…Eine beglaubigte Musterzeichnung wird beim zuständigen Firmenbuch bei der Gesellschaftsgründung hinterlegt. Im Innenverhältnis haftet Herr R Herrn Mag.B für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. § 13 Haftung Obwohl die Haftung der Gesellschafter nach außen persönlich, unbeschränkt und solidarisch besteht, wird im Innenverhältnis jedoch vereinbart, dass Schäden…
…zwingende Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043) für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nicht entscheidend, ob der Bw. mit dem verbleibenden Gesellschafter…
…eine an sich unbeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten durch das Stammkapital der GmbH gerade wieder beschränkt werde. Eine solche Rechnung ist daher nur dann angebracht, wenn ein sehr- großes Eigenkapital für vergleichsweise viel niedrigere Verbindlichkeiten hafte und daher die an sich unbeschränkte Haftung mit dem…
…keines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft hätte, um die Bank in die Lage zu versetzen, anderes Betriebsvermögen zur Haftung heranzuziehen. Da die Gesellschafterinnen von vornherein eine unbeschränkte Haftung mit ihrem gesamten Privat- aber auch Betriebsvermögen eingegangen seien, hätte es keiner weiteren Vereinbarung bedurft, um die Bank in…
…und KEG werden vom Haftungstatbestand des § 12 BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 147 f). Die Gesellschafter der OEG haften den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar …
…Erwerbsgesellschaftengesetz) die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die Kommanditgesellschaft gegolten. Im Sinne des § 161 UGB entspricht die unbeschränkte Haftung des Komplementärs (persönlich haftende Gesellschafter) einer KG (vormals auch KEG) voll und ganz derjenigen des OG-Gesellschafters gemäß §§ 128,129 UGB…
…seien. Herr S.H. sei gegenüber seinen Kindern zur Leistung eines angemessenen Unterhaltes verpflichtet. In der Aufteilung der Einkünfte werde weder das Risiko der unbeschränkten Haftung des S.H. noch die Tatsache, dass die Erzielung der Einkünfte - nahezu ausschließlich - seine persönliche Arbeitsleistung erforderlich ist, berücksichtigt…
…bestehenden Kundenkontakte seien von wesentlicher Bedeutung bei der wirtschaftlichen Gewichtung der Gewinnverteilung. Mit dem korrigierten Schlüssel von 90 zu 10 werde auch die unbeschränkte Haftung als Komplementärin sowie alle sonstigen Tätigkeiten von AX berücksichtigt. Wenn als wesentlicher Teil der Tätigkeit von AX der Telefondienst angeführt…
…Eingabe vom 13. Juli 2007 sei mit der Übernahme von derart umfangreichen Maklertätigkeiten ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Fall von Fehlern verbunden gewesen. Dr.S. und E.H. hätten persönlich unbeschränkt gehaftet. Um die persönliche und unbeschränkte Haftung der natürlichen Personen auszuschalten, sei die Bw…
…andererseits Betriebskredite der JL (Bank Austria, Volksbank Tullnerfeld) vorliegen würden, für die er eine unbeschränkte persönliche Haftung übernommen habe (Anmerkung: auch über die B wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 15.6.1998 Konkurs eröffnet). Die Zahlung des Bw. an die oben genannten Kreditinstitute erfolgte…
…unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153). Der Berufungswerber war seit der Gründung der primärschuldnerischen Gesellschaft deren alleiniger Komplementär. Allein damit sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die persönliche, unbeschränkte und unmittelbare Haftung für die Gesellschaftsschulden erfüllt. Für die Haftung des Komplementärs ist nicht entscheidend…
…über die Aktualisierung des bis dahin potenziellen Abgabenanspruches allein aufgrund der Abgabenvorschriften abzusprechen haben. Der Umfang des Einstehenmüssens, die unbeschränkte oder beschränkte "Haftung" der Erben ist eine zivilrechtliche Folge zivilrechtlicher Positionen, über die materiell abzusprechen einem abgabenrechtlichen (auf Verwirklichung des Abgabenrechtes gerichteten) Bescheid nicht zukommt…
…BAO handelt es sich allerdings um eine unbeschränkte Primärhaftung, bei der der Finanzstraftäter (und andere an der Tat Beteiligte) für den Betrag haften, um den die Abgaben verkürzt wurden. Entgegen der Darstellung des Bw. ist es daher für die Geltendmachung der gegenständlichen Haftung nicht Voraussetzung…
…71 und die Verspätungszuschläge 2/2002 in Höhe von € 179,11 und 4/2002 in Höhe von € 59,52 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben. Bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer 2-7/2002 in Höhe von € 145.871,52…
…feststellen zu können, ob eine Haftung nach § 11 BAO ausgesprochen werden könne. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2007 abgewiesen und der Haftungszeitraum auf Oktober 2001 berichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Haftung gemäß § 11 BAO eine unbeschränkte Primärhaftung sei. Sie knüpfe…
…§ 98 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden. Dabei sei es gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder gewerbliche Einkünfte vorlägen. Unbeschränkt steuerpflichtig seien gem. § 1 Abs. 2 EStG jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Es müsse im Inland somit…
…zog das Finanzamt den Bw. gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH betreffend Körperschaftsteuer 1999 (1.049,62 €), Körperschaftsteuer 2000 (1.749,96 €) und Körperschaftsteuer 2001 (1.312,47 €) heran. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, der Bw…
…Ritz, BAO4, § 11 Tz 1, mit Hinweis auf Kopecky, Die Haftung im österreichischem Steuerrecht, Wien 1971, 62, der auch auf die Haftung nach§ 11 BAO als "Besicherungsinstitut" hinweist). Es handelt sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Zunächst ist festzuhalten…
…Strafverfügung ist am 18. Jänner 2010 in Rechtskraft erwachsen. Bei der Haftung gemäß § 11 BAO handelt es sich um eine unbeschränkte Primärhaftung (vgl. z.B. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Einzige Tatbestandsvoraussetzung dieser Haftung ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens, welche im gegenständlichen Fall…
…nicht entgegen, dass § 11 BAO als unbeschränkte Primärhaftung und nicht als Ausfallshaftung wie § 9 BAO angesehen werde, weil § 11 BAO die Haftung für "den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden" vorsehe - gerade eine solche Verkürzung sei jedoch nicht wegen des Finanzvergehens eingetreten, weil sie…