Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3122-W/02
Bewertung des nicht abnutzbaren Konzessionswertes einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3122-W/02vom 12.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in den EStR (RZ 2292 idF Wartungserlasses 2005 vom 2. Jänner 2006) angewendete Berechnungsmodus, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, stellt, soweit nicht Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, eine taugliche Berechnungsgrundlage für die Bemessung des Konzessionswertes einer Apotheke dar. Dabei finden ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer keine Berücksichtigung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CHJ, ADR, vertreten durch Dr. Oswald
Urabic und Mag. Walther Wawronek Stb. OHG, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4,
vom 12. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9.,
18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 3. Dezember 2001 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer 1997 und 1998 sowie Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999
entschieden:
Die Berufung
gegen die Wiederaufnahmsbescheide betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997, 1998 und 1999 wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für 1997, 1998 und 1999 wird wie folgt
festgesetzt:
|
1997
|
Einkommen:
(408.191 S)
=29.664,40
€
|
Einkommensteuer: (120.444 S)
=8.753,01
€
|
1998
|
Einkommen: (671.465
S)
=48.797,26
€
|
Einkommensteuer: (230.988 S)
=16.786,55
€
|
1999
|
Einkommen: (1.442.793
S)
=104.851,86
€
|
Einkommensteuer: (614.400 S)
=
44.650,19
€
Entscheidungsgründe
CHJ erwarb mit Ablauf des 31.
Dezember 1996 von HS und GS die VA, deren Anteile zu je 50 % im Besitz der
genannten Verkäuferinnen standen, wobei als Kaufpreis insgesamt S
10.000.000 vereinbart waren, zuzüglich des Wertes des Warenlagers und der
Umsatzsteuer sowie abzüglich des Betrages, der zum Übergangsstichtag
den erworbenen Abfertigungs- und Urlaubsansprüchen des im Unternehmen der
Gesellschaft weiterhin beschäftigten Personals entspricht.
CHJ wurde seitens der Finanzamtes Wien 9/18/19 und
Klosterneuburg einer die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Buch- und
Betriebsprüfung unterzogen, wobei im Betriebsprüfungsbericht (BPB) die
Auffassung vertreten wurde, der apothekengesetzlich gewährleistete Schutz,
der die Lebensfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken durch die
Verankerung einer Mindestanzahl von 5.500 zu versorgenden Personen sichern soll,
stelle ein eigenes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar, das im
Falle des entgeltlichen Erwerbes einer bestehenden öffentlichen Apotheke
bzw. eines Mitunternehmeranteils anzusetzen sei, nicht aber einen Teil des
Firmenwertes.
Die rechnerische Ermittlung des Konzessionswertes erfolgte
in Anlehnung an die von Ziegner (Walter Ziegner, Apothekenkonzession: Nicht
abnutzbares Wirtschaftsgut in: Recht der Wirtschaft S 286 ff/1996) publizierte
Berechnungsmethode, wobei von einem Pachterlös, der bei einem Mindestumsatz
von 9.900.000 S im Falle der Verpachtung zu erzielen wäre, ausgegangen
wurde, d.s. unter Zugrundelegung der Pachtzinsrichtsätze (5 % bzw. 9%) der
österreichischen Apothekerkammer bei einer konkret gegebenen Verteilung von
68 % Krankenkassenerlöse und 32 % Privaterlöse (fiktive Pacht für
Krankenkassenumsätze S 495.000 und Privatumsätze S 419.265) S 914.265
S. Nach Kürzung dieses fiktiven Pachterlöses um 25 % für
Verpachtungsaufwendungen ergebe sich ein Reingewinn für den gesetzlich
geschützten Mindestumsatz in Höhe von S 685.699. Dieser sei sodann um
25 % - abgeleitet aus dem Verhältnis der Verkehrswerte von bestehenden
öffentlichen Apotheken zu Drogerien - gekürzt worden, was eine
ewige Rente in Höhe von S 514.274 ergeben habe, die unter Zugrundelegung
eines 5,5 %igen Abzinsungszinssatzes zu kapitalisieren gewesen sei. Dies ergebe
einen Konzessionswert in Höhe von S 9.350.436, weshalb der gesamte
Firmenwert in Höhe von S 7.808.000 als Konzessionswert angesetzt werden
müsse und somit nicht abnutzbar sei.
Die für die Jahre 1997, 1998 und 1999
maßgeblichen Erfolgsänderungen wurden daher wie folgt
ermittelt:
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|
1997
|
1998
|
1999
|
Wert lt. Handelsbilanz
|
7.287.467,00 S
|
6.766.934,00 S
|
6.246.401,00
S
|
Wert lt.
Prüferbilanz
|
7.808.000,00
S
|
7.808.000,00
S
|
7.808.000,00
S
|
Vermögensänderung
|
520.533,00
S
|
1.041.066,00 S
|
1.561.599,00
S
|
- VÄ
Vorjahr
|
0,00
S
|
-520.533,00
S
|
- 1.041.066,00
S
|
Erfolgsänderung
|
520.533,00
S
|
520.533,00
S
|
520.533,00
S
Aus der detaillierten
Konzessionswertberechnung (Tz 18, letzte Seite des BPB) gehen die
Krankenkassenumsätze und die Privaterlöse per 31.12.1996 (6.445.432,50
S und 3.093.905,02 S) hervor, aus denen sich ein Anteilsverhältnis von
67,57 % zu 32,43 % (68 % zu 32 %) ergab.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren
ist im BPB festgehalten, dass die Veranlagungen der Jahre 1997 und 1998 bisher
erklärungsgemäß ohne Überprüfung der Zusammensetzung
des "Firmenwertes" erfolgten, die Feststellung, dass dieser zur Gänze einen
Konzessionswert darstelle, aber erst im Zuge der Betriebsprüfung (BP)
getroffen worden sei.
Das Finanzamt erließ am 3. Dezember 2001
Wiederaufnahmebescheide gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend die
Einkommensteuer für 1997 und 1998 sowie die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1997, 1998 und 1999, worin die Feststellungen der BP
entsprechend Berücksichtigung fanden.
CHJ erhob gegen die besagten Bescheide vom 3. Dezember 2001
am 12. Dezember 2001 das Rechtsmittel der Berufung, wobei gegen die
Wiederaufnahmebescheide vorgebracht wurde, den einen Wiederaufnahmsgrund
darstellenden Feststellungen (nichtabzugsfähige Aufwendungen, Aktivierung
einer Eingangsrechnung) in Höhe von insgesamt 6.730 S stehe eine
Gesamtnachforderung in Höhe von 748.998 S gegenüber, weshalb ein
Missverhältnis dieser Größen vorliege, die bei richtiger
Ermessensübung zu keiner Wiederaufnahmsmaßnahme hätte
führen dürfen.
Gegen die im Zuge der Einkommensteuerbescheide 1997, 1998
und 1999 erfolgten Beurteilung des Firmenwertes als nichtabschreibbaren
Konzessionswert wurde unter Verweis auf Judikatur und Literatur die Auffassung
vertreten, ein Herausschälen eines Konzessionswertes aus dem Firmenwert sei
nicht möglich, da dem Konzessionswert eine selbstständige
Bewertbarkeit nicht zukomme.
Gegen die betragliche Ermittlung des Konzessionswertes
wurde vorgebracht, die vom Finanzamt gewählte Berechnungsmethode entbehre
jeglicher wirtschaftlichen Grundlage und sei als willkürlich gewählt
und damit als rechtswidrig zu beurteilen.
Das Finanzamt erließ am 18. Jänner 2002 eine
Berufungsvorentscheidung, im Rahmen derer die Berufung vom 14. Dezember 2001
gegen die vorhin genannten Bescheide vom 3. Dezember 2001 als unbegründet
abgewiesen wurde.
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 30. Jänner 2002
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei u.a. vorgebracht wurde, die Tatsache, dass der Firmenwert
auch einen Abgeltungsfaktor für die Zurücklegung der Konzession durch
den Veräußerer enthalte, sei kein Umstand, der erst durch die
Betriebsprüfung hervorgekommen sei.
CHJ teilte dem Unabhängigen Finanzsenat,
Außenstelle Wien (UFS) am 30. März 2006 über Anfrage mit, dass
die Berufung eingeschränkt und beantragt werde, den nichtabschreibbaren
Konzessionswert mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke festzusetzen,
höchstens mit € 500.000 für die ganze Apotheke.
Im Rahmen einer weiteren Eingabe an den UFS vom 22. August
2006 vertrat die Einschreiterin die Auffassung, den Jahresabschlüssen 1997
und 1998 sei eindeutig zu entnehmen, dass kein Konzessionswert angesetzt worden
sei. Der Finanzbehörde sei es aber möglich gewesen, bei der Aufteilung
des Kaufpreises für die Apotheke den Ansatz eines Konzessionswertes zu
verlangen. Die angeblich fehlenden Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung
des Konzessionswertes stellten aber, zumal in den Bilanzen ein solcher
überhaupt nicht ausgewiesen sei, keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund
dar.
Zudem sei bei der nunmehrigen Berechnungsmethode, die von
25 % des Kaufpreises für die Apotheke ausgehe, das Umsatzverhältnis
des Verkäufers nicht relevant und könne demnach einen
Wiederaufnahmsgrund nicht darstellen.
Somit seien die auf Grund der ursprünglichen
Veranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 in Rechtskraft
erwachsen. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für 1999 sei
aber das Einkommen lt. Bp um 390.400 S zu vermindern, da insoweit die Bp eine
Hinzurechnung vorgenommen habe.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
führte der steuerliche Vertreter der Bw. Mag. Walther Wawronek aus, dass in
den Bilanzen lediglich Firmenwerte ausgewiesen worden seien, nicht jedoch ein
Konzessionswert. Zudem wurde auf das Missverhältnis der
Wiederaufnahmsgründe in Höhe von ATS 6.730 S zu den
Gesamtnachforderungen in Höhe von ATS 748.998 verwiesen, das eine
Wiederaufnahme im Sinne einer richtigen Ermessensübung
ausschließe.
Mag. Kovacs führt dazu aus, dass neben der Frage des
Konzessionswertes nichts hervorgekommen sei, das einen tauglichen
Wiederaufnahmsgrund darstelle, insbesondere liege eine betragliche Diskrepanz
zwischen den einzelnen Feststellungen und der gesamten Nachforderung
vor.
Mag. Wawronek wies schließlich darauf hin, dass
insbesondere im Hinblick auf den neuen Berechnungsmodus, für den das
Umsatzverhältnis des Vorgängers nicht maßgeblich sei, ein
Wiederaufnahmegrund nicht erkannt werden könne.
Schließlich verweist der Referent darauf, dass jene
Umsatzdaten, die der Betriebsprüfer als Wiederaufnahmsgrund angesehen habe,
nicht im Verfahren der CHJ hervorgekommen seien, sondern im Verfahren der
Rechtsvorgängerin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmsgründe.
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach
herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (vgl.
Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 303 Rz 13 und 14 und die dort
angeführte Judikatur und Literatur).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Berechnung des
Konzessionswertes, die entsprechende steuerliche Wirkungen nach sich ziehen
sollte, auf Basis der Umsatzdaten der VAS (vgl. Tz 18 letzte Seite BPB), d.h.,
diese Tatsachen bzw. Beweismittel waren der Behörde im Verfahren der V
bereits bekannt, nicht aber im Verfahren der Einschreiterin, weshalb diese
Feststellungen für das Verfahren der CHJ taugliche
Wiederaufnahmsgründe darstellen. Dies deshalb, weil auf Basis der
Umsatzdaten 1996 der V erst die Feststellung des prozentualen Verhältnisses
der Krankenkassenumsätze zu den Privatumsätzen möglich war, das
wieder für die Ermittlung des fiktiven Pachtzinses und schlussendlich
für die Berechnung des Konzessionswertes herangezogen wurde.
Die entsprechenden steuerlichen Folgen dieser
Wiederaufnahmsgründe sind aber nicht geringfügig und es kann auch
nicht gesagt werden, die steuerlichen Folgen der Wiederaufnahmsgründe
stünden in einem auffallenden Missverhältnis zu der gesamten
einkommensteuerlichen Nachforderung, weshalb eine fehlerhafte
Ermessensübung, wie die Bw. behauptet, nicht erkennbar ist.
Wenn nun die Bw. behauptet, die einzig neue Tatsache sei
nunmehr die Nichtabschreibbarkeit des auf die Apothekenkonzession entfallenden
Teils des Firmenwertes, so übersieht sie, dass in den jeweiligen
Bescheidbegründungen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung verwiesen wird. Aus der Tz 18 des BPB ergeben sich aber jene
Umsatzdaten der V , auf Grund derer erst die BP in der Lage war die Höhe
des Konzessionswertes zu berechnen, woraus sich auch die Schlussfolgerung ergab,
dass der ermittelte Konzessionswert höher als der Firmenwert war, was zur
gänzlichen Nichtanerkennung der bislang geltend gemachten Afa -
Beträge führen musste.
Die geänderte steuerrechtliche Beurteilung des
Konzessionswertes im Hinblick auf die noch im EStG 1972 gegebene Rechtslage
stellt, insoweit ist die Bw. im Recht, keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Dieser
liegt allein im Umstand begründet, dass, wie aus der Tz 18 des BPB
hervorgeht, Umsatzdaten der Rechtsvorgängerin der Bw. zur Berechnung des
Konzessionswertes herangezogen wurden und sich daraus ergab, dass der
Konzessionswert höher ist als der Firmenwert, weshalb die geltend gemachten
Afa - Absetzungen mit steuerlicher Wirkung nicht anerkannt werden
konnten.
Die nunmehr in der Eingabe vom 22. August 2006
geäußerte Einwendung, die Finanzbehörde hätte bereits im
Zuge der Veranlagung bei der Aufteilung des Kaufpreises den Ansatz eines
Konzessionswertes verlangen können, kann aber das Berufungsbegehren schon
deshalb nicht stützen, weil nach Lehre und Rechtsprechung ein
behördliches Verschulden am Unterbleiben der Feststellung der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt.
Der Umstand, dass in den Bilanzen überhaupt kein
Konzessionswert ausgewiesen worden sei, weshalb in den "angeblich fehlenden"
Berechnungsgrundlagen kein Wiederaufnahmsgrund erblickt werden könne,
vermag aber die Argumentation der Bw. nicht zu stützen, weil der jeder
öffentlichen Apotheke innewohnende Konzessionswert für den Fall des
Verkaufs der Apotheke offen zu legen und beim Erwerber zu aktivieren ist, wobei
für die Bemessung des Konzessionswerts die Umsatzverhältnisse des
Veräußerers maßgeblich sind. Dies hat auch zur entsprechenden
rechnerischen Ermittlung des Konzessionswertes der Apotheke geführt (vgl.
BPB vom 28. November 2001, Tz 18), weshalb zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
Wiederaufnahmesgründe vorlagen, die zu im Spruch anderslautenden Bescheiden
führten. Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1997 und 1998 ist
daher zu Recht erfolgt.
Der Umstand, dass dieses Umsatzverhältnis für die
nunmehr ins Auge gefasste Neuberechnung des Konzessionswertes nicht
maßgeblich ist, kann jedoch die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
gegebenen Wiederaufnahmsgründe nicht in Frage stellen, haben eben erst die
Feststellungen der BP im Verfahren der V , wonach im Firmenwert ein
Konzessionswert enthalten ist, erbracht.
Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide für
1997 und 1998 ist daher zu Recht erfolgt.
Zur Frage des Ansatzes eines Apothekekonzessionswertes wird
Folgendes ausgeführt:
Gem. § 8 Abs. 3 EStG 1988 sind die Anschaffungskosten
eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei
Gewerbebetrieben gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre
abzusetzen.
Zur Frage der Absetzbarkeit des in der Konzession zum
Betrieb einer öffentlichen Apotheke bestehenden Wirtschaftsgutes nach der
Rechtslage seit dem Inkrafttreten des EStG 1988 hat sich der VwGH bereits
wiederholt geäußert und dabei ausgesprochen, dass
Apothekenkonzessionen, weil sie einen besonderen Schutz vor Konkurrenzierung
bieten, ein nicht abnutzbares firmenwertähnliches Wirtschaftsgut darstellen
(vgl. zuletzt etwa: VwGH v. 16. September 2003, 2000/14/0119; 5. Juli 2004,
2000/14/0123; 21. September 2005, 2001//13/0214).
Für die Bewertung der Apothekenkonzession stellt der
in der Rz 2292 EStR idF Wartungserlass 2005 vom 2. Jänner 2006 angewendete
Berechnungsmodus, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 %
des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, - höchstens aber € 500.000
für die gesamte Apotheke -, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude
entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die Umsatzsteuer nicht zu
berücksichtigen sind, eine taugliche Berechnungsmethode für die
Bemessung des Konzessionswertes einer Apotheke dar.
Besonderheiten des Einzelfalles wären aber durch eine
hievon abweichende Bewertungsmethode entsprechend zu
berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist eine solche Notwendigkeit,
Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, nicht gegeben, vielmehr
wurde mit Schreiben vom 30. März 2006 der Antrag gestellt, die besagte
Bewertungsmethode zur Anwendung zu bringen, weshalb untenstehende Berechnung
anzuwenden war:
|
Anschaffungskosten des Firmenwertes:
|
7.808.000 S
|
davon nicht abschreibbar 25 %:
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1.952.000
S
|
abschreibbare Anschaffungskosten
|
5.856.000 S
|
Abschreibungsdauer 15 Jahre, demnach Afa:
|
390.400
S
|
Abschreibung 1997 lt. Bw.: 520.533 S
|
richtig: 390.400 S
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Abschreibung
1998 lt. Bw.: 520.533 S
|
richtig: 390.400 S
|
Abschreibung
1999 lt. Bw.: 520.533 S
|
richtig: 390.400 S
Die strittigen
Einkommensteuerbeträge waren daher wie folgt zu ermitteln:
|
Einkommen 1997 lt. Bescheid v. 3. 12. 2001
|
798.591
S
|
|
-
390.400 S
|
Einkommen 1997 nunmehr:
|
408.191
S
|
Einkommensteuer 1997
|
120.444
S
|
Einkommen 1998 lt. Bescheid v. 3.12.2001
|
1.061.865
S
|
|
-
390.400 S
|
Einkommen 1998 nunmehr:
|
671.465
S
|
Einkommensteuer 1998:
|
230.988
S
|
Einkommen 1999 lt. Bescheid v. 3. 12. 2001:
|
1.833.193 S
|
|
- 390.400
S
|
Einkommen 1999 nunmehr:
|
1.442.793 S
|
Einkommensteuer 1999:
|
614.400
S
Wien, am 12.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3122-W/02
- Stammnummer
- 24463
- Gültig
- 12.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF