Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0091-I/06
Geltendmachung der beschränkten Haftung bei einer bedingten Erbserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-I/06vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der bedingten Erbserklärung iSd § 802 ABGB, die darauf abzielt, die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers zu begrenzen, kann nach herrschender Auffassung nicht (bereits) in den gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirkenden Abgaben- oder Feststellungsbescheiden Rechnung getragen werden. Der bedingt erbserklärte Erbe macht seine beschränkte Haftung, seine Haftungsbegrenzung auf den Wert der zugekommenen Nachlassaktiva und auf jenen Bruchteil der Gläubigerforderung, die seiner Erbquote entspricht, durch entsprechende (verminderte) Zahlungen, allenfalls im Vollstreckungsverfahren geltend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Siegfried
Dillersberger, vom 3. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kufstein Schwaz vom 14. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie Festsetzung der
Kammerumlage für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige XY war Inhaber der protokollierten
Einzelfirma "X" (FN 1), aus der Verlagstätigkeit erzielte er Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom 27. März 2000 wurde dieser
Gewerbebetrieb in die XY Verlag Gesellschaft m.b.H. (nunmehr: XY Verwaltung
Gesellschaft mbH; FN 2) eingebracht. Daneben erzielte XY als Einzelunternehmer
noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Am 22. August 2000 verstarb
XY. In der Verlassenschaftssache nach dem mit Hinterlassung letztwilliger
Verfügungen verstorbenen XY wurde der Nachlass der XY Privatstiftung,
welche sich mit der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärte, in das
Alleineigentum eingeantwortet (vgl. die Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes A vom 4. Dezember 2002, GZ. 3). Die XY Privatstiftung mit der
(nunmehrigen) Geschäftsanschrift in K, K-Weg, wurde mit Stiftungsurkunde
vom 24. Februar 2000 (samt Stiftungszusatzurkunden vom 29. Juni 2000 und 10.
August 2000) gegründet (FN 4), Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist SD.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der XY
Privatstiftung als Erbin nach XY, umfassend die Jahre 1998 bis 2000,
erließ das Finanzamt am 14. Juli 2005 - nach Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - neue
Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre
1998 bis 2000. Mit gleichem Ausfertigungsdatum wurde auch ein Erstbescheid
betreffend Festsetzung der Kammerumlage für die Jahre 1998 und 1999
erlassen. Sämtliche Bescheide ergingen an die XY Privatstiftung als Erbin
nach XY, sie führten zu einer Abgabennachforderung von insgesamt 92.418,18
€.
Gegen die genannten Bescheide erhob die XY Privatstiftung
als Erbin nach XY am 3. August 2005 fristgerecht Berufung. Die Höhe der im
Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten
Abgabennachforderung wurde nicht bestritten, die Berufung richtete sich vielmehr
gegen die Haftung der XY Privatstiftung für die vorgeschriebenen Steuern
und die Kammerumlage. Der Nachlass des XY sei überschuldet gewesen, die
Nachlassüberschuldung habe gemäß dem der Berufung beigelegten
"Protokoll" vom 18. November 2002 zum
Verfahren des Bezirksgerichtes A, GZ. 3, 88.077,71 € betragen.
Demgemäß sei von der XY Privatstiftung eine bedingte
Erbserklärung abgegeben worden. Mit rechtskräftiger
Einantwortungsurkunde vom 4. Dezember 2002, die ebenfalls in Kopie der Berufung
beigelegt wurde, sei der Nachlass des verstorbenen XY der XY Privatstiftung,
welche sich mit der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärt habe,
eingeantwortet worden. Demgemäß hafte die XY Privatstiftung als
bedingt erbserklärte Erbin gemäß
§ 802 ABGB nur insoweit,
als die Verlassenschaft für die Forderungen der Gläubiger insgesamt
hinreiche.
Im gegenständlichen Fall seien im
Verlassenschaftsverfahren Forderungen der Bank. über 151.549,09 € und
der Witwe YZ über 35.609,69 €, zusammen somit 187.158,78 €,
geltend gemacht worden. Diesen Forderungen sei ein Liegenschaftsvermögen,
bewertet mit 71.059,50 € und belastet mit einem Legat zugunsten der erbl.
Witwe YZ, und ein Barvermögen, bestehend aus einem Sonderzahlungsanteil
beim Amt der Tiroler Landesregierung, einem Guthaben bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, einem Guthaben beim
Finanzamt A und einem Guthaben bei der Bank. im Gesamtbetrag von 28.021,57
€, gegenübergestanden.
Die XY Privatstiftung habe die legatsverhaftete
Liegenschaft der erbl. Witwe pflichtgemäß
übereignet und die
gesamten erblasserischen Schulden zur Gänze bezahlt. Der Berufung wurde der
Überweisungsbeleg an die Bank. über 153.005,50 € beigelegt. Die
Darlehensforderung der Witwe YZ sei in monatlichen Teilzahlungen von 1.000
€ zwischenzeitlich zur Gänze abgestattet worden. Sollte das Finanzamt
diesbezüglich auf einer Bestätigung bestehen, werde diese von YZ
angefordert. Aktiva, die der XY Privatstiftung als Erbin nach XY darüber
hinaus zugekommen wären, existierten nicht. Sohin sei gemäß
§ 802 ABGB eine Haftung der XY Privatstiftung für die vorgeschriebenen
Steuern nicht gegeben, weshalb der Antrag gestellt werde, die angefochtenen
Bescheide ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass keine Haftung der XY
Privatstiftung für die genannten Steuern nach XY gegeben sei.
Das Finanzamt wies die Berufung vom 3. August 2005 mit
Berufungsvorentscheidungen vom 29. bzw. 30. September 2005 als unbegründet
ab. Im Fall einer bedingten Erbserklärung seien (selbst wenn feststehe,
dass eine Überschuldung des Nachlasses gegeben sei) die Abgabenbescheide an
die XY Privatstiftung (als Gesamtrechtsnachfolgerin nach XY) bei der
Abgabenfestsetzung in voller Höhe zu erlassen. Einer eventuellen
Haftungsbegrenzung sei erst im Einhebungs- bzw. Einbringungsverfahren Rechnung
zu tragen. Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Haftung der XY
Privatstiftung als Erbin nach XY für die vorgeschriebenen Abgaben richte,
sei die Berufung abzuweisen.
Zur Nachlassüberschuldung selbst führte das
Finanzamt Folgendes aus: Alleinerbin nach dem am 22. August 2000 verstorbenen XY
sei die XY Privatstiftung. Diese habe eine bedingte Erbserklärung
abgegeben. Lt. Verlassenschaftsprotokoll vom 18. November 2002 sei die Erbschaft
mit 88.077,71 €
überschuldet gewesen. Auf Seite 7, letzter Absatz,
dieses Protokolls werde festgehalten, dass der Nachlass von der Erbin trotz
Nachlassüberschuldung angenommen und die Ausstellung der
Einantwortungsurkunde beantragt werde, insbesondere im Hinblick auf die in die
XY Privatstiftung eingebrachten Vermögenswerte des Erblassers. Die XY
Privatstiftung sei im Februar 2000 gegründet worden. Im Juni 2000 seien lt.
Zusatzurkunde weitere Vermögenswerte des XY von erheblichem Wert der
Stiftung gewidmet worden, sodass zum Todestag des XY nur mehr die im
Abhandlungsprotokoll angeführten Positionen vorhanden gewesen seien.
Im Abhandlungsprotokoll sei bei den Aktiva unter Pkt. 5
eine Darlehensforderung an BS (= Sohn der Witwe YZ) über 1,792.594,41 S
angeführt, die aber nicht bewertet worden sei, weil BS sich in
Südafrika aufhalten soll und daher mit einer Einbringlichkeit nicht
gerechnet werden könne. Demgegenüber sei bei den Passiva eine
Bankverbindlichkeit über 151.549,09 € aufgelistet worden, die von XY
für die Hingabe des Geldes an BS eingegangen und von der Stiftung in der
Folge zurückbezahlt worden sei. Im Zuge der Schlussbesprechung sei
folgender Sachverhalt erörtert worden: BS sei von der Stiftung in
Südafrika schriftlich kontaktiert worden, er habe sich jedoch nicht
gemeldet. Aus einem Schreiben seiner Mutter YZ gehe jedoch hervor, dass BS diese
Briefe erhalten haben müsse. Da eine Betreibung der Forderung in
Südafrika erfolgen müsste, sei darauf verzichtet worden.
Gemäß Pkt. II der 2. Ergänzung der Stiftungszusatzurkunde vom
10. August 2000 trete BS nach dem Ableben von YZ als Begünstigter in die
Rechte seiner Mutter ein. Somit könne davon ausgegangen werden, dass
diesfalls BS das Erbe antreten werde und zum gegebenen Zeitpunkt auch die
Forderung an ihn - sei es in Form von Geld oder in Form von Verrechnungen -
geltend gemacht werden könne.
Eine Nachlassüberschuldung liege daher nicht vor, da
die Forderung gegen BS, falls überhaupt, nur vorübergehend
uneinbringlich sei, trete doch BS nach dem Tod seiner Mutter in deren Rechte ein
und sei dann auch Begünstigter der Stiftung. Die Aktiva seien somit um
130.272,92 € (entspricht der Darlehensforderung von 1,792.594,41 S) zu
erhöhen. Die XY Privatstiftung hafte daher gemäß
§ 19 BAO
iVm § 802 ABGB insoweit, als die Verlassenschaft für die Forderungen
der Gläubiger insgesamt hinreiche. Darüber hinaus sei zu beachten,
dass die erwähnte Bankverbindlichkeit über 151.549,09 € trotz
bedingter Erbserklärung und behaupteter Nachlassüberschuldung zu 100 %
beglichen worden sei. Ebenso sei die Schuld an YZ zur Gänze bezahlt worden.
Am 31. Oktober 2005 stellte die XY Privatstiftung als Erbin
nach XY den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde ausgeführt, dass
die in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen genannten
Umstände eine Haftung der Stiftung nicht begründen könnten. Die
genannte Darlehensforderung gegenüber BS sei - zumindest derzeit -
uneinbringlich. Für den Fall, dass die Forderung aus den in der
Bescheidbegründung genannten Gründen in Zukunft zu einem derzeit noch
ungewissen Zeitpunkt einbringlich sein sollte, stünden in der Tat Mittel
zur Verfügung, die eine Bezahlung des Rückstandes ermöglichten.
Damit die Finanzverwaltung für einen derartigen Fall keinen Nachteil
erleide, erkläre sich der Stiftungsvorstand dazu bereit, der
Finanzverwaltung bis zur Höhe ihrer Forderung die Forderung gegenüber
BS abzutreten, sofern die Finanzverwaltung davon Abstand nehme, den
Rückstand weiterhin hinsichtlich der XY Privatstiftung zu betreiben.
Tatsache sei, dass der Nachlass so, wie in der Berufung
ausgeführt, überschuldet gewesen sei und nach wie vor sei und dass auf
eine in der Zukunft allenfalls mögliche Einbringlichkeit der Forderung
gegen BS bei der im Verlassenschaftsverfahren festgestellten
Nachlassüberschuldung kein Bedacht zu nehmen sei. Darüber hinaus werde
geltend gemacht, dass die Finanzbehörde an die rechtskräftigen
Feststellungen des Verlassenschaftsgerichtes im Verfahren zu GZ. 3, wonach der
Nachlass überschuldet sei, gebunden sei. Die XY Privatstiftung hafte nur
bis zur Höhe der übernommenen Aktiva; die nun nachträglich -
über fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers - geltend gemachte
Forderung der Finanzverwaltung könne, da über die Aktiva längst
guten Glaubens verfügt sei, nicht mehr zum Zuge kommen. Eine
Forderungsanmeldung im Verlassenschaftsverfahren seitens der Finanzverwaltung
liege nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abgabepflichtige XY ist am 22. August 2000 mit
Hinterlassung letztwilliger Verfügungen verstorben. Mit Protokoll vom 20.
Februar 2001 haben SD und GL, jeweils als Vorstandsmitglieder für die XY
Privatstiftung, aufgrund des Testamentes vom 29. Juni 2000 die bedingte
Erbserklärung zum gesamten gegenständlichen Nachlass abgegeben. Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes A vom 4. Juli 2001, GZ. 3, wurde die aus dem
Titel des letzten Willens abgegebene bedingte Erbserklärung der XY
Privatstiftung bei Gericht angenommen und der XY Privatstiftung die Besorgung
und Verwaltung des Nachlasses übertragen.
Gemäß dem der Berufung beigelegten
"Protokoll" vom 18. November 2002 zum
Verfahren des Bezirksgerichtes A, GZ. 3, betrug die Nachlassüberschuldung
aufgrund eines errichteten Nachlassinventars 88.077,71 €.
Demgemäß sei von der XY Privatstiftung auch nur eine bedingte
Erbserklärung abgegeben worden. Trotz ausgewiesener
Nachlassüberschuldung wurde der Nachlass von der Erbin angenommen und die
Ausstellung der Einantwortungsurkunde beantragt, insbesondere im Hinblick auf
die in die XY Privatstiftung eingebrachten Vermögenswerte des Erblassers
(vgl. Seite 7, letzter Absatz, des
"Protokolls" vom 18. November 2002).
Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes A vom 4.
Dezember 2002 wurde der Nachlass des verstorbenen XY der XY Privatstiftung,
welche sich mit der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärte, in das
Alleineigentum eingeantwortet. Gemäß
§ 802 ABGB haftet die XY
Privatstiftung als bedingt erbserklärte Erbin nur insoweit, als die
Verlassenschaft für die Forderungen der Gläubiger insgesamt hinreicht.
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über.
Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Die angefochtenen Bescheide
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie
Festsetzung der Kammerumlage für die Jahre 1998 und 1999 waren Folge einer
abgabenbehördlichen Prüfung, die bei der XY Privatstiftung als Erbin
nach XY in den Jahren 2004/05, somit nach Einantwortung des Nachlasses,
durchgeführt wurde. Diese Bescheide betrafen Abgabenansprüche, die in
der Person des XY zu dessen Lebzeiten entstanden waren, und führten zu
einer Abgabennachforderung von insgesamt 92.418,18 €. Die
Abgabennachforderung wurde der Höhe nach nicht bestritten.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der
Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt
er gemäß
§ 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser
vor. Die Nachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sie verwirklicht sich
aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB, § 174 AußStrG), und
zwar dergestalt, dass Aktiva und Passiva selbsttätig und im Ganzen auf den
Erben übergehen. Zu den Passiva gehören auch Abgabenschulden, soweit
sie vor dem Tod des Erblassers (gemessen an § 4 BAO) entstanden sind.
Hierbei ist es einerlei, ob die Abgabenschulden des Erblassers, die vor seinem
Tod nach Maßgabe des § 4 BAO entstanden sind,
bescheidmäßig vor oder nach seinem Tod geltend gemacht werden. Der
Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden
des Erblassers grundsätzlich einzustehen (vgl. VwGH 31.5.1983, 1315/79).
Ein Bescheid über Abgaben des Verstorbenen, die schuldrechtlich (gemessen
am § 4 Abs. 1 BAO) vor seinem Ableben entstanden sind, ist nach erfolgter
Einantwortung unmittelbar an die Erben als Rechtsnachfolger des
Abgabepflichtigen zu richten (VwGH 25.4.1969, 685/68; VwGH 15.1.1974, 636/73;
VwGH 20.2.1992, 90/16/0185). Die angefochtenen Bescheide wurde daher zu Recht an
die "XY Privatstiftung als Erbin nach
XY" gerichtet.
Ist der Nachlass überschuldet, so ist dies bei einer
bedingten Erbserklärung von Bedeutung. Der bedingt Erbserklärte haftet
nur beschränkt bis zur Höhe des Wertes der ihm zugekommenen
Nachlassaktiva und die Gläubiger werden nach den Grundsätzen einer
kridamäßigen Verteilung befriedigt. Der bedingten Erbserklärung
iSd § 802 ABGB, die darauf abzielt, die Haftung des Erben für Schulden
des Erblassers zu begrenzen, kann nach herrschender Auffassung nicht (bereits)
in den gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirkenden Abgabenbescheiden oder
Feststellungsbescheiden Rechnung getragen werden, weil derartige Bescheide
lediglich über die Aktualisierung des bis dahin potenziellen
Abgabenanspruches allein aufgrund der Abgabenvorschriften abzusprechen haben.
Der Umfang des Einstehenmüssens, die unbeschränkte oder
beschränkte "Haftung" der Erben
ist eine zivilrechtliche Folge zivilrechtlicher Positionen, über die
materiell abzusprechen einem abgabenrechtlichen (auf Verwirklichung des
Abgabenrechtes gerichteten) Bescheid nicht zukommt. Über die
schließliche Zahlungsverpflichtung der mit Abgabenbescheid festgesetzten
Abgabe kann (da Vorauszahlungen, Lastschriften, Zahlungen und Gutschriften zu
berücksichtigen sind) letztlich erst im Einhebungs- und
Einbringungsverfahren abgesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 19,
196, mwH).
In diesem Sinne auch Reeger - Stoll,
Abgabenexekutionsordnung, 14 ff:
"Ist
nur ein einziger bedingt erbserklärter Erbe vorhanden, so haftet dieser den
Erbschaftsgläubigern wohl mit seinem gesamten Vermögen (nicht etwa nur
mit den aus dem Nachlass übernommenen Gegenständen), jedoch nur
für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten (§ 802
ABGB); seine Haftung ist demnach der Höhe nach durch den
ziffernmäßigen Wert der Nachlassaktivitäten beschränkt. Bei
Unzulänglichkeit des Nachlasses und Gläubigermehrheit muss der bedingt
erbserklärte Erbe bei sonstiger persönlicher Haftung den ihm aus dem
Nachlass zugeflossenen Wert kridamäßig verteilen (§ 815
ABGB).
...
Eine
ziffernmäßige Beschränkung der Haftung kann weder im
Rückstandsausweis noch im Vollstreckungsauftrag bzw. - bei
gerichtlicher Exekutionsführung - im Bewilligungsbeschluss zum
Ausdruck gebracht werden, obwohl die bedingt erbserklärten Erben nur nach
Zulänglichkeit des auf sie entfallenden Erbteiles haften. Es bleibt
vielmehr den Vorbehaltserben überlassen, durch Einwendungen
gemäß
§ 12 AbgEO bzw. im Weg einer Vollstreckungsgegenklage
gemäß
§ 35 EO geltend zu machen, dass sie wegen des zu geringen
Wertes der Nachlassaktiven und im Hinblick auf bereits geleistete Zahlungen
keine weitere Verbindlichkeit mehr trifft."
Dem Einwand der
Berufungswerberin, gemäß
§ 802 ABGB sei eine Haftung der XY
Privatstiftung für die vorgeschriebenen Steuern nicht gegeben, kommt somit
im Abgabenfestsetzungsverfahren keine Bedeutung zu. Das Recht bzw. die Pflicht
der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren
bescheidmäßig geltend zu machen, wird durch die Unzulänglichkeit
des Nachlasses oder im Fall bedingter Erbserklärungen nicht berührt.
Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist diesen Umständen Rechnung zu tragen
(vgl. auch Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Kommentar, § 12 Tz
12).
In diesem Berufungsverfahren kann es daher dahingestellt
bleiben, ob und in welchem Umfang die XY Privatstiftung für die aufgrund
der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellte Abgabennachforderung
haftet, insbesondere, ob der Nachlass nach dem am 22. August 2000 verstorbenen
XY überhaupt - gegebenenfalls nach Einbeziehung einer gegenüber
BS bestehenden Darlehensforderung - überschuldet war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-I/06
- Stammnummer
- 22087
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF