Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4605-W/02
Haftung eines bereits zuvor ausgeschiedenen Gesellschafters trotz zivilrechtlicher Vereinbarung hinsichtlich dessen Schad- und Klagloshaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4605-W/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des § 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0043) für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nicht entscheidend, ob der Haftende mit dem verbleibenden Gesellschafter eine zivilrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung für die Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft getroffen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Friedrich Woditschka, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,
7. und 15. Bezirk in Wien vom 30. Oktober 2001 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der
Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 9.816,28
(S 135.075,00) anstatt S 142.075,00 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 30. Oktober 2001 nahm
das Finanzamt den Bw. als Haftungspflichtigen gemäß
§ 12 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der C-KEG im
Ausmaß von S 142.075,00 in Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass sich die Berufung gegen die
Inanspruchnahme der Haftung dem Grunde sowie auch der Höhe nach richte.
Gleichzeitig werde auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 sowie gegen
die Nebengebührenbescheide für 1999 und 2000 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben.
Der Begründung für die Geltendmachung der Haftung
sei entgegenzuhalten, dass der Bw. bereits nachweislich am
17. April 2000 als persönlich haftender Gesellschafter aus der
Gesellschaft ausgeschieden sei. Weiters sei im Gesellschafterbeschluss
festgehalten, dass zivilrechtlich die verbleibenden Gesellschafter den Bw.
für die Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft schad- und
klaglos zu halten hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Gemäß
§ 161 Abs. 2 HGB finden auf die Kommanditgesellschaft die
für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung, soweit
nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist.
Gemäß
§ 128 HGB haften die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die persönlich haftenden Gesellschafter der KEG
(Komplementäre) haften den Gläubigern der Gesellschaft als
Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 153).
Unbestritten ist, dass der Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch bis zu seinem Ausscheiden mit Gesellschafterbeschluss vom
17. April 2000 neben NC persönlich haftender Gesellschafter der
C-KEG war.
Im Hinblick auf die zwingende Bestimmung des
§ 128 HGB, wonach die unbeschränkte Haftung der
Gesellschafter Dritten gegenüber nicht ausgeschlossen werden kann, ist es
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2000,
2000/14/0043) für die Verwirklichung des Haftungstatbestandes nicht
entscheidend, ob der Bw. mit dem verbleibenden Gesellschafter eine
zivilrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Schad- und Klagloshaltung für
die Inanspruchnahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft getroffen hat.
Dem Einwand, dass der Bw. als persönlich haftender
Gesellschafter bereits am 17. April 2000 ausgeschieden sei, ist zu
entgegnen, dass aus dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
auch hervorgeht, dass die Heranziehung zur Haftung auch nach Ausscheiden aus der
Gesellschaft zulässig ist, sofern die Abgabenschuld in jenem Zeitraum
entstanden und fällig geworden ist, in dem der Bw. Gesellschafter war, wie
im gegenständlichen Fall die am 15. Februar 2000 fällige
Umsatzsteuer 1999 und den dafür festgesetzten Säumniszuschlag
2000.
Der Berufung war jedoch hinsichtlich des
Verspätungszuschlages 1999 in Höhe von € 508,71
(S 7.000,00) stattzugeben, da diese Abgabe laut Kontoabfrage vom
19. November 2003 erst nach Ausscheiden des Bw. als persönlich
haftender Gesellschafter der C-KEG am 28. September 2001 fällig
wurde.
Da der Sinn des § 12 BAO in der Besicherung der
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft gelegen ist und auf Grund des Umstandes,
dass nach der Aktenlage keinerlei Gesellschaftsvermögen festgestellt wurde,
und die Firma der C-KEG schließlich am 5. März 2003 im
Firmenbuch gelöscht wurde, zweifellos eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben zu befürchten
war, erweist sich die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger
gemäß
§ 12 BAO auch durchaus als im Sinne des Gesetzes
gelegen, wobei es auf Grund des Umstandes, dass die Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei dem ebenfalls mit
Haftungsbescheid vom 30. Oktober 2001 als Haftungspflichtiger in
Anspruch genommen NC offensichtlich mangels Zahlung auch nur eines Teilbetrages
nicht gegeben ist, im Rahmen der Ermessensübung trotz der vom Bw.
eingewendeten Schad- und Klagloshaltung durch den verbleibenden Gesellschafter
auch der Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld in
Höhe von € 9.816,28 (S 135.075,00) bedurfte, zumal es zum
Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner
für das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von
welchem Schuldner er die Leistung begehren will.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4605-W/02
- Stammnummer
- 6995
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF