…Wiederaufnahme unzulässig sei. Der Umstand, dass ihre Tochter in der Praxis beschäftigt gewesen sei, bilde keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund, da dies dem Finanzamt bereits vor Durchführung der Betriebsprüfung im Sommer 2006 bekannt gewesen sei, weil für diese Dienstnehmerin ein Lohnsteuerkonto geführt worden sei. Auch wenn man…
…ob die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmsgründe eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig machen (Ansicht des Finanzamtes) oder keine für eine Wiederaufnahme tauglichen Gründe vorliegen (Ansicht der Bw.). Der Unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Tatsache ist der Pensionsbezug im Jahre 2003…
…wenn diese zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt wurden; erst nach der Bescheiderlassung entstandene Tatsachen oder später zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997…
… 303 Abs. 4 BAO beziehe sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Im "darliegenden Fall" seien die Prüfungsfeststellungen als taugliche Wiederaufnahmsgründe zu werten, weil sie der Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der Art und Weise verschafften, in der das gegenständliche Objekt genutzt und bewirtschaftet worden…
…Es bestehe kein Mietvertrag bzw. sei keiner vorgelegt worden. Außerdem habe kein Geldfluss bezüglich der Miete nachgewiesen werden können. Bei den von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmsgründen muss es sich um taugliche Wiederaufnahmsgründe handeln. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde im jeweils wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt…
…wie von der Bw. zu Recht moniert, jeweils keine (taugliche) Begründung enthalten, weil anhand der dort tatsächlich angeführten Begründungselemente in keinster Weise nachvollziehbar ist, welche Sachverhaltsmomente, und zwar insbesondere welche neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel (Wiederaufnahmsgründe), für diese Wiederaufnahmeverfügungen maßgeblich gewesen sind. Da dieses Begründungsmanko…
…4 BAO) stellen jedoch Tatsachen oder Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat die vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (vgl…
…neues Verfahren, in dem auch andere Voraussetzungen und Beweislastverteilungen herrschen. Es wird sich bei einem sochen Antrag vor allem die Frage stellen, ob der Wiederaufnahmewerber taugliche Wiederaufnahmegründe geltend macht bzw. ob er den Antrag rechtzeitig im Sinne von § 303 Abs.2 und § 303a Abs.1…
…Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, taugliche Wiederaufnahmsgründe sind. Allerdings ist in jedem einzelnen Berufungspunkt zu prüfen, ob Umstände neu hervorgekommen sind und ob sie geeignet sind, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Zeigt sich nun wie…
…Maßnahmen vor den im Ermessen liegenden Maßnahmen den Vorzug genießen würden. Wenn daher, wie in vorliegendem Fall, im Rechtsmittelverfahren taugliche Wiederaufnahmegründe hervorkämen, so sei hierüber meritorisch abzusprechen und keine Wiederaufnahme zu verfügen. Wegen fehlerhafter Ermessensübung sei der bekämpfte Bescheid daher auch mit einem Inhaltsmangel behaftet.…
…Beweismittel waren der Behörde im Verfahren der V bereits bekannt, nicht aber im Verfahren der Einschreiterin, weshalb diese Feststellungen für das Verfahren der CHJ taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen. Dies deshalb, weil auf Basis der Umsatzdaten 1996 der V erst die Feststellung des prozentualen Verhältnisses der Krankenkassenumsätze…
…im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Es liegen daher keine Tatsachen vor, die später hervorgekommen sind. Tatsachen stellen auch nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Auch diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen…
…Kommentar3, § 303 Tz 9). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die lediglich später hervorkommen. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO-Kommentar3, § 303 Tz 13). Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen Tatsachen oder Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie…
…Streichung der bis dahin antragsgemäß berücksichtigt gewesenen außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 34 Abs. 8 EStG amtswegig veranlassten Wiederaufnahmen für Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 seien rechtswidrig, weil für keines der betroffenen Jahre taugliche Wiederaufnahmsgründe vorgelegen seien. Auf den Neuerungs- bzw. Erschleichungstatbestand (§ 303 Abs. 4 BAO iVm. …
…gem. § 303 Abs. 4 BAO") um neu hervorgekommene Tatsachen und damit um taugliche Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Die Qualifikation der festgestellten Aufzeichnungsmängel als taugliche Wiederaufnahmsgründe wird vom bevollmächtigten Vertreter in seiner Eingabe vom 19. November 2012 auch nicht in Abrede gestellt…
…war daher statt zu geben. Der Bescheid war aufzuheben. Ob die vom FA im Sachbescheid dargelegten Gründe taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen, brauchte daher nicht mehr beurteilt werden. Einkommensteuerbescheid 2006 Infolge der Aufhebung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides betreffend Einkommensteuer 2006 tritt das Verfahren gemäß § 307 Abs 3 BAO…
…aus, dass weder die Wohnungsgröße noch die Tatsache, dass die Bw. über eine Mietwohnung verfüge taugliche Wiederaufnahmsgründe seien. Weiters verwies die Bw. auf RZ 349 der LStR, wonach als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen…
…Finanzamt offensichtlich gemeinten Niederschrift vom 19. März 2009, deren wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben ist, finden sich die entsprechenden Feststellungen, die zweifellos taugliche Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs. 4 BAO darstellen. Der in den neuen Sachbescheiden nicht unwesentlich erhöhte Verlustabzug bzw. frühere Verbrauch desselben stellt eine relevante…
…ob diese Prüfungsfeststellungen auch taugliche Wiederaufnahmsgründe iS von neu hervorgekommenen Tatsachen gem § 303 BAO darstellten, jedenfalls mit der inhaltlichen Stattgabe in den als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Punkten kein Wiederaufnahmsgrund mehr gegeben. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998…
…5 und 6 getroffenen Feststellungen - wie auch vom Bw. in der Berufungsergänzung vom 7. Juli 2008 auf Seite 6 als "vermeintliche" Wiederaufnahmsgründe bezeichnet - taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen und zur Wiederaufnahme berechtigen, sodass die Rüge des Bw., das Finanzamt habe im Wege einer bloß geänderten rechtlichen Beurteilung…