…exakt den Besteuerungsgrenzen entsprechen und darüber hinaus niemals ein Mehr- oder Minderbedarf an Leistungen bestanden hätte. Missbräuchliche und unangemessene Gestaltungen seien generell nicht aus einzelnen Rechtsschritten und aus einzelnen Veranlagungsperioden abzuleiten; sie würden regelmäßig erst im größeren zeitlichen Zusammenhang erkennbar (weiterer Hinweis auf VwGH vom…
…Zum Gestaltungsmissbrauch (§ 22 BAD) habe sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.9.2006 (keine Konzernbetrachtung bei der IZP) auf die Feststellung beschränkt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung weder Leasingverträge noch sale-and-lease-back-Geschäfte als solche ungewöhnliche und unangemessene Gestaltungen seien und…
…einem zulässigen Leasinggeschäft auszugehen, das nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates solches nicht als ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung zu beurteilen ist. Da die IZP unter Berücksichtigung der angeführten Gründe in der beantragten Höhe zusteht und somit auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben gewesen wäre, war der angefochtene Bescheid…
…gleicher Weise anzustellen." Zum Gestaltungsmissbrauch hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2006/15/0236 festgestellt, dass ein solcher - rein theoretisch - vorliegen könnte, aber weder Leasingverträge noch Sale-and-lease-Back-Geschäfte als solche ungewöhnliche und unangemessene Gestaltungen sind. Gerade ein solches zulässiges…
…unechter stiller Gesellschafter Beteiligten, der gleichzeitig auch an der GesmbH beteiligt ist. Werden nun bei der gegenständlichen Mitunternehmerschaft vom Mitunternehmer durch unangemessene Gestaltungen die Einnahmen reduziert, wird dadurch der an der Mitunternehmerschaft beteiligten GmbH der bei angemessener Gestaltung zustehende anteilige Gewinn entzogen. Dies wird durch…
…Beteiligten, der gleichzeitig auch an der GesmbH beteiligt ist und von dieser Geschäftsführervergütungen bezieht. Werden nun bei der gegenständlichen Mitunternehmerschaft vom Mitunternehmer durch unangemessene Gestaltungen die Einnahmen reduziert, wird dadurch der an der Mitunternehmerschaft beteiligten GmbH der bei angemessener Gestaltung zustehende anteilige Gewinn entzogen. Dies…
…Vertrauen genießen; was bei Herrn SR2 (zugleich steuerlicher Vertreter des I-), SR3 und SR1 zweifellos zutrifft. Im gegenständlichen Fall jedoch - unangemessene Gestaltung einer Gewinnscheinvereinbarung, die gesellschaftsrechtlich veranlasst war und ihre Erklärung einerseits in der Steuervermeidungsabsicht der Bw findet, zum anderen in der Absicht, dem Begünstigten…
…Tatbestände, dann ist die Abgabenbehörde verpflichtet, bei der Abgabenerhebung von der Gestaltung der Vertragsparteien abzugehen (VwGH 06.11.1991, 89/13/0093). Unangemessen sind rechtliche Wege, denen angesichts der in Aussicht genommenen Ziele wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe fehlen (VwGH 21.01.1983, 82…
…hätte. Die gewählte ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung bringe unbestrittenermaßen ertrags- und umsatzsteuerliche Vorteile. Denke man diese jedoch weg, wäre die gegenständliche vertragliche Gestaltung unter Fremden unverständlich. Das vom bevollmächtigten Vertreter vorgebrachte außersteuerliche Argument der angestrebten Haftungsbeschränkung im Vermögensbereich des Ehegatten sei objektiv gesehen unzureichend. Unbestritten…
…außerbetrieblicher Einkünfte veranlasst ist. Regelmäßig wird man davon ausgehen können, dass angemessene Gestaltungen in der Einkunftserzielung wurzeln und unangemessene in der Anteilsinhaberschaft. Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Vereinbarungen zwischen der Körperschaft und dem Anteilsinhaber jenen Anforderungen entsprechen müssen, wie sie für…
…2 KStG 1988 gleichfalls steuerfrei gewesen. Beschreiten des vom Gesetzgeber vorgezeichneten Weges Selbst dann, wenn die von der Bw. gewählte Gestaltung wirklich ungewöhnlich und unangemessen wäre und sich kein einziger außersteuerlicher Grund dafür hätte finden lassen, scheide die Anwendung des § 22 BAO jedenfalls deshalb aus…
…2001/13/0209, der hiefür die Formulierung "saubere Trennung der Sphären der Einkommenserzielung einerseits und der Einkommensverwendung andererseits" verwendet). Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu…
…zieht, darf eine rechtliche Gestaltung nach herrschender Rechtsprechung des VwGH nicht im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen sein und ihre Erklärung einzig in der Absicht der Steuervermeidung finden. Der VwGH spricht in solchen Fällen von "Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten". Es…
…Indexanpassungen, Rechten und Pflichten der Vertragsteile existieren weder schriftliche Verträge noch sonstige Aufzeichnungen oder Aktenvermerke. Derartige Formmängel indizieren das Vorliegen unangemessener Gestaltungen und damit verdeckter Ausschüttungen. Wie in der Berufung zugestanden, wurden vom Jänner 2000 bis zum August 2001 für die Förderanlage zusätzlich zur Miete…
…Dritten würde man keine Geschäftsbeziehungen eingehen, ohne vorher zumindest die Rahmenbedingungen hinsichtlich Stundenlohns, Arbeitsumfang sowie Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben…
…freiwillige Zuwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahe stehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner…
…freiwillige Zuwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner oder…
…Höhe nach; freiwillige Zuwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits…
…freiwillige Zuwendung gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 als Einkommensverwendung) im Vordergrund. Lehre und Verwaltungspraxis gehen insbesondere bei - dem ersten Anschein nach - unangemessenen Gestaltungen von einer Art "Splitting" aus, das dazu dienen soll, Einkunftsteile auf nahestehende Personen zu verschieben, die ihrerseits keiner oder…
…Zl. 2002/14/0074, wird als Missbrauch im Sinne dieser Gesetzesstelle eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine…