…in der Höhe von € 33.695,97 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen habe. Durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen seien ungerechtfertigt Vorsteuern geltend gemacht worden…
…April 2007 zu AB-Nr. Y2). Es besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer Abgabenverkürzungen auch für die Zeiträume 03/2006, 06/2006 und 07/2006 in noch zu bestimmender Höhe (vgl. obige Ausführungen zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages) bewirkt…
…keine Rolle, da es sich um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte handle (keine Personenidentität). Die B-Ltd . habe daher, obwohl nicht mehr existent, aufgrund von Scheinrechnungen Vorsteuern geltend gemacht, womit § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht worden sei. Im Zuge der am 13. April 2012…
…FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage…
…ein Vorsteuerabzug zustehe, zumindest vertretbar, was ebenfalls einen Schuldvorwurf ausschließe. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat führte der Verteidiger ergänzend zu seiner Berufungsschrift aus, dass man einen Tatplan der Beschuldigten in Richtung Geltendmachung von ungerechtfertigten Vorsteuergutschriften nicht…
…möglich, sondern für gewiss hält. In objektiver Hinsicht wurden die vorgeworfenen Abgabenverkürzungen - bewirkt durch die unzulässige Geltendmachung von Vorsteuer von als Betriebsausgaben abgesetzten Bankzinsen - nicht bestritten. Der Verdacht, dass es durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer zu den im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Umsatzsteuerverkürzungen kam…
…möglich, sondern für gewiss hält. In objektiver Hinsicht wurden die vorgeworfenen Abgabenverkürzungen - bewirkt durch die unzulässige Geltendmachung von Vorsteuer von als Betriebsausgaben abgesetzten Bankzinsen - nicht bestritten. Der Verdacht, dass es durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer zu den im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Umsatzsteuerverkürzungen kam…
…nur zu untersuchen, ob ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorliegen. Gegenstand dieses Verfahrens ist zudem die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern durch den Bf, nicht aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der beiden Masseverwalter. Ob der erhobene Tatverdacht zu der gemäß § 98 Abs…
…Für die Prüfungszeiträume 1999 bis 2001 wurden die Kosten dafür zu 100% als Betriebsaufwand abgesetzt. Von der Betriebsprüfung wurden im Schätzungswege 50% Privatanteil dem Betriebserfolg gewinnerhöhend wieder zugerechnet. Laut Vorinstanz sei durch die ungerechtfertigte Geltendmachung der Vorsteuern und Privataufwendungen die objektive Tatseite des § 33 Abs…
…ergibt sich sohin ein dringender Tatverdacht des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen. Zur Berechnung der Höhe der voraussichtlichen Abgabenschuld ist auszuführen , dass in den Voranmeldungen für die Monate Februar bis Dezember 2001 im einzelnen folgende Beträge an Vorsteuern aus Rechnungen der P…
…auch zu begleichen. Die Ausstellung der Rechnung Nr. 1169 vom 31. Dezember 1996 sei somit nicht missbräuchlich erfolgt, um eine ungerechtfertige Geltendmachung von Vorsteuern bei der Fa. ma. zu ermöglichen, sondern habe sich die vertragsgemäße Notwendigkeit ergeben, diese Rechnung auszustellen. Eine Berichtigung dieser Rechnung hätte…
…festgestellt; diese Gutschrift war damit sogar höher als der von der R-KEG am 25. August 2000 für diesen Zeitraum geltend gemachte Betrag von S 207.123,00, weshalb hier von einer Hinterziehung an Umsatzsteuer - allenfalls durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern - keine Rede sein kann…
…KG vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 03/2001 bis 03/2002 in der Höhe von zusammen € 18.816.--…
…1998 und 1999 (durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern und Nichterklärung von Erlösen) und einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 (Nichterklärung von Einnahmen) bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuern von zusammen S 263.405.-und Einkommensteuer in Höhe von S 201.614.-verkürzt und hiermit…
…durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern über den Zeitraum September 1992 bis Februar 2000 hinweg eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Ausmaß von insgesamt ATS 7.328.983,00 wissentlich bewirkt und im Zuge dieser Tathandlungen durch die Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungskopien falsche Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen…
…Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern; nicht erklärte Mieteinnahmen) sowie durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (ungerechtfertigte Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben) Abgaben…
…Anlage, Bp-ABNr. 2), durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen mangels Vorliegen diesbezüglicher Voraussetzungen (Tz 23 d. Bp-Berichtes iZm Tz 2.11 der Anlage , Bp-ABNr. 2) und andererseits durch das unvollständige Erklären von Umsätzen und Einkünften aus Gewerbebetrieb (Tz 17, 21, 30 d…
…1, 3 lit. a i.V. 13 FinStrG hinsichtlich einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2009. Folgt man den Feststellungen der Betriebsprüfung so besteht in objektiver Hinsicht der Tatverdacht einer ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern vor, da der Bf. nach den geschilderten Rahmenbedingungen zur Geschäftsabhandlung hätte wissen müssen…
…hält. In objektiver Hinsicht wurden die vorgeworfenen Abgabenverkürzungen - bewirkt durch die unzulässige Geltendmachung von Vorsteuer von als Betriebsausgaben abgesetzten Bankzinsen - durch die beiden Geschäftsführer nicht bestritten. Der Verdacht, dass es durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer zu den im Spruch des Einleitungsbescheides genannten Umsatzsteuerverkürzungen kam…
…dass der Beschwerdeführer durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer bzw. Betriebsausgaben eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1999 von S 210.000,00 (entspricht € 15.261,30) sowie an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 von S 143.287,00 (entspricht € 10.413,07) bewirkt…