Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2873-W/02
Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2873-W/02vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. April 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 3. April 2001 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 1998
bis Februar 2000 bis entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) betrieb ab dem
Wintersemester 1995/96 für drei Semester die Studienrichtungen
Italienisch/Französisch und inskribierte nach einer Unterbrechung - durch
den Besuch einer Krankenpflegeschule für ein Ausbildungsjahr - diese
Studienrichtungen für zwei Semester weiter. Danach erfolgte ein Wechsel zu
den Studienrichtungen LA Philosophie, Pädagogik, Psychologie/LA
Französisch und nach zwei Semestern ein weiterer Wechsel zur
Studienrichtung Psychologie.
Mit einem am 22. Dezember 2000 beim zuständigen
Finanzamt eingereichten Formular beantragte der Bw. die Weitergewährung der
Familienbeihilfe für seine studierende Tochter und legte vier
Lehrveranstaltungszeugnisse über abgelegte Prüfungen aus der
Studienrichtung Psychologie (Kennzahl 298) in Kopie bei.
Einer Aufforderung des Finanzamtes vom 17. Jänner
2001, Anrechnungsbescheide der nach dem Wechsel betriebenen Studienrichtungen
("Kennzahl 299, 347 und für 298") vorzulegen, kam der Bw nicht nach.
Mit Bescheid vom 3. April 2001 forderte das Finanzamt die
vom Bw. für den Zeitraum Oktober 1998 bis Februar 2000 bezogenen
Familienbeihilfenbeträge in Höhe von ATS 33.250,-
(€ 2.416,37) sowie die für diesen Zeitraum bezogenen
Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 8.150,- (€ 592,28)
als zu Unrecht bezogen zurück. Das Finanzamt verpflichtete den Bw.
gemäß
§ 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.a bzw. lit.c
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zur Rückzahlung mit der
Begründung, dass die Tochter das Studium nach dem vierten inskribierten
Semester gewechselt habe und somit ein zukünftiger günstiger
Studienerfolg, nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Studienförderungsgesetzes, erst nach dem Absolvieren des ersten Abschnittes
der neuen Studienrichtung im maßgebenden Zeitraum vorliegen
könne.
Die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten
Berufung begründete der Bw. wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):
"Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für meine Tochter ... wurden vom Finanzamt
Y. genehmigt. Dies erfolgte, nachdem ich
sämtliche, von diesem Amte geforderten Unterlagen, also
Prüfungsnachweis und Studienblatt, beigebracht hatte. Diese Unterlagen
wurden von mir weder ge- noch verfälscht.
Der Umstand, daß
für meine Tochter aufgrund eines Studienwechsels nach dem dritten
inskribierten Semesters keine Anspruch auf die Gewährung von
Familienbeihilfe mehr gegeben gewesen wäre, wurde offenbar von dem
befassten Sachbearbeiter nicht bemerkt.
Die Auszahlung der
Familienbeihilfe und die Berücksichtigung des Kinderabsetzbetrages
erfolgten über den Zeitraum von 01.10.1998 bis zum 29.02.2000, ohne
daß die Unrechtmäßigkeit dessen bemerkt worden wäre.
...
Erst im 1. Quartal 2001
wurde der Fehler der Beamten des Finanzamtes
Y. von den nunmehr zuständigen Beamten
des Finanzamtes x. festgestellt und die zu
Unrecht ausbezahlten Beträge mittels vorliegendem Bescheid von mir
zurückgefordert.
Da gemäß
§
26/1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu Unrecht ausbezahlte Beträge
dann nicht zurückzufordern sind, wenn die Auszahlung auf
ausschließliches Verschulden der auszahlenden Instanz
zurückzuführen ist, ersuche ich nunmehr um Rücknahme dieses
Bescheides.
Es steht wohl außer
Zweifel, daß ich darauf vertrauen durfte, daß die Auszahlung der
Beträge gesetzeskonform erfolgte und es nicht zumutbar ist, über
entsprechende Gesetzespassagen des Familienlastenausgleichsgesetzes, des
Einkommenssteuergesetzes und des Studienförderungsgesetzes informiert zu
sein.
Da ich somit keinerlei
Veranlassung hatte, das angewiesene Geld nicht als mein rechtmäßiges
Eigentum anzusehen, wurde es von mir an meine Tochter weitergegeben. Dieses Geld
steht also nicht mehr zur Verfügung und ein Einbehalten des ausstehenden
Betrages aus meinem Gehalt stellte de facto die Bezahlung einer Strafe für
einen Fehler, der nicht von mir zu verantworten ist, dar.
Die monatliche
Einbehaltung eines Betrages von 2.435,3 ATS, wozu infolge noch die
Rückzahlung des Kindergeldes käme, stellte für unseren Haushalt
eine Belastung dar, die meine Familie unverschuldet in eine prekäre
finanzielle Situation führen würde."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2001 wie folgt als unbegründet
ab:
"Gemäß
§ 2
Absatz 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Eine
Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn ein günstiger Studienerfolg
vorliegt.
Gem. § 17 Absatz 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. Gem.
§ 17 Absatz 2 des Studienförderungsgesetz ist ein Studienwechsel bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet
werden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Absatz 1 des
Studienförderungsgesetz.
Da Ihre Tochter ... das
Studium nach dem fünften inskribierten Semester gewechselt hat und ihr die
Vorstudienzeiten nicht angerechnet werden konnten, liegt in diesem Fall kein
günstiger Studienerfolg vor. Die abgebrochene Ausbildung, zur
Krankenpflegerin, an der Ihre Tochter zwei Semester lang teilnahm, hat keine
Auswirkung und stellt daher keinen Verlängerungstatbestand dar. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe fällt daher ab 1. März 1998
gänzlich weg.
Gemäß
§ 26
Absatz 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, hat der, der Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Ihre Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid wird daher abgewiesen."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw. vor, dass in der
Berufungsvorentscheidung die Begründung des Rückforderungsbescheides
nur wiederholt worden sei und auf seine Berufungsbegründung nicht
eingegangen worden sei. Weiters führt der Bw. u.a. aus:
"... Daß ich durch
Fehler von Sachbearbeitern der Finanzverwaltung über den Zeitraum vom
01.10.1998 bis zum 29.02.2000 Familienbeihilfe bezog und dieser Fehler offenbar
mangels Kontrolle über einen derart langen Zeitraum nicht bemerkt wurde,
kann wohl nicht ernstlich dazu führen, mir finanziellen Schaden
zuzufügen.
Ich ersuche also
neuerlich um Rücknahme des Bescheides, da gemäß
§ 26/1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 unrechtmäßig bezogene
Beträge zurückzuzahlen sind, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Farnilienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
(Bund) verursacht worden ist.
Die an mich ausbezahlten
Beträge wurden von mir an meine Tochter weitergegeben, die damit
Studienkosten und Ausgaben für den Erwerb der Lenkberechtigung
abdeckte
Es bestand für mich
zu keinem Zeitpunkt Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung
der Familienbeihilfe zu zweifeln, da ich nach Beibringung aller vom Finanzamt
geforderten Unterlagen wohl auf die Sachkompetenz der Beamten vertrauen durfte.
Es wurde mir aber durch grob fahrlässiges Verhalten von ... Schaden
zugefügt. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idF. BGBl. 201/1996 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie
die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für die Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorgesehenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. ...
Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten, werden die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992 hinsichtlich des günstigen
Studienerfolgs in das Familienbeihilfenrecht übernommen.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 StudFG 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, wenn der Studierende
"1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Gemäß
§ 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten u.a. nicht als Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1:
"Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden, sowie
Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden."
Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr23/1999 wurde dem
§ 17 StudFG 1992 ab 1. September 1999 folgender Abs. 4
hinzugefügt:
"(4)
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu beachten, wenn der
Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem
Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§18) absolviert
hat."
§ 17
Abs. 4 idF BGBl. 76/2000 ist für den strittigen Zeitraum nicht
mehr relevant.
Gemäß
§ 10 Abs.2 FLAG 1967 erlischt der
Familienbeihilfenanspruch mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig
werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat die Tochter des
Bw. laut vorgelegtem Studienblatt der Universität für das
Wintersemester 2000/2001 folgende Studienrichtungen betrieben:
|
Studienrichtung
|
Kenn
zahl
|
Beginn
|
Ende
|
Semester
|
Italienisch
Französisch
|
349
346
|
24.10.1995
|
24.01.1997
|
3
|
Italienisch
Französisch
|
349
346
|
10.10.1997
|
06.10.1998
|
2
|
Erweiterungsstudium
Spanisch
|
050
352
|
22.10.1997
|
06.10.1998
|
|
LA
Philosophie,Pädagogik,
Psychologie
LA
Französisch
|
299
347
|
06.10.1998
|
01.09.1999
|
2
|
Erweiterungsstudium
Italienisch
|
050
352
|
06.10.1998
|
01.09.1999
|
|
Psychologie
|
298
|
16.03.1999
|
gemeldet
|
Die Tochter des Bw. hat demnach ab dem Wintersemester
1995/96 die Studienrichtungen Italienisch/Französisch (Kennzahl 349,346)
für drei Semester betrieben und nach einer Unterbrechung von einem Semester
diese Studienrichtungen noch zwei Semester weiter inskribiert. Nach einem
Wechsel zu den Studienrichtungen LA Philosophie, Pädagogik, Psychologie/LA
Französisch (Kennzahl 299,347)
erfolgte nach zwei Semestern ein weiterer Wechsel zur Studienrichtung
Psychologie.
Es ist - auch nach den Vorbringen des Bw. in der
Berufungsschrift bzw. im Vorlageantrag - im vorliegenden Fall unstrittig, dass
die Tochter des Bw. nach dem dritten inskribierten Semester das Studium
gewechselt hat. Damit lag mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 zweifelsfrei
ein Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992
vor.
Zwar ist ein Studienwechsel nach dem dritten Semester nach
den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 StudFG 1992 dann nicht
schädlich, wenn der Studienwechsel ohne Verschulden des Studierenden durch
ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wird bzw. die gesamten
Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Ein solches
unabwendbares Ereignis ist im gegenständlichen Fall laut Aktenlage aber
nicht vorgelegen und auch seitens des Bw. erfolgte dahingehend kein Vorbringen.
Auch Nachweise über die Anrechung von Prüfungen bzw. von Studienzeiten
aus den vor dem Wechsel betrieben Studienrichtungen wurden trotz Auforderung des
Finanzamtes nicht erbracht.
Durch die mit 1. September 1999 in Kraft getretene
Bestimmung des § 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist ein Wiederaufleben des
Anspruches für den Rückforderungszeitraum ebenfalls nicht
möglich, weil die Tochter des Bw. den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das sie nach dem ersten Studienwechsel betrieben hat, nicht (innerhalb
der Anspruchsdauer) absolviert hat, sondern nach zwei Semestern einen weiteren
Studienwechsel vorgenommen hat.
Damit lagen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Bezug der
Familienbeihilfe und in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.a bzw.
lit.c EStG 1988 auch für die Kinderabsetzbeträge im strittigen
Zeitraum nicht vor und die vom Bw. mit dem angefochtenen Bescheid
rückgeforderten Beträge wurden zu Unrecht bezogen.
Das Argument des Bw., es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass
bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Familienbeihilfe
zu zweifeln, da er nach Beibringung aller vom Finanzamt geforderten Unterlagen
wohl auf die Sachkompetenz der Beamten vertrauen hätte dürfen, ist in
Anbetracht der anzuwendenden Bestimmungen des § 26
Abs. 1 FLAG 1967 nicht zielführend.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr.
8/1998 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist nur
auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen
Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht
vorgesehen, d.h. persönliche oder sonstige Umstände, die zum
unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu
berücksichtigen.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die
Beträge zu Unrecht erhalten hat. Damit ist auch der Umstand, dass der Bw.
die erhaltenen Geldbeträge an seine Tochter weitergegeben hat, nicht von
Bedeutung.
Zum Argument des Bw., die Rückzahlung stelle de facto
die Bezahlung einer Strafe dar für einen Fehler, der nicht von ihm zu
verantworten sei, wird auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe auch für die infolge einer irrtümlich durch das
Finanzamt erfolgten Auszahlung besteht (vgl. u.a. VwGH 25.01.2001, 2000/15/0183;
28.11.2002, 2002/13/0079).
Dem Vorbringen des Bw., es sei ihm durch einen Fehler der
Finanzverwaltung ein finanzieller Schaden zugefügt worden, ist zu
entgegnen, dass dem Bw. durch die zu Unrecht erfolgten Auszahlungen der
Familienbeihilfen und der Kinderabsetzbeträge für den strittigen
Zeitraum kein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, sondern ihm
vielmehr (für einen begrenzten Zeitraum) zusätzliche Mittel zur
Verfügung standen.
Auch mit dem Einwand des Bw., es sei nicht zumutbar,
über entsprechende Gesetzespassagen des Familienlastenausgleichsgesetzes,
des Einkommenssteuergesetzes und des Studienförderungsgesetzes informiert
zu sein, ist für die Berufung nichts gewonnen. Gemäß
§ 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) kann, sobald
ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, sich niemand damit
entschuldigen, dass ihm dasselbe unbekannt geblieben ist. Aus dieser
Gesetzesbestimmung, die auch im Bereich von verwaltungsrechtlichen
Entscheidungen anwendbar ist, wird abgeleitet, dass ein ordnungsgemäß
kundgemachtes Gesetz auch gegenüber einem Normadressaten Anwendung findet,
dem es unbekannt geblieben ist. Daher ist dieser Einwand des Bw.
unbeachtlich.
Zur Ansicht des Bw., es sei in der Berufungsvorentscheidung
auf seine Berufungsbegründung nicht eingegangen worden, ist anzumerken,
dass die Berufungsbehörde über die Berufung ohne Rücksicht auf
die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen
hat. Ist die Begründung einer Berufungsvorentscheidung mangelhaft, so ist
ein Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung im
Gesetz nicht vorgesehen (VwGH 26.04.1994, 90/14/0047). Selbst aus der
Nichtigkeit einer Berufungsvorentscheidung ergäbe sich nicht die
Rechtswidrigkeit des Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz (VwGH
95/15/0171). Vielmehr tritt durch den Vorlageantrag die Berufungsvorentscheidung
als Sachentscheidung außer Wirkung und ist als Vorhalt zu werten. Damit
ist auch dieses Vorbringen des Bw. unerheblich.
Soweit die Vorbringen des Bw. auf die Gewährung einer
Nachsicht bzw. die Amtshaftung abzielen, ist festzuhalten, dass über diese
Fragen nicht im gegenständlichen Verfahren abzusprechen ist.
Da im Berufungsfall infolge des Studienwechsels die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im strittigen
Zeitraum nicht gegeben waren, besteht nach den vorstehenden Ausführungen zu
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 auch die Verpflichtung zur Rückzahlung
der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Es war daher unter Berücksichtigung sämtlicher
Berufungsargumente wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2873-W/02
- Stammnummer
- 30610
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF