Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0201-S/04
Studienwechsel nach dem dritten Semester von Universität auf Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-S/04vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vertreten durch Georg
Ebner, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Paracelsusstr. 13, vom
14. Oktober 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
23. September 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 28. Februar 2003 für das Kind G entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 13. Juni 1981 geborene Sohn der
Berufungswerberin (kurz: Bw) hat im Wintersemester (kurz. WS) 2000/01 das
Studium der Betriebswirtschaft (Studienzweig) C151 an der Universität
Innsbruck begonnen und diese Studienrichtung bis zum Ende des Sommersemesters
(kurz: SS) 2002 als ordentlicher Hörer betrieben. Für den Zeitraum bis
inklusive Februar 2003 wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
für den Sohn durch die Bw bezogen. Ab dem WS 2002/03 hat der Sohn am
Management Center Innsbruck (kurz: MCI) den Fachhochschul-Studiengang
"MCI-Studium für Management & Recht" inskribiert.
Mit angefochtenen Bescheiden forderte das Finanzamt die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2002
bis Februar 2003 zurück und begründete dies damit, dass der Sohn nach
dem vierten Semester gewechselt hat und damit ein schädlicher
Studienwechsel iSd § 17 StudFG gegeben sei.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass
ein Studienwechsel nicht vorliegen würde. Im März 2002 sei bekannt
geworden, dass im Oktober 2002 die erste Fachhochschule entstehen soll, die
Betriebswirtschaftslehre (kurz: BWL) und Recht unterrichtet. Von ca. 400
Bewerbern seien 50 aufgenommen worden. Es sei nicht das Studium, sondern nur die
Schule gewechselt worden. Der Sohn studiere nach wie vor
Betriebswirtschaftslehre. Eigentlich müsste es heißen:
"Fachhochschule für Betriebswirtschaftslehre und Recht in Innsbruck". Diese
Fachhochschule gibt es erst - als einzige in Österreich - seit
Oktober 2002, der Sohn hätte daher gar nicht die Möglichkeit gehabt,
nach der Matura mit dieser Fachhochschule zu beginnen. Ein ähnlicher Fall
sei der in § 17 Abs. 3 zugelassene Wechsel von Medizin auf Zahnmedizin.
Sein bisheriger Studienerfolg sei mitentscheidend für die Aufnahme in die
Fachhochschule gewesen.
Mit Vorhalteschreiben vom 3. Dezember 2003 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage einer Bestätigung des MCI, ob das Studium Management
und Recht dem Studium der Betriebswirtschaft gleichzuhalten ist; wenn ja, welche
Prüfungen an der Universität Innsbruck auf das neue Studium
angerechnet wurden.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2004 legte
die Bw ein Schreiben des MCI mit nachstehendem Wortlaut vor:
" Der
Fachhochschul-Studiengang "Management und Recht" interagiert als
interdisziplinär ausgerichtetes Hochschulstudium an der Schnittstelle
zweier Wissenschaftsgebiete, Betriebswirtschaft und Recht. Alle belangvollen
Grundlagen- und Spezialfächer des Universitäts-Studiums
"Betriebswirtschaftslehre" sind im Ausbildungsturnus
integriert.
Der Studiengang
"Management und Recht" erfüllt demzufolge uneingeschränkt die
Anforderungen eines Hochschulstudiums an der Sozialwirtschaftlichen
Universität Innsbruck. Darüber hinaus vertiefen interdisziplinär
ausgerichtete Schwerpunktfächer, internationale Aspekte, praxisorientierte
Fallstudien sowie wissenschaftliche Projektarbeiten oben genanntes
Ausbildungsspektrum.
Der Studiengang
"Management und Recht" arbeitet auf didaktischer Ebene eng mit der
Sozialwirtschaftlichen Universität Innsbruck zusammen. Nachgewiesene
Kenntnisse in einzelnen Fächern werden individuell auf Antrag angerechnet.
Sämtliche Prüfungen, die Herr G
......... an der Universität Innsbruck
absolviert hat, wurden beim Aufnahmeverfahren dementsprechend zur Beurteilung
der Eignung herangezogen. "
Dazu führte die Bw aus, dass aus der Mitteilung des
MCI hervorgehe, dass der Sohn weiterhin BWL studiere. Er habe lediglich die
Institution gewechselt, wobei das MCI zusätzlich die Fächer in Recht
anbieten würde. Die Frage, ob Prüfungen angerechnet werden oder nicht,
stelle sich daher nicht. Natürlich werde der Sohn bei den Klausuren,
über die er bereits Prüfungen an der Universität Innsbruck
abgelegt hat, den Antrag stellen diese anzuerkennen. Bis dato habe es aber noch
keine gegeben, wo dies möglich gewesen wäre.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte in der Begründung aus, dass ein Studienwechsel nicht vorliegen
würde, wenn die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
angerechnet werden. Diese Anerkennung erfolge bescheidmäßig. Ein
diesbezüglicher Bescheid sei nicht vorgelegt worden.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht:
Der Sohn habe vorher Betriebswirtschaftslehre an der
Universität Innsbruck und jetzt an der Fachhochschule studiert. Aus der
Bestätigung des MCI gehe hervor, dass die Fächer identisch seien.
Zusätzlich zur Uni werde auch Recht studiert. Auf der Uni benötige man
hiefür 2 Studien, zudem werde es schulmäßig unterrichtet (35
Unterrichtsstunden pro Woche), weshalb ein zügiger Abschluss
vorprogrammiert sei. Gerade für das Berufsziel Steuerberater sei es von
großer Bedeutung BWL und Recht zu lernen. Diese Fachhochschule gebe es
aber erst seit Oktober 2002, weshalb der Sohn gezwungen gewesen sei,
zunächst das BWL-Studium an der Uni zu beginnen und dann dieselbe
Studienrichtung an der Fachhochschule fortzusetzen.
Das Finanzamt legte die Berufung und die erstinstanzlichen
Verwaltungsakten vor.
Über Vorhalt gab die Bw bekannt (E-Mail vom
28. März 2006), dass keine Prüfungen der Universität
Innsbruck anerkannt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit.
b FLAG 1967 ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den
Anspruch auf Familienbeihilfe gelten.
Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des
§ 17 StudFG 1992 hatte in ihrer Fassung durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2000 folgenden Wortlaut:
"
Studienwechsel
§ 17. (1) Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. "
Ein Studienwechsel liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr
fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (vgl. VwGH 4.11.2002,
2002/10/0167).
Nicht hingegen gilt als Studienwechsel, wenn die gesamten
Vordienstzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solcher
Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf
Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs. 2
Z. 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit
eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer
der Familienbeihilfe. Der Familienbeihilfenbezug verkürzt sich demnach um
die eingerechneten Semester.
Universitäten und Fachhochschul-Studiengänge sind
Einrichtungen gemäß
§ 3 StudFG.
Der Sohn der Bw hat nach dem unstrittigen Sachverhalt ab
dem WS 2000/01 an der Universität Innsbruck den Studienzweig
Betriebswirtschaft studiert. Ebenfalls unbestritten ist, dass er nach dem
vierten dort inskribierten Semester dieses Studium abgebrochen hat und seit dem
WS 2002/03 am Management Center Innsbruck den Fachhochschul-Studiengang
"MCI-Studium für Management & Recht" studiert.
Ein Studienwechsel gemäß
§ 17
Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 liegt daher zweifelsohne vor. Bei dem einen
handelt sich um ein ordentliches Studium und bei dem anderen um ein
Fachhochschul-Studium, das - so das Berufungsvorbringen - schulmäßig
gestaltet ist. Auch wenn es Sachgebiete gibt, die in beiden Studien angeboten
werden, so liegen verschiedene Studien vor. Die Bw bringt selbst vor, dass
zusätzlich Recht unterrichtet wird, wofür auf der Universität
zwei Studien notwendig sind. Das die Kombination Management und Recht von
großer Bedeutung für das Berufsziel Steuerberater ist, ändert
nichts an dieser Beurteilung.
In Absatz 2 des § 17 StudFG hat der
Gesetzgeber Fälle des Studienwechsels normiert, die nicht als Wechsel
gelten und sohin nicht beihilfenschädlich sind.
Die Bw bringt in der Berufung vor, dass diese
Fachhochschule erst seit Oktober 2002 eingerichtet wurde, weshalb der Sohn
gezwungen gewesen sei, zunächst das BWL-Studium an der Universität zu
beginnen und dann dieselbe Studienrichtung an der Fachhochschule
fortzusetzen.
Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2
Z. 2 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester
ua. dann nicht (beihilfen-)schädlich, wenn der Studienwechsel ohne
Verschulden des Studierenden durch ein unabwendbares Ereignis zwingend
herbeigeführt wird. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei
mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses
Ereignis voraussah. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel
eine Krankheit sein oder ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und
Fortführung der betriebenen Studienrichtung unmöglich macht. Das
unabwendbare Ereignismuss also den
Studienwechsel erforderlich machen.
Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt", verlangt der
Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. September 1998,
Zl. 97/12/0371, ausgeführt, einen qualifizierten Zusammenhang zwischen
Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht
und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die
Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein
das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch
behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend"
herbeiführen.
Im vorliegenden Berufungsfall wurde das "neue" Studium erst
im Laufe des Vorstudiums eingerichtet. Der Sohn der Bw hat eine Wahl getroffen
und das bisherige Studium (freiwillig) aufgegeben. Der Studienwechsel wurde
somit nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt.
Ebenso gilt ein Wechsel der Studienrichtung nach dem
dritten Semester gemäß
§ 17 Abs. 2
Z. 1 StudFG 1992 nicht als Studienwechsel im Sinne des
Abs. 1 leg.cit., wenn die gesamten Vorstudienzeiten für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Das Finanzamt hat im Vorhalteverfahren ersucht, eine
Bestätigung der angerechneten Prüfungen vorzulegen. Aus dem Schreiben
des MCI geht hervor, dass die abgelegten Prüfungen bei der Aufnahme
berücksichtigt wurden und im Einzelfall über Antrag anerkannt werden
können. Die Bw brachte dazu ergänzend vor, dass bis zum damaligen
Zeitpunkt noch keine Anträge auf Anerkennung von Prüfungen notwendig
waren, aber natürlich beabsichtigt ist bei den Klausuren, über die er
bereits Prüfungen an der Universität Innsbruck abgelegt hat, einen
Antrag zu stellen. Das Finanzamt hat in der abweisenden Berufungsvorentscheidung
darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Nachweis über die
Anrechnung von Vorstudienzeiten nicht erfolgt ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer
Berufungsvorentscheidung die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt. Hat das
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (zB. Erkenntnisse vom 29.06.2005,
2000/14/0194, vom 16.11.2004, 2000/17/0010, und vom 26.04.1996, 95/17/0038).
Im gegenständlichen Fall geht aus dem Schreiben des
MCI und dem Berufungsvorbringen übereinstimmend hervor, dass eine
Anerkennung von Prüfungen des Vorstudiums für Klausuren im Einzelfall
über Antrag erfolgen kann.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten
Vorhalteverfahren gab die Bw bekannt (E-Mail vom 28. März 2006),
dass keine Prüfungen der Universität Innsbruck anerkannt
wurden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 sind daher nicht
gegeben. Auf § 17 Abs. 4 StudFG 1992 wird
verwiesen.
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
7. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-S/04
- Stammnummer
- 21835
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF