…Wiederaufnahmeverfahrens - eine Deliktsverwirklichung iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Angesichts der vorliegenden Tat- und Täterumstände wäre einerseits das Verschulden des Bf. als geringfügig und andererseits die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Einleitung bzw. Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und…
…a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden (und wohl auch die Tatfolgen) als geringfügig einzustufen seien und daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen im Hinblick auf künftige Kontakte des Bf. mit der Abgabenbehörde sei…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch sowohl das an den Tag gelegte Schuldverhalten als auch die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Da aber mit hoher Wahrscheinlichkeit…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch das an den Tag gelegte Verschulden und die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Aus spezialpräventiven Überlegungen sei jedoch gemäß der…
…Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschuldens des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Die Finanzstrafbehörde hat gemäß dieser Gesetzesstelle bei Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten…
…die zu den jeweiligen Fälligkeitzeitpunkten nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben bzw. vorerst verheimlichte Schwarzerlöse und solcherart verkürzte Umsatzsteuern in Millionenhöhe (an S) zumindest nur unbedeutende Tatfolgen gewesen wären. Mit einem derartigen Ansinnen mißversteht der Berufungswerber gänzlich die finanzstrafrechtliche Dimension bzw. den Unwertgehalt der spruchgegenständlichen Finanzstraftaten. Entgegen der…
…hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" nach sich gezogen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann bei einem Verkürzungsbetrag von ATS 73.500,00 (€ 5.341,46) keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH…
…hat nämlich nicht "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" nach sich gezogen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kann bei einem Verkürzungsbetrag von ATS 73.500,00 (€ 5.341,46) keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH…
…der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, sondern auch unbedeutende Tatfolgen in der Gesamtsicht aller Auswirkungen des konkreten Tatverhaltens. Davon kann allerdings bei einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 33.561,25 € nicht die Rede sein. Zumal der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum wiederholt abgabenrechtliche…
…Täter während der Verjährungsfrist für eine von ihm begangene Finanzstraftat ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Verschulden geringfügig und keine oder nur unbedeutende Tatfolgen) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährung abgelaufen ist (authentische Interpretation…
…betreff der zweiten rechtserheblichen Tatsache, nämlich "keine oder nur unbedeutende Tatfolgen" ausgeführt: Bei einem Verkürzungsbetrag von S 73.500,-- (€ 5.341,45) kann keine Rede davon sein, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (VwGH vom 8. Februar 1990…
…dem Kunden, der Fa. Y., eine spezielle Vorgehensweise vereinbart habe. Seine Tat habe keine Tatfolgen nach sich gezogen; sein Verschulden sei als geringfügig anzusehen, da dieses nur auf Verwechslungen infolge überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung zurückzuführen sei. Korrekterweise hätte die Behörde ihm jedoch keine bescheidmäßige Verwarnung erteilen, sondern…
… 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Ist auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht. Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im Sinne des…
…Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen…
…der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dabei erfordert ein geringfügiges Verschulden ein erhebliches Zurückbleiben hinter dem in der betreffenden Strafbestimmung typisierten Unrechtsgehalt bzw. eine im Vergleich zu…
…von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. In Anbetracht des hier durch die bisherigen Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens zu Tage getretenen, wesentlich durch die berücksichtigungswürdigen Aspekte der…
…422,24). Von der Verhängung einer Strafe sei gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG bei keinen bzw. nur unbedeutenden Tatfolgen und bei einem nur geringfügigen Verschulden des Täters abzusehen. Von einem derartigen geringfügigen Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 FinStrG könne nur die Rede sein…
…ab welchem man ob der Hartnäckigkeit des Täters in seinem deliktischen Verhalten nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden und / oder nur unbedeutenden Tatfolgen (hier immerhin die Hinterziehung von € 6.532,94) sprechen kann: Spätestens dann hat die Finanzstrafbehörde auch das Verfahren zu führen und…
…keine bzw. nur unbedeutende Folgen der Straftaten, liegen nicht vor; so kann bei Nichtabfuhr bzw. Nichtentrichtung von Lohnabgaben in einem Ausmaß vom € 9.751,10 nicht mehr von lediglich unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei…
…Täter und keine bzw. nur unbedeutende Folgen der Straftaten, liegen nicht vor: Beispielsweise kann bei Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 18.673,43 nicht von lediglich unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafen, wobei anzumerken ist…