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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0265-K/04

Erhöhte Familienbeihilfe bei Fruktosemalabsorption und Neurodermitis?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-K/04vom 04.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

KOVG unter Einbeziehung des derzeitigen "State of the Art" und entspreche der derzeitigen Praxis des Bundessozialamtes. Weiters erteilte das Bundessozialamt den Ausführungen Dr. P.K. im Ergänzungsgutachten vom 31. August 2005, wonach die derzeitigen Richtlinien eine adäquate Einschätzung der Fruktosemalabsorption nicht zu ließen, da aufgrund der Symptomatik, Therapie, und Dauer der Erkrankung eher ein Vergleich mit der Glutenunverträglichkeit (Zöliakie) anzustellen sei und von einem Rahmensatz von 50 v H ausgegangen werden solle, eine Absage. Die medizinisch einwandfrei festgestellte Erkrankung (Fruktosemalabsorption) sei nach Schwere, Verlauf, therapeutischen Möglichkeiten und Beeinflussbarkeit nach den verbindlichen Richtlinien einzuschätzen. Die Fruktosemalabsorption ist nach der geltenden Gesetzeslage unter der angeführten Richtsatzposition einzureihen. Im Streitfall wurden die medizinischen Feststellungen von zwei unabhängigen ärztlichen Sachverständigen getroffen (vgl. Gutachten Dr. B.K. Arzt für Allgemeinmedizin, Gutachten Dr. B.G. Facharzt für Kinderheilkunde) und vom zuständigen leitenden Arzt (Dr. P.S.) genehmigt. Weiters wurde das Gutachten Dr. B.G. sowie die dagegen getätigten medizinischen Einwendungen (Privatgutachten Dr. P.K.) von zwei weiteren Ärzten (Dr. L. und Dr. A.) überprüft und befunden, dass die "Einschätzung" des Gesamtgrades der Behinderung sowie das Vorliegen der voraussichtlichen dauernden Erwerbsfähigkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist. Im Einzelnen sind im Gutachten Dr. B.G. - wie auch im Gutachten Dr. B.K. - die Art der Leiden (Fruktosemalabsorption sowie milde Form der Neurodermitis), das Ausmaß der Leiden (Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH) und die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (Ma. ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) dargestellt. Das Gutachten entspricht somit jedenfalls der höchstgerichtlichen Judikatur, der zufolge ärztliche Zeugnisse darauf zu prüfen sind, ob Art und Ausmaß des Leidens sowie auch die konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise enthalten sind (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.04.2004, 2003/14/0105 uvam.). Der Umstand dass ein Behinderungsgrad von 50 v H bei einer Fruktosemalabsorption erst bei schweren anatomischen Veränderungen und manifester Verminderung des EZ erreichbar wäre, rechtfertigt somit nach der derzeitigen Rechtslage, die verpflichtend die Anwendung der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG 1957 sowie der "Richtsatzverordnung" in der jeweils geltenden Fassung vorsieht, weder eine de facto "Umqualifzierung" der Krankheit noch die Heranziehung einer "anderen" (höheren) Richtsatzposition. Zu den Vorbringen im Einzelnen: Einhelligkeit besteht hinsichtlich der Diagnose der Fruktosemalabsorption und der milden Form der Neurodermitis. Soweit die Bw. vorbringt, dass auch nur geringe Fehleinschätzungen eines Nahrungsmittels zu Symptomen von Seiten des Magen-Darm-Traktes (Haut und Schleimhäuten) führen, ist auf die vom Bundessozialamt vertretene, schlüssige und nachvollziehbare Ansicht zu verweisen. Für die Bw. ist die Ansicht des Bundessozialamtes nicht nachvollziehbar, dass Ma. unter fruktosefreier Diät beschwerdefrei sein soll. Dies sei niemals der Fall. Im Gegensatz zu dieser Behauptung ergibt sich aber aus den Anamnesen (d.s. die Vorgeschichten einer Krankheit nach Angaben des Kranken), dass "mit der Diät Beschwerdefreiheit erlangt wurde" (Gutachten Dr. B.K.). Oder durch die KKI wurde bestätigt, dass die Fruktosemalabsorption mittels Diät gut in Griff zu bekommen ist (Gutachten Dr. B.G.). Weiters kritisiert die Bw. die widersprüchliche Ansicht des Bundessozialamtes, der zufolge die Fruktosemalabsorption einmal bei Einhaltung der Diät zur Beschwerdefreiheit führen soll ein andermal aber eine Diät überhaupt nicht erforderlich sei. Die Ausführungen in den Sachverständigengutachten und den Ergänzungsgutachten sind differenzierter zu betrachten: beide Sachverständigengutachten gehen davon aus, dass die Fruktosemalabsorption mit Fruktoserestriktion gut in den Griff zu bekommen ist (Dr. B.K.) bzw. dass eine strenge fruktosefreie Diät bei dieser Krankheit nicht nötig sei und durch leichte Diätfehler das Verdauungssystem trainiert werden soll (Dr. B.G.). Im Ergänzungsgutachten des Bundessozialamtes vom 4. November 2005 wird diese Ansicht bestätigt ("eine strenge Diät ist bei dieser Erkrankung nicht erforderlich") und prognostizierend festgehalten, dass es durch allmähliche Steigerung von fruktosehaltigen Nahrungsmitteln zu einer guten Toleranzentwicklung kommt, sodass bei vielen Betroffenen letztendlich überhaupt keine Restriktionen erforderlich sind. Daraus lässt sich aber keineswegs die von der Bw. angeführte Widersprüchlichkeit ableiten, dass eine Diät - zum berufungsgegenständlichen Zeitpunkt - nicht erforderlich gewesen wäre. Thematisiert wird hier einzig die Frage der Intensität, "Strenge", der Diät. Das Argument der Bw., wonach das Ansuchen um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe deshalb abgewiesen wurde, weil die gesundheitlichen Probleme "gut gemanagt" würden und sich das "gute Management" insoweit negativ auf die Einschätzung des Grades der Behinderung ausgewirkt habe, da deshalb nur mehr ein Behinderungsgrad von 30 v H erreicht wurde, ist nicht stichhältig. Der eigentliche Grund der Abweisung liegt nicht im "besseren oder schlechteren Management" der gesundheitlichen Probleme, sondern darin, dass der (Gesamt)grad der Behinderung durch die untersuchenden Sachverständigenärzte - unter Heranziehung der §§ 7 und 9 Abs. 1 KOVG und der Richtsatzverordnung - nicht mit den geforderten 50 v H eingeschätzt wurde. Dass das Leiden von Ma. einen hohen finanziellen und zeitlichen Zusatzaufwand bedeutet, wird nicht in Abrede gestellt. Dieser Umstand vermag aber der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da - wie ausgeführt - § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der Behinderung des Kindes und nicht auf die finanzielle Situation der Eltern abstellt. Die Befürchtungen der Bw., dass die Fruktosemalabsorption bei Ma. zu schweren Funktionseinschränkung und Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit führen werde, weshalb nur Schulen in der Nähe des Elternwohnortes (keine Internatsschulen) besucht werden könnten, dass nur eine eingeschränkte Auswahl von Berufen für Ma. in Betracht kämen, dass er an Sommerferienlagern nicht teilnehmen könne, dass er überhaupt nicht die gleichen Chancen und Voraussetzungen wie andere Kinder habe, sind im Hinblick auf den engagierten Einsatz der Eltern verständlich und nachvollziehbar. Die genannten Umstände vermögen aber an der (oben dargestellten und überprüften) Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung mit 30 v H sowie der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nichts zu ändern. Die Rüge der Bw., dass die Gutachter des Bundessozialamtes eine medizinische Lehrmeinung vertreten, die seit 50 Jahren gelehrt werde und medizinische Fortschritte und umfangreiche Änderungen nicht berücksichtigt worden seien, ist eine unsachliche Behauptung, die für die Berufung irrelevant ist. Der Unabhängige Finanzsenat ist nicht das richtige Forum für die Austragung eines (medizinischen) "Expertenstreites". Der Unabhängige Finanzsenat hatte - wie mehrfach ausgeführt - die Gutachten auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Die gelebte Einschätzungspraxis des Bundessozialamtes - jährlich kommt es zu rund 40 - 50 Einschätzungen der Fruktosemalabsorption - rechtfertigt jedenfalls die Annahme, dass nach dem "Stand der Technik" ("state of the art") vorgegangen wurde und wird. Der Vorwurf der Bw., dass Ma. von keinem "Stoffwechselexperten" begutachtet wurde, drückt das Misstrauen der Bw. gegenüber den ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes aus, ist aber nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Ma. wurde von einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Kinderheilkunde untersucht. Auch das Privatgutachten der Bw. basiert auf einer Untersuchung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde. Wenn die Bw. die Beiziehung eines "Stoffwechselexperten" und eines Gutachters aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt, kann diesen Anträgen nicht entsprochen werden. Zum einen sieht § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zwingend vor, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Es obliegt dem Bundessozialamt die ärztlichen Sachverständigen zu bestimmen. Darüber hinaus sind die Gutachten der ärztlichen Sachverständigen - wie oben ausgeführt - schlüssig und nachvollziehbar, sodass die Notwendigkeit der Bestellung zweier zusätzlicher Gutachter seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht erkannt wird. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die erhöhte Familienbeihilfe auf Antrag gewährt wird und es der Bw. freigestanden wäre, die entsprechenden Gutachten zur Untermauerung ihres Standpunktes vorzulegen. Dem Einwand der Bw., dass die psychischen Einflüsse der Leiden auf Martin nicht untersucht worden seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den beiden Sachverständigengutachten ergibt sich zweifellos, dass das aggressive, trotzige Verhalten von Ma., sowie der Umstand, dass er sich in Psychotherapie befindet, Eingang in die Sachverständigengutachten fanden, sich aber auf den Gesamtgrad der Behinderung nicht auswirkten. Die weiteren Ausführungen der Bw., dass 50 % der betroffenen Patienten bei diagnostizierter Fruktosemalabsorption bei Diät nicht beschwerdefrei seien, geringe Fehleinschätzungen zu den bekannten und angeführten Beschwerden führten, dass laut DGE und OGE 800 - 1000 g Obst und Gemüse als tägliche Vitaminversorgung zugeführt werden müssten; dass die einschlägigen Literaturstellen als Nahrungsmittelergänzung unter erheblichen finanziellen Aufwand, eine Vitaminsubstitution vorschlagen, dass die Einhaltung einer Diät im Kindesalter sehr schwierig sei, mögen zutreffen, vermögen aber der Berufung - mangels Relevanz - nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn die Bw. das "sture" Festhalten an einem völlig veraltetem Gesetz (KOVG) kritisiert, dass auf medizinische Erkenntnisse nicht reagiere, ist sie auf Artikel 18 B-VG zu verweisen. Danach darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist (wie auch das Bundessozialamt) daher an die geltenden Gesetze gebunden. Die Hinweise auf medizinische Erkenntnisse der Universitätsklinik Wien sind für die Berufung nicht relevant. Die ausführlichen Schilderungen der Lebensumstände von Ma. geben einen Einblick wie schwierig die Handhabung von Krankheiten im Kindesalter ist. Sie rechtfertigt aber keineswegs Aussagen, wonach es im Ermessen der Ärzte läge was sie jeweils bestätigten, oder dass den Grad der Behinderung wohl nur jemand beurteilen könne, der selbst Betroffener sei. Die Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat ergab, dass das Verfahren vor dem Bundessozialamt gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 abgewickelt und dass die ärztlichen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sind. Auch die Vorbringen der Bw., wonach ein Diabetiker bzw. ein stotterndes Kind ohne weiteres die erhöhte Familienbeihilfe bekäme, wertet der Unabhängige Finanzsenat als verzweifelten Ausdruck im Zusammenhang mit den Leiden von Ma.; inhaltlich stellen diese Vorbringen aber reine Mutmaßungen dar, die für den Berufungsfall nicht relevant sind. Wenn sich die Bw. immer wieder auf die Befunde des LV sowie der UKI bezieht, kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Diese Befunde wurden im Rahmen der ärztlichen Sachverständigengutachten einer Würdigung unterzogen. Der Einwand der Bw., dass das Bundessozialamt die Neurodermitisallergie fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Im Streitfall liegt bewiesenermaßen eine milde Form dieser Allergie vor. Eine Steigerung ist bei einem Grad der Behinderung von 10 % laut Richtsatzverordnung nicht vorgesehen. IdZ sei noch darauf zu verweisen, dass die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze erfolgt, sondern nach § 3 Richtsatzverordnung, wonach beim Zusammentreffen mehrerer Leiden bei Einschätzung der MdE von der Gesundheitsschädigung auszugehen ist, die die höchste MdE verursacht (VwGH 1.6.1999, 94/08/0088 uam.) Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirken aller gemäß § 8 KOVG zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0191). Zusammenfassend bleibt festzustellen: das von dem ärztlichen Sachverständigen (Dr. B.G.) erstellte Gutachten enthält ausführliche Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Leiden von Ma.. Das Gutachten ist schlüssig begründet, nachvollziehbar und deckt sich hinsichtlich der Diagnosen mit den Gutachten Dr. B.K. und Dr. P.K.. Für die Stichhaltigkeit der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v H spricht der Umstand, dass die Einschätzung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7, 9 KOVG, "Richtsatzverordnung") erfolgt ist, dass die Einschätzung der Überprüfung von zwei weiteren Sachverständigen (Dr. L. und Dr. A.) Stand gehalten hat und dass seitens des Bundessozialamtes rund 40 - 50 "Fruktosemalabsorptionseinschätzungen" pro Jahr vorgenommen werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nimmt der Unabhängige Finanzsenat an, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30 vH - im Gegensatz zur Einstufung von Dr. P.K. mit 50 v H - mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Klagenfurt, am 4. April 2006

Normen und Schlagworte

erhöhte Familienbeihilfeunterschiedliche GutachtenSchlüssigkeitGrad der Behinderungfreie BeweiswürdigungRichtsatzverordnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0265-K/04
Stammnummer
21855
Gültig
04.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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