Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0207-G/03
pauschale Entlohnung von Familienangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0207-G/03vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es widerspricht der Lebenserfahrung und hält auch keinem Fremdvergleich stand, wenn die von Familienangehörigen erbrachten - mündlich vereinbarten - Leistungen, für die es keine Aufzeichnungen gibt, über Jahre hindurch im exakt gleichen Umfang angefallen sind und die dafür bezahlten pauschalen Honorare sich jedes Jahr an den steuerlichen Grenzen orientiert haben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 13. Mai 2004 über die Berufung des Bw.
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael
Ropposch, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 nach in
Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass
der Bw. folgende Beträge an Familienmitglieder bezahlt und als
Betriebsausgaben geltend gemacht hatte.
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Jahr
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R. S. (Sohn)
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R. P. (Bruder)
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R. A.
(Schwester)
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1999
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S 30.000,--
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S 10.000,--
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S 10.000,--
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2000
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S 30.000,--
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S 10.000,--
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S 10.000,--
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2001
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S 30.000,--
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S 10.000,--
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S 10.000,--
Die Betriebsprüfung (Bp.) vertrat die Ansicht, dass
diesen Zahlungen die Betriebsausgabeneigenschaft zu versagen sei, da nach Lehre
und Judikatur an Verträge, die zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurden, besondere Anforderungen zu stellen seien, um steuerlich
anerkannt zu werden. Diese geforderten Kriterien seien sämtliche nicht
erfüllt.
In der Berufung dagegen wurde im Wesentlichen vorgebracht,
die Leistungen der Angehörigen seien erbracht worden, auch die Bp. habe das
nicht in Frage gestellt. Die Angehörigen seien für diese Mitarbeiten
fachlich qualifiziert, gegen die pauschale Entlohnung sei bisher durch das
Finanzamt kein Einwand erhoben worden, ähnliche Vereinbarungen seien auch
mit familienfremden Mitarbeitern geschlossen worden und die
Berücksichtigung der steuerlichen Grenzen bewirke für sich noch keine
Unüblichkeit.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE)
führte das Finanzamt aus, die von der Bp. angezogenen Kriterien, wonach
Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anzuerkennen
seien, wenn diese nach Außen ausreichend zum Ausdruck kämen, einen
eindeutigen Inhalt hätten und zwischen Fremden unter den gleichen
Bedingungen geschlossen worden wären, fänden in den Steuergesetzen in
dieser Form keinen Niederschlag. Diese von der Rechtsprechung
entwickelten Argumente seien in jenen Fällen zu berücksichtigen, in
denen es infolge des Entfalles des bei obligatorischen Geschäften sonst
üblichen Interessensgegensatzes zwischen den Parteien zu auf der
Tatsachenebene zweifelhaften Gestaltungen komme. Die Abgabenbehörde werde
auch bei Vorliegen von Angehörigenvereinbarungen nicht aus ihrer Pflicht
zur materiellen Wahrheitsforschung entlassen. Entstehe aber der begründete
Verdacht eines Scheingeschäftes, eines Missbrauches oder bestehe eine
Diskrepanz zwischen wirtschaftlichem Inhalt und äußerem
Erscheinungsbild iSd §§ 21ff BAO, so könne eine erhöhte
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingefordert werden. Der Bw.
habe in den Streitjahren eine größere Zahl von Auftragnehmern,
darunter auch familienfremde Personen, beschäftigt. Ein Bedarf nach
Fremdleistungen habe offensichtlich bestanden. Widersprüchliches
Kontrollmaterial oder Aussagen dritter Personen über die erbrachten
Leistungen seien nicht vorhanden. Es falle allerdings auf, dass die
Angehörigen des Bw. pauschal entlohnt wurden. Dies allein wirke noch nicht
betriebsausgabenversagend. Der VwGH habe in einem Judikat ausgesprochen, dass im
Rahmen einer literarischen Tätigkeit die Hilfe auch von nahen
Angehörigen sowie auch die pauschale Entlohnung als üblich angesehen
werden könne. Die Üblichkeit einer Pauschalvergütung sei erst
dann in Zweifel zu ziehen, wenn sie sich in auffälliger Weise an
steuerliche Grenzen orientiere (Hinweis auf ein E des VwGH vom 21.3.1996).
Öffentlich-rechtliche Vorschriften könnten für die Gestionen der
Normunterworfenen von derart maßgebender Bedeutung sein können, dass
sie deren Verhalten gleichsam bestimmten. Kein Einwand wäre daher seitens
des Finanzamtes erhoben worden, wenn Leistungen nur insoweit erbracht worden
wären, als deren Entgelt bestimmte Freibeträge und -grenzen nicht
überstiegen hätten. Hier erlange der Fremdvergleich als drittes
Kalkül der Angehörigenjudikatur besondere Bedeutung: treffe die
Entgeltsbemessung nach steuerlichen Zweckmäßigkeiten nur auf
Angehörige, auf Fremde jedoch nicht zu, könne das Motiv nicht in der
sachlichen Optimierung der Geschäftsbeziehungen, sondern nur im privaten
Naheverhältnis begründet sein. Es sei nun aber offenkundig,
dass nur Angehörige mit Rücksicht auf die steuerlichen Folgen bezahlt
worden seien. Für die Streitjahre könne das Finanzamt den direkten
Beweis dafür nicht erbringen, aus der im Akt erliegenden Aufstellung
für das Jahr 1996 sei dies aber klar ersichtlich. Während die
Geschwister des Bw. jeweils S 10.000,-- erhalten hätten, seien an nicht
verwandte Techniker und Biologen Beträge zwischen S 1.500,-- und S 4.167,--
bezahlt worden. Die sachliche Berechtigung für diese Differenzierung
könne im Einzelfall gegeben gewesen sein. Es widerspreche aber jeder
Lebenserfahrung, dass die Leistungsinhalte von Werkvertragsnehmern über
Jahre hinweg regelmäßig exakt den Besteuerungsgrenzen entsprechen und
darüber hinaus niemals ein Mehr- oder Minderbedarf an Leistungen bestanden
hätte. Missbräuchliche und unangemessene Gestaltungen seien generell
nicht aus einzelnen Rechtsschritten und aus einzelnen Veranlagungsperioden
abzuleiten; sie würden regelmäßig erst im größeren
zeitlichen Zusammenhang erkennbar (weiterer Hinweis auf VwGH vom 14.1.2003,
97/14/0042). Der Bw. könne sich daher auch nicht erfolgreich auf eine
bisher fehlende Beanstandung durch die Behörde berufen. Der
Vertreter der Amtspartei erläuterte in der mündlichen Verhandlung
wiederholend den Standpunkt der Finanzverwaltung, wonach die einzelnen Punkte,
die der Bw. geltend gemacht habe, für sich alleine gesehen die Versagung
der Betriebsausgabe nicht begründeten, jedoch in einer Gesamtbetrachtung
(nahe Familienangehörige, pauschale Entlohnung, steuerliche Grenzen ...)
eben dagegen sprechen würden, diese Ausgaben steuerlich
anzuerkennen.
Der Bw. gab dazu bekannt, dass
er bei der Bezahlung an die betreffenden Angehörigen (1 Bruder, 1
Schwester) sehr wohl darauf geachtet habe, die steuerlichen Grenzen nicht zu
übersteigen. Auch das FA habe in der BVE einen Mehrbedarf an Mitarbeitern
festgestellt. Über das Ausmaß als solches habe das FA keine
Äußerung gemacht. Der Bw. bestehe darauf, diesen Spielraum
für sich und seine Geschwister in Anspruch zu nehmen. Aus seinem
beruflichen Umfeld sei ihm bekannt, dass dieses Modell bereits seit Jahren
betrieben werde. Der FA-Vertreter gibt dazu an, diese Praxis sei ihm durchaus
bekannt.
Vereinbarungen über die
vergebenen Arbeiten seien nur mündlich getroffen worden und
Arbeitsnachweise als solche seien vorhanden und seien auch dem
Betriebsprüfer vorgelegt worden. Der Bw. veranstalte zwei mal im Jahr einen
Kongress, für diesen erstelle er die Tagungsbände. Diese Bände
würden u.a. von seiner Schwester korrekturgelesen. Die Unterlagen mit den
entsprechenden Fahnen seien vom Prüfer eingesehen worden.
Auf die Frage, was gegen Ende
des Jahres passiere, wenn die Schwester bereits diese steuerliche Grenze
erreicht hätte und ein weiteres Seminar anfalle, wie in diesem Fall der
weitere Bedarf an Mitarbeit gedeckt werde, gab der Bw. an, dass er sich
darüber deswegen keine Gedanken mache, da diese Arbeiten
regelmäßig jährlich anfielen, das Thema immer ein ähnliches
sei und so das Ausmaß der Mithilfe durch die Schwester voraussehbar sei.
Bei der Arbeit durch seinen Bruder verhalte es sich ähnlich. Es ist
nämlich so, dass er regelmäßig einmal im Jahr den Computer des
Bw. repariere (update). Der Bruder besitze dazu einschlägige
Berufserfahrung. Seine anderen 5 Geschwister seien nicht in diesen artverwandten
Berufen (im Bereich des Gesundheitswesens und EDV) tätig. Wenn der Bw.
seine Geschwister insoferne begünstigen hätte wollen, hätte er
das auch bei den 5 weiteren Geschwistern so gemacht. Da nur ein Kongress und ein
Tagungsband pro Jahr berechnet werden, müsse er auf die steuerliche
Verdienstgrenze seiner Schwester keine Rücksicht nehmen. Bei seinem
aktuellen Buch sei es so, dass 18 Personen als Probeleser angestellt seien. Als
Honorare würden dafür € 400,-- bis € 600,--
bezahlt.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung bestätigte der Bw., dass für den Berufungszeitraum 1999
-2001 der Abrechnungsmodus der gleiche sei, wie er im Jahr 1996 war. Für
den Streitzeitraum könne er jedoch keine Aufstellung vorlegen. Sie
könnte aber bei Bedarf nachgereicht werden.
Die Amtspartei führte dazu
aus, das Kernproblem im vorliegenden Berufungsverfahren liege darin, die
entsprechende Beziehung dahingehend darzustellen, dass die erbrachten Leistungen
in den pauschalen Honoraren Deckung fänden. Für nicht
Familienangehörige sei aus der Tabelle ersichtlich, dass keine
Rücksicht auf die steuerliche Zuverdienstgrenze genommen worden sei. Es
seien auch Leistungen abgerechnet, die unter dieser Grenze lägen. In einem
Fall sei diese Grenze berücksichtigt worden.
Diese pauschale Entlohnung
für die Schwester des Bw. sei jährlich voraussehbar, gab der Bw.
weiters an. Die gesetzlichen Bestimmungen würden sich nahezu jährlich
ändern, sodass jedes Jahr ein derartiger Kongress abzuhalten sei. Die
Themen als solche seien einander ähnlich. Die Schwester werde deswegen zum
Korrekturlesen herangezogen, da sie im Krankenhaus auf diesem Gebiet tätig
sei. Ein Tagungsband habe ein Ausmaß von rd. 100 beidseitig bedruckten
DIN-A4 Seiten.
Zum Themenkomplex der Arbeiten
des Bruders wurde ausgeführt, dass er anlässlich eines Besuches einmal
im Jahr den Computer warte, neue Programme installiere und allenfalls vorhandene
Fehler behebe. Auch aus diesem Grund sei es jährlich vorhersehbar, dass
diese Arbeiten anfallen würden, die pauschale Entlohnung sei daher aus
Sicht des Bw. gerechtfertigt und in dieser Form auch vom FA in der BVE
unbestritten. Bei einem Fremdvergleich halte diese Vorgangsweise stand. Auch
einer Fremdfirma hätten diese Honorare bezahlt werden
müssen.
Die Amtspartei wies auf die
Ungleichgewichtung hin, wenn der Schwester für die Durchsicht der
Tagesunterlagen S 10.000,-- bezahlt worden seien und für andere
geleistete Dienste lediglich S 2.500,-- (Vortrag beim Tropenkurs). Der Bw.
gab dazu an, diese Vergleiche seien insofern unzulässig, da nur ein Vortrag
zitiert sei. Es handle sich dabei lediglich um ein 10-minütiges Statement.
Die Vergleichbarkeit sei daher nicht gegeben. Die Gewichtung im Zusammenhang mit
der Erstellung der Power Point Präsentationen gegenüber der
Vortragsgestaltung lasse sich damit vergleichen, dass die
Präsentationserstellung gleich zu sehen sei wie die
routinemäßige Durchsicht von Vortragsunterlagen. Die in der BVE
angeführten Leistungen würden vom Bw. erstellte Gutachten und die
damit im Zusammenhang stehenden Leistungen betreffen.
Die Schwester
überprüfe die Unterlagen auch auf inhaltliche Fehler. Der Tagungsband
werde bereits zu Beginn der Veranstaltung an die Teilnehmer verteilt. Er sei
bereits drei Wochen vor der Veranstaltung gedruckt.
Der Sohn des Bw. sei im Vorfeld
von Vorträgen tätig. Er kenne sich in der Erstellung von
Präsentationen sehr viel besser aus als der Bw. Die Arbeiten als solche
würden überwiegend zu Hause in Graz im Arbeitszimmer erstellt. Der Bw.
betone ausdrücklich, dass die pauschale Entlohnung des Sohnes nichts mit
der steuerlichen Zuverdienstgrenze zu tun habe.
Zusammenfassend hielt der Bw.
fest, dass die Tätigkeiten der Schwester und des Bruders einmalig im Jahr
stattfänden, es erübrige sich daher eine genauere Dokumentation ihrer
Leistungen, da diese regelmäßig jährlich anfielen. Dass er sich
an die steuerlichen Grenzen im Interesse seiner Geschwister halte, könne
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Falle eines Mehrbedarfes sei er
gezwungen diese Tätigkeiten an andere Mitarbeiter zu vergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können
vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich
des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung
finden, wenn
sie
1.
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären.
Auch
die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
muss diesen Anforderungen genügen (vgl. mit weiteren Nachweisen das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992,
90/13/0169).
Diese
in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung und kommen
daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen wie im vorliegenden berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen.
Der
Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen
Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen
Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf
diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen
mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen
gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden
muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die
Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die
Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von
Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung
andererseits.
Der
Bw. bringt vor, dass das Finanzamt selbst von einem notwendigen Bedarf an
Fremdleistungen ausgegangen sei, aber die Zahlungen an Familienangehörige
wegen Fehlens der für die steuerliche Anerkennung geforderten strengen
Voraussetzungen nicht zum Abzug zulasse.
Dazu
ist zu bemerken, dass das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung (im
vorliegenden Fall eines Werkvertrages) Voraussetzung dafür ist, Zahlungen
überhaupt als Betriebsausgaben in Betracht kommen zu lassen, die
Abgabenbehörden aber nicht daran hindert, die mit den Geschwistern bzw. mit
dem Sohn getroffenen Vereinbarungen auf ihren wirtschaftlichen Gehalt hin zu
prüfen und allenfalls zur Feststellung zu gelangen, dass für die nach
außen vorgegebene Leistungsbeziehung auch eine familienhafte Veranlassung
bestanden hat.
Das
Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung wird nicht in Abrede gestellt und
ist Grundlage für die weiteren Überlegungen u.a. zur
Fremdüblichkeit und zur tatsächlichen Umsetzung der Vereinbarung in
die wirtschaftliche Realität.
Die
erbrachten Leistungen wurden nicht durch (zeitnah erstellte)
Stundenaufzeichnungen dokumentiert.
Wenn
der Bw. vorbringt, dass von ihm Arbeitsnachweise nicht abverlangt worden seien,
und er diesfalls nachträglich erstellte Aufzeichnungen vorgelegt
hätte, muss ihm erwidert werden, dass mit nachträglich erstellten
Unterlagen die Fremdüblichkeit einer vertraglichen Leistungsbeziehung zu
Angehörigen in der Abwicklung dieser Leistungsbeziehung ebenso nicht
hätte bejaht werden können wie im Fall der Vereinbarung einer
bloßen Pauschalabgeltung (vgl. dazu das E des VwGH vom 1. Juli 2003,
98/13/0184).
Auch
dass die Bezahlungen pauschaliert und mit einem für beide Geschwister
gleich hohen Einmalbetrag sowie auch das Honorar für den Sohn über
Jahre hindurch in gleicher Höhe bemessen und zum Jahresende in Rechnung
gestellt wurden, stellt eine Vorgangsweise dar, die als fremdunüblich
anzusehen ist.
Der
Bw. hat in der Berufung und auch in der mündlichen Verhandlung bekannt
gegeben, dass bei dieser pauschalen Entlohnung sehr wohl auf die steuerlichen
Grenzen Bedacht genommen wurde. Die im nachhinein erstellte Arbeitsaufstellung
des Sohnes solle keine exakte Darstellung der erbrachten Leistungen sein,
sondern solle nur die Pauschalsumme von S 30.000,-- glaubhaft
belegen.
Erbringen
wie im Berufungsfall Familienmitglieder Leistungen für einen
Angehörigen, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit - hier
anlässlich von Besuchen - und nicht aus einer (vertrags-)rechtlichen
Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt
sich der von seiner Familie Unterstützte dazu, seinen Angehörigen als
Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine
solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung,
sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den
unterstützenden Familienangehörigen solcher Art zugewendete
"Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der
Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens unberücksichtigt bleiben muss.
Dass
im Berufungsfall vom beschriebenen Regelfall typischer familienhafter Mitarbeit
abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im
Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten und eingangs genannten
Anforderungen vorgelegen wären, ist im Verwaltungsverfahren und auch im
Zuge der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen und kann somit in
freier Beweiswürdigung verneint werden.
Bei
dem sich im Berufungsfall bietenden Gesamtbild der tatsächlichen Abwicklung
der Leistungsbeziehung können die Zahlungen des Bw. an seine nächsten
Verwandten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden (vgl. mit weiteren
Nachweisen das Erkenntnis vom 4. Juni 2003,
2001/13/0300).
Graz,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0207-G/03
- Stammnummer
- 10564
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF