Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0056-W/06
ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuer, Fehlurteil eines Zivilgerichtes, Fehlen der subjektiven Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0056-W/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen E.D., (Bf.) vertreten durch Dr. Carl C. Knittl, RA,
1090 Wien, Porzellangasse 22A/7, über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 8. Mai 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln,
vertreten durch Mag. Hölzl, vom 30. März 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. März 2006 hat das Finanzamt
Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate 4-6/2005 in
der Höhe von € 33.695,97 bewirkt und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen habe. Durch
die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen seien ungerechtfertigt
Vorsteuern geltend gemacht worden.
Zur Begründung führte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz aus, dass die Bf. im inkriminierten Zeitraum auf Grund einer von
H.R. ausgestellten Rechnung zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht habe. Die
Rechnung sei inhaltlich unrichtig gewesen, zumal die Person des ausgewiesenen
Rechnungsausstellers nicht mit dem tatsächlichen Lieferanten
übereingestimmt habe und die Rechnung zudem eine falsche UID- Nummer
aufgewiesen habe. Tatsächliche Leistungserbringer seien H.R. und M.R.
gewesen, welche mangels Unternehmereigenschaft nicht zum Ausstellen einer
vorsteuerabzugsfähigen Rechnung berechtigt gewesen seien. Nach der
Aktenlage ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Bf. nicht nur allgemein
in ihrer Funktion als Unternehmerin über die Voraussetzungen für einen
Vorsteuerabzug Bescheid gewusst habe, sondern, dass ihr aus einem gerichtlichen
Rechtsstreit auch bekannt gewesen sei, dass H.R. und M.R. zur Ausstellung einer
Rechnung und nicht das Einzelunternehmen H.R. verpflichtet seien.
Das Einzelunternehmen H.R. habe zudem im Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung auf Grund der Betriebsaufgabe nicht mehr über eine
aufrechte UID Nummer verfügt, was laut Aussage von H.R. vom 16.11.2005 der
Bf. gleichfalls bekannt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 8. Mai 2006, in welcher vorgebracht wird,
dass zunächst außer Streit gestellt werde, dass die Bf. für das
zweite Quartal 2005 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht habe,
mit welcher sie einen Vorsteuerbetrag in der Höhe von € 33.695,97
geltend gemacht und in einem die Bezug habende Rechnung vorgelegt habe. In der
Begründung des bekämpften Bescheides sei zutreffend wiedergegeben,
dass die Bf. in einem Gerichtsverfahren gegen die seinerzeitigen Verkäufer
einer Liegenschaft H.R. und M.R. obsiegt habe und ihr aus diesem Titel deren
Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG mit
einer darin ausgewiesenen Vorsteuer in der Höhe von € 33.695,97
zugesprochen worden sei.
Die beiden gegnerischen Parteien hätten von der
Erhebung eines Rechtsmittels abgesehen, die belangte Behörde vertrete
jedoch die Rechtsansicht, dass das Gericht unter Außerachtlassung des
Problems der rechtlichen Unmöglichkeit der begehrten Leistung entschieden
habe. Die Leistungserbringer seien demnach mangels Unternehmereigenschaft nicht
zur Ausstellung einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung berechtigt
gewesen.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 2002
sei zudem die Angabe einer UID Nummer noch nicht erforderlich gewesen.
Das abgabenrechtliche Berufungsverfahren wegen
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges sei noch nicht abgeschlossen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe sich mit
den Berufungsausführungen nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich
ausgeführt, dass H.R. und M.R. mangels Unternehmereigenschaft nicht zur
Ausstellung einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung berechtigt gewesen seien.
Diese Behauptung sei unzutreffend, da zum Zeitpunkt des Verkaufes sowohl die
Unternehmereigenschaft des H.R. als auch die der Miteigentumsgemeinschaft
bestanden habe. Die Unternehmereigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft ergebe
sich aus § 2 Abs.1, 2. Satz UStG. Selbst wenn die
Miteigentümergemeinschaft seinerzeit unter die Kleinunternehmerregelung
gefallen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die
Unternehmereigenschaft bestanden habe. Es werde diesbezüglich auf die
Ausführungen in der Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung
verwiesen.
Doch selbst, wenn man zu dem Schluss käme, dass der
Vorsteuerabzug nicht zu Recht bestehe, sei das Verhalten der Bf. nicht als
strafbar zu bewerten.
Erstens sei der berichtigten Voranmeldung gleich die
anspruchsbegründende Rechnung beigelegt worden was eine jederzeitige
Überprüfungsmöglichkeit seitens der Behörde eröffnete
und zweitens sei der Sachverhalt und die dahinter stehende Problematik mit dem
Vorstand des Finanzamtes besprochen worden.
Es seien demnach alle Begleitumstände offen gelegt
worden, was gegen eine intendierte Abgabenverkürzung spreche. Es wäre
demnach von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs. 3
lit. b und c FinStrG abzusehen gewesen.
Die Tat sei zudem -sofern das Tatbild überhaupt
verwirklicht sein könne, was ausdrücklich bestritten werde - im
Versuchsstadium stecken geblieben, wobei ein solcherart vorgenommener Versuch
als absolut untauglich im Sinne des § 13 Abs. 3 FinStrG zu bewerten gewesen
wäre.
Daher werde zum Beweis der Unschuld der Mandantin der
Antrag gestellt die Steuerakten beizuschaffen und den Zeugen M.T. ein zu
vernehmen und der Rechtsmittelantrag ausgeführt, dass der angefochtene
Bescheid aufzuheben und von der Einleitung des Verfahrens Abstand zu nehmen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung, die im Bericht vom 19. September
2005 festgehalten sind, zum Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach Tz 1 des Prüfungsberichtes wurde Vorsteuer aus
einer Rechnung von H.R. vom 6. Juni 2005, die der berichtigten Voranmeldung
für das zweite Quartal 2005 beigelegt war, nicht anerkannt, da die Rechnung
Formgebrechen aufwies.
Der Rechnungsaussteller stimmte mit dem Lieferanten nicht
überein, der Tag der Lieferung fehlte, die fortlaufende Nummer und die UID
Nummer stimmten nicht. Die Abgabenbehörde ergänzte ihre Feststellungen
zur Rechnungsvorlage auch gleich dahingehend, dass eine Unternehmereigenschaft
bei H.R. und M.R. nicht vorliege, da diese nicht unternehmerisch tätig
seien, weil lediglich ein einziger Grundstücksverkauf getätigt worden
sei.
H.R. wurde am 16. November 2005 als Zeuge einvernommen und
bestätigte als Einzelunternehmer die Rechnung an die Bf. ausgestellt zu
haben. Es sei ihm völlig klar gewesen, dass er zu dieser
Rechnungsausstellung von Gesetzes wegen nicht berechtigt gewesen sei, dennoch
habe er die Rechnung in Befolgung des Urteils erstellen müssen.
Das Urteil habe auf die Liegenschaftsgemeinschaft gelautet,
diese sei aber nicht befähigt gewesen eine Rechnung im Sinne des § 11
UStG auszustellen. Im Einvernehmen mit dem Steuerberater sei daher die Rechnung
auf das Einzelunternehmen ausgestellt worden, welches jedoch nach
Betriebsaufgabe vom 31.12.2001 keine UID- Nummer hatte.
Die Bf. habe die Rechnung mit dem Hinweis retourniert, dass
die UID- Nummer fehle, es sei ihr jedoch bekannt gewesen, dass das Unternehmen
nicht mehr existiert habe, da ihr Gatte bewegliches Anlagevermögen gekauft
habe.
Der Zeuge und seine Gattin hätten die
verfahrensgegenständliche Liegenschaft an die Bf. veräußert,
wobei der von B. aufgesetzte Kaufvertrag den Passus enthalten habe, dass in dem
Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten sei. Dieser Passus sei von der
Bf. hineinreklamiert worden, obwohl der Zeuge nach Rücksprache mit seinem
Steuerberater H.H. vorgebracht habe, dass keine Umsatzsteuer anfalle.
Bei der Vertragserrichtung seien beide Vertragsparteien
unvertreten gewesen. Der Zeuge habe sich über allfällige aus der
Verkennung der Rechtslage resultierende Rechtsfolgen keine Gedanken
gemacht.
Die Bf. habe sodann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung verlangt, die er zunächst mit "zzgl. 0 % gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 9a UStG 1994" versehen habe. Aus dem Zeugen nicht nachvollziehbaren
Gründen habe das Gericht in dem nachfolgenden Rechtsstreit die mit der
Gesetzeslage nicht vereinbare Erstellung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis
vorgeschrieben.
Der Kaufvertrag vom 23.12.2002 enthält unter Punkt I.
auf Seite zwei des Vertrages den Satz:" In diesem Kaufvertrag ist die
gesetzliche Umsatzsteuer enthalten."
Dem Steuerakt ist zu entnehmen, dass Vorsteuer aus dem
Kaufvertrag bereits am 17. Juni 2003 mit der Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr 2002 geltend gemacht wurde. Auf Vorhalt des Finanzamtes wurde
vom steuerlichen Vertreter eine Kopie des Kaufvertrages und der Rechnung vom 23.
Dezember 2002 vorgelegt sowie angemerkt, dass betreffend Ausstellung einer
korrekten Rechnung ein Gerichtsverfahren anhängig sei und um
Fristverlängerung bis zum Vorliegen eines Urteils ersucht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 7. April 2005
eine Umsatzsteuerjahresveranlagung durchgeführt, den Vorsteuerabzug nicht
anerkannt und dies damit begründet, dass eine Option zur Umsatzsteuer nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 a UStG 1994 nicht gegeben sei.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid wurde am 29. April 2005
Berufung erhoben und der Berufung ein Schreiben des Rechtsanwaltes H.W. an die
Bf. vom 13. April 2005 beigelegt, in dem er u. a. ausführt, dass die Frage
der Unternehmereigenschaft der beklagten Parteien von der Richterin nach ihren
Ausführungen nicht geklärt werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli
2005 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass es im Kalenderjahr 2002 noch
keine Rechnung mit dem begehrten Vorsteuerbetrag gegeben habe. Ein
Vorsteuerabzug sei nur bei Vorlage einer dem § 11 des UStG entsprechenden
Rechnung möglich.
Im Strafakt erliegt eine Ausfertigung des Urteils y des
Bezirksgerichtes Korneuburg vom 4. Mai 2005, in dem erkannt wird, dass die
beklagten Parteien, H.R. und M.R. zur ungeteilten Hand schuldig sind, der
klagenden Partei (der Bf.) bezüglich der Liegenschaften E1 und E2 eine
Rechnung im Sinne des § 11 UStG über den Kaufpreis von brutto
€ 202.175,82 (darin enthalten € 33.695,97 an 20 % iger USt)
binnen 14 Tagen zu legen.
Das Urteil verweist auf Seite 5 auf eine Zugehörigkeit
der gegenständlichen Liegenschaften zum Betriebsvermögen des
Erstbeklagten und eine diesbezügliche Aussage des Zeugen H.H.,
übergeht die Ausführungen des Zeugen zu einer nur durch einen
Verkäufer auszuübenden Option zu einer Umsatzversteuerung (Seite 5 des
Protokolls vom 11. April 2005) und handelt in den nachfolgenden Seiten
ausschließlich das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung
zwischen der Klägerin und den Ehegatten H.R. und M.R. ab, ohne auf die
Frage eine Unternehmereigenschaft der Ehegatten einzugehen/ bzw. eine solche zu
überprüfen.
Am 22. August 2005 unterfertigte der Steuerberater M.T.
eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für das zweite Quartal 2005 und
legte mit Begleitschreiben vom 22. August 2005 die berichtigte Voranmeldung und
die Rechnung von H.R. vom 6. Juni 2005. Die Einreichung der Voranmeldung wurde
sodann zum Anlass der oben angeführten Prüfung genommen, deren
Feststellungen mit Berufung bekämpft wurden.
Die Berufung gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuer wurde
mit Berufungsentscheidung vom 20. April 2007 zu RV/1727-W/06 abgewiesen und dazu
wie folgt begründet:
"1. Vorweg wird bemerkt, dass gemäß den
§§ 49 und 52 BAO in Verbindung mit den Vorschriften des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes über den
unabhängigen Finanzsenat die Erhebung der im § 1 BAO bezeichneten
öffentlichen Abgaben und Beiträge, zu denen auch die Umsatzsteuer
gehört, den Abgabenbehörden des Bundes obliegt. Die Beurteilung einer
Lieferung oder sonstigen Leistung als umsatzsteuerbar bzw. umsatzsteuerfrei oder
umsatzsteuerpflichtig fällt somit in die Zuständigkeit der
Abgabenbehörden des Bundes.
Ob für den Grundstücksverkauf der Ehegatten
Umsatzsteuer geschuldet wird oder nicht, ist daher keine Vorfrage im Sinne des
§ 116 Abs. 1 BAO, die als Hauptfrage von anderen
Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zu entscheiden wäre. Auch
besteht gemäß
§ 116 Abs. 2 BAO eine Bindung der
Abgabenbehörden an Entscheidungen der Gerichte nur insoweit, als im
gerichtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war, weshalb keine Bindung der Abgabenbehörden an gerichtliche
Entscheidungen im Zivilprozess (Ritz, BAO Kommentar³, § 116
Tz 6), sohin auch nicht an das im vorliegenden Fall ergangene Urteil des
Bezirksgerichts Korneuburg, besteht.
2.1. Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
leg. cit. sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden
Umsätzen die Umsätze von Grundstücken im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Gemäß
§ 6
Abs. 2 leg. cit. kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln
("Option zur Steuerpflicht"). Behandelt der Unternehmer einen solchen Umsatz als
steuerpflichtig, unterliegt dieser dem Steuersatz gemäß
§ 10 Abs. 1 bzw. 4.
Berechtigt, die Option auszuüben, ist der Unternehmer,
der den Grundstücksumsatz ausführt. Steht ein Grundstück im
Miteigentum, so ist die Option von der Miteigentümergemeinschaft
auszuüben, sofern diese Unternehmereigenschaft besitzt, ansonsten von jenem
Miteigentümer, der das Grundstück als Unternehmensvermögen
veräußert. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine
bestimmte Ausübung des Wahlrechtes noch muss er diesem zustimmen (Ruppe,
Umsatzsteuergesetz Kommentar³, § 6 Tz 249/5).
Die Ausübung der Option erfordert zwar keine besondere
Form. Bereits aus dem Umstand, dass das Finanzamt als Abgabenbehörde des
Bundes für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, erhellt aber,
dass Adressat der Optionserklärung nur das Finanzamt sein kann; das
Behandeln als steuerpflichtig muss daher dem Finanzamt gegenüber erkennbar
gemacht werden. Ausschlaggebend bzw. erforderlich ist die Behandlung des
Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. in der Umsatzsteuererklärung (Ruppe, a.a.O., § 6
Tz 249/10; Berger - Bürgler - Kanduth-Kristen - Wakounig, UStG
Kommentar, § 6 Tz 313).
Die Meinung, das Wahlrecht des § 6 Abs. 2
UStG sei bereits wirksam ausgeübt, wenn es zwischen den Parteien des
Grundstückskaufvertrages vereinbart wurde, ist daher verfehlt.
Ob die Bw als Käuferin in ihren Preisvorstellungen
enttäuscht wurde, weil sie im Vertrauen auf die getroffene Preisabsprache
davon ausging, einen Teil des Kaufpreises als Vorsteuer vom Fiskus
zurückzuerhalten, ist ein zivilrechtliches, im Verhältnis der
Kaufvertragsparteien zu lösendes Problem.
H.R. hat den im Dezember 2002 ausgeführten
Grundstücksverkauf weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 als steuerpflichtigen Umsatz ausgewiesen
(die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2002 wurde am 8. Jänner 2004
erklärungsgemäß durchgeführt und ist rechtskräftig)
und damit dem Finanzamt gegenüber eine Behandlung als steuerpflichtig nicht
zum Ausdruck gebracht.
Mangels Behandlung als steuerpflichtig ist der Verkauf der
beiden Liegenschaften in jedem Fall gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfrei, weshalb der Frage, inwieweit
der Grundstücksumsatz überhaupt im Rahmen des Unternehmens des H.R.
ausgeführt wurde, nicht weiter nachzugehen war. Eine Ladung und Einvernahme
des H.R. konnte daher unterbleiben.
Da es für die Ausübung der Option allein auf die
Behandlung als steuerpflichtig in der Voranmeldung bzw. Jahreserklärung
ankommt, vermag auch der offene Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung
für sich alleine die Wirkung des § 6 Abs. 2 UStG nicht
herbeizuführen. Eine solche Rechnung eröffnet dem Erwerber auch nicht
das Recht auf Vorsteuerabzug (Ruppe, a.a.O., § 6 Tz 249/10).
Weist nämlich ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung
oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach dem Umsatzsteuergesetz
für einen Umsatz nicht schuldet, gesondert aus, so schuldet er diesen
Betrag gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der
Rechnung. Der bloße Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung, ohne dass
der Grundstücksumsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung oder
-jahreserklärung als steuerpflichtig behandelt wird, führt damit zur
Steuerschuld auf Grund der Rechnung (Ruppe, a.a.O, § 6
Tz 249/10).
Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989,
Rs C-342/87, kann aber der Leistungsempfänger nach Art. 17 der
6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der
leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Im zeitlichen
Geltungsbereich des UStG 1994, bei dessen Auslegung im Hinblick auf den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtsprechung des
EuGH zu beachten ist, ist somit ein Vorsteuerabzug für eine Steuer
ausgeschlossen, die nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird (VwGH
3.8.2004, 2001/13/0022).
Zu den Berufungsausführungen über die
vermeintliche Unternehmereigenschaft der Ehegatten wird im Übrigen bemerkt,
dass Miteigentümergemeinschaften nur dann Unternehmer sein können,
wenn sie als solche nach außen in Erscheinung treten und Leistungen
erbringen (Ruppe, a.a.O., § 2 Tz 31). Es konnte weder
festgestellt werden, dass die aus den Ehegatten gebildete
Miteigentumsgemeinschaft als solche nach außen in Erscheinung getreten
wäre, insbesondere ist oder war eine solche steuerlich nicht erfasst, noch
dass diese Leistungen erbracht hätte, indem sie etwa mit einem
Miteigentümer im Wege einer Vermietung in einen Leistungsaustausch getreten
wäre. H.R. hat vielmehr bei seiner Befragung vor Gericht am
29. November 2004 ausgesagt, dass es mit seiner Gattin weder eine
Vereinbarung bezüglich einer Nutzungsüberlassung der Grundstücke
noch Zahlungen an seine Gattin für eine solche Nutzung gegeben habe. Laut
der von M.R. am selben Tag geleisteten Aussage sei es einfach klar gewesen, dass
die Grundstücke auch als Lagerplatz genützt werden dürfen.
Unzutreffend ist auch der Einwand der Bw, dass die
Unternehmereigenschaft unabhängig davon bestünde, ob die
Miteigentümergemeinschaft ein Entgelt begehrt. Unternehmerisch sind
nämlich gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 nur
Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen. Auf Grund des vorliegenden
Sachverhalts kann lediglich davon ausgegangen werden, dass eine allfällige
betriebliche Nutzung der gesamten Liegenschaften, über den
Miteigentumsanteil des H.R. hinausgehend, auf unentgeltlicher, auf
Familienbanden beruhender Grundlage erfolgt ist.
Der beantragte Vorsteuerabzug ist daher bereits aus den
vorstehend genannten Gründen zu versagen.
2.2. Dass der Bw ein Vorsteuerabzug auch deshalb nicht
zusteht, weil die Rechnung vom 6. Juni 2005 nicht den Erfordernissen des
§ 11 UStG 1994 entspricht, ist nur mehr von ergänzender
Bedeutung.
Das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 11
ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges. Enthält
eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist
sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche
Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. Ruppe,
Umsatzsteuergesetz Kommentar³, § 12 Tz 40/2 und die dort
zitierte Judikatur).
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG hat eine
Rechnung u. a. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt (Z 4), sowie
eine fortlaufende Nummer (Z 6) zu enthalten.
Da die Rechnung vom 6. Juni 2005, auf welche die Bw
den beantragten Vorsteuerabzug stützt, unstrittig u. a. keine Angaben zum
Tag der Lieferung und keine fortlaufende Nummer enthält, entspricht die
Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994, weshalb
diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen kann (z.B. VwGH 26.2.2004,
2004/15/0004). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass diese Rechnung
natürlich auch nicht zu einem Entstehen der Steuerschuld auf Grund der
Rechnung führt (vgl. VwGH 13.5.2003, 99/15/0238)."
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161Abs.1 FinstrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Ein begründeter Tatverdacht hat sich nicht nur auf den
objektiven sondern auch auf den subjektiven Tatbestand zu erstrecken.
Zum objektiven Tatbestand, dass mittels Einreichung der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht
wurden, kann bei Überprüfung der Berechtigung zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens auf die detaillierten Ausführungen in der
Berufungsentscheidung RV/1727-W/06 verwiesen und diese somit für eine
finanzstrafrechtliche Beurteilung übernommen werden.
Zu ergänzen verbleibt diesbezüglich lediglich,
dass das Vorbringen, es könne sich bei der Einreichung der berichtigten
Voranmeldung mangels Erreichung einer entsprechender Gutschrift auf dem
Abgabenkonto lediglich um einen Versuch handeln, nur bei einer Fallkonstellation
der Einreichung einer Voranmeldung mit einer Gutschrift vor dem jeweiligen
Fälligkeitstag mit Tatentdeckung und korrekter Buchung zum
Fälligkeitstag, zutreffend wäre (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 1, Seite 610). In allen anderen Fällen stellt die
Einreichung einer unrichtigen Voranmeldung mit der Geltendmachung einer
Gutschrift bereits eine Deliktsvollendung dar.
Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 FinStrG
kann nur mit qualifiziertem Vorsatz (wissentlich) begangen werden. Die
Wissentlichkeit muss sich auf das Bewirken der Verkürzung richten, für
eine Pflichtverletzung genügt bedingter Vorsatz. Ein "wissen können"
bzw. "wissen müssen", dass die Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten
verstößt, reicht nicht aus (VwGH 30.3.2000, 93/16/0131). Der
Täter muss grundsätzlich zum Zeitpunkt der Tat vorsätzlich
handeln.
Die Bf. war offensichtlich bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahren bezüglich der Nichtanerkennung einer
Umsatzsteuergutschrift aus dem verfahrensgegenständlichen Kauf
grundsätzlich der Rechtsansicht, dass ihr - auf welchem Weg auch immer er
zu bekommen ist - ein Vorsteuerbetrag in der geltend gemachten Höhe
zustehe.
In dem Bestreben ihren vermeintlichen Rechtsanspruch
durchzusetzen wurde sie jedoch mit einer Vielzahl von unvollständigen und
unrichtigen Rechtsansichten juristisch und steuerlich gebildeter und
geprüfter Personen konfrontiert. Das Fehlurteil des Bezirksgerichtes, das
zunächst eine Zugehörigkeit der verfahrensgegenständlichen
Liegenschaften zum Betriebsvermögen der Einzelfirma auf Grund einer
Zeugenaussage festhält, von einer Verifizierung dieser Angaben aber trotz
des Einwandes der Betriebsaufgabe vor Erstellung des Kaufvertrages und der
niemals erfolgten Aufnahme in ein Betriebsvermögen durch die Beklagten
absieht und dann ohne Überprüfung des Vorliegens einer
Unternehmereigenschaft der Miteigentümer auf eine
Rechnungserstellungsverpflichtung von Privatpersonen bei einem nicht steuerbaren
Umsatz erkennt, hat sich naturgemäß einer inhaltlichen
Überprüfung durch die Bf. entzogen. Sie konnte sich daher nach dem
Urteil in ihrer Rechtsansicht bestärkt fühlen, dass ihr ein
Vorsteuerabzug zukomme.
Dass in der Folge eine nicht den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes entsprechende Rechnung des Einzelunternehmens erstellt
wurde, der Steuerberater der Bf. diese dennoch zum Anlass für die
Einreichung einer von ihm unterzeichneten und übermittelten berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung nahm und erst im Berufungsverfahren wegen
Nichtanerkennung der Vorsteuer eine zusammenhängende rechtsrichtige
Darstellung aller Fakten erfolgte, kann nicht von einem Verschulden der Bf.
getragen gesehen werden.
Sie hatte lediglich eine falsche Vorstellungen hinsichtlich
der Erreichbarkeit eines Vorsteuerabzuges, hat sich aber stets zur
Parteienvertretung zugelassener Vertreter bedient und alle Fakten offen gelegt.
Der Verdacht der Wissentlichkeit hinsichtlich einer ungerechtfertigten
Vorsteuergeltendmachung ist daher nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ungerechtfertigte Geltendmachung von VorsteuerFehlurteil eines ZivilgerichtesFehlen der subjektiven Tatseite
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-W/06
- Stammnummer
- 30929
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF