Gesetz (KOVG) kritisiert, dass auf medizinische Erkenntnisse nicht
reagiere, ist sie auf Artikel 18 B-VG zu verweisen. Danach darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der
unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist (wie auch das
Bundessozialamt) daher an die geltenden Gesetze gebunden.
Die Hinweise auf medizinische Erkenntnisse der
Universitätsklinik Wien sind für die Berufung nicht relevant.
Die ausführlichen Schilderungen der
Lebensumstände von Ma. geben einen Einblick wie schwierig die Handhabung
von Krankheiten im Kindesalter ist. Sie rechtfertigt aber keineswegs Aussagen,
wonach es im Ermessen der Ärzte läge was sie jeweils bestätigten,
oder dass den Grad der Behinderung wohl nur jemand beurteilen könne, der
selbst Betroffener sei. Die Überprüfung durch den Unabhängigen
Finanzsenat ergab, dass das Verfahren vor dem Bundessozialamt gemäß
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 abgewickelt und dass die ärztlichen
Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sind.
Auch die Vorbringen der Bw., wonach ein Diabetiker bzw. ein
stotterndes Kind ohne weiteres die erhöhte Familienbeihilfe bekäme,
wertet der Unabhängige Finanzsenat als verzweifelten Ausdruck im
Zusammenhang mit den Leiden von Ma.; inhaltlich stellen diese Vorbringen aber
reine Mutmaßungen dar, die für den Berufungsfall nicht relevant
sind.
Wenn sich die Bw. immer wieder auf die Befunde des LV sowie
der UKI bezieht, kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Diese
Befunde wurden im Rahmen der ärztlichen Sachverständigengutachten
einer Würdigung unterzogen.
Der Einwand der Bw., dass das Bundessozialamt die
Neurodermitisallergie fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, ist
unbegründet. Im Streitfall liegt bewiesenermaßen eine milde Form
dieser Allergie vor. Eine Steigerung ist bei einem Grad der Behinderung von 10 %
laut Richtsatzverordnung nicht vorgesehen. IdZ sei noch darauf zu verweisen,
dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall der
Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der
sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze erfolgt, sondern
nach § 3 Richtsatzverordnung, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Leiden
bei Einschätzung der MdE von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist,
die die höchste MdE verursacht (VwGH 1.6.1999, 94/08/0088 uam.) Sodann ist
zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu
erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirken aller
gemäß
§ 8 KOVG zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE
rechtfertigt (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0191).
Zusammenfassend bleibt festzustellen: das von dem
ärztlichen Sachverständigen (Dr. B.G.) erstellte Gutachten
enthält ausführliche Feststellungen über die Art und das
Ausmaß der Leiden von Ma.. Das Gutachten ist schlüssig
begründet, nachvollziehbar und deckt sich hinsichtlich der Diagnosen mit
den Gutachten Dr. B.K. und Dr. P.K..
Für die Stichhaltigkeit der Einschätzung des
Gesamtgrades der Behinderung von 30 v H spricht der Umstand, dass die
Einschätzung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7,
9 KOVG, "Richtsatzverordnung") erfolgt ist, dass die Einschätzung der
Überprüfung von zwei weiteren Sachverständigen (Dr. L. und Dr.
A.) Stand gehalten hat und dass seitens des Bundessozialamtes rund 40 - 50
"Fruktosemalabsorptionseinschätzungen" pro Jahr vorgenommen werden.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nimmt der
Unabhängige Finanzsenat an, dass die Einstufung des Grades der Behinderung
mit 30 vH - im Gegensatz zur Einstufung von Dr. P.K. mit 50 v H - mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Klagenfurt,
am 4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
erhöhte Familienbeihilfeunterschiedliche GutachtenSchlüssigkeitGrad der Behinderungfreie BeweiswürdigungRichtsatzverordnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-K/04
- Stammnummer
- 21855
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF