Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0080-G/06
Haftung für Abzugsteuer gem. §§ 98 ff EStG, beschränkte Steuerpflicht für Vortragende, gewöhnlicher Aufenthalt länger als 6 Monate, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-G/06vom 27.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch LGmbH, vom
22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 29. Juni
2005 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§§ 98 ff EStG 1988
für den Zeitraum 2000 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Haftungsbescheid vom 29.
Juni 2005 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit
Haftungsbescheid vom 29.6.2005 wurde die Berufungswerberin (Bw.)
gemäß
§ 100 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 als Schuldnerin für
die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer folgender Steuerbeträge in
Anspruch genommen:
|
Zeitraum
|
Bemessungs-
grundlage
|
Steuersatz
|
Abgaben-
betrag
|
bisher
gebucht
|
Nachzahlung
|
2000
|
63.175,00
S
|
20%
|
12.635,00
S
|
0
|
12.635,00
S
|
2001
|
156.365,00
S
|
20%
|
31.273,00
S
|
0
|
31.273,00
S
|
2002
|
11.361,69
€
|
20%
|
2.272,34
€
|
0
|
2.272,34
€
Als
Begründung wurde auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13.6.2005
verwiesen.
Bereits mit Schriftsatz vom
1.7.2005 gab die Bw. zu den angeführten Trainern, die angeblich nicht in
Österreich gemeldet gewesen seien, an:
DA habe jahrelang in einem
Wiener Studentenheim gelebt.
NP habe jahrelang in Wien
gelebt und sei, so viel sich die Bw. erinnern könne, sogar dort
verheiratet.
Auch
ET habe in Wien gelebt, sei jetzt als
Lektorin tätig.
HH habe seit vielen Jahren
das T. in Wien, ein Kinesiologiecenter, geleitet. Er sei Aufbau-Trainer aus Wien
gewesen.
EP werde in der Liste 2 Mal
angeführt. Er habe viele Jahre in Salzburg gelebt.
PT stamme angeblich aus
Kärnten und sei dort verheiratet (ein ca. 40 jähriger
Mann).
WJ habe im Klagenfurter
Studentenheim gelebt.
RC habe seit sehr vielen
Jahren in Wien gelebt (er habe von 10 Jahren gesprochen).
Mag.
A sei eine ca. 44 jährige Dame
gewesen, die als Professorin hauptberuflich in Wien gearbeitet habe. Sie
hätte erzählt, dass sie schon viele Jahre in Wien lebe und auch dort
verheiratet sei.
JB habe im Klagenfurter
Studentenheim gelebt.
ZM sei ihre Gruppenleiterin
gewesen und habe sich ihr gegenüber überhaupt als Österreichische
Staatsbürgerin ausgegeben. Sie habe lt. ihren Angaben seit ihrer Kindheit
in Salzburg gelebt.
TS werde wiederum 2x in der
Liste angeführt.
Das sei jedenfalls zur
damaligen Zeit so gewesen, zu der diese Trainer bei ihr gearbeitet hätten.
Dass diese Trainer jetzt weggezogen seien und nicht mehr in Österreich
lebten, wolle die Bw. nicht bestreiten, sei aber sicher für die
Steuerbemessung für damals nicht maßgeblich.
Am
22.7.2005 langte eine mit 13.7.2005 datierte Berufung ein, in der die Bw. als
Begründung ausführte:
Im Prüfbericht vom
13.6.2005 werde unter Tz. 8 angeführt, dass Einkünfte von im Ausland
ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Personen aus im Inland ausgeübter oder
verwerteter Tätigkeit als Vortragender, Sportler .... , gem. § 98 EStG
1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen würden. Dabei sei es
gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder gewerbliche
Einkünfte vorlägen.
Unbeschränkt
steuerpflichtig seien gem. § 1 Abs. 2 EStG jene natürlichen Personen,
die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hätten. Es müsse im Inland somit entweder ein Wohnsitz oder ein
gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen. Gem. § 26 Abs. 2 BAO habe den
gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweile. Wenn Abgabevorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpften, trete diese jedoch stets dann ein, wenn der gewöhnliche
Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauere.
Im Prüfbericht sei nur
festgehalten worden, dass die überwiegende Anzahl der Englischvortragenden
(native Speaker) gemeindebehördlich nicht gemeldet gewesen seien. Eine
gemeindebehördliche Anmeldung sei aber nicht notwendigerweise erforderlich,
um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
Es sei nicht angeführt
worden, für welche Personen beschränkte Steuerpflicht gegeben gewesen
sei. Sei für alle oder nur für manche Trainer beschränkte
Steuerpflicht angenommen worden? Aus dem Prüfbericht lasse sich dies nicht
eruieren, auch die Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Abzugsteuer
sei nicht feststellbar.
Seien alle Honorarnoten in
die Bemessungsgrundlage oder nur die Honorarnoten von "bemängelten native
speakern" aufgenommen worden?
Wenn nicht alle Trainer
bemängelt wurden, nach welchen Kriterien sei die Unterscheidung getroffen
worden? Es seien auch keinen genauen Feststellungen getroffen worden, warum die
Trainer nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein sollten.
Die Erklärung, dass ein Großteil der Trainer gemeindebehördlich
nicht gemeldet gewesen sei, sei als Begründung unzureichend, da auch der
dauernde Aufenthalt ausreiche und eine gemeindebehördliche Meldung nicht
erforderlich sei.
Die Begründung des
Bescheides sei äußerst mangelhaft und liege somit ein
Verfahrensmangel vor.
Trotzdem der Bescheid nicht
ausreichend begründet sei, nenne die Bw. einige Trainer, von denen sie
wisse, dass sie von der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamtes
bemängelt worden seien. Ob sich der Bescheid auf diese Trainer beziehe oder
ob noch andere in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden seien, könne
aus dem Bescheid nicht entnommen werden.
Alle ihre Trainer
hätten entweder ihren Wohnsitz in Österreich oder ihr
gewöhnlicher Aufenthalt sei in Österreich begründet
worden.
Zum Teil seien die Trainer
Studenten gewesen, die zumindest 2 Semester in Österreich studiert
hätten. Ihr Aufenthalt in Österreich sei in jedem Fall länger als
6 Monate in Österreich gewesen und sei somit ein dauernder Aufenthalt
begründet worden.
Herr
PE habe in Salzburg, Adresse1, gewohnt, es
könne eine Studienbestätigung über den Zeitraum 1. Oktober 2000
bis 31. Mai 2001 vorgelegt werden, sein Aufenthalt in Österreich habe aber
auch über den genannten Zeitraum angedauert. Derzeit sei er nicht mehr in
Österreich wohnhaft.
Herr
WJ habe in Kärnten studiert und habe
dort in einem Kärntner Studentenheim (Klagenfurt, Adresse1)
gelebt.
Herr
BJ habe ebenfalls in Kärnten studiert
und habe dort in einem Kärntner Studentenheim (Klagenfurt, Adresse1)
gelebt.
Frau
VM habe ebenfalls in einem Studentenheim
(Klagenfurt, Adresse2) gelebt.
Sollte es erforderlich sein,
würde die Bw. mit den Studentenheimen Kontakt aufnehmen um eine
Bescheinigung über die Ansässigkeit genannter Personen zu erlangen,
allerdings seien die Verwaltungsbüros über den Sommer nicht besetzt,
sodass eine Vorlage erst im Oktober 2005 möglich sei.
Diesbezüglich werde um
Fristerstreckung bis 15. Oktober 2005 zur Vorlage genannter Bestätigungen
ersucht.
Der andere Teil der Trainer
habe zum Teil schon jahrelang in Österreich gelebt und sie hätten
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hier.
Herr
HH sei immer noch in Österreich
ansässig. Er sei selbständig tätig und übe sein Gewerbe in
Wien, Adresse1 aus.
Herr
RC sei schon jahrelang in Wien
ansässig und arbeite als Kindergartenlehrer. Er wohnt in Wien,
Adresse2.
Herr
GR wohne in P., Adresse, bzw. habe er auch
einen Wohnsitz in Salzburg, Adresse2. Sein Meldezettel sei der Bw. von ihm
übermittelt worden und werde dieser vorgelegt.
Frau
ET sei als Lektorin an der WU-Wien
beschäftigt.
PT sei verheiratet und lebe
mit seiner Familie in Klagenfurt, Adresse3. Ob er derzeit noch in
Österreich aufhältig sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.
Frau
MZ sei österreichische
Staatsbürgerin und habe mit ihrem Gatten zum fraglichen Zeitpunkt in
Salzburg, Adresse3 gelebt. Lt. Meinung der Bw. lebe sie immer noch
dort.
Frau Mag.
KA sei Professorin in Wien und habe zum
fraglichen Zeitpunkt in Wien, Adresse3, gelebt. Ihre derzeitige Adresse sei
angeblich W., Adresse.
Der Großteil der
Genannten hätte ihren ständigen Aufenthalt für einen langen
Zeitraum in Österreich und sei ihr Lebensmittelpunkt hier gewesen, bzw. sei
er es in einem großen Teil der Fälle noch immer.
Da die native Speaker nicht
beschränkt steuerpflichtig gewesen seien, habe die Bw. keine Verpflichtung
einer Erhebung der beschränkten Einkommenssteuer gem. § 100 Abs. 4 Z 1
EStG getroffen.
Angeschlossen
waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, ein
Gewerbeschein und ein Meldezettel von Herrn
HH. Weiters eine
Schulbesuchsbestätigung von PE
für den Zeitraum 1.10.2000 - 31.5.2001 und ein Meldezettel für
GR in P. bzw. in Salzburg.
Am 25.7.2005 reichte der
steuerliche Vertreter eine weitere Berufung ein und führte ergänzend
zum bisherigen Vorbringen aus:
Gem. § 99 (1) EStG sei
die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug zu
erheben:
1. Bei Einkünften aus
im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als
Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder
Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig sei, an
wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
würden.
2. Bei Gewinnanteilen von
Gesellschaften....
Im gegenständlichen
Betriebsprüfungsverfahren sei von der Prüferin festgestellt bzw.
behauptet worden, dass die überwiegende Anzahl der Englischvortragenden
(native Speaker) gemeindebehördlich nicht gemeldet gewesen seien und
deshalb ein Steuerabzug i. S des § 99 EStG vorzunehmen sei.
Dazu sei zu sagen, dass eine
Namensliste, welche Personen von dieser Abzugsteuer betroffen seien, bisher
nicht vorgelegt worden sei und auch im Betriebsprüfungsbericht keine
diesbezüglichen Anhaltspunkte zu finden seien. Des Weiteren sei nicht
dargelegt, welche Erhebungen bei welchen Behörden zur Feststellung
geführt hätten, dass keine gemeindebehördliche Meldungen
vorlägen bzw. überhaupt vom Vorliegen einer beschränkten
Steuerpflicht ausgegangen werden müsse.
Die Bw. hätte
nämlich aufgrund der Angaben in den Bewerbungsschreiben (diese seien auch
im Zuge des Prüfungsverfahrens von der Behörde eingesehen worden)
nicht den geringsten Anlass gehabt, vom Vorliegen einer beschränkten
Steuerpflicht auszugehen.
Dass nunmehr etliche Jahre
später von der Behörde mit den nur ihr zugänglichen Mitteln
offensichtlich festgestellt worden sei, dass einige Personen nicht in
Österreich gemeldet gewesen seien (das allein sei aber noch kein Grund
für die Anwendung des § 99 EStG), könne der Bw. nicht angelastet
werden.
Weiters
werde die Ansicht vertreten, dass der betroffene Personenkreis (vorwiegend
erzieherische Tätigkeit) nicht von den im § 99 EStG genannten umfasst
werde, sodass die Anwendung dieser Bestimmung schon aus diesem Grunde nicht
zulässig sei.
Im
Nachtrag zu dieser Berufung wurde am 4.8.2005 beantragt, eine mündliche
Verhandlung abzuhalten.
Am 30.8.2005 erließ
das Finanzamt einen Vorhalt, in dem es Folgendes darlegte:
Für die Auslegung der
Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" seien § 26 BAO und
die hiezu ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Dies gelte auch in
Fällen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden sei. Der Begriff "Wohnsitz" nach den Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung habe nur für die Annahme der Ansässigkeit im Sinne
des zwischenstaatlichen Steuerrechts, nicht hingegen im Bereich des § 1
EStG 1988 Bedeutung.
Eine natürliche Person
könne zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt. Dieser verlange die körperliche Anwesenheit des Betreffenden
sowie eine sachlich - räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort.
Die unbeschränkte
Steuerpflicht trete ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs
Monate andauere.
Im Zuge der
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 - 2002 sei die Bw. mit Vorhalt vom
13.5.2005 (nachweislich zugestellt am 18.5.2005) wie folgt aufgefordert
worden:
Es bestehe eine
Mitteilungspflicht für Leistungen als Vortragender, Lehrender und
Unterrichtender für die das Entgelt ab 1.1.2002 bezahlt
wurde.
Nach dieser Verordnung seien
Unternehmen verpflichtet, alle Daten über Vortragende, Lehrende, etc.
ausbezahlte Honorare usw. zu melden.
Da für die Jahre 2002 -
2004 keine diesbezüglichen Meldungen abgegeben wurden, erging unter
Androhung einer Zwangsstrafe die Aufforderung, dies bis 30.Mai 2005
nachzuholen.
Aufgrund
der Ermittlungen des Finanzamtes wurde festgestellt, dass für nachfolgende
Personen beschränkte Steuerpflicht vorliege.
|
DA
|
OC
|
NP
|
SZ
|
SD
|
FK
|
ET
|
MV
|
EG
|
PO
|
HH
|
HT
|
EP
|
PT
|
WJ
|
LT
|
BT
|
GH
|
CR
|
Mag.
A
|
HM
|
BJ
|
ZM
|
Hr.
G
|
EP
|
T
|
|
Die
Bw. wurde ersucht, dem Finanzamt anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass
- wie vom steuerlichen Vertreter behauptet - auch diese oben genannten Personen
unbeschränkt steuerpflichtig seien.
Insofern die oben genannten
Personen nicht unbeschränkt steuerpflichtig seien, wurde ersucht den
Nachweis zu erbringen, in welchem DBA - Partnerstaat diese tatsächlich
ansässig seien. (Der Nachweis sei für jeden beschränkt
Steuerpflichtigen zu erbringen).
Mit 30. Mai 2005 seien
Mitteilungen gemäß
§ 109 a Einkommensteuergesetz 1988 für
die Kalenderjahre 2003 und 2004 ohne Versicherungsnummer und ohne Geburtsdatum
beim Finanzamt vorgelegt worden.
Diese Mitteilungen seien
trotz mehrfacher Aufforderung nicht vervollständigt worden.
Trotz nachweislicher
Aufforderung seien bis zur Schlussbesprechung für obig angeführte
Personen keine Nachweise erbracht worden, dass diese unbeschränkt
steuerpflichtig wären.
Ein Nachweis, in welchen
DBA-Partnerstaat (bei beschränkter Steuerpflicht) diese oben
angeführten Personen ansässig seien, sei ebenfalls nicht vorgelegt
worden.
Da keinerlei Nachweise
erbracht worden seien, seien die an obige Personen am Konto "6100
Werkverträge" erfassten Betriebsausgaben als Bemessungsgrundlage für
die Abzugsteuer herangezogen worden.
Der
Einfachheit halber seien in der Niederschrift zur Schlussbesprechung (Beilage
zum Betriebsprüfungsbericht vom 22.6.2005) die einzelnen Personen
namentlich ausgeblendet worden und werde dies hiermit nachgeholt.
|
2000
ATS
|
2001
ATS
|
2002
EUR
|
D
|
10.875
|
V
|
6.600
|
H
|
1.046,92
|
N
|
3.125
|
P
|
9.900
|
B
|
995,62
|
O
|
9.375
|
L
|
10.700
|
A
|
977,28
|
O
|
6.250
|
PO
|
6.600
|
G
|
1.124,69
|
O
|
300
|
H
|
20.000
|
Hu
|
50,00
|
S
|
12.500
|
LZ
|
13.200
|
Ho
|
479,64
|
O
|
3.625
|
PT
|
9.900
|
Z
|
1.080,38
|
D
|
17.125
|
L
|
6.600
|
C
|
959,28
|
|
|
W
|
9.900
|
Gr
|
959,28
|
|
|
PO
|
6.800
|
EP
|
1.053,76
|
|
|
P
|
17.250
|
T
|
1.504,62
|
|
|
T
|
10.400
|
MH
|
1.130,22
|
|
|
PT
|
7.215
|
|
|
|
|
Hd
|
21.300
|
|
|
Bmgrdl.
|
63.175
|
156.365
|
11.361,69
|
davon
20%
|
12.635
|
31.273
|
2.272,34
Es
wurde durch das Finanzamt darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall
das Entgelt für die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer
fälschlicherweise mit 20 % anstatt 25 % bemessen worden sei und die
bisherige Bemessungsgrundlage die erhaltenen Kostenersätze und
Sachbezüge nicht umfasse. Im Zuge der Berufungsvorentscheidung werde eine
Berichtigung erfolgen.
In der Berufung vom
13.7.2005 sei zwar ausgeführt worden, dass alle Trainer entweder ihren
Wohnsitz in Österreich gehabt hätten oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich begründet hätten.
Meldezettel seien jedoch nur
für nachfolgende Personen vorgelegt worden:
HH
GR
Eine
Schulbesuchsbestätigung sei für
Pr vorgelegt worden.
Der
bloßen Behauptung in der Ergänzung zur Berufung vom 27.7.2005, dass
die Englisch-Native-Speaker vorwiegend erzieherische Tätigkeit ausüben
würden, hielt das Finanzamt entgegen, dass aus dem Jugendurlaubsprospekt
wörtlich hervorgehe, dass die Tätigkeit wie folgt umschrieben
werde:
"English-Native-Speaker-Urlaub
mit toller Freizeitgestaltung. Für 11-16jährige. Gruppeneinteilung.
Vormittags: 3 Stunden
Englisch
mit Native-Speakern. Davon 1,5 Stunden intensives Durchüben von
Sprach/Grammatikübungen (dem Schulstoff angelehnt). Danach viel
Konversation, Praxisbeispiele, Diskussionen und viele andere interessante
Programmpunkte (jeweils dem Alter der Jugendlichen angepasst.) Abends wird an 3
Wochentagen ein Intensiv-Englisch-Workshop (auf Nachhilfebasis) angeboten
(jeweils 1 Stunde) - freiwillige Teilnahme (bei der Anmeldung bekannt geben, im
Preis inklusive) Die Native-Speaker sind auch am Nachmittag beim
Freizeitprogramm dabei - hier könnt ihr weiter Englisch sprechen und Eure
Konversation verbessern)."
Lt.
Job-Anforderungsprofil seien nachfolgende Personen gesucht worden:
"A.H.
sucht jemanden für folgenden Job: English-Native-Speaker (Engländer,
Amerikaner) dringend für Jugendurlaube Sommer 05 gesucht.
........Anforderung: Praxis beim Englischunterrichten"
Aufgrund
der obigen Auszüge bestehe kein Zweifel, dass der betroffene Personenkreis
nicht unter das Berufsbild des Erziehers falle. Schon die Ausbildung und das
Tätigkeitsprofil eines Erziehers sei wohl nicht vergleichbar mit der
Tätigkeit eines Vortragenden.
Herr
GR, Herr
HH und Frau
AK seien unbeschränkt steuerpflichtig
und reduziere sich daher die Jahresbemessungsgrundlage.
Die weitere
Überprüfung der bekannt gegebenen Adressen für nachfolgende
Personen mit nachfolgender Adresse habe nach Auskunft der Meldebehörde
(historische Meldedaten) im
genannten Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Österreich ergeben.
PE
, Salzburg, Adresse1
WJ
, Klagenfurt, Adresse1
BJ
, Klagenfurt, Adresse4
VM
, Klagenfurt, Adresse2
RC
, Wien, Adresse2
PT
, Klagenfurt, Adresse3
MZ
, Salzburg, Adresse3
TE
sei erst seit 16.9.2004 in Österreich gemeldet.
Für
nachfolgende Personen liege somit beschränkte Steuerpflicht
vor.
|
DA
|
CR
|
OC
|
GH
|
NP
|
SZ
|
HM
|
BJ
|
ZM
|
SD
|
FK
|
ET
|
MV
|
GE
|
PO
|
HT
|
EP
|
PT
|
JW
|
LT
|
BT
|
|
|
Die
Bw. werde daher neuerlich ersucht,
1.
anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass auch diese oben genannten
Personen unbeschränkt steuerpflichtig seien.
2.
Insofern die oben genannten Personen nicht unbeschränkt steuerpflichtig
seien, den Nachweis zu erbringen, in welchem DBA-Partnerstaat diese
tatsächlich ansässig seien - sog. Ansässigkeitsbescheinigung (der
Nachweis sei für jeden beschränkt Steuerpflichtigen zu
erbringen).
3.
Nachdem neben dem Pauschalentgelt für die zu erbringende Leistung des
Native Speakers auch die freie Unterkunft und Verpflegung gewährt worden
sei, sei dieser Sachbezug für Verpflegung und Unterkunft noch für
jeden beschränkt Steuerpflichtigen für die Jahre 2000-2002 bekannt zu
geben. Insofern Kostenersätze gewährt worden seien, seien diese
ebenfalls noch aufzulisten.
Dieser Vorhalt wurde mit
Schreiben vom 13.10.2005 durch den steuerlichen Vertreter dahingehend
beantwortet, dass im Zuge der Schlussbesprechung seitens der steuerlichen
Vertretung darauf hingewiesen worden sei, dass Entgelte für erzieherische
Tätigkeiten nicht mitteilungspflichtig im Sinne des § 109 EStG
seien.
Dies sei damals von den
Vertretern der Abgabebehörde auch zur Kenntnis genommen
worden.
Es sei daher sehr
verwunderlich, dass nunmehr wiederum die Qualifikation der Tätigkeit des
betroffenen Personenkreises in Frage gestellt werde.
In diesem Zusammenhang werde
nachfolgend der Tagesablauf eines Trainers (egal ob Englischtrainer oder
österreichischer Trainer) dargestellt.
1. Weckdienst
2. Beaufsichtigung der
morgendlichen Körperhygiene
3. Überwachung der
Disziplin beim Frühstück
4. Training It.
Stundenplan
5. Überwachung der
Disziplin beim Mittagessen
6. Beaufsichtigung der
Kinder während der gesamten Freizeit
7. Überwachung der
Ordnung in den Zimmern
8. Kontrolle im Hinblick auf
verbotenen Alkohol- oder Nikotinkonsum
9. Nächtliche
Kontrollgänge durch die Quartiere
Betrachte
man nun diesen Tagesablauf, sei erkennbar, dass die ausgeübte
Tätigkeit mit dem Tätigkeitsprofil eines Vortragenden keine
Gemeinsamkeiten aufweise.
Die im Schreiben vom
30.8.2005 dargestellte Ansicht der Behörde stehe außerdem in krassem
Widerspruch zur übrigen, im gegenständlichen
Betriebsprüfungsverfahren dargelegten Rechtsmeinung in Zusammenhang mit der
Besteuerung von Reiseleistungen.
Folge man nämlich der
Argumentation der Behörde, beschäftige sich die Bw.
ausschließlich mit der Abhaltung von Seminaren, womit eine Anwendung der
Bestimmungen des § 23 UStG von vorne herein ausgeschlossen
sei.
Dass eine Vielzahl von
anderen Gründen, die eine Anwendung dieser Bestimmung nicht zulässig
machten, vorlägen, sei in der mittlerweile dem UFS vorgelegten Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide aufgezeigt worden.
Mit
gleicher Post werde ein Meldezettel für Hr.
Ca vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.1.2006
teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass beabsichtigt werde, aufgrund der
vorgelegten Unterlagen eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung zu
erlassen. Weiters führte das Finanzamt dazu aus:
Einkünfte von im
Ausland ansässigen und in Österreich bloß der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Personen aus im Inland ausgeübter oder
verwerteter Tätigkeit als Vortragender, Sportler ..., unterlägen
gemäß
§ 98 EStG 1988 der inländischen Besteuerung. Dabei
sei es gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder
gewerbliche Einkünfte vorlägen.
Sei der Steuerausländer
in einem Staat ansässig, mit dem Österreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen habe (wie etwa mit den USA, BGBI
III 1998/6), bestehe grundsätzlich keine Steuerpflicht. Als Nachweis seien
bereits von der Betriebsprüfung und auch im gegenständlichen
Berufungsverfahren so genannte "Ansässigkeitsbescheinigungen" abverlangt
worden. Nachdem keine Ansässigkeitsbescheinigungen vorgelegt haben werden
können, sei für die weiter unten angeführten Personen
beschränkte Steuerpflicht gegeben.
Übernehme das
Unternehmen die beschränkte Einkommensteuer, unterliege diese als weiterer
Vorteil dem Steuerabzug. Die Abzugsteuer betrage im gegenständlichen Fall
25 Prozent (im Zuge der Betriebsprüfung seien fälschlicherweise
lediglich 20 % zum Ansatz gebracht worden) des Honorars (Betriebseinnahmen
einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch
abzüglich der Umsatzsteuer) wenn sie der österreichische Schuldner
trage. Obwohl der Empfänger des Honorars die Steuer schulde, so hafte
dennoch der österreichische Unternehmer für den Einbehalt und die
Abfuhr der Beträge.
Neben dem Pauschalentgelt
für die zu erbringende Leistung des jeweiligen Native-Speakers sei auch die
freie Unterkunft und Verpflegung gewährt worden. Trotz Aufforderung seien
die Kosten dieses "Sachbezuges für Verpflegung und Unterkunft" für die
Jahre 2000-2002 bisher nicht bekannt gegeben worden. In Anlehnung an die
Sachbezugswerteverordnung würden diese geschätzt. Es stehe der Bw.
jedoch frei, bis zum 31.1.2006 die tatsächlichen Kosten
nachzuweisen.
Zur erhöhten
Mitwirkungspflicht und zur Nachweisführung von Tatsachen mit Auslandsbezug
(ausländische Englischvortragende) führe die Literatur und
Rechtsprechung aus, dass der Abgabepflichtige gem § 138 BAO verpflichtet
sei, in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln
den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie deren
Richtigkeit unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Handle es sich
hiebei um Sachverhalte, die ihre Wurzel im Ausland haben, so erhöhe sich
die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach
Maßgabe seiner Möglichkeiten in dem Maß, als die Pflicht der
Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen Fehlens der ihr
zur Gebote stehenden Mittel abnehme.
Diese erhöhte
Mitwirkungspflicht umfasse insbesondere die Beweisvorsorgepflicht (VwGH
25.5.1993, 93/14/0019; 7.9.1993, 93/14/0069) und Beweismittelbeschaffungspflicht
(VwGH 5.11.1991, 91/14/0049; 30.5.1995, 91/13/0248,0250). Wer mit
"ausländischen Werkvertragsnehmern" Verträge abschließe, ohne
deren persönlichen Daten, wie Wohnsitz, Geburtsdatum,
Sozialversicherungsnummer, Adresse des Ansässigkeitsstaates festzuhalten
und diese Daten nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht
durch lückenlose Beweisführung aufklären könne, müsse
das damit verbundene steuerliche Risiko selbst tragen.
In der Berufung werde
ausgeführt, dass alle Trainer entweder ihren Wohnsitz in Österreich
gehabt hätten oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt sei in Österreich
begründet worden.
Dieser Behauptung werde
entgegen gehalten, dass nicht für alle Englisch-Nativ-Trainer die
unbeschränkte Steuerpflicht nachgewiesen worden sei.
Die vorgelegten Meldezettel
seien überprüft und diese Personen als unbeschränkt
steuerpflichtig berücksichtigt worden. Die Adressenliste sei vom Finanzamt
anhand ihrer behördlichen Möglichkeiten - Abfrage der historischen und
aufrechten Meldedaten überprüft worden. Weiters würden jene
Personen angegeben, welche in Österreich keinen Wohnsitz hätten.
Weitere Nachweise, anhand denen eindeutig feststellbar gewesen wäre, dass
der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate/Jahr angedauert hätte,
seien nicht erbracht worden.
Da die amtswegige
Ermittlungspflicht nunmehr an ihre Grenzen gestoßen sei und weitere
Nachforschungen weder möglich noch zugemutet werden könnten, liege es
an der Bw. jene eindeutigen Nachweise beizubringen, die die Ansässigkeit in
Österreich belegen würden, andernfalls unterlägen die Zahlungen
an diese Personen der Abzugsteuer.
Die Bw. sei der Ansicht,
dass der betroffene Personenkreis vorwiegend (erzieherische Tätigkeit)
nicht von den Im § 99 EStG genannten umfasst werde, so dass die Anwendung
dieser Bestimmung schon aus diesem Grunde nicht zulässig sei.
Der
bloßen Behauptung, dass die Englisch-Native-Speaker vorwiegend
erzieherische Tätigkeit ausüben würden werde entgegengehalten,
dass aus dem Jugendurlaubsprospekt wörtlich hervorgehe, die Tätigkeit
der Englisch-Native-Speaker umfasse folgende Aufgabenbereiche:
"English-Native-Speaker-Urlaub:
Mit
toller Freizeitgestaltung. Für 11-16jährlge. Gruppeneinteilung.
Vormittags: 3 Stunden Englisch mit Native-Speakern. Davon 1,5 Stunden intensives
Durchüben von Sprach/Grammatikübungen (dem Schulstoff angelehnt).
Danach viel Konversation, Praxisbeispiele, Diskussionen und viele andere
interessante Programmpunkte (jeweils dem Alter der Jugendlichen angepasst).
Abends wird an 3 Wochentagen ein Intensiv-Englisch-Workshop (auf Nachhilfebasis)
angeboten (jeweils 1 Stunde) - freiwillige Teilnahme (bei der Anmeldung bekannt
geben, im Preis inklusive). Die Native-Speaker sind auch am Nachmittag beim
Freizeitprogramm dabei - hier könnt Ihr weiter Englisch sprechen und Eure
Konversation verbessern."
Lt. Job-Anforderungsprofil
seien nachfolgende Personen gesucht worden:
"A.H.
sucht jemanden für folgenden Job: English-Native-Speaker (Engländer,
Amerikaner) dringend für Jugendurlaube Sommer 05 gesucht.
........
Anforderung:
Praxis beim Englischunterrichten"
Lt.
einem kopierten Schreiben, welches am 10.10.05 an den Unabhängigen
Finanzsenat Graz gerichtet wurde gehe u.a. wörtlich hervor (das
gegenständliche Schreiben wurde ursprünglich an die steuerliche
Vertretung zur Berufungsbearbeitung gerichtet):
"Die
Englischtrainer sprechen auch am Nachmittag bei der Freizeitgestaltung Englisch.
Auch im Prospekt und Internet findet man die gleiche Aussage.
Das
bedeutet: Am Vormittag wird für 3-4 Englisch-Gruppen (bis zu 50
Jugendliche) Englischunterricht von English-Native-Speakers
erteilt.
Am
Nachmittag geht das Seminar dann weiter, da die Engländer bei den
Freizeitaktivitäten weiter mit den Jugendlichen Englisch sprechen (sind
dazu It. Werkvertrag verpflichtet) und die Jugendlichen dürfen sich
ebenfalls nur auf Englisch verständigen. Wo Seminare stattzufinden haben,
kann niemand vorschreiben. Am Vormittag sind es Seminarräume und Zimmer, am
Nachmittag geht alles in der freien Natur am Strand, bei Ausflügen, beim
Bootfahren etc. weiter. Tatsache ist: den Jugendlichen wird hier weiter die
Englische Sprache gelehrt. Am Abend gibt es dann
Englisch-Nachhilfe"
Unter Würdigung all
dieser Umstände bestehe kein Zweifel, dass der betroffene Personenkreis,
auch wenn einzelne Sachverhaltselemente erzieherisch sein mögen, nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse dem Berufsbild eines Vortragenden
entsprechen.
In der Folge wurde die
geplante Neuberechnung der Abzugsteuer dargestellt:
Für 2000
ATS
|
NeP
|
3.125,00
|
OC
|
9.375,00
|
OC
|
6.250,00
|
OC
|
300,00
|
ZS
|
12.500,00
|
OC
|
3.625,00
|
Summe
|
35.175,00
|
Verpflegung und Quartier
geschätzt
|
8.505,00
|
Bemessungsgrundlage
|
43.680,00
|
davon 25%
|
10.920,00
|
bisher
|
12.635,00
|
Differenz
|
-1.715,00
Für
2001 ATS
|
MuV: Heimplatzbestätigung =
kein Nachweis
|
6.600,00
|
P: Schulbesuchsbestätigung = kein Nachweis
|
9.900,00
|
LT
|
10.700,00
|
PO
|
6.600,00
|
TH: Bestätigung Haus Stmk.,
Bewohnerin vom 1.2. - 30.6.01 = kein Nachweis
|
20.000,00
|
TaE
|
13.200,00
|
TP
|
9.900,00
|
LT
|
6.600,00
|
JoW: Bestätigung Katholische
Hochschulgemeinde = kein Nachweis
|
9.900,00
|
OP
|
6.800,00
|
P
|
17.250,00
|
TB
|
10.400,00
|
PT
|
7.215,00
|
Summe
|
135.065,00
|
Verpflegung und Quartier
geschätzt
|
34.020,00
|
Bemessungsgrundlage
|
169.085,00
|
davon 25 %
|
42.271,25
|
bisher
|
31.273,00
|
Differenz
|
10.998,25
Für
2002 EUR
|
TH: Bestätigung Haus Stmk. Bewohnerin vom 1.2. - 30.6.01 = kein
Nachweis
|
1.046,92
|
JB
|
995,62
|
HuM
|
50,00
|
HG
|
959,28
|
EP
|
1.053,76
|
TB
|
1.504,62
|
HMa
|
1.130,22
|
Summe
|
6.740,42
|
Verpflegung und Quartier
geschätzt
|
1.059,48
|
Bemessungsgrundlage
|
7.799,90
|
davon 25 %
|
1.949,98
|
bisher
|
2.272,34
|
Differenz
|
-322,37
Im
Schriftsatz vom 26.1.2006 wendet sich die Bw. nach wie vor gegen die Einstufung
der English-Native-Speaker als Vortragende.
Während der Aufenthalte
gäbe es durchstrukturierte Lehr- und auch Freizeitpläne. Am Vormittag
fänden immer Unterrichtseinheiten statt. Am Nachmittag gäbe es
betreute Freizeitgestaltung. Bei den Englischseminaren dürften die
Jugendlichen auch am Nachmittag, in ihrer "Freizeitphase" ebenfalls nicht
Deutsch sprechen, damit es zu einem permanenten Lernen komme. Die Jugendlichen
würden ständig betreut und seien immer unter der Aufsicht von
Erwachsenen. Auch während der Erholungszeiten könnten sie nicht tun
und lassen was sie möchten, sondern die Betreuung erfolge
koordiniert.
Das
Finanzamt habe in seinem Schriftsatz vom 13.1.06 aus dem Englischprogramm des
Jahres 2005 zitiert. Die Betriebsprüfung habe die Originalfolder vom Jahr
2000-2002 erhalten, in dem der Wortlaut der Englischurlaubs-Ausschreibungen
anders angeführt sei als im Jahr 2005. So laute der Text im Jahr
2000:
Englische
Konversation, Durchüben von praxisnahen Beispielen, Kennen lernen von
Bräuchen, Land und Leuten. Ergänzende: Sprach- und
Grammatikübungen. Verbunden mit viel Spaß und Spielen. Mit Spaß
erfasst man alles leichter. ...
Richtig sei, dass die
Engländer auch am Nachmittag bei der Freizeitgestaltung dabei seien und
weiter ihre Muttersprache Englisch sprächen. Die Jugendlichen würden
sich mit ihnen ebenfalls in englischer Sprache unterhalten. Sei jemand ein
Vortragender, wenn er als Österreicher nach England fahre und dort weiter
mit Engländern in seiner Muttersprache, also Deutsch, Konversation mache?
Diese Bezeichnung sei hier absolut nicht angebracht, da die Engländer sich
lediglich in ihrer Muttersprache weiter unterhielten.
EP habe eine
Aufenthaltsbestätigung über seinen HTL-Schulbesuch (1 jährig) in
Salzburg gefaxt. Warum werde dieser Nachweis nicht akzeptiert? Glaubt das
Finanzamt, dass Hr. P täglich von
England nach Salzburg zum HTL-Schulbesuch gefahren sei? Sei diese
Bestätigung nicht ausreichend, um auch seinen österreichischen
Aufenthalt in Salzburg zu bestätigen?
Auch von
MV und
JoW werde die Heimplatzbestätigung
nicht akzeptiert. Es könne die Uni jederzeit befragt werden, ob diese
beiden tatsächlich während der angegebenen Zeit der
Heimplatzbestätigung die Uni besucht hätten. Auch könne dies von
zahlreichen Mitkollegen des Studienlehrganges bezeugt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ausgehend vom oben
dargestellten Verfahrensablauf geht der unabhängige Finanzsenat von
folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. organisierte und
veranstaltete im Streitzeitraum in den Sommermonaten Sprachferiencamps für
Jugendliche. Sie engagierte dafür Native Speaker, die sich über eine
Ausschreibung beworben haben. Zu klären ist nunmehr die Einstufung der
Tätigkeit dieser Native Speaker entweder als Vortragende - so das Finanzamt
- oder als Erzieher - so die Ansicht der Bw. - und daran anknüpfend die
Frage, ob dieser Personenkreis mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt und damit
die §§ 98 ff EStG 1988 zur Anwendung kommen oder ob diese Personen mit
ihren Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Die Native Speaker werden
mittels Werkvertrag angestellt und sind neben der Abhaltung der Kursstunden am
Vormittag und am Abend auch am Nachmittag und der übrigen Freizeit
verpflichtet, sich mit den Jugendlichen in ihrer Muttersprache Englisch zu
unterhalten. Unwidersprochen ist geblieben, dass Erfahrungen im Unterrichten der
Englischen Sprache gefordert wurde. Weiters ist belegt, dass die Bw. wiederholt
aufgefordert wurde nachzuweisen, dass sämtliche Werkvertragnehmer entweder
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten bzw.
eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Bw. legte dem Finanzamt
für einige der für sie tätig gewesenen Native Speaker
"Aufenthaltsbestätigungen" und Meldezettel vor. Diese Unterlagen wurden vom
Finanzamt nur teilweise anerkannt.
Der UFS geht auf Grund
folgender Überlegungen vom Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht
der unten angeführten Personen aus:
Gemäß
§ 1
Abs. 3 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind natürliche Personen, die im
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen
Einkünften im Sinne des § 98. Als solche waren
NeP,
OC,
ZS,
LT,
PO,
TaE,
PT,
TB,
JB,
HMa und
HG im Streitzeitraum zu
behandeln.
Nach § 98 Z 2 EStG 1988
sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
Einkommensteuerpflicht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§
22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit
wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland
persönlich tätig geworden ist.
Entsprechend den
Bestimmungen des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer
beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug eingehoben bei
Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter
selbstständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender,
Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an
Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die
Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet
werden.
Das Gesetz enthält
keine Legaldefinition für die Tätigkeit eines Vortragenden. Aus der
Verwaltungspraxis hat sich aber als Merkmal entwickelt, dass dabei
mündliche Ausführungen von Dritten unmittelbar sinnlich erfasst
werden. Im Vordergrund steht die Vermittlung von Information und Wissen. Der
Begriff des Vortragenden ist weit zu verstehen. So fällt eine durch Vortrag
gestaltete Unterrichtstätigkeit und die Betreuung von Workshops durch
Lehrpersonen darunter. Vortragende erzielen ihre Einkünfte
regelmäßig aus selbständiger Arbeit (vgl. Doralt / Ludwig,
EStG
9
,
§ 99, Tz 8 mit weiteren Hinweisen). Die Tätigkeit der von der Bw.
durch Werkvertrag als "Sprachtrainer" engagierten Native Speaker sind
Vortragende im Sinne obiger Ausführungen. Als Abgrenzung zur von der Bw.
ins Treffen geführten "erzieherischen" Tätigkeit ist festzuhalten,
dass eine solche als Merkmal die Formung in körperlicher, geistiger und
charakterlicher Hinsicht von heranwachsenden Menschen aufweist. Im vorliegenden
Fall ist nach dem von der Bw. selbst dargestellten Tagesablauf eindeutig von
einer Beaufsichtigung der Jugendlichen und nicht von einer Erziehung im
eigentlichen Sinn auszugehen (vgl. Quantschnigg / Schuch, § 22 Rz 14). Es
überwiegt die Vermittlung der Sprachkenntnis.
Gemäß
§ 99
Abs. 2 EStG 1988 unterliegt der Abzugsteuer der volle Betrag der Einnahmen
(Betriebseinnahmen) oder der Gewinnanteile.
Gemäß
§ 100
Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Abzugsteuer 20 %. Vom Schuldner
übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem
Steuerabzug (dann 25%).
Schuldner der Abzugsteuer
ist gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der
Einkünfte gemäß
§ 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser
Einkünfte haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der
Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.
Der Steuerabzug ist
gemäß
§ 100 Abs. 4 EStG 1988 vom Schuldner in jenem Zeitpunkt
vorzunehmen, in dem die Einkünfte im Sinne des § 99 Abs. 1 dem
Empfänger zufließen.
Gemäß
§ 100
Abs. 2 bzw. Abs. 4 EStG 1988 haftet der Schuldner dieser Einkünfte für
die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabsetzbeträge im Sinne des § 99
EStG 1988.
Die Verpflichtung zum
Einbehalt bzw. zur Abfuhr der Abzugsteuer ergibt sich also aus dem
Gesetz:
§ 7 BAO, BGBl.
1961/194idF normiert:
Personen,
die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch
Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) zu
Gesamtschuldnern.
Die bloße "Zahl- bzw.
Überweisungsstelle" (das Einbehalten und die Abfuhr stellt kein
eigenständiges "Veranlagungsverfahren" dar) erweitert sich zur
"Haftungsstelle nach dem EStG 1988 " bei gänzlicher Unterlassung oder bei
Fehlberechnungen des Steuerabzuges.
Die Bw. hat - entgegen dem
gesetzlichen Auftrag - den Steuerabzug gem. § 99 EStG 1988 unterlassen. Die
Höhe des unterlassenen Steuerabzuges ergibt sich durch die
belegmäßig nachgewiesenen Honorarzahlungen. Der UFS sieht von einem
darüber hinaus gehenden Ansatz eines Sachbezuges für Kost und Quartier
ab, da einerseits aus dem Vorbringen des Finanzamtes und aus dem Akteninhalt
kein Hinweis zu entnehmen ist, ob und in welcher Höhe Kostenersatz
geleistet wurde. Andererseits ist davon auszugehen, dass die SachbezugsVO im
Konkreten nicht anwendbar ist, da kein Arbeitgeber - Arbeitnehmer -
Verhältnis gegeben ist. Selbst bei analoger Anwendung dieser Verordnung
kann ein Ansatz eines Sachbezuges unterbleiben, denn die Aufgaben vom Weckdienst
bis zur Überwachung der Nachtruhe erfordern die ständige Anwesenheit
der Native Speaker. Dass die Werkvertragnehmer im selben Quartier wie die
Jugendlichen wohnen, ist Ausfluss des Werkvertrages und liegt im
ausschließlichen Interesse der Bw. Durch diese Unterkunft wird auch kein
neuer Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet (vgl. Jakom / Lenneis EStG
§ 15Rz 13, 16).
Gemäß
§ 26
Abs. 2 BAO hat den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften
jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen,
dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den
gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein,
wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem
Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Die
sechsmonatige Aufenthaltsdauer muss nicht in einem Kalenderjahr liegen (Ritz,
BAO³, § 26, Tz 21).
Hinsichtlich des
gewöhnlichen Aufenthaltes wird somit auf objektive Verhältnisse
abgestellt, wobei eine nicht nur vorübergehende körperliche
Anwesenheit verlangt wird, die aber keineswegs ohne Unterbrechung andauern muss
(vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016). Die Annahme eines gewöhnlichen
Aufenthaltes im Sinn der Abgabenvorschriften, der im Hinblick auf den zweiten
Satz des § 26 Abs. 2 BAO jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als sechs
Monaten vorliegt, setzt somit nicht einmal einen mehr als sechs Monate dauernden
Aufenthalt voraus. Vielmehr kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei einer
kürzeren Aufenthaltsdauer vorliegen, sofern nur der Aufenthalt unter
Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein
bloß vorübergehendes Verweilen im Inland handelt. Dies gilt auch
dann, wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorherzusehenden Gründen
die tatsächliche Dauer kürzer ausgefallen ist (vgl. VwGH 31.3.1992,
87/14/0096).
Aus
sachverhaltsmäßiger Sicht ist dazu festzuhalten, dass auf Grund der
im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Bestätigungen von Schulen und
(Studenten-) Heimen für MuV,
EP,
TH und
JoW jeweils der gewöhnliche
Aufenthalt im Inland gegeben ist. Selbst wenn man die 6 - Monatsfrist je
Kalenderjahr anwendet, ist der Zeitraum der Sommerferien im Juli und August, der
naturgemäß in den erwähnten Bestätigungen nicht aufscheinen
kann, mit einzubeziehen, sodass die Frist in jedem Fall erfüllt
wird.
Der Schlussfolgerung der
Bw., wonach ein Österreicher, der nach England fahre und sich dort auf
deutsch mit Engländern unterhalte, nicht als Vortragender bezeichnet werden
könne, wird in dieser Allgemeinheit zugestimmt. Es ist aber zu
berücksichtigen, dass bei gleicher Rechtslage in England genauso
beschränkte Steuerpflicht für den Österreicher gegeben ist, wenn
dieser dort auf Basis eines Werkvertrages als Trainer für Deutsch im Rahmen
eines Sprachkurses tätig wird.
Zum Ermessen der
Haftungsinanspruchnahme wird ausgeführt:
Die Geltendmachung der
Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom
Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Bei Ausübung des
Ermessens, ob dem Schuldner oder dem Empfänger der Einkünfte die
Steuer vorzuschreiben ist, hat sich das Finanzamt vom § 20 BAO leiten zu
lassen. Unter Berücksichtigung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit
wird vorrangig der Abzugspflichtige herangezogen werden (vgl. Doralt / Ludwig,
EStG
9
,
Kommentar, Tz. 5 zu § 100).
Im gegenständlichen
Fall spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die Haftung der Bw.
mittels Haftungsbescheid gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO gegenüber
geltend zu machen, da einerseits sie den Steuerabzug unterlassen hat,
andererseits die Empfänger der Einkünfte im Ausland ansässige
Personen sind, während die Bw. im Inland leichter erreichbar bzw. greifbar
ist.
Hinsichtlich des am 4.8.2005
gestellten Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung
wird dargelegt, dass eine solche nur dann stattzufinden hat, wenn der Antrag in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt wird
oder der Referent es für erforderlich hält (§ 284 BAO idF BGBl I
71/2003). Da die Berufung vom 13.7.2005 am 22.7.2005 beim Finanzamt einlangte
und der Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 25.7.2005 als
Berufungsergänzung zu werten ist, ist der Antrag vom 4.8.2005 jedenfalls
verspätet und begründet keinen Anspruch auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Aus
den angeführten Erwägungen ergeben sich für die einzelnen Jahre
folgende Bemessungsgrundlagen und daraus folgend die
Haftungsbeträge:
Für
2000
ATS
|
NeP
|
3.125,00
|
OC
|
9.375,00
|
OC
|
6.250,00
|
OC
|
300,00
|
ZS
|
12.500,00
|
OC
|
3.625,00
|
Summe
|
35.175,00
|
Bemessungsgrundlage
|
35.175,00
|
davon
25% in ATS
|
8.794,00
|
in
EUR
|
639,00
Für
2001
ATS
|
LT
|
10.700,00
|
PO
|
6.600,00
|
TaE
|
13.200,00
|
TP
|
9.900,00
|
LT
|
6.600,00
|
OP
|
6.800,00
|
TB
|
10.400,00
|
PT
|
7.215,00
|
Summe
|
71.415,00
|
Bemessungsgrundlage
|
71.415,00
|
davon
25 % in ATS
|
17.854,00
|
in
EUR
|
1.297,50
Für
2002
EUR
|
JB
|
995,62
|
HuM
|
50,00
|
HG
|
959,28
|
TB
|
1.504,62
|
HMa
|
1.130,22
|
Summe
|
4.639,72
|
Bemessungsgrundlage
|
4.639,72
|
davon
25 %
|
1.159,93
Graz, am
27. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 101 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-G/06
- Stammnummer
- 40089
- Gültig
- 27.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF