Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4042-W/02
Steuerbarkeit von Umsätzen aufgrund vertragsgemäßer Notwendigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4042-W/02vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende C. und die weiteren Mitglieder D., E. und
F. über die Berufung der A. , G., vertreten durch H., vom
17. Jänner 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes I., vertreten durch
J., betreffend Umsatzsteuer 1996 nach der am 11. Oktober 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 13. November 1991 wurde
die A. (Bw.) gegründet, deren Stammkapital iHv 500.000,00 S zu
125.000,00 S von K., zu 125.000,00 S von dessen Gattin L. und zu
250.000,00 S von deren minderjährigem Sohn übernommen wurde. Laut
Firmenbuchauszug vom 11. April 2005 bestehen diese
Beteiligungsverhältnisse bis dato. Als Geschäftsführer der Bw.
war bis August 2003 (somit auch im Jahre 1996) K. eingetragen, danach seine
Gattin.
Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag:
die Baugewerbe gemäß
§§ 156 bis 162 der
Gewerbeordnung, das Handelsgewerbe, insbesondere auch der Handel mit
Baumaterial, Bauleistungen und Baunebenleistungen, die
Bauträgertätigkeit, die Herstellung von Fertigteilhäusern und
Containern sowie der Betrieb eines Sägewerkes.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 12. Jänner
1989 gegründeten M. haben laut elektronischem Firmenbuchauszug vom
11. April 2005 K. und L. jeweils 125.000,00 S und N. (Vater des O.)
250.000,00 S von deren Stammkapital (500.000,00 S)
übernommen.
Mit Notariatsakt vom 14. November 1996,
Geschäftszahl 6796, traten die Gesellschafter der P. ihre
Geschäftsanteile um den Abtretungspreis von je S 1,00 an die "Q." ab
(vertreten durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer
R.).
Mit weiterem Notariatsakt vom 14. November
1996, Geschäftszahl 6797 wurde folgender - auszugsweise wörtlich
wiedergegebener - Kaufvertrag zwischen O. , L. , N. und R. als
alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer der "q."
abgeschlossen:
"
Erstens
:.....
...Die
neue Gesellschafterin der "m." ist die
"Q. " auf Grund eines am heutigen Tage
errichteten
Abtretungsvertrages.
...
Drittens
:
Die bisherigen Gesellschafter der "m. "
verkaufen die Geschäftsanteile und übergeben diese der neuen
Gesellschafterin der "m. " und diese
kauft und übernimmt das vorbezeichnete Unternehmen mit allen Rechten und
Pflichten und dem ganzen rechtlichen und faktischen
Zubehör.
Aus der "A.
" gehen sämtliche laufende Baustellen,
noch nicht begonnene Aufträge zum heutigen Stichtag an die
"ma." über; ebenfalls werden zum
heutigen Stichtag sämtliche Maschinen, Geräte und Werkzeuge an die
"ma. " übertragen. Die
Übertragung und Übernahme bezieht sich auf alle Aktiven und Passiven
mit Ausnahme folgender Wirtschaftsgüter: bei der "A.
" verbleiben die Superädifikate in
S., die Liegenschaft in
T. und die mit der Liegenschaft
T. zusammenhängenden Kredite und
Darlehen.
Viertens
:
In Erfüllung der Kaufvereinbarung übertragen die Gesellschafter an die
neue Gesellschafterin der "ma. " und
diese übernimmt unter
anderem:
a) Die bezeichneten
Anlagevermögenswerte, alle in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 erfassten
Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, wobei der Wertansatz für
"unfertige Bauten" nicht mit den in der Bilanz zum 31. Dezember ausgewiesenen
Herstellungskosten, sondern mit Verkaufspreisen zu erfolgen
hat.
Auf Basis der Werte der
Bilanz zum 31. Dezember 1995 ergibt sich ein gerundeter Kaufpreis von S
12,000.000,--, der sich aus dem Status, beigeheftet unter Beilage ./1, ermittelt
und die zu übertragenden Werte der "A.
" enthalten
sind;
b) alle in dieser Bilanz
mangels Anschaffungswerten nicht aufscheinenden Rechten und Verbindlichkeiten
des Unternehmens, wie zum Beispiel
Nutzungsrechte,
c) alle
dienstrechtlichen Verpflichtungen einschließlich
Anwartschaften
Fünftens:
Die "ma. tritt anstelle der "A.
" in alle Rechtsverhältnisse ein,
die......"
Integrierender Bestandteil des vorzitierten Notariatsaktes
(s. Punkt Viertens) ist folgender als Beilage ./1 bezeichneter
"Status
zum 31.12.1995
|
Anlagen
|
24.000.000.--
|
|
Finanzanlagen
|
1.169.000.--
|
|
Vorräte
|
4.600.000.--
|
|
Halbfertige
Arbeiten
|
115.924.000.--
|
|
Kundenforderungen
|
18.660.000.--
|
|
Sonstige
Forderungen
|
4.643.000.--
|
|
Kassa,
Banken
|
1.764.000.--
|
|
Rückstellungen
für Abfertigungen
|
|
1.753.000.--
|
Rückstellungen
für Gewährleistungen
|
|
677.000.--
|
Rückstellungen
für Urlaubsansprüche
|
|
570.000.--
|
Sonstige
Rückstellungen
|
|
402.000.--
|
Bankverbindlichkeiten
|
|
25.446.000.--
|
Erhaltene
Anzahlungen
|
|
94.173.000.--
|
Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen
|
|
21.385.000.--
|
Sonstige
Verbindlichkeiten
|
|
14.354.000.--
|
|
170.760.000.--
|
158.760.000.--
|
|
|
|
|
|
170.760.000.--
|
|
|
158.760.000.--
|
|
|
12.000.000.--
Mit Datum 31. Dezember 1996 legte die Fa. A.
(Bw.) folgende Rechnung 196/01169 (Bl.
95/96 K-Akt) an die Fa. ma. :
"Transfer, Inventur 96,
Mietrecht und Wertpapiere
|
001
|
Transfer
|
|
|
|
|
|
1.00
t.
|
à
öS
|
13800000.00
|
öS
|
13,800,000.00
|
002
|
Inventur
31.12.96
|
|
|
|
|
|
1.00 t.
|
à
öS
|
208033,87
|
öS
|
208,033.87
|
003
|
Mietrecht
U.
|
|
|
|
|
|
1.00
t.
|
à
öS
|
36619.00
|
öS
|
36,619.00
|
|
Zwischensumme
|
öS
|
14044652.87
|
004
|
Wertpapiere
|
|
|
|
|
|
1.00 t.
|
à
öS
|
55200.00
|
öS
|
55,200.00
|
|
|
öS
|
14,099,852.87
|
|
+20.00%
MWST von 140044652.87
|
öS
|
2,808,930,57
|
|
Fakturenbetrag
|
|
16,908,783.44
Gleichfalls mit Datum 31. Dezember 1996 stellte die
Bw. folgende an die Fa. ma. adressierte
Gutschrift 196/01170 (Bl. 96/96 K-Akt)
aus:
|
"Gutschrift
Transfer
|
|
|
Transfer
|
|
|
1.00
t.
|
à
öS -13800000.00
|
öS
-13,800,000.00
|
|
|
öS
-13,800,000.00
|
+
20 % MWSt
|
|
öS
-2,760,000.00
|
Fakturenbetrag
|
|
öS
-16.560,000.00"
Die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für Dezember
1996 wurde von der Bw. (inkl. Verustung der o.a. Rechnung 196/01169 vom
31. Dezember 1996) am 17. Februar 1997 und von der Fa. ma.
(Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus diesem Geschäftsfall) am
17. Jänner 1997 erstellt. Beide UVA wurden von L. unterfertigt. Das
Guthaben in der UVA der Fa. ma. aus Dezember 1996 iHv S 2.030.056 wurde
zugunsten des Abgabenkontos der Bw. umgebucht.
Am 10. November 1997 wurde über das Vermögen
der Fa. ma. das Ausgleichsverfahren und mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 15. Jänner 1998 der Anschlusskonkurs
eröffnet, der mit Beschluss vom 7. Februar 2005 aufgehoben wurde.
Die am 2. Juli 1998 von der Bw. eingereichte
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 ergab eine Gutschrift von
2,760.001,00 S.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
13. August 1998 (Bl. 116/96 K-Akt), u.a. die Ursache für die
Gutschrift iHv. 2,760.001,00 S darzustellen, teilte der steuerliche
Vertreter mit Schreiben vom 18. Oktober
1998 (Bl. 113/96 K-Akt) wie folgt mit:
"Zu Frage 1: Es handelt
sich hier nicht um eine Vorsteuerkorrektur, sondern um eine
Umsatzsteuerberichtigung: Im Jahre 1996 wurden die Gesellschaftsanteile an der
Firma ma. an die Firma
qa. veräußert. In diesem
Zusammenhang wurde auch vereinbart, daß ein Teil der Aktiven und Passiven
der Firma A. an die Firma
ma.
übergehen. Der Übergang
dieser Werte wurde, soweit es sich um ust-pflichtige Wirtschaftsgüter (zB
Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens) handelte, auch
ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterzogen. Zusätzlich wurde aber
eine Differenzgröße nämlich jener Wert, um den die Aktiva und
die Passiva auseinanderklaffen, in der Höhe von S 13.800.000,00 als
"Transfer" der Umsatzsteuer unterzogen. Diese Transfergröße wurde
aber von den Käufern der Firma ma.
schon im Jahre 1996 nicht nur der Höhe nach, sondern überhaupt dem
Grunde nach bestritten, nicht anerkannt und auch nicht bezahlt (inzwischen
befindet sich die Firma ma. in
Konkurs). Da sich herausstellte, daß dieser von mir ursprünglich
angesetzte "Transfer"-Wert rechtlich nicht besteht, habe ich bei der Erstellung
der Bilanz 1996 der Firma A. diesen
Wert auch wieder aus den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen
entnommen.
...."
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungs- und
Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt am 13. Dezember 1999 den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996
(Bl. 17-20/96 K-Akt) und wich von der Steuererklärung insoweit
ab, als es eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG iHv.
2.760.000,00 S festsetzte. Das Finanzamt kam in der Bescheidbegründung
zum Ergebnis, dass der Rechnung 1169 vom 31. Dezember 1996
tatsächlich keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde lag, sondern
dass diese Rechnungslegung mit unmittelbar folgender Gutschrift
missbräuchlich nur zu dem Zwecke erfolgt sei, durch ungerechtfertigte
Geltendmachung von Vorsteuern bei der Fa. ma. im Umweg über das
Finanzamt Liquidität von der kurze Zeit später insolvent gewordenen
Fa. mc. zur Bw. zu transferieren. Die Umsatzsteuer auf Grund dieser Rechnung Nr.
1169 wäre daher gem. § 11 Abs. 14 UStG vorzuschreiben, wobei
eine Berichtigung der Rechnung gem. § 16 UStG in einem derartigen Fall
nicht möglich sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 17. Jänner 2000
(Bl. 22ff/96 K-Akt) beantragte der steuerliche Vertreter die Umsatzsteuer
für das Jahr 1996 erklärungsgemäß zu veranlagen und von
einer Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG abzusehen. Dem
Berufungsvorbringen zufolge könne die Ausstellung der Rechnung Nr. 1169,
die die Übertragung des operativen Bereiches von der Bw. an die Fa. ma.
beinhalte, nicht missbräuchlich sein, sondern sei diese zur Erfüllung
des Vertrages notwendig gewesen. Die Rechnung Nr. 1170 sei nur notwendig
gewesen, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des Jahres 1996 bereits
bekannt war, dass von Seiten der Fa. ma. alles unternommen wurde, ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen und dass darüber hinaus die
Fa. ma. später gar nicht in der Lage gewesen sei, ihre Schulden
gegenüber der Bw. auch zu begleichen. Die Ausstellung der Rechnung
Nr. 1169 vom 31. Dezember 1996 sei somit nicht missbräuchlich
erfolgt, um eine ungerechtfertige Geltendmachung von Vorsteuern bei der Fa. ma.
zu ermöglichen, sondern habe sich die vertragsgemäße
Notwendigkeit ergeben, diese Rechnung auszustellen. Eine Berichtigung dieser
Rechnung hätte - wenn schon nicht Ende 1996 - , so jedoch spätestens
mit Eintritt der Insolvenz der Fa. ma. erfolgen müssen.
In der zur Berufung abgegebenen Stellungnahme vom 9.
März 2000 (Bl. 35ff/1996 K-Akt) erachtete das Finanzamt das
Berufungsvorbringen - unter Zitierung einzelner Textpassagen -als in
höchstem Maße widersprüchlich. Aber auch das Berufungsvorbringen
erbringe keinen Nachweis darüber, zu welchem Zeitpunkt zwischen den
Vertragsparteien eine Einigung über den Kaufpreis erfolgt sei, vielmehr
biete dieses Vorbringen nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür, ob es
überhaupt jemals zu einer Einigung gekommen sei. Für das Finanzamt sei
auch nicht nachvollziehbar, wie der Wert für einen übertragenen
"Transferwert", der erst im Zuge des Abschlusses der Buchhaltung 1996 im Jahr
1998 exakt ermittelt und in Rechnung gestellten werden konnte, bereits in der
spätestens am 17. Februar 1997 erstellten UVA 12/96 betragsmäßig
mit 13,760.000,00 S (gemeint offenbar 13.800.000,00 S) erfasst sein konnte. Im
Übrigen hielt das Finanzamt an der bisher vertretenen Auffassung
fest.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt - unter Hinweis auf vorangeführte Stellungnahme - im Wesentlichen
die Auffassung, dass es sich beim von der Bw. in Rechnung gestellten
"Transferwert" in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht um ein "nullum"
gehandelt habe. Auf Grund des am 25. Jänner 2002 rechtskräftig
gewordenen Vergleiches (LG x.) wäre der Wert der mit Rechnung Nr. 196/01169
fakturierte Betrag auf 0 zu korrigieren. Liege zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung jedoch keine erbrachte Leistung zugrunde, was im
gegenständlichen Fall mangels Wirtschaftsgut und einer zuordenbaren
Wertigkeit zutreffe, werde der in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG geschuldet. Die Fakturierung der
Rechnung und der Gutschrift, beide vom 31. Dezember 1996, im Rahmen der
Umbuchungsvorgänge zur Erstellung der Bilanz 1996 sei einzig und allein aus
dem Grund vorgenommen worden, um dem Rechnungsempfänger einen
Vorsteuerabzug zu ermöglichen, der auf Grund der bereits absehbaren
Insolvenz des Rechnungsempfängers nicht mehr rückgängig gemacht
werden könne. Die korrekte Vorgangsweise, nämlich gleichzeitige
Berücksichtigung von Rechnung und Gutschrift ohne steuerliche Auswirkung
(entweder UVA 12/96 oder bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 1996) sei in
missbräuchlicher Weise nicht wahrgenommen worden.
Im Vorlageantrag wendet der steuerliche Vertreter unter
Hinweis auf seine bisherigen Darstellungen ein, die im Vergleich getroffenen
Vereinbarungen könnten nicht zu dem Schluss führen, die seinerzeit
(1996) getroffene Vereinbarung stelle in rechtlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht ein "nullum" dar. Vielmehr bestehe seit der Vertragserrichtung am
14. November 1996 die Verpflichtung, den operativen Teil der Bw. an die
Firma ma. gegen Übernahme von Schulden - also zusätzlich zu dem in den
Verträgen bezeichneten Übergang der Aktiven und Passiven eine
Differenzgröße ("die zu übertragenden Passiven waren um 13,8 Mio
S höher als die zu übertragenden Aktiven") als Transferwert - zu
übertragen.
Ergänzende Sachverhaltsfeststellungen:
Im Dezember 1998 brachten die Q. als Alleingesellschafterin
der ma. sowie die beiden Gesellschafter der Q. (R. und V.) Klage gegen die
früheren Gesellschafter der ma. , O., L. sowie deren steuerlichen
Vertreter, Z., und die A. wegen zunächst S 6.830.000,00 sA ein, was
später auf S 18 bzw. 22 Mio ausgedehnt wurde. In der
diesbezüglichen Klageschrift wird u.a. ausgeführt, dass sich der
Kaufpreis von S 12 Mio lt. Kaufvertrag vom 14. November 1996 auf den
Status per 31. Dezember 1995 bezogen habe, der die Wertigkeit der ma. und
der kaufgegenständlichen Aktiva und Passiva der Bw. umfasst habe. Dem
Klagsvorbringen zufolge habe sich herausgestellt, dass der im Kaufvertrag vom
14. November 1996 enthaltene Status unrichtig gewesen sei, wobei die
Kläger - retrospektiv - davon ausgingen, dass die kaufgegenständlichen
Vermögenswerte der Bw. samt den Anteilen an der ma. zum Zeitpunkt des
Kaufabschlusses einen massiv geringeren Wert - aller Voraussicht nach einen
Negativwert - hätten.
Ein im Zuge des Gerichtsverfahrens erstelltes Gutachten
eines Buchsachverständigen kam zum Ergebnis, dass der
Unternehmensgesamtwert - ohne Ansatz eines zusätzlichen Unternehmerlohnes -
maximal S 1,5 Mio betrage, bei Berücksichtigung eines angemessenen
Unternehmerlohnes für einen weiteren kaufmännischen
Geschäftsführers ergebe sich eine Unternehmensgesamtwert von S 0,00
(1. Teilgutachten vom 27. März 2001, Seite 48). Weiters stellte der
Gutachter fest, dass der dem Kaufvertrag als integrierender Bestandteil zu
Grunde liegende Status zum 31. Dezember 1995 insoweit unrichtig war, als er
Überwertungen der übertragenden Vermögenswerte von rd. 25,5 Mio.
enthielt (2. Teilgutachten vom 18. Juli 2001, Seite 36).
Am 3. Dezember 2001 schlossen Kläger und Beklagte
einen Vergleich, demzufolge insbesondere
- die Verträge vom 14. November 1996 (6796 und 6797)
mit Wirkung ex tunc aufgehoben und für nichtig erklärt wurden, unter
anderem deswegen, weil das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der
Kaufgegenstand einen Wert von S 0,-- hatte,
- die Rechnung 196/01169 vom 31. Dezember 1996
über S 16,908.783,44 auf S 0 zu korrigieren ist und
- die weiters im Vergleich getroffenen Vereinbarungen
betreffend Schadenersatzleistungen sind nicht entscheidungsrelevant.
Einem gerichtlichen Aktenvermerk auf der
Vergleichsausfertigung zufolge ist der Vergleich rechtswirksam und vollstreckbar
geworden.
In der am 11. Oktober 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Bw. bzw.
des Finanzamtsvertreters wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Aktenlage sowie der mündlichen
Berufungsverhandlung geht der Berufungssenat von folgendem Sachverhalt
aus:
Im Jahr 1996 fanden Verhandlungen über den Verkauf der
Fa. ma. und des Baubetriebes der Bw. statt, wobei die Q. die Käuferstellung
hatte. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen gab der steuerliche Vertreter der Bw.,
ein Gutachten ab, in welchem seine Gutachterfunktion als die eines
Schiedsrichters definiert wird, der subjektive Wertvorstellungen der Parteien
gewichte und diese in das Gutachten einfließen lasse, um daraus zu
überprüfen, ob ein Wert für die Übertragung der
Gesellschaftsanteile von etwa 22 Mio S angemessen sei. In Punkt 3.
dieser Unternehmensbewertung hält der steuerliche Vertreter fest:
"Bei der Bewertung ist zu
berücksichtigen, dass im Falle eines Verkaufes der Unternehmensanteile an
der Fa. ma. vereinbart ist, dass alle
laufenden Bauvorhaben, alle Anlagen, alle sonstigen Aktiven und Passiven der Bw.
mit Ausnahme der Liegenschaften (.....) an die Fa.
ma.
übertragen werden. Diese Werte
sind somit bei der Fa. md. zu
berücksichtigen." Der Unternehmenswert wurde vom steuerlichen
Vertreter mit 24,2 Mio S errechnet.
Mit den beiden Notariatsakten vom 14. November 1996
(Abtretungsvertrag und Kaufvertrag) wurden einerseits die Anteile an der Fa. ma.
und andererseits - mit Ausnahme bestimmter Wirtschaftsgüter - die
Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven von der Bw. auf die
Fa. ma. zu einem Gesamtkaufpreis von 12 Mio S vereinbart. Der als
integrierender Vertragsbestandteil zu betrachtende Status enthält eine
Konsolidierung der Vermögenswerte der ma. mit den übergebenen
Vermögenswerten der Bw.
Die Bw. hat in weiterer Folge über den Verkaufsvorgang
u.a. die streitgegenständliche Rechnung 196/01169 vom 31. Dezember
1996 über S 16,908.783,44 (inkl. S 2,808.930,57 USt) an die Fa.
ma. gelegt. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 wurde von der
Bw. am 17. Februar 1997 erstellt und beinhaltet diesen Umsatz. Die Fa. ma.
als Rechnungsempfängerin machte in der für Dezember 1996 abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldung den Vorsteuerabzug aus diesem Geschäftsfall
geltend. Beide Umsatzsteuervoranmeldungen wurden am 18. Februar 1997 beim
Finanzamt eingebracht und sind von L. unterschrieben. Das bei der Fa. ma.
entstandene Guthaben (2,030.529,00 S) wurde auf das Abgabenkonto der Bw.
umgebucht.
Dies steht im Einklang mit den Ausführungen in der
Berufung (Bl. 5): "Die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 1996 sowohl von der Firma
a. wie auch von der Firma
md. erfolgte synchron, stand zum
Zeitpunkt der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung doch schon der Wert der zu
übertragenden Wirtschaftsgüter (und auch des "Transferwertes" bzw.
"Firmenwertes") fest. Frau L. hat die
Umsatzsteuervoranmeldung wie auch in den vergangenen Jahren unterfertigt, sie
handelt im Auftrag der Geschäftsführung, bei der Firma
mc. im Auftrag der neuen
Gesellschafter."
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass O. bis
11. März 1997 als Geschäftsführer der me. im Firmenbuch
eingetragen war.
Ende 1997 wurde die Fa. ma. insolvent und das
Ausgleichsverfahren eröffnet, im Jahr 1998 wurde der Konkurs
eröffnet.
Im Zuge der im Jahr 1998 erfolgten Bilanzerstellung
für das Jahr 1996 wurde auch die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1996 erstellt, welche gemeinsam mit der Bilanz zum 31. Dezember 1996
und der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1996 am
2. Juli 1998 dem Finanzamt vorgelegt wurde. In den in der
Umsatzsteuerklärung 1996 ausgewiesenen Entgelten ist der in der Rechnung
196/01169 vom 31. Dezember 1996 mit einem Betrag von 13,800.000,00 S
ausgewiesene "Transferwert", welcher in der UVA Dezember 1996 erfasst wurde,
nicht enthalten, was laut Erklärung eine Gutschrift von 2,760.001,00 S
ergab. Dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Rechtsmittelverfahren (zB
Vorlageantrag Seite 5) sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung zufolge
wurde auch die Gutschrift Nr. 1170 im Zuge der Erstellung der Bilanz 1996, sohin
1998, ausgestellt (steuerlicher Vertreter in der mündlichen
Berufungsverhandlung: "Die
streitgegenständliche Gutschrift 196/01170 wurde im Jahr 1998 ausgestellt,
aber mit 31.12.1996 datiert, um die ursprüngliche Rechnung aus der
Buchhaltung herauszubekommen.").
Im Rahmen des eingangs erwähnten Zivilprozesses, in
dem ua auch die Bw. Beklagtenstellung innehatte, wurde von einem gerichtlich
beeideten Sachverständigen die vom steuerlichen Vertreter der Bw. erstellte
Unternehmensbewertung als fehlerhaft bezeichnet und der Unternehmensgesamtwert
mit 0 ermittelt.
Einem im Dezember 2001 abgeschlossen Vergleich zufolge -
dieser wurde rechtswirksam und vollstreckbar - wurden die Verträge vom 14.
November 1996 (6796 und 6797) mit Wirkung ex tunc aufgehoben und für
nichtig erklärt, unter anderem deswegen, weil das bisherige Verfahren
ergeben habe, dass der Kaufgegenstand einen Wert von S 0,-- hatte. Weiters wurde
vereinbart, dass die Rechnung 196/01169 vom 31. Dezember 1996 über
S 16,908.783,44 auf S 0 zu korrigieren ist.
Das Finanzamt geht im gegenständlichen Verfahren davon
aus, dass bei der die Rechnung 1169/96 ausstellenden Bw. nicht von einem
Leistungswillen im Sinne des UStG gesprochen werden könne, zumal es sich
bei dem in dieser Rechnung aufscheinenden "Transferwert" in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht um ein "nullum" handle und daher § 11 Abs.
14 UStG anzuwenden sei.
Demgegenüber wendet der steuerliche Vertreter im
Wesentlichen ein, dass - die Übertragung von Wirtschaftsgütern
von der Bw. an die Fa. ma. im Jahr 1996 umsatzsteuerpflichtig gewesen
sei; - die gegenständliche Rechnung nur Teil der vertraglich
vereinbarten Übertragung des operativen Betriebes der Bw. an die
Fa. ma. gewesen sei; - zwischen Ausstellung der Rechnung und deren
Stornierung ein langer Zeitraum mit Verhandlungen der Vertragspartner gelegen
sei. Die steuerliche Auswirkung der Umsatzsteuerbelastung habe sich mit Abgabe
der UVA für Dezember 1996 am 17. Februar 1997 ergeben, die
steuerliche Auswirkung der Rechnungsstornierung mit der Umsatzsteuergutschrift
erst mit Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung für 1996.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt im
gegenständlichen Fall folgende Auffassung:
Im gegenständlichen Fall kann es letztlich
dahingestellt bleiben, ob die Bw. den Missbrauchstatbestand des § 11
Abs. 14 UStG erfüllt hat, weil es sich - der Auffassung des Finanzamtes
zufolge - bei dem in der Rechnung ausgewiesenen "Transferwert" in rechtlicher
und wirtschaftlicher Hinsicht um ein "nullum" gehandelt hat. Dies ist im
vorliegenden Verfahren vor allem deshalb nicht von Relevanz, weil auch dann,
wenn man den Ausführungen des steuerlichen Vertreters folgend
sachverhaltsmäßig davon ausgeht, dass die Übertragung der
Wirtschaftsgüter von der Bw. auf die ma. erfolgte und die
streitgegenständliche Rechnung den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen
entsprochen hat, sich im Ergebnis für das Jahr 1996 keine vom angefochtenen
Bescheid abweichenden umsatzsteuerlichen Auswirkungen ergeben.
In der Berufung wird in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes
(wörtlich) ausgeführt:
"Zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz des Jahres 1996,
also lange nach der Ausfertigung der Rechnung, stellte sich heraus, dass
einerseits die Firma mf. nicht in der Lage war, ihren Verbindlichkeiten
gegenüber der Firma A. nachzukommen und zum zweiten von den Gesellschaftern
der Firma mf. und ebenso vom Geschäftsführer, Herrn v. und später
Herrn r., die Ansicht vertreten wurde, dass möglicherweise der gesamte
Kaufvertrag nichtig wäre, dass der Kaufvertrag in einzelnen Punkten
möglicherweise anderes zu interpretieren wäre und dass es vielleicht
die Möglichkeit gäbe, dass die Firma mf. ihren Verbindlichkeiten
gegenüber der Firma aa. nicht nachkommen müsse. Zudem wurde die Firma
mf. Ende 1997 insolvent (Ausgleichsantrag) und stellte im Jänner 1998 sogar
einen Konkursantrag. Bis zu diesem Datum war die Bilanz der Firma A. des Jahres
1996 noch nicht fertig gestellt und die Steuererklärung noch nicht
ausgefertigt worden. Ich wählte daher die
Vorgangsweise, die im Dezember 1996 ausgestellte Rechnung wiederum zu
stornieren (aus heutiger Warte wäre es vielleicht sinnvoller
gewesen, die offene Forderung bei der Firma a. mit Insolvenzeinreichung
wertzuberichtigen bzw. auszubuchen)......Die
Gutschrift Nr. 1170 wurde erst im Nachhinein und nach Feststellung der
Uneinbringlichkeit der Forderung ausgestellt und erfasst......
....Die
Rechnung Nr. 1170 war nur notwendig, weil zum Zeitpunkt der Erstellung der
Bilanz des Jahres 1996 bereits bekannt war, dass von Seiten der Fa.
mf. alles
unternommen wurde, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen und das
darüber hinaus die Fa.
mf. später gar
nicht in der Lage war, ihre Schulden gegenüber der Bw. zu begleichen."
Die vom steuerlichen Vertreter bei Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 gewählte Vorgangsweise, bei
Berechnung der Umsatzsteuer in der KZ 000 den zum 31. Dezember 1996 in
Höhe von 13,8 Mio S in Rechnung gestellten "Transferwert"
unberücksichtigt zu lassen, entspricht aus folgenden Gründen
nicht den Bestimmungen des UStG
1994:
Nach § 19 Abs. 2 UStG entsteht die
Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung).
Das Gesetz stellt also grundsätzlich auf den Zeitpunkt
der Leistung ab, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche)
Entgelt zugrundezulegen ist.
Nach der im Jahr 1996 geltenden Rechtslage hatte der
Unternehmer für jeden Kalendermonat die darauf entfallende Steuerschuld bis
zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu bemessen, zu entrichten
und eine Voranmeldung abzugeben.
Für die im Laufe eines Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) entstandene Steuerschuld wird der Unternehmer
gemäß
§ 20 UStG zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei bei der
Berechnung der Steuer im Veranlagungsverfahren von der Summe der Umsätze
auszugehen ist, für welche die Steuerschuld im Laufe des
Veranlagungszeitraumes entstanden ist.
Folgt man nun der Darstellung des steuerlichen Vertreters,
so ist hinsichtlich des in der Rechnung 196/01169 vom 31. Dezember 1996
ausgewiesenen Umsatzgeschäftes die Steuerschuld mit Ende Dezember
entstanden und wurde dem auch in der für Dezember 1996 abgegebenen UVA
entsprechend Rechnung getragen. Ist aber - wie dies auch vom steuerlichen
Vertreter der Bw. selbst vorgebracht wird - die Steuerschuld für ein
Umsatzgeschäft im Dezember 1996 entstanden, so ist dieser Umsatz zwingend
auch dann in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 zu erfassen,
wenn sich zu einem nach dem 31. Dezember 1996 liegenden Zeitpunkt die in
der Rechnung dokumentierten Umstände ändern.
Allein unter diesem Aspekt kommt eine Änderung des
angefochtenen Umsatzsteuerbescheides nicht in Betracht. Es wäre diesfalls
zwar keine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14
UStG in Höhe von 2,760.000,00 S auszuweisen, allerdings wäre der
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige
Leistungen um 13,800.000,00 S zu erhöhen, was zum selben Ergebnis wie
im angefochtenen Bescheid führt.
Was die Ausstellung des als "Gutschrift" bezeichneten
Beleges 196/01170 durch die Bw. betrifft, so weist der steuerliche Vertreter der
Bw. in seinen Schriftsätzen sowie in der mündlichen
Berufungsverhandlung selbst mehrfach darauf hin, dass dieser erst im Zeitpunkt
der Erstellung der Bilanz des Jahres 1996, sohin im Jahr 1998, verfasst wurde.
Festzuhalten ist daher, dass eine Berichtigung der
streitgegenständlichen Rechnung im berufungsgegenständlichen Jahr 1996
jedenfalls nicht vorliegt.
Sowohl die Bw. als Rechnungsausstellerin als auch die Fa.
ma. als Rechnungsempfängerin haben den Geschäftsfall in der - im
Februar 1997 abgegebenen - UVA für Dezember 1996 erfasst. Hätten sich
hingegen bereits innerhalb des G. Voranmeldungszeitraumes Änderungen der
Bemessungsgrundlage ergeben, so wäre die Steuerschuld nur nach
Maßgabe der geänderten Verhältnisse entstanden, was in der UVA
für Dezember 1996 entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Dies war - wie vorstehend ausgeführt - aufgrund des vom steuerlichen
Vertreter dargestellten Sachverhaltes jedoch nicht der Fall.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass § 16 UStG Änderungen betrifft, die sich erst
nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
ereignen. Danach sind Berichtigungen der durch die Rechnungslegung
ausgelösten Steuerschuld für den Voranmeldungszeitraum
(Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts
eingetreten ist. Die Vorschrift ordnet allgemein die
ex nunc-Wirkung der Berichtigung
an: die Änderungen führen nicht zu einer Berichtigung der
ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern sind erst im Zeitraum der
Änderung zu berücksichtigen (vgl. Ruppe, Kommentar Umsatzsteuergesetz
1994, 2. erweiterte Auflage, § 16 Tz. 66). Aber auch im Falle
irrtümlicher Rechnungslegung bleibt es bei der Steuerschuld kraft
Rechnungslegung, solange der Aussteller die Rechnung nicht berichtigt. Erst im
Jahr der Berichtigung ist dann darüber zu befinden, ob die Berichtigung
mangels mißbräuchlichen Steuerausweises auch tatsächlich in
Betracht kommt.
Aus vorangeführten Gründen war die Berufung daher
als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4042-W/02
- Stammnummer
- 19129
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF