…verhindert bzw. 'hinausgeschoben' wird, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Die Entscheidung steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, von der abzugehen der gegenständliche Berufungsfall keinen Anlass bietet (vgl. z.B. Berufungsentscheidungen vom…
…Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, | 2. | Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, | 3. | Studienwechsel , die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
… 17 Abs. 2 leg. cit ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden ist und demnach nicht als Studienwechsel zu gelten hat. Laut einer vom Bw. nachgereichten Bestätigung der Fachhochschule vom 15. Oktober 2003 dürfen nicht bestandene Einzelprüfungen nur zweimal wiederholt werden…
…ist es nach den vorstehenden Ausführungen nicht wahrscheinlich bzw. konnte der Bw. nicht glaubhaft machen, dass der Studienwechsel ohne Verschulden der Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z.2 StudFG 1992 sind somit nicht gegeben. Unter Berücksichtigungen…
…habenden Gesetzesstellen führte das Finanzamt aus, dass ein schädlicher Studienwechsel nach Absolvierung von vier Semestern des Erststudiums erfolgt sei. Dass dieser ohne Verschulden der Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden wäre, könne der Berufung nicht entnommen werden. Den angeführten Beweggründen komme in diesem…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw. "hinausgeschoben" wird, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Damit ist § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar und es liegt nach…
…aufgegeben und den Studienlehrgang "Journalismus und Medienmanagement" als neues Studium gewählt. Der Studienwechsel ist somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden. Auch die im gegenständlichen Fall erfolgte freiwillige Weiterführung des bisherigen Studiums, weil das beabsichtigte "neue" Studium infolge der unterschiedlichen Zugangstermine und die…
…zu beachten, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird. Ein negatives Prüfungsergebnis stellt jedoch für sich kein unabwendbares Ereignis dar, andernfalls müsste jede Studienverzögerung infolge des Nichtbestehens einer Prüfung als "ohne Verschulden herbeigeführtes, unabwendbares Ereignis" angesehen werden. Dies…
…1 gelten: 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, (4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den…
…nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und ´frei´ gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw `hinausgeschoben wird´, sei somit unerheblich und sei der Studienwechsel folglich nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden. Es liege ein schädlicher Studienwechsel vor und sei § 17 Abs…
…den gegenständlichen Fall aber nichts gewonnen werden, wird dadurch nämlich in keiner Weise dargelegt, dass der Studienwechsel tatsächlich ohne Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden. Es ist nämlich offensichtlich und bedarf keiner näheren Ausführungen, dass eine Vielzahl von Studierenden die Prüfung…
…StudFG 1992 nicht. Der Umstand, dass die Inskription für die beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung Sportwissenschaften wegen der nicht bestandenen Aufnahmeprüfung. "hinausgeschoben" wurde, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Damit ist § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG…
…der Anforderungen gleichwertig sind, sowie 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Wenn der Bw. nun im Vorlageantrag ausführt, dass das Studium der Rechtswissenschaften in hohem Ausmaß an die Ausbildungsinhalte der Sozialakademie angerechnet würde, so ist dies einer…
…Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, ... 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. ..." Der mit "Mehrfachstudien" überschriebenen § 14 Abs. 1 StudFG 1992 lautet: "Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur…
…werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden. Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF BGBl…
…als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: "Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden." Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr23/1999 wurde dem § 17 StudFG 1992 ab…
…nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen…
…Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: "Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden." Die mit dem 1. September 2001 in Kraft getretene Bestimmung des § 17 Abs…
…erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw. "hinausgeschoben" wird, ist somit unerheblich. Der Studienwechsel wurde somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt. Damit ist auch § 17 Abs. 2 Z. 2 StudFG im…