Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0006-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens, Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-S/05vom 08.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2005 gegen den Bescheid vom
12. Jänner 2005 des Finanzamtes Salzburg-Stadt über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als
unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00119-01 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer
(Komplementär) der Fa. B-KG vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
(ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für die Zeiträume 03/2001 bis 03/2002 in der Höhe
von zusammen € 18.816.-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen. Zur Begründung
verwies das Finanzamt auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom
5.April 2004, TZ 16, wonach die B-KG für Investitionen, die das Privathaus
des Beschuldigten betreffen, unrechtmäßigerweise Vorsteuern geltend
gemacht habe. Aufgrund dieser Prüfungsfeststellungen bestehe der Verdacht,
dass der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH und
Gesellschafter der B-KG bewusst zu Unrecht Vorsteuern von Investitionen, die
sein Privathaus betreffen, über die B-KG geltend gemacht und dadurch
wissentlich eine Abgabenverkürzung herbeigeführt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2005, die mit
ausführlichem Schriftsatz vom 25.Februar 2005 ergänzt bzw.
begründet wurde. Der Bw bestreitet die vorsätzliche unrichtige Abgabe
von Umsatzsteuervoranmeldungen. Richtig sei, dass im Rahmen der Voranmeldungen
der B-KG Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden, die die Errichtung des
privaten Wohnhauses betreffen; dies sei aber keinesfalls mit Vorsatz, sondern
versehentlich geschehen. Zunächst müsse darauf hingewiesen werden,
dass die Errichtung des Wohngebäudes gleichzeitig mit umfassenden
Baumassnahmen der B-KG erfolgt sei. Die Büro- und Lagerräumlichkeiten
seien ausgebaut und verschiedene andere Gebäudeteile saniert worden. Das
private Wohnhaus befinde sich im Gebäudekomplex des Unternehmens, so dass
eine räumliche Trennung nicht bestehe. Nahezu sämtliche Unternehmen,
deren Rechungen unrichtigerweise dem Unternehmensbereich zugeordnet wurden,
seien auch für die Bauprojekte der B-KG tätig gewesen, so dass
diesbezüglich eine sachliche Abgrenzung nicht möglich gewesen sei.
Außerdem habe es sich großteils um ständige Lieferanten der
B-KG gehandelt. Aufgrund der schweren Trennbarkeit der Leistungen seien auch die
Leistungen für das private Wohnhaus der KG zugerechnet worden, da die
Unternehmen die Rechnungen auch an die KG adressiert hätten. Infolge dieses
Umstandes seien die Fehler bei der weiteren buchhalterischen Behandlung der
Rechnungen nicht mehr aufgefallen. Ursprünglich sei auch die
Errichtung des Wohnhauses durch die B-KG und die spätere Vermietung an den
Bw geplant gewesen, diese Konstruktion habe man nach Aufklärung über
die steuerlichen Konsequenzen aber fallen gelassen. Die erwähnten
Umstände hätten zu Verwechslungen Anlass gegeben, in deren Folge
versehentlich Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Wohnhauses bei der
B-KG abgezogen wurden. Allerdings sei festzuhalten, dass nahezu alle das
Privathaus betreffenden Rechnungen buchhalterisch richtig zugeordnet wurden. Der
Bf habe die Erfassung der Rechnungen zwar stichprobenweise, nicht jedoch
lückenlos kontrolliert. Der größte
Vorsteuer-Einzelbetrag von rund ATS 98.000.-betreffe die Abbrucharbeiten
für das ehemalige Bürogebäude, der nach seiner Auffassung
richtigerweise der B-KG zuzurechnen sei, da es sich nicht um private
Aufwendungen handle. Das Gebäude sei in einem desolaten Zustand und
jedenfalls zu schleifen gewesen, auch dann, wenn an dieser Stelle nicht das
Wohnhaus errichtet worden wäre. Die Betriebsprüfung habe diese
Aufwendungen jedoch ausschließlich dem Privatbereich zugerechnet, dies sei
nicht richtig.
Bei mehreren Rechnungen verschiedener Unternehmen sei die
unrichtige Zuordnung dadurch ausgelöst worden, dass von diesen Lieferanten
eine große Anzahl von Rechnungen aus laufenden Lieferantenbeziehungen mit
diesen Unternehmen vorliege. Offenbar sei bei der buchhalterischen Erfassung
dieser Rechungen der Text der Rechnungen nicht im Detail geprüft worden.
Zudem sei z.B bei der Rechnung des Geometers für Vermessungsarbeiten eine
Aufteilung betrieblich/privat vorzunehmen, weil sich die Vermessungsarbeiten auf
das Gesamtgrundstück bezogen hätten. Eine eindeutige Zuordnung dieser
Rechnung zur Errichtung des Privatwohnhauses sei nicht gegeben. Die
Auflistung der unrichtigerweise dem Unternehmensbereich zugeordneten Rechnungen
erwecke den Eindruck, dass es sich um eine größere Anzahl von
Rechnungen handle, was für einen Vorsatz sprechen könnte. Setze man
jedoch die Anzahl dieser Rechnungen in Relation zu der Anzahl der insgesamt
angefallenen Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit den verschiedenen
Bauprojekten in diesem Zeitraum, so stellen die unrichtig zugeordneten
Rechnungen einen sehr geringen Anteil von weniger als 5 % dar. Lege man die
Gesamtanzahl von ca. 1.000 Eingangsrechnungen der B-KG zu Grunde, so machen die
unrichtig zugeordneten Rechnungen weniger als 2 % aus.
Darüber hinaus ersucht der Bf seine persönliche
Situation im inkriminierten Zeitraum zu berücksichtigen. Er habe Ende 2000
das Unternehmen von seinem Vater übernommen. Die finanzielle Situation war
sehr angespannt, das Unternehmen war mit hohen Bankschulden belastet, die
Räumlichkeiten und die maschinelle Ausstattung waren veraltet und zum Teil
in einem schlechten Zustand. Innerhalb kurzer Zeit seien entsprechende
Investitionen durchzuführen gewesen um den Betrieb am Leben zu erhalten. Im
Jahr 2001 sei er auch kurzfristig gezwungen gewesen sein Eigenheim in Koppl zu
verkaufen. Die Arbeiten bezüglich Planung, Durchführung und
Überwachung der betrieblichen Umbauarbeiten und die Arbeiten zur Errichtung
des Privatwohnhauses mussten neben der umfangreichen Tätigkeit als
Geschäftsführer der B-KG bewältigt werden. Diese starke
Überlastung habe wohl zu verschiedenen Fehlleistungen geführt. Wegen
der Überlastung reichte die vorhandene Zeit für eine sachgerechte
Prüfung aller Rechnungen bei weitem nicht aus. Auch zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung sei dem Bf der Fehler bei der Zuordnung einzelner
Rechnungen nicht bewusst gewesen, weil er ansonsten bei Beginn der
Betriebsprüfung Selbstanzeige erstattet hätte.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Der Bf ist und war im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Fa. B-GmbH, der
Komplementär-GmbH der B-KG. Der Bf ist weiters Gesellschafter der B-KG. Als
alleiniger Geschäftsführer ist er auch für die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der von ihm vertretenen Unternehmen verantwortlich. Ab Dezember
2003 wurde die B-KG vom Finanzamt Salzburg-Stadt einer Buch- und
Betriebsprüfung für die Zeiträume 1999 bis 2001 und einer
Umsatzsteuer-Voranmeldungsprüfung für 2002 bis 2003 unterzogen. Die
getroffenen Feststellungen fanden im abschließenden Prüfungsbericht
vom 5.April 2004 ihren Niederschlag, wo unter TZ 16 festgehalten wird, dass im
einzelnen angeführte Rechnungen für Investitionen betrieblich verbucht
wurden, obwohl sie tatsächlich das Privatwohnhaus betrafen. Die vom
Unternehmen geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden von der
Betriebsprüfung um insgesamt € 18.816,02 gekürzt. Anerkannt
wurden demgegenüber € 83.252,41.
Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage am 12.Jänner 2005
den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 17.März 2005 zur
Entscheidung vorgelegt. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die
Frage, ob diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens konkrete Umstände
vorliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Nach der Aktenlage ist diese Frage im vorliegenden Fall zu bejahen,
weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die
Einleitung des Strafverfahrens sprechen die unbedenklichen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Die Prüferin stellte neben anderen -
finanzstrafrechtlich nicht angelasteten Fakten - fest, dass bestimmte
Investitionen, die das Privathaus des Geschäftsführers der B-KG
betreffen, betrieblich verbucht wurden. Dennoch wurden die in Rede stehenden
Vorsteuerbeträge in die Umsatzsteuervoranmeldungen der B-KG aufgenommen,
beim Finanzamt eingereicht und die Abgabenzahlungsschuld damit zu Unrecht
vermindert. Dieser objektive Sachverhalt wird vom Bf auch nicht bestritten. Er
verantwortet sich zur subjektiven Tatseite in der Richtung, dass er keinesfalls
vorsätzlich gehandelt habe, sondern aus Versehen Fehler passiert
seien. Dazu ist festzustellen, dass kein Zweifel daran besteht, dass der
Bf als verantwortlicher Geschäftsführer seine Verpflichtung zur Abgabe
inhaltlich richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen kannte. Er hat für
vorangegangene Abrechnungszeiträume stets rechtzeitig und richtige
Voranmeldungen eingereicht bzw. Vorauszahlungen abgeführt. Es wusste auch,
dass für nicht betriebliche Investitionen nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes kein Vorsteuerabzug zulässig ist. Nach den
Prüfungsfeststellungen hat er dennoch eindeutig der Privatsphäre
zuzuordnende Rechnungen (beispielsweise Sanitäreinrichtungen wie Badewanne
und WC, SAT-Anlage, Pergola) dem betrieblichen Bereich zugerechnet. Bei dieser
Konstellation ist nach der Lebenserfahrung durchaus davon auszugehen, dass hier
wissentlich versucht wurde, durch ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge die
Errichtungskosten des Privathauses zu minimieren. Die angespannte finanzielle
Situation nach der Betriebsübernahme könnte dazu ihren Beitrag
geleistet haben. Insgesamt besteht daher der vom Finanzamt erhobene
Verdacht zurecht. Allerdings ist klarstellend anzumerken, dass es im
vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig darum geht, ob ein begründeter
Verdacht für das Vorliegen des angelasteten Finanzvergehens gegeben ist.
Die Klärung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene
Finanzvergehen tatsächlich zu verantworten hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Im Rahmen dieses Untersuchungsverfahren
werden die vom Bf in seiner ausführlichen Stellungnahme vorgebrachten
Einwendungen entsprechend zu berücksichtigen sein. Nach Einschätzung
der Rechtsmittelbehörde werden nicht alle vom Bf vorgebrachten Argumente
von vornherein verworfen werden können. Im weiteren Verfahren wird vor
allem die entscheidende Frage zu klären sein, ob dem Bf Wissentlichkeit im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG nachweisbar ist.
Nach dem
bisherigen Verfahrensstand geht auch die Rechtsmittelbehörde davon aus,
dass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das
Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven
Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die angenommenen Verdachtsmomente sind
durch die Aktenlage gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
8. Juni 2005
Der
Referent:
Dr.
Michael Schrattenecker
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-S/05
- Stammnummer
- 16348
- Gültig
- 08.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF