Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0007-I/04
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Vorsatz bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-I/04vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dipl.Vw.Dr. Robert Fischer, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Philippine-Welser-Straße 41, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 6. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1999 in Höhe von € 15.261,30 (entspricht
S 210.000,00) und an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 in Höhe
von € 10.413,07 (entspricht S 143.287,00) bewirkt habe, indem
Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht worden seien. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abb. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Subjektiv fühle sich der
Beschwerdeführer keiner Schuld bewusst, zumal er sich seines
langjährigen Nachbarn Herrn N.N. zur Erstellung seiner
Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die
streitgegenständlichen Jahre bedient habe, welcher zudem weitschichtig mit
der Familie des Beschwerdeführers verwandt sei. Der Beschwerdeführer
habe im Jahr 1996 die Firma seines Vaters übernommen und sei zu diesem
Zeitpunkt nicht nur mit der Geschäftsführung befasst, sondern zudem
auch noch selbst als Fahrer unterwegs gewesen. Da die steuerlichen
Angelegenheiten auch zur Zeit seines Vaters bereits von Herrn N.N. erledigt
worden seien, habe sich auch der Beschwerdeführer gut vertreten
gewähnt. In Ermangelung von Zeit und Kenntnissen sei ihm eine
Überprüfung der Bilanzierungsarbeiten von Herrn N.N. nicht
möglich und auch nicht zumutbar gewesen. In jedem Fall sei Vorsatz im
vorliegenden Fall auszuschließen, zumal - wie es sich auch aus den
mittlerweile eingebrachten Berufungen ergebe - Herr N.N. auch zum Schaden
des Beschwerdeführers Steuerbegünstigungen nicht ausgenützt habe.
Die Umsatzsteuerzahllast 1999 in Höhe von € 15.261,30 werde aus
demselben Sachverhalt im Folgejahr 2000 um € 11.627,65 vermindert. Die
RV zur Novelle 1985 lasse die Annahme zu, dass das BMF im strafbestimmenden
Wertbetrag doch den sich aus der Gesamtauswirkung der Tat ergebenden
Verkürzungsbetrag sehe. Weiters werde sich die Abgabenschuld - die
vom Beschwerdeführer bereits entrichtet worden sei - noch durch die
am 17. Oktober 2003 und am 13. November 2003 eingebrachten Berufungen
verringern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1996 als
Einzelunternehmer die Gewerbe der Frächterei und der Erdbewegungen in A. Er
hat den Betrieb von seinem Vater übernommen und ist für die Einhaltung
der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y eine Buch- und
Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt,
dass im Jahr 1996 ein Betrag in Höhe von S 270.000,00 als
Betriebsausgabe "Abfertigung Beschwerdeführer" geltend gemacht wurde.
Dieser Betrag scheint in der Gewinn- und Verlustrechnung 1996 unter dem Kapitel
"Personalaufwand" als "Abfertigungen" auf. Der Betrag ist allein schon deshalb
nicht abzugsfähig, weil es sich für den Beschwerdeführer um keine
Ausgabe handelt. Die Abfertigungszahlung hat der Beschwerdeführer von
seinem Vater erhalten und er hat diese Zahlung in nicht zulässiger Weise
als Aufwand in seiner eigenen Buchhaltung geltend gemacht. Der Gewinn für
1996 war daher um S 270.000,00 zu erhöhen.
Das im Jahr 1995 angeschaffte Kraftfahrzeug Jeep Cherokee
scheint im Anlagenverzeichnis unter der Bezeichnung "Landrover" auf.
Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug vom Vater des Beschwerdeführers
privat verwendet und war daher aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden. Die
AfA wurde daher für die Zeiträume 1997 bis 1999 um jeweils
S 75.000,00 pro Jahr vermindert.
Im Jahr 1999 wurde eine Forderung über
S 55.000,00 als "Wertberichtigung für Forderungen" behandelt bzw.
abgeschrieben, obwohl der Betrag kassiert wurde. Der Gewinn für 1999 war
daher um S 55.000,00 zu erhöhen.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Leasingsonderzahlungen für LKWs sofort abgeschrieben hat, obwohl nur die
Leasingraten als Aufwand absetzbar waren. Der Gewinn für 1998 war daher um
S 91.667,00 und der Gewinn für 1999 um S 71.666,00 zu
erhöhen.
Schließlich wurde der Radlader Komatsu WA270-3 am
19. August 1999 um S 1,050.000,00 gekauft und im Anlagenverzeichnis
aktiviert. Im selben Jahr wurde der Kauf in einen Leasingvertrag umgewandelt.
Die Vorsteuer für 1999 war daher um S 210.000,00 zu
kürzen.
Die aus diesen Feststellungen resultierenden
Nachforderungen an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 von S 143.287,00
(entspricht € 10.413,07) sowie an Umsatzsteuer für 1999 von
S 210.000,00 (entspricht € 15.261,30) wurden nach Wiederaufnahme
der jeweiligen Verfahren dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
25. August 2003 vorgeschrieben. Hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide
für 1996, 1998 und 1999 ergingen am 24. September 2003 Berichtigungen
gemäß
§ 293 BAO. Die gegen die Abgabenbescheide am
20. Oktober 2003 eingebrachten Berufungen sind derzeit noch nicht
erledigt.
Zum objektiven Tatbestand ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerdeschrift
hinsichtlich der für das Finanzstrafverfahren relevanten Feststellungen zur
Einkommensteuer für 1996 bis 1999 bzw. Umsatzsteuer für 1999 kein
Vorbringen erstattet hat. Auch in der Berufungsschrift vom 17. Oktober 2003
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 1999 und den
Umsatzsteuerbescheid für 1999 hat der Beschwerdeführer zu den hier
inkriminierten Sachverhalten und Zeiträumen kein Vorbringen erstattet. Was
die Umsatzsteuer für 1999 betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass der
strafbestimmende Wertbetrag jener Betrag ist, mit dem eine Abgabe infolge eines
Finanzvergehens zu niedrig festgesetzt wurde, also die Differenz zwischen der
festgestellten tatsächlichen Abgabenschuld und der ursprünglich zu
niedrigen Festsetzung. Die für das Jahr 1999 bereits bewirkte
Verkürzung an Umsatzsteuer kann daher nicht mit einer in einer Folgeperiode
eintretenden Verminderung der Abgabenschuld aufgerechnet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer durch die ungerechtfertigte
Geltendmachung von Vorsteuer bzw. Betriebsausgaben eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1999 von S 210.000,00 (entspricht
€ 15.261,30) sowie an Einkommensteuer für 1996 bis 1999 von
S 143.287,00 (entspricht € 10.413,07) bewirkt und damit den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1996 unternehmerisch
tätig. Bereits zuvor war er im väterlichen Betrieb beschäftigt,
den er 1996 übernommen hat. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die nur die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern
geltend gemacht werden können; hierbei handelt es sich hier um
Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der
Beschwerdeführer hat dies zweifelsfrei gewusst. Wenn in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich für
die Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seines
Nachbarn bedient, ist zum einen festzuhalten, dass dieser kein befugter
Parteienvertreter war und der Beschwerdeführer sich nicht damit
rechtfertigen kann, ihm sei eine Überprüfung der Bilanzierungsarbeiten
von Herrn N.N. nicht möglich oder zumutbar gewesen. Vielmehr ist nach den
allgemeinen Lebenserfahrungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die Umstände betreffend Anschaffung und Verwendung der
gegenständlichen Kraftfahrzeuge durchaus bekannt waren. Ebenso war dem
Beschwerdeführer zweifellos bekannt, dass es sich bei den in der Bilanz
für 1996 ausgewiesenen "Abfertigungen" in Höhe von S 270.000,00
um eine von seinem Vater an den Beschwerdeführer geleistete Zahlung
handelte und die 1999 abgeschriebene Forderung über S 55.000,00
tatsächlich kassiert wurde. Der Beschwerdeführer hat zudem auf den
hier gegenständlichen Abgabenerklärungen die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift
bestätigt. Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
insgesamt hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer (zumindest
bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-I/04
- Stammnummer
- 20116
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF