Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1876-W/02
Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1876-W/02vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 12. September 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.März 2000 für T., geb. am
datum1, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) hat im
Wintersemester 1997/98 die kombinationspflichtigen Studienrichtungen
"Völkerkunde" und "Anglistik u. Amerikanistik" begonnen und das Finanzamt
gewährte dem Bw. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für die Dauer des ersten Studienabschnittes der gewählten
Studienrichtungen (für fünf Semester) bis inkl. Februar 2000.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 gab die Tochter des
Bw. bekannt, sie sehe sich außerstande das "sogenannte Sprechpraktikum",
welches im Studienplan der Studienrichtung Anglistik u. Amerikanistik enthalten
sei, erfolgreich abzuschließen. Beim Sprechpraktikum handle es sich um
eine mündliche Prüfung, bei der zwei Texte in englischer Sprache
vorgetragen werden müssten. Bei ihr komme es infolge eines Mund- und
Kieferproblems zu unkorrekten Lautbildungen. Aus diesem Grunde habe sie sich
entschlossen, "Anglistik und Amerikanistik" als zweite Studienrichtung abzugeben
und stattdessen eine Fächerkombination aus "Anglistik u. Amerikanistik und
Geschichte" zu beginnen. Damit sei das erfolgreiche Bestehen des
Sprechpraktikums nicht weiter erforderlich.
Dem Schreiben beigefügt war eine Kopie des an das
Prüfungsreferat der Universität gerichteten Antrages der Tochter vom
5. März 2000 um Bewilligung der Fächerkombination "Anglistik und
Amerikanistik und Geschichte". Weiters legte der Bw. die Bestätigung einer
Dipl. Logopädin vom 7. März 2000, wonach bei der Tochter des
Bw. eine "Myofunktionelle Störung (Muskelfunktionsstörung bes. im
Bereich der Mund- und Zungenmuskulatur) bei Mexialbiss und
Zahnstellungsanomalie" vorliege.
In einem ebenfalls vorgelegten Gutachten des Facharztes
für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde, Dr. S. vom 7. März 2000
stellte dieser laut seinen Untersuchungen folgendes fest:
"... Frau ... weist einen
Kreuzbiss rechts und links und einen Kantbiss an den Frontzähnen auf. Der
Oberkiefer ist im Verhältnis zum Unterkiefer zu schmal und zu kurz
entwickelt. Außerdem besteht ein Missverhältnis zwischen
Größe der Zunge und der Größe des
Oberkiefers.
Das bedeutet dass die
Zunge auf Grund der anatomischen Gegebenheiten in ihrer Funktion gestört
ist und es dadurch zu Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen kann.
..."
Laut einem in Kopie vorgelegtem Bescheid vom
29. März 2000 über die Anrechnung von Prüfungen
gemäß
§ 59 Abs. 2 UniStG durch den Vorsitzenden der
Studienkommission wurden der Tochter für die bewilligte
Fächerkombination insgesamt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16
Wochenstunden aus der Studienrichtung "Anglistik u. Amerikanistik"
anerkannt.
Mit Bescheid vom 12. September 2000 wies das Finanzamt den
Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages für seine Tochter ab 1. März 2000 ab. Nach
Zitierung des § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 sowie § 17
Abs.1 StudFG 1992 führte das Finanzamt begründend aus, dass die
Tochter des Bw. das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
habe und das Studium bereits öfter als zweimal gewechselt habe.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
wiederholte der Bw., dass es der Tochter wegen ihres Mund- und Kieferproblems
nicht möglich gewesen sei, das ordentliche Studium der Anglistik
weiterzuführen und sie gezwungen gewesen sei, diesem durch eine
Fächerkombination auszuweichen.
Die Berufung wurde über Antrag des Bw. der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzamt hat dem Bw. die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für seine Tochter, nachdem diese den ersten
Studienabschnitt der für den Anspruch auf Familienbeihilfe gewählten
Studienrichtungen (mit Ablegung der ersten Diplomprüfung der zweiten
Studienrichtung "gewählte Fächer ..." am 5. Februar 2001)
abgeschlossen hat, ab Februar 2001 wieder gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten
Regelungen auch für die Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 liegt ein günstiger
Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten
inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen
günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 StudFG 1992 gelten
jedoch folgende Wechsel einer Studienrichtung (u.a.) nicht als Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 (idF
BGBl. 23/1999) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 ist nicht zu
beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das
er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer
absolviert hat. Dass vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar
2004, G 204, 205/03, ausgesprochen wurde, dass § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992
idF BGBl. 23/1999 bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war, ist
für den Berufungsfall im Grunde der Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG
bedeutungslos, weil der Beschwerdefall nicht zum Anlassfall im Sinne dieser
Verfassungsvorschrift geworden war (VwGH 29.09.2004, 2000/13/0103).
§ 17
Abs. 4 StudFG 1992 idF
BGBl. I Nr. 76/2000, wonach ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten ist, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien
zurückgelegt hat, ist mit 1. September 2001 in Kraft getreten und
damit für den im gegenständlichen Fall strittigen Zeitraum nicht
anwendbar.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO haben die
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Im Berufungsfall stellt sich laut Aktenlage bzw. laut
vorgelegtem Studienblatt der Universität Wien für das
Sommersemester (SS) 2000 der Studienablauf der Tochter des Bw. wie
folgt dar:
|
Beginn
|
Studienrichtung
|
Studienwechsel
|
Abmeldung
lt.
Studienbuch
|
fortgesetzt
gemeldet
|
StD
|
Bezug
der Familien-beihilfe
|
|
|
|
|
Semester
|
Sem
|
Semester
|
ab
WS 96
(1.10.96)
|
323
Übersetzter- u. Dolmetscherausbildung
|
|
21.9.98
|
4
|
5
|
2
|
|
323
Englisch
|
|
|
|
|
|
|
345
Französisch
|
|
|
|
|
|
ab
WS 97
(15.9.97)
|
307
Völkerkunde
|
WS
97
1.
Wechsel
|
21.3.2000
|
5
|
5
|
5
|
|
343
Anglistik u. Amerikanistik
|
nach
2 Semestern
|
|
|
|
|
ab
SS 99
(19.2.1999)
|
323
Übersetzter- u. Dolmetscherausbildung
|
Doppelstudium
|
21.3.2000
|
2
|
|
-
|
|
323
Englisch
|
(Nebenstudium)
|
|
|
|
|
|
345
Französisch
|
kein
Wechsel
|
|
|
|
|
ab
SS 00
(21.3.2000)
|
307
Völkerkunde
|
SS
00
2.
Wechsel
|
|
|
5
|
|
|
395
Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung
|
nach
5 Semestern
|
|
|
|
WS: Wintersemester,
SS: Sommersemester, StD: vorgesehene Studiendauer des Studienabschnittes inkl.
Toleranzsemester gem. § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967
Die Tochter des Bw. hat laut vorgelegtem Studienblatt
demnach im Wintersemester 1996/97 eine Übersetzer- u. Dolmetscherausbildung
(Englisch, Französisch) begonnen. Nach dem ersten Studienjahr gab sie als
Hauptstudium die kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Völkerkunde"
und "Anglistik u. Amerikanistik" bekannt gegeben und damit hat sie den ersten
(jedoch nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 nicht
"schädlichen") Studienwechsel vorgenommen. Diese Studienrichtungen betrieb
sie ab dem Wintersemester 1997/98 unbestritten für die Dauer von fünf
Semestern. Die erste Diplomprüfung der (ersten) Studienrichtung
"Völkerkunde" legte die Tochter des Bw. laut nachgereichtem
Diplomprüfungszeugnis am 1. März 2000 ab.
Mit Beginn des Sommersemesters 2000 tauschte die Tochter
des Bw. eine der beiden kombinationspflichtigen Studienrichtungen aus. Es wurde
der Studierende über Antrag anstatt der zweiten Studienrichtung "Anglistik
u. Amerikanistik" als "gewähltes Fach statt der zweiten Studienrichtung"
die Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte" bewilligt und
dadurch hat sie einen (zweiten) Wechsel einer Studienrichtung vorgenommen. Die
erste Diplomprüfung dieser zweiten Studienrichtung und damit der Abschluss
des ersten Studienabschnittes erfolgte durch die am 15. Februar 2001
bestandene Diplomprüfung in der zweiten Studienrichtung
Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte".
Die für den Anspruch auf Familienbeihilfe
erforderlichen Voraussetzungen müssen jeweils für das von der
Studierenden gewählte und für die Geltendmachung des Anspruches
bekanntgegebene (Haupt)Studium vorliegen. Dass die Tochter des Bw. laut
vorgelegtem Studienblatt neben den Studienrichtungen "Völkerkunde" und
"Anglistik u. Amerikanistik" auch die Übersetzer- u. Dolmetscherausbildung
als Zweitstudium (bis inkl. Sommersemester 1999) fortgesetzt gemeldet hat
und diese Studienrichtung im Sommersemester 2000 auch wieder aufgenommen hatte,
ist für den strittigen Zeitraum ab März 2000 nicht relevant, weil der
Familienbeihilfenanspruch ab dem Wintersemester 1997/98 für die zuletzt
genannten Studienrichtung als Hauptstudium nicht geltend gemacht wurde.
Die Tochter des Bw. hat immer nur kombinationspflichtige
Studienrichtungen betrieben. Ein kombinationspflichtiges Studium ist durch die
beiden miteinander kombinierten Studienrichtungen definiert und ist insofern als
eine Einheit aufzufassen, als seine Absolvierung innerhalb der für die
jeweilige Studienrichtung für jeden Studienabschnitt jeweils festgesetzten
Studienzeit von den studienrechtlichen Vorschriften her vorgesehen ist. Bereits
bei Änderung einer der beiden Studienrichtungen liegt daher ein
Studienwechsel i.S. des § 17 StudFG 1992 vor.
Die in den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene
(Mindest)Studienzeit mit Einrechnung des nach § 2 Abs. 1
lit.b FLAG 1967 zu berücksichtigenden Toleranzsemesters (im
Folgenden kurz: Anspruchsdauer) beträgt bei den von der Tochter des Bw.
gewählten kombinationspflichtigen Studienrichtungen für den ersten
Studienabschnitt jeweils fünf Semester. Somit standen für den ersten
Studienabschnitt der gewählten Studienrichtungen fünf Semester zur
Verfügung. Die Tochter des Bw. hat vor dem Wechsel der Studienrichtung im
Sommersemester 2000 unbestritten bereits fünf Semester lang die
Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" im ersten Studienabschnitt
betrieben. Die erste Diplomprüfung der ersten Studienrichtung
"Völkerkunde" hat die Tochter des Bw. zwar am 1. März 2000
abgelegt. Die erste Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung und damit der
Abschluss des ersten Studienabschnittes erfolgte erst durch die am
15. Februar 2001 bestandene Diplomprüfung in der zweiten
Studienrichtung Fächerkombination "Anglistik u. Amerikanistik/Geschichte".
Der Studienwechsel im Sommersemester 2000 erfolgte somit erst nachdem die
Anspruchsdauer des ersten Studienabschnittes bereits abgelaufen, jedoch der
Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen war.
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 nur, wenn die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester überschritten
wird. Der Studienwechsel erfolgte im gegenständlichen Fall nach Ablauf der
für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden fünf
Semester. Unabhängig vom Studienwechsel bestand somit im Berufungsfall nach
den vorstehenden Ausführungen jedenfalls ab März 2000 kein Anspruch
auf Familienbeihilfe, weil der erste Studienabschnitt nach Ablauf der fünf
Semester noch nicht abgeschlossen war.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 liegen nicht vor, weil die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt bereits um mehr als ein Semester
überschritten wurde und erfolgt der Studienwechsel erst nach dem Ablauf der
für den ersten Studienabschnitt zur Verfügung stehenden Semester, kann
dies nicht zur Verlängerung der Anspruchsdauer für diesen ersten
Studienabschnitt der betriebenen Studienrichtung führen, denn
gemäß
§ 17 Abs. 1 Z.3 StudFG 1992 liegt bei einem
Studienwechsel ein günstiger Studienerfolg bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium nicht vor, wenn nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen wird. Unabhängig davon, dass der Wechsel nach
dem dritten Semester erfolgte und deshalb nach gemäß
§ 17
Abs. 1 Z.2 StudFG 1992 im Berufungsfall der Anspruch auf Familienbeihilfe
ab März 2000 nicht gegeben war, liegt somit auch gemäß
§ 17 Abs. 1 Z.3 StudFG 1992 bis zum Abschluss des ersten
Studienabschnittes kein Anspruch vor.
Durch den vorgenommenen "Austausch" einer Studienrichtung
im März 2000 hat die Tochter des Bw. die zweite Studienrichtung des
kombinationspflichtigen Studiums nach fünf Semestern (und damit nach dem
dritten Semester iS des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992) gewechselt.
Ein solcher Studienwechsel ist zwar nicht schädlich,
wenn gemäß
§ 17 Abs. 2 Z.1 StudFG 1992 die
gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen
Studiums berücksichtigt werden. Im Berufungsfall wurden im danach
betriebenen kombinationspflichtigen Studium laut Anrechnungsbescheid vom
29.03.2000 von den bereits absolvierten Prüfungen aus der Studienrichtung
"Anglistik und Amerikanistik" nur 16 Wochenstunden für das gewählte
"Zweitfach" in Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG 1992 angerechnet. Im
Verhältnis zur Wochenstundenanzahl des gesamten Studienabschnittes (30
Wochenstunden in fünf Semestern) müssten pro bereits absolviertem
Semester 6 Wochenstunden angerechnet werden, damit die gesamten Vorstudienzeiten
für die Anspruchsdauer der nunmehr betriebenen Studienrichtung
berücksichtigt wären. Da jedoch aus dem Vorstudium "Anglistik u.
Amerikanistik" nur 16 Wochenstunden für "Anglistik u.
Amerikanistik/Geschichte" angerechnet wurden, liegen die Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 Z.1 StudFG 1992 somit nicht vor.
Zum Vorbringen des Bw., es sei der Tochter wegen ihres
Mund- und Kieferproblems nicht möglich gewesen, das ordentliche Studium der
Anglistik/Amerikanistik weiterzuführen und sie sei gezwungen gewesen,
diesem durch eine Fächerkombination auszuweichen, ist
auszuführen: Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1
StudFG 1992 gelten u. a. auch Studienwechsel, die durch ein unabwendbares
Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.
Laut bereits angeführtem Gutachten vom 7. März 2000 stellte der
Facharzt für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde fest, dass es bei der Tochter
des Bw. auf Grund anatomischer Gegebenheiten im Mund -und Kieferbereich zu
Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen kann.
Allerdings hat die Tochter des Bw. laut vorgelegter Kopie
des an die Universität gerichteten Ansuchens um Bewilligung der
Fächerkombination vom 5. März 2000 (zwei Tage vor
Ausstellung des erwähnten Gutachtens) als Begründung folgendes
angeführt:
"Der Hauptgrund an der
Fächerkombination aus den Fächern Anglistik/Amerikanistik und
Geschichte war in erster Linie Interesse. Ein weiteres Kriterium für meine
Entscheidung war die Tatsache, mir mit dieser Fächerkombination meine
Berufsmöglichkeiten zu erweitern und meine Berufsvorstellungen in die
Realität umsetzten zu können. Ich finde, dass es besonders beim Fach
Anglistik & Amerikanistik von Relevanz ist zu zeigen, wie vielschichtig und
flexibel eine Sprache ist. Deswegen habe ich versucht aus den unterschiedlichen
Bereichen (z.B. Literatur, Linguistik usw.) jene auszuwählen, die mich am
meisten interessieren und mir von größtem Nutzen sein
können."
Die Studierende hat sich laut den Angaben im Ansuchen um
Bewilligung der Fächerkombination aus Interesse und wegen der erweiterten
Berufsmöglichkeiten entschlossen, eine andere Studienrichtung zu
wählen. Ungünstige Berufsaussichten im Fall der Absolvierung des
Vorstudiums sind jedoch kein Umstand, der als unabwendbares Ereignis, das ohne
Verschulden des Studierenden zwingend iSd § 17 Abs. 2 StudFG 1992 idF BGBl
1996/201 den Studienwechsel herbeigeführt hat, anerkannt werden kann (VwGH
11.11.1998, 98/12/0193.
Hätte sich die Tochter des Bw. tatsächlich wegen
der im Berufungsvorbringen dargestellten "Schwierigkeiten bei der Lautbildung"
entschlossen, eine andere Studienrichtung zu wählen, wäre es bei
entsprechend zielstrebigem Studium naheliegend gewesen, dass ein Studienwechsel
nicht erst nach dem Ablauf der für den ersten Studienabschnitt zur
Verfügung stehenden Anspruchsdauer vorgenommen wird. Laut den vom Bw.
vorgelegten Unterlagen hat die Tochter im Rahmen des Vorstudiums der "Anglistik
u. Amerikanistik". u.a. die "Sprachübungen I bis IV" im Zeitraum
Jänner 1998 bis Jänner 2000 erfolgreich abgelegt und diese
Lehrveranstaltungen wurden vom Vorsitzenden der Studienkommission auch für
die neue Fächerkombination (im Ausmaß von 12 der insgesamt 16
Wochenstunden) angerechnet. Bei gravierenden Lautbildungsproblemen der Tochter
des Bw. hätten diese bereits vor dem Wechsel bei den erwähnten, im
Vorstudium besuchten Lehrveranstaltungen auftreten bzw. auffallen müssen.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Studienwechsels erst nach
Ablauf der zur Verfügung stehenden Anspruchsdauer, auf die im Widerspruch
zum Berufungsvorbringen gegenüber der Universität angeführten
Gründe für den Wechsel und den Feststellungen des Facharztes, dass es
zu Schwierigkeiten in der Lautbildung kommen "kann", ist es nach den
vorstehenden Ausführungen nicht wahrscheinlich bzw. konnte der Bw. nicht
glaubhaft machen, dass der Studienwechsel ohne Verschulden der Studierenden
durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde. Die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z.2 StudFG 1992 sind somit nicht
gegeben.
Unter Berücksichtigungen des § 17 Abs.4 StudFG
1992 idF BGBl 23/1999 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nach einem
Studienwechsel im Sinne des Abs.1 Z. 2 leg.cit. jedoch wieder, wenn der nach dem
Wechsel betriebene Studienabschnitt innerhalb der vorgesehen Anspruchsdauer
absolviert wurde.
Die Tochter des Bw. hat den ersten Studienabschnitt der
gewählten Studienrichtung mit Ablegung der ersten Diplomprüfung der
zweiten Studienrichtung am 5. Februar 2001 abgeschlossen. Das Finanzamt hat
dem bereits Rechnung getragen, indem es dem Bw. die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge für seine Tochter ab Februar 2001 wieder
gewährt hat.
Im gegenständlichen Fall war somit nach den
vorstehenden Ausführungen der Anspruch auf Familienbeihilfe ab März
2000 bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes (mit Ablegung der
Diplomprüfungen der zweiten Studienrichtung) nicht gegeben und es war wie
im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1876-W/02
- Stammnummer
- 29251
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF