Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0301-W/02
Haftungsübernahme für Schulden einer personell verflochtenen Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-W/02vom 18.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zediert eine Personengesellschaft zur Haftungsübernahme für einen Kredit einer personell verflochtenen Personengesellschaft ihre Kundenforderungen und werden diese dann unter Inanspruchnahme der Forderungszession vom Kreditgläubiger vereinnahmt, so stellt der daraus entstandene Schaden mangels Fremdüblichkeit keine Betriebsausgabe dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 17. Dezember 2003 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Hans Baumgartner GesmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk, vertreten durch
OR Dr. Christa Muth, betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb
gemäß § 188 BAO und Gewerbesteuer für das
Jahr 1993 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Gewerbesteuer für das Jahr 1992 sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruchs.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Streitzeitraum waren an
der berufungswerbenden KG (Bw.) Frau GK und Frau HEM als Komplementärinnen
sowie Frau BSS als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage in Höhe
von 10.000,-- S beteiligt.
Im Rahmen einer die Jahre 1991 bis
1993 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gem. den §§ 147
ff. BAO wurden u.a. auch folgende Feststellungen getroffen:
Das Unternehmen der Bw. sei Teil
einer Unternehmensgruppe, die aus mehreren operativen Unternehmen -
darunter auch die ES KG - bestanden habe.
Alle Unternehmen dieser Gruppe
seien im Prüfungszeitraum unmittelbar oder zumindest mittelbar im Eigentum
der Komplementärinnen und der Kommanditistin der Bw.
gestanden.
Im August 1992 sei für alle
Unternehmen der Unternehmensgruppe ein Insolvenzverfahren in Form eines
Ausgleiches angemeldet worden. Für die ES KG sei in der Folge am 11.12.1992
das Anschlusskonkursverfahren eröffnet worden. Zwischen den Unternehmungen
hätten enge wirtschaftliche Verflechtungen bestanden.
Im Jahr 1986 sei von der Bw.
zugunsten der ES KG eine unlimitierte Zessionsvereinbarung mit der damaligen L
AG abgeschlossen worden. Auf Grund dieser Vereinbarung habe die Bw. mit ihren
Forderungen für Kredite der ES KG gehaftet. Als im August 1992 die ES KG
Ausgleich (und im Dezember 1992 Anschlusskonkurs) angemeldet habe, habe die L AG
ab diesem Zeitpunkt die zedierten Forderungen der Bw. vereinnahmt. In Höhe
der von der L AG einbehaltenen Kundenzahlungen seien von der Bw.
Kundenforderungen auf Forderungen gegen die ES KG umgebucht worden. Als die ES
KG im Dezember 1992 in Konkurs gegangen sei, seien diese Forderungen als
uneinbringlich (aufwandswirksam) abgeschrieben worden.
Aus Sicht der Bp. sei bereits die
Bereitschaft, für derart umfangreiche Haftungen zur Verfügung zu
stehen, nur aus der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung der beiden
Unternehmen zu verstehen. Die Bp. gingen davon aus, dass zu einander fremde
Unternehmen nicht derart gehandelt hätten.
Aus diesem Grund handle es sich
bei der geschilderten Vorgangsweise um keinen betrieblich veranlassten Vorgang.
Die von der Bw. durchgeführte Forderungsausbuchung (in Höhe von
5.320.192,10 S) sei daher dem Gewinn als Entnahme wieder hinzugerechnet
worden.
In der gegen die im Sinne der Bp.
ergangenen o.a. Sachbescheide für das Jahr 1992 fristgerecht eingebrachten
Berufung führt die Bw. im Wesentlichen aus, die Bp. hätten in ihrer im
Übrigen korrekten Sachverhaltsdarstellung nicht ausgeführt, dass die L
AG auch umgekehrt Haftungsübernahmen für Darlehen der Bw. durch die ES
KG verlangt habe, und somit die gleiche Haftungsübernahme auch seitens der
ES KG erfolgt sei, wodurch die Finanzierung der Bw. sicher gestellt worden sei.
Die wechselseitigen Haftungsübernahmen seien somit Bedingung für die
Kreditgewährung an das eigene Unternehmen gewesen. Die wechselseitige
Haftungsübernahme sei daher ausschließlich als Notwendigkeit zur
eigenen Finanzierung unmittelbar notwendig und daher betrieblich veranlasst
gewesen, da sonst die Zahlungsunfähigkeit des eigenen Unternehmens
eingetreten wäre.
Die Bp. würden in ihrer
Beurteilung übersehen, dass Aufwendungen dann den Charakter von
Betriebsausgaben hätten, wenn sie zumindest mittelbar mit dem Betrieb in
Zusammenhang stünden. Es müsse somit eine Abgrenzung zu Aufwendungen
der privaten Lebensführung gegeben sein. Eine Prüfung der
Angemessenheit bzw. Fremdüblichkeit von Betriebsausgaben komme nur dann in
Betracht, wenn diese Vorteilsgewährungen an die Gesellschafter
beinhalteten. Bei Sachverhalten in Verbindung mit fremden Dritten sei wohl von
vorn herein von der Angemessenheit auszugehen.
In Entsprechung der
Ausführungen von Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
§ 4 Tz. 36.2, sei daher ein Betriebsausgabencharakter dann gegeben,
wenn ein überwiegendes privates Interesse an diesem Verhalten
auszuschließen sei. Ein Fremdverhaltensgrundsatz für die Anerkennung
von Betriebsausgaben sei keinesfalls notwendig. Bereits ein bloß
mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genüge, um eine betriebliche
Veranlassung annehmen zu können. Es müsse lediglich die Trennung von
der Lebensführung möglich sein.
Die im vorliegenden Fall
aufgezeigte Vorgangsweise sei grundsätzlich nicht geeignet ein Interesse
der Lebensführung der Gesellschafterinnen zu erkennen, da die
wechselseitigen Haftungsübernahmen jeweils nur für betriebliche
Kredite eingegangen worden seien. Ein privates Interesse der Gesellschafterinnen
sei daher in keinem Fall festgestellt worden und werde auch von den Bp. nicht
unterstellt. Die Bp. würden übersehen, dass die wechselseitige
Haftungsübernahme unmittelbar als Bedingung für die Einräumung
der eigenen Betriebsmittelkredite auferlegt worden sei, und somit nur durch die
Haftungsübernahme für die ES KG die Liquidität der Bw. hätte
aufrecht erhalten werden können.
Im ABC der Betriebsausgaben zu
§ 4 EStG würden Quantschnigg/Schuch weiter ausführen, dass
Aufwendungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen insoweit
abzugsfähig seien, als das Eingehen der Bürgschaft eine betriebliche
Veranlassung gehabt habe.
Auch Hofstätter/ Reichel
würden zum gleichen Ergebnis gelangen. Darüber hinaus werde auch auf
die Erkenntnisse des VwGH, 25.5.1988, 86/13/0154, 23.101990, 90/14/0080, sowie
20.9.1988, 87/14/0168 verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass eine
Darlehensforderung nur dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen sei,
wenn das Darlehen aus persönlichen (privaten) Gründen an Verwandte
gewährt worden sei. Gleiche Überlegungen würden auf für das
Eingehen von Bürgschaftsverpflichtungen gelten. Darauf ob das Verhalten
einem Fremdvergleich standhalte, komme es nicht an.
Der von den Bp. vorgenommene
Fremdvergleich (einander fremde Unternehmen hätten nicht in dieser Weise
gehandelt) sei daher nicht geeignet, die Bürgschaftsübernahme nicht
als betrieblich veranlasst zu sehen, und dem daraus entstandenen Schaden den
Betriebsausgabencharakter abzuerkennen. Die Einstufung als Entnahme sei daher zu
Unrecht erfolgt.
In ihrer Stellungnahme zur
Berufung legten die Bp. unter Verweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs, 1.12.1992. 92/14/0151, nochmals dar, warum ihrer
Meinung nach die Bürgschaftsübernahme für die ES KG einem
Fremdvergleich nicht standhalte und dementsprechend dem privaten Bereich der
Gesellschafterinnen zuzuordnen sei. Hierzu führten sie an, dass es durchaus
gebräuchlich sei, wenn Banken für die Zurverfügungstellung von
Geldmitteln Sicherheiten verlangen. Könne dieses Begehren nicht aus
Betriebsmitteln erfüllt werden, sei üblicherweise der Eigentümer
angehalten, Haftungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.
Diesbezüglich bestehe auch betriebliches Interesse. Die Bw.
übersähen dabei aber, dass bei einer Mehrheit von Betrieben immer
darauf abzustellen sei, wessen Interessenssphäre angesprochen sei. Das
betriebliche Interesse an der Haftung bestünde wohl bei jenem Betrieb, der
den Kredit benötige. Dass für Haftung von Krediten mit Forderungen
eines anderen Unternehmens gehaftet werde, liege jedoch aus Sicht der in diese
Verpflichtung eingebundenen Gesellschaft im Eigentümerinteresse. Dieser sei
nämlich angehalten, Vermögen - und sei es auch anderes
Betriebsvermögen - aus Haftungsgründen zur Verfügung zu
stellen.
Der Bw. sei es nicht gelungen, ihr
betriebliches Interesse glaubhaft zu machen, insbesondere würden Argumente
und Nachweise über die betriebliche Notwendigkeit der Zession im Zeitpunkt
der Vereinbarung, also 1986 fehlen. Daher gelangten die Bp. im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung zur Auffassung, dass das Interesse des Eigentümers an
der Zession deutlich hervortrete, das betriebliche Interesse der Bw.
demgegenüber aber weder als erwiesen noch als glaubhaft gemacht angesehen
werden könne.
In ihrer Gegenäußerung
vertritt die Bw. unter Zitierung des von den Bp. genannten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofs, die Ansicht, dass die darin wiedergegebene
Rechtsansicht im gegenständlichen Fall insoweit nicht Anwendung finden
könne, als hier nicht Rechtsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft
und ihren Gesellschaftern zu beurteilen seien, sondern Verträge zwischen
einander fremden Dritten. Derartige Verträge seien aber keinesfalls einem
Fremdvergleich zu unterziehen, mögen sie auch noch so unüblich sein
und von einer Mehrheit der Steuerzahler nicht getätigt werden. Woraus die
Bp. diesen Fremdvergleichsgrundsatz bei Rechtsgeschäften mit fremden
Dritten ableiteten, werde nicht erklärt.
Dem Argument der Bp., die
Zessionsvereinbarung liege im Eigentümerinteresse werde entgegengehalten,
dass es grundsätzlich keines weiteren Rechtsgeschäftes bedurft
hätte, um die Bank in die Lage zu versetzen, anderes Betriebsvermögen
zur Haftung heranzuziehen. Da die Gesellschafterinnen von vornherein eine
unbeschränkte Haftung mit ihrem gesamten Privat- aber auch
Betriebsvermögen eingegangen seien, hätte es keiner weiteren
Vereinbarung bedurft, um die Bank in die Lage zu versetzen, auch auf fremdes
Betriebsvermögen zu greifen. Somit sei die Zessionsvereinbarung nicht
geeignet, das Haftungspotential auf Ebene der Eigentümer zu erhöhen,
und wäre daher völlig sinnlos. Da jedoch nicht davon auszugehen sei,
dass Banken völlig sinnlose Rechtshandlungen setzen würden (dies
würde den Erfahrungen des üblichen Geschäftsverkehrs
widersprechen), müsse es offenkundig andere Überlegungen gegeben
haben, als die Haftungseinräumung auf Ebene der Eigentümer. Daraus
ergebe sich aber, dass die wechselseitigen Haftungsübernahmen nicht in der
Eigentümerstruktur begründet sein können, weshalb das
Rechtsgeschäft auch nicht auf seine Fremdüblichkeit hin zu
überprüfen sei. Tatsache sei, dass die zwar ungewöhnliche
Haftungsübernahme für ein anderes Unternehmen offenkundig nur deshalb
akzeptiert worden sei, weil sich auch das andere Unternehmen zu einer derartigen
Haftungsübernahme für das Unternehmen der Bw. bereit erklärt
habe. Das somit zweifelsfrei nicht fremdübliche Verhalten habe demnach
keinerlei Verflechtung in der Eigentümerstruktur, sondern diene
ausschließlich der Sicherstellung der eigenen Zahlungsfähigkeit,
womit auch die betriebliche Veranlassung dokumentiert sei. Tatsache sei auch,
dass Aufwendungen, die von einer Mehrzahl der Abgabepflichtigen nicht in dieser
Form getätigt würden und somit als nicht fremdüblich einzustufen
seien, dann Betriebsausgaben darstellten, wenn deren Veranlassung
ausschließlich betriebliche Ursachen habe und nicht aus einer
Rechtsbeziehung zu den Gesellschaftern resultiere.
In der antragsgemäß
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den
Vertretern der Bw. ergänzend ausgeführt, die Banken hätten
ursprünglich beim Erwerb des Unternehmens der Bw. eine
Haftungsübernahme durch die ES KG verlangt. Später als die
Geschäfte der Bw. besser gegangen seien, sei eine Haftungsübernahme
von der Bw. für die ES KG verlangt worden. Die Banken hätten immer bei
dem Unternehmen eine Haftungsübernahme verlangt, welches gerade "besser
gegangen" sei.
Hinsichtlich der im Bericht über die bei der ES KG
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung getroffenen
Feststellung, die Gesellschafterinnen hätten den Schadensbetrag in
Höhe von S 5.320.192,10 anlässlich der Auflösung der
Gesellschaft in ihr Privatvermögen übernommen, werde darauf
hingewiesen, dass eine derartige Annahme lediglich durch die Bp. getroffen
worden seien, welche im Übrigen als unrichtig bekämpft werde. Es
gäbe nämlich keine Verpflichtung der genannten Gesellschafterinnen
gegenüber der Bw. zur Übernahme dieser Schulden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird
als erwiesen angenommen:
Die berufungswerbende KG (Bw.) betrieb ein
Großhandelsunternehmen und ermittelte ihren Gewinn in einem vom
Kalenderjahr abweichen Wirtschaftsjahr zum jeweiligen Bilanzstichtag 31. Juni.
Im Streitzeitraum waren an der Bw. die beiden Komplementärinnen Frau GK und
Frau HEM sowie die Kommanditistin Frau BSS beteiligt. Alle drei
Gesellschafterinnen waren gleichfalls auch Kommanditistinnen der einen
Produktionsbetrieb führenden ES KG, deren Komplementärin die ES GmbH
war. Gesellschafterinnen der ES GmbH waren wiederum die Damen EK und HEM. Die im
Betrieb der ES KG erzeugten Güter wurden u.a. auch an die Bw. zu gleichen
Konditionen wie an die übrigen Abnehmer geliefert.
Mit Schreiben vom 30. September 1983 verpflichtete sich die
ES KG gemeinsam mit den Gesellschafterinnen HEM und GK gegenüber der L AG
zur Sicherstellung und allfälligen Übernahme aller gegen die Bw.
aushaftenden Forderungen mittels eines Wechsels, der blanko unterschrieben war.
Im berufungsgegenständlichen Streitzeitraum war der Bw. von der L AG ein
Barkredit in Höhe von 5.000.000,-- S eingeräumt, zu dessen Deckung
u.a. auch dieses Blankoakzept herangezogen werden konnte.
Mit Schreiben vom 24.8.1987 zedierte die Bw. an die L AG
zur Sicherung deren Forderungen gegenüber der ES KG unlimitiert ihre
Kundenforderungen. Am 17. August 1992 wurde der Ausgleich über die ES KG
eröffnet, welchem am 11. Dezember 1992 ein Anschlusskonkurs folgte. Als
sich herausstellte, dass auf Grund des Konkurses die Forderungen der L AG
gegenüber der ES KG uneinbringlich sein würden, begann diese im Rahmen
der Forderungszession die Kundenforderungen der Bw. zu vereinnahmen. Die Bw.
buchte daher zunächst die von der L AG eingetriebenen Kundenforderung auf
das Konto "Forderungen gegenüber ES KG" um, und schrieb diese dann zum
Bilanzstichtag 31. Juni 1993 als uneinbringlich ab.
Im Bericht über die
abgabenbehördlichen Prüfung bei der ES KG wurde unter anderem
festgehalten, die Bankverbindlichkeit in Höhe des aus der Forderungszession
erwachsenen Schadens sei von den Gesellschafterinnen ins Privatvermögen
übernommen worden. Eine schriftliche Verpflichtungserklärung der
Gesellschafterinnen, diese Forderungen privat zu begleichen, liegt aber nicht
vor.
Über die Bw. selbst wurde am 26. August 1992 das
Ausgleichsverfahren eröffnet, welches am 21. April1993 aufgehoben wurde. Am
12. September 2003 wurde die Bw. über Antrag vom 8. September 2003
gelöscht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den
Firmenbuchauszügen der genannten Gesellschaften, den Feststellungen der Bp.
und den von der Bw. vorgelegten Unterlagen (insbesondere dem Schriftverkehr der
L AG mit der Bw. und der ES KG) und ist auch nicht strittig.
Der
festgestellte Sachverhalt war folgendermaßen zu
würdigen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988 sind
für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)
beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses
Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.
Gewinn ist nach der in § 4 Abs. 1 EStG 1988 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung festgelegten Definition der durch
doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der
Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht
erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von
Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern
des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen
sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem
außerbetrieblichen Bereich.
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle
Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem
Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.
Dafür, ob dies der Fall ist, ist im Zweifel die Verkehrsauffassung
entscheidend. Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommt nicht in
Betracht, was zum notwendigen Privatvermögen gehört. Eine
Darlehensforderung ist dann als notwendiges Privatvermögen anzusehen, wenn
das Darlehen vom Unternehmer Verwandten überwiegend aus persönlichen
(privaten) Gründen gewährt wird. Gleiche Überlegungen haben
für eine Bürgschaftsverpflichtung zu gelten. (vgl. VwGH 23.10.1990,
90/14/0080).
Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens einer
Bürgschaft kommt den daraus erwachsenden Aufwendungen
Betriebsausgabencharakter zu. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bürgschaft
aus persönlichen (privaten) Gründen eingegangen wird.
Die Wertung von Leistungsbeziehungen zwischen
Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. deren Betrieben oder
zwischen ineinander verflochtenen Personengesellschaften als betriebliche
Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsverhältnisse dem allgemeinen
Geschäftsverkehr entsprechend abgewickelt werden bzw. dass diese
Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen
üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen
Entnahme-Einlage-Vorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in
zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (vgl. VwGH 10.12.1992,
92/14/0151).
Die Bw. irrt, wenn sie behauptet, die Ausführungen
dieses Erkenntnisses bezögen sich nur auf das Verhältnis von einer
Personengesellschaft zu ihren Gesellschaftern, während im
gegenständlichen Fall das Verhältnis von zu einander fremden
Unternehmen zu untersuchen sei. In dem genannten Erkenntnis waren nämlich
sehr wohl Rechtsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und weiteren
Gesellschaften, an welchen die Gesellschafter der Personengesellschaft beteiligt
waren, zu beurteilen. Daher sind die rechtlichen Erwägungen dieses
Erkenntnisses durchaus auch für die Beurteilung des gegenständlichen
Falles zutreffend, da die Konstruktion der Firmenverflechtung sehr ähnlich
ist.
Im gegenständlichen Fall
behauptet die Bw., die zugunsten der ES KG durchgeführte Forderungszession
sei deshalb aus betrieblichen Gründen eingegangen worden, weil umgekehrt
auch diese mittels Blankowechsels für einen Barkredit der Bw. gehaftet
habe. Ohne das Eingehen wechselseitiger Sicherstellungen wären beide
Unternehmen nicht liquid gewesen.
Es ist zwar richtig, dass auch die
ES KG für Verbindlichkeiten der Bw. mittels eines Blankowechsels die
Haftung übernommen hat. Daran war jedoch zum damaligen Zeitpunkt keinerlei
Verpflichtung zu einer Haftungsübernahme durch die Bw. geknüpft. Diese
wurde auch erst einige Jahre später eingegangen, zu einem Zeitpunkt, als
sich das Unternehmen der ES KG - wie auch von den Vertretern der Bw.
eingeräumt - offensichtlich in einer Krise befand. Die dahin gehende
Argumentation, die Bw. hätte aus betrieblichem Interesse die
Forderungszession getätigt, weil sie ansonsten selbst ohne den
erwähnten Barkredit illiquid gewesen wäre, ist daher insofern
unzutreffend, als die Konsequenzen einer Weigerung der Übernahme dieser
Haftung in keiner Weise dokumentiert werden. Es geht aus dem gesamten
vorgelegten Schriftverkehr der Bw. mit der L AG weder hervor, dass bei einer
Weigerung der Bw. der ihr eingeräumte Barkredit fällig gestellt worden
wäre (zumal dafür ja auch noch die Gesellschafterinnen HEM und GK
privat hafteten), noch dass die ES KG in irgend einer Form die Möglichkeit
gehabt hätte, die Haftung aufzukündigen. Eine mögliche und
wahrscheinliche Konsequenz einer Weigerung wäre daher lediglich das
Eintreten der Illiquidität bei der ES KG und die sich daran knüpfende
Folge eines Konkurses gewesen. Dass diese vermieden werden sollte, lag
zweifellos im Interesse der ES KG und deren Gesellschafterinnen, die ja wiederum
sozusagen ident mit den Gesellschafterinnen der Bw. sind.
Ein betriebliches Interesse der Bw. kann daraus aber nicht
abgeleitet werden. Ein solches könnte nämlich nur dann vorliegen, wenn
der Bestand des anderen Unternehmens für den eigenen Betrieb von eminenter
Bedeutung gewesen wäre. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bw. auf
die ES KG als Lieferanten dermaßen angewiesen gewesen wäre, dass ihr
eigener Geschäftsgang vom Bestand dieses Unternehmens abhängig gewesen
wäre. Ein derartiges betriebliches Interesse der Bw. am Bestand der ES KG
wurde aber niemals behauptet. Darüber hinaus wäre aber auch bei
Bestehen eines solchen Interesses zu überprüfen, ob dieses
tatsächlich den Grund für das Eingehen eines Wagnisses in diesem
Ausmaß bildet. Diesbezüglich wäre dann sehr wohl im Rahmen eines
Fremdvergleiches herauszufinden, ob für einen fremden Lieferbetrieb auch
ein derartiges Haftungsrisiko eingegangen worden wäre. Dies wird von der
Bw. selbst abschlägig beurteilt, da sie die Fremdunüblichkeit ihres
Vorgehens nicht in Abrede stellt.
Darüber hinaus wurde ein derartiges Interesse der Bw.
am Bestehen der ES KG auch gar nicht behauptet, sondern ausschließlich auf
die gegenseitige Haftungsübernahme abgestellt, die für beide
Unternehmen die Liquidität sichern sollte.
Das Interesse an der Haftungsübernahme lag aber - wie
auch die Bp. zutreffend ausführen - immer ausschließlich bei dem
Betrieb, für dessen Verbindlichkeiten die Haftung übernommen wurde und
niemals bei dem Betrieb, der die Haftungserklärung abgab. Dementsprechend
kann auch ein betriebliches Interesse der Bw. an der von ihr getätigten
Forderungszession nicht gesehen werden. Interesse am Fortbestand und der
Liquidität der ES KG hatten nämlich in erster Linie die
Gesellschafterinnen der Bw. und zwar nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Belange des Unternehmens der Bw. sondern auf jene der ES KG. Die
Haftungsübernahme ergibt sich daher ausschließlich aus der
personellen Verflechtung der Gesellschafterinnen der beiden
Personengesellschaften.
Das Eingehen der Haftungsübernahme stellt daher keinen
betrieblichen Vorgang dar, weshalb auch die damit eingegangene Verbindlichkeit
keine Betriebsschuld darstellt. Aus diesem Grund ist dementsprechend die
Inanspruchnahme der Forderungszession durch die L AG ausschließlich dem
privaten Bereich der Gesellschafterinnen zuzuordnen, was dazu führt, dass
dem daraus entstandene Schaden kein Betriebsausgabencharakter zukommt. Die
Vereinnahmung der Kundenforderung durch die L AG ist - entsprechend den
diesbezüglichen Ausführungen der Bp. - als gewinnneutrale Entnahme
durch die Gesellschafterinnen zu bewerten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
18. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-W/02
- Stammnummer
- 8899
- Gültig
- 18.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF